 |
| Ausgangspost:
Was muss archiviert werden? |
 |
| |
|
| Was außerhalb des E-Mail-Verkehrs
eine Selbstverständlichkeit ist, sollte auch bei der Nutzung
elektronischer Post selbstverständlich werden. In § 238
Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) legt der Gesetzgeber für einen
Kaufmann die Verpflichtung nieder, eine mit der Urschrift übereinstimmende
Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten.
In einem Klammerzusatz verweist der Gesetzgeber in dieser Vorschrift
auch auf Bild- oder andere Datenträger. Diese Pflicht trifft
den Ist-Kaufmann, Kann-Kaufmann und Form-Kaufmann, sprich jeden
Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches. Die Speicherung der Handelsbriefe
auf CD genügt. In den Kommentierungen zum HGB wird darauf verwiesen,
dass als Handelsbriefe sämtliche Schriftstücke gelten,
die der Vorbereitung, Durchführung und dem Abschluss oder der
Rückgängigmachung eines Geschäfts dienen. Dabei wird
nicht zwischen Briefpost, Telefax-Nachrichten oder in neuerer Zeit
E-Mails unterschieden. Allein die inhaltliche Bewertung führt
dazu, dass ein Schriftstück, auch ein elektronisches Schriftstück,
ein Handelsbrief im Sinne des Gesetzes wird.
Für die Unternehmen bedeutet dies, dass zunächst einmal
die ausgehende elektronische Post regelmäßig und entsprechend
archiviert werden muss. Entsprechende Software wird auf dem Markt
angeboten. In der Praxis ergibt sich allerdings die Schwierigkeit,
Handelsbriefe aus der Vielzahl der E-Mails herauszufiltern. Wie
oben geschildert, sind nur Schriftstücke aufzubewahren, die
im Zusammenhang mit einem konkreten Geschäft stehen. Nicht
jedes Werbeschreiben, jede Kontakt-E-Mail des Vertriebes, ist nach
den gesetzlichen Anforderungen des HGB zu archivieren. Hier sind
in der Praxis entsprechende organisatorische Voraussetzungen zu
schaffen, die die Umsetzung der Anforderungen des Gesetzgebers sicherstellen.
Eine zweite Schwierigkeit ergibt sich in der Praxis beim Einsatz
mobiler Datengeräte, beispielsweise Notebooks. Auch hier muss
(organisatorisch) geklärt werden, wie die beispielsweise über
UMTS-Karte versandten E-Mails zentral im Unternehmen archiviert
werden. |
|
| Eingangspost:
Was muss wie lange aufbewahrt werden? |
 |
| |
|
| Eine weitere Vorschrift, die im Zusammenhang
mit E-Mails Bedeutung erlangt, ist der § 257 HGB mit der Überschrift
"Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen". Nach
dieser Vorschrift ist jeder Kaufmann verpflichtet, u.a. empfangene
Handelsbriefe aufzubewahren. In Abs. 2 wird der Begriff Handelsbriefe
konkretisiert. Dies sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft
betreffen. Wie bereits in § 238 HGB festgestellt, trifft die
Aufbewahrungspflicht jeden Kaufmann. Neben Einzelkaufleuten sind
auch Personenhandels- und Kapitalgesellschaften verpflichtet. Zwar
hat ein Kaufmann die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Aufbewahrung
zu delegieren. Seine Verantwortlichkeit bleibt jedoch davon unberührt.
Häufig wird in den Unternehmen überlegt, entsprechend
Aufbewahrungspflichten auszulagern ("Outsourcing"). Dann
ist allerdings großer Wert auf eine entsprechende vertragliche
Absicherung der gesetzlichen Pflichten gegenüber dem Outsourcing-Unternehmen
zu legen. Da der Gesetzgeber von den Unternehmen nur verlangt, dass
Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen, als
Handelsbriefe zu archivieren sind, muss nicht jedes eingehende Schreiben
aufbewahrt werden.
Ein Handelsgeschäft betreffen beispielsweise Aufträge,
Auftragsbestätigungen, Verträge, Rechnungen, Reklamationsschreiben
und Zahlungsbelege. Nicht zu einem Handelsgeschäft gehören
beispielsweise Werbesendungen, Prospekte, Angebote, wenn diese nicht
zu einem Abschluss eines Handelsgeschäfts geführt haben,
sowie weiteres eingehendes Informationsmaterial. Der Gesetzgeber
verlangt eine geordnete Aufbewahrung der Unterlagen, schreibt aber
kein bestimmtes Ordnungssystem vor. Für Handelsbriefe gilt
gem. § 257 Abs. 4 eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist. Für
steuerliche Zwecke gelten grundsätzlich die gleichen Aufbewahrungsfristen.
Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres,
in dem die Handelsbriefe abgesandt oder empfangen worden sind. Nach
Ablauf der Aufbewahrungspflicht können die Unterlagen vernichtet
werden, ohne dass für einen Kaufmann rechtliche Nachteile entstehen.
|
|
| Steuerliche
und strafrechtliche Konsequenzen |
 |
| |
|
| Hat ein Unternehmen die Aufforderungspflichten
verletzt, so ist dies handelsrechtlich nicht weiter sanktioniert.
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes die
Aufbewahrungspflicht Bestandteil der Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung (BFH, BStBl. II 1976, 819). Eine Verletzung stellt
daher ein Verstoß gegen die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
dar. Dies kann gem. § 152 Abgabenordnung (AO) auch steuerliche
Konsequenzen haben. Eine Verletzung der Besteuerungsgrundlagen kann
aus der Verletzung der Aufbewahrungspflichten auch elektronischer
Post die Folge sein. Eine fehlende Archivierung von E-Mails kann
unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich
ziehen. Beispielsweise kommt eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht
als Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder als leichtfertige Steuerverkürzung
(§ 378 AO) in Betracht. Ein weiterer rechtlicher Gesichtspunkt
ist die Frage der persönlichen Haftung von Vorständen
oder Geschäftsführern, wenn diese eine Organisation der
E-Mail-Archivierung unterlassen oder nur unvollständig vornehmen.
|
|
| E-Mail
als Beweis |
 |
| |
|
| In der Beratungspraxis tauchen dazu
immer wieder Fälle auf, in denen Vertragsschlüsse, Vertragsergänzungen
oder sonstige Absprachen im Rahmen von Verträgen per E-Mail
erfolgt sind, diese aber nach Monaten oder Jahren bei einer gerichtlichen
Auseinandersetzung nicht mehr vorgelegt werden können. Wenn
dies für ein Unternehmen zu einem Schaden führt, so wird
immer häufiger auch die Frage seitens der Gesellschafter oder
Aktionäre gestellt, inwieweit die Unternehmensleitung für
den Schaden haftbar gemacht werden kann.
Es genügt diesbezüglich auch nicht der Hinweis, dass
E-Mails nur einen geringen Beweiswert haben. Zwar ist eine E-Mail
in der fehlenden Fälschungssicherheit keine Urkunde mit eindeutiger
Beweiskraft. Ein von beiden Seiten unterzeichnetes Vertragsdokument
wiegt vor Gericht schwerer. Wenn allerdings in der elektronischen
Korrespondenz auf E-Mails Bezug genommen wird, so wird es kaum Zweifel
an der Richtigkeit und der Versendung der E-Mails geben. Wer allerdings
rechtssicher und nachweisbar die elektronische Post nutzen möchte,
kann dies nur mit einer so genannten qualifizierten, elektronischen
Signatur praktizieren. Nur diese entspricht juristisch dem Erfordernis
der Schriftlichkeit und hat einen höheren Beweiswert. |
|
Kommentare zu diesem Artikel:
"Fein, dass sich jemand um die 'rechtsfreien Zonen ' im Netz kümmert. Die elektronische Unterschrift kennt fast jeder, bei den Grauzonen reagiert man erstmal unsicher. (Oktober 2006)"
"Der Artikel ist für mich sehr interessant und hat mich für diese Problematik sensibilisiert. Ich werde mein Aufbewahrungssystem für elektronische Post überdenken. (Oktober 2006)"
"Ich vermisse eine Erläuterung der Begriffe 'Ist-Kaufmann, Kann-Kaufmann und Form-Kaufmann'. Ansonsten finde ich den Artikel sehr gut, er stellt das Thema verständlich und gut strukturiert dar. (Oktober 2006)"
"Im Grunde hebe ich viel zu viele E-Mails auf (außer Werbung und Spam) und das schon seit über 6 Jahren. Die Problematik ist mir bekannt, nur die Filterung habe ich noch nicht durchgeführt. (September 2006)"
"Ich betreibe zwar diese Archivierung aus Eigeninteresse schon sehr lange, wusste aber bis heute nicht, dass ich dazu verpflichtet gewesen bin. Den Hinweis auf Spam und Viren verstehe ich allerdings nicht: Muss ich diese ebenfalls archivieren? (August 2006)"
"Dringend nötige Erläuterung zu 'Ist-Kaufmann, Kann-Kaufmann und Form-Kaufmann' fehlt. (August 2006)"
"Der Artikel ist für mich sehr interessant uns hat mich für diese Problematik sensibilisiert. Habe daraus auch praktische Konsequenzen gezogen, und werde mein Aufbewahrungssystem für elektronische Post überdenken! (August 2006)"
 |
|
|
|
|