Selbstständige: Steuerliche Absetzbarkeit der Fahrten zum Kunden
Reisekosten oder Entfernungspauschale?
| Inhalt dieses Artikels: Entfernungspauschale oder Reisekosten | Die Betriebsstätte eines Selbstständigen | Dreimonatsregel abgeschafft |
| Entfernungspauschale oder Reisekosten |
Für Freiberufler sind betrieblich veranlasste Fahrtkosten grundsätzlich Betriebsausgaben. Dabei ist die Frage, ob die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen oder (nur) mit der Entfernungspauschale angesetzt werden können. Eine kurze Abgrenzung: Entfernungspauschale bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte:
Reisekosten bei auswärtiger Tätigkeit:
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| Die Betriebsstätte eines Selbstständigen | ||
Die Frage danach, wo die regelmäßige Arbeitsstätte ist, ist bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Fahrtkosten also von ausschlaggebender Bedeutung, vor allem für IT-Freiberufler, die auf Projektbasis beim Kunden tätig sind. 2008 hat sich der BFH mit dem "längerfristigen Einsatz beim Kunden des Arbeitgebers" beschäftigt.
Zunächst für Angestellte: Der BFH hat Mitte 2009 entgegen der (bisherigen) Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt, und zwar auch dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (BFH, Urteil von 09.07.2009 - VI R 21/08 Der BFH begründet seine Entscheidung so: Bei Auswärtstätigkeiten liege keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte vor. Ein auswärts
Tätiger habe typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten z. B. durch Bildung von Fahrgemeinschaften gering zu halten. Insbesondere scheide ein Familienumzug an die Tätigkeitsstätte
aus. Auch das Bundesministerium der Finanzen äußerte sich in einem Schreiben
an die Obersten Finanzbehörden (PDF) Mögliche Argumente für Selbstständige: Freiberufler können sich auf das oben genannte Urteil berufen und als Schlussfolgerung daraus argumentieren, dass der Betrieb des Kunden keine Betriebsstätte (regelmäßige Arbeitsstätte) darstellt, sondern es sich um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit handelt. Eine Auswärtstätigkeit ist vorübergehend, kann argumentiert werden, wenn der Freiberufler voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte (sein eigenes Büro) zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird. Für einen Selbstständigen wären nach dieser Argumentation für Fahrten zum Kunden die tatsächlichen Kosten in voller Höhe steuerlich abzugsfähig (und nicht nur die Entfernungspauschale). Alle seine Aufwendungen sind nach Reisekostengrundsätzen zu behandeln. Sollte das Finanzamt bei Fahrten eines Freiberuflers von Zuhause zum Kunden von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ausgehen, kann es sich lohnen, mit Verweis auf die oben zitierte BFH-Rechtsprechung gegen den Bescheid Einspruch einlegen. Das gilt auch bei doppelter Haushaltsführung – auch die Fahrten von der Zweitwohnung zum Kunden und zurück sowie sämtliche Zwischenheimfahrten können als Reisekosten steuerlich geltend gemacht werden – wenn der Selbstständige weder beim Kunden noch in der Zweitwohnung eine Betriebsstätte hat. Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten sind immer nach der Entfernungspauschale abzurechnen. Fährt der Freiberufler vom häuslichen Arbeitszimmer als regelmäßiger Arbeitsstätte zu einer anderen regelmäßigen Arbeitsstätte beim Kunden, gilt die Pauschale. |
| Dreimonatsregel abgeschafft |
Eine Auswärtstätigkeit muss zwar vorübergehend, also zeitlich befristet oder projektbezogen sein. Aber die früher geltende Dreimonatsfrist, nach deren Ablauf der auswärtige Einsatzort ab dem vierten Monat automatisch zur regelmäßige Arbeitsstätte wurde, ist ab 2008 entfallen (BFH-Urteil vom 10.04.2008 - VI R 66/05
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ist jede ortsfeste dauerhafte
betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, welcher der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist im Normalfall der
Betrieb des Arbeitgebers oder eine Filiale. 
