Selbstständige: Steuerliche Absetzbarkeit der Fahrten zum Kunden

Reisekosten oder Entfernungspauschale?

(März 2010)
Auswärtstätigkeit oder nicht, das ist hier die Frage: Wie setzt ein Freiberufler seine Fahrtkosten richtig von der Steuer ab? Wann gilt die Entfernungspauschale? Wann können Reisekosten abgesetzt werden? Und was ist mit der Dreimonatsregel? Ein Urteil des Bundesfinanzhofs hat Mitte 2009 frischen Wind in die Regelungen gebracht. Der ist aber noch nicht bei allen Finanzämtern und Freiberuflern angekommen, wie eine Diskussion im GULP Forum offenbarte. Deswegen hier eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Möglichkeiten für Selbstständige. Einzelfälle sollten mit einem Steuerberater diskutiert werden.
Entfernungspauschale oder Reisekosten
 

Für Freiberufler sind betrieblich veranlasste Fahrtkosten grundsätzlich Betriebsausgaben. Dabei ist die Frage, ob die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen oder (nur) mit der Entfernungspauschale angesetzt werden können. Eine kurze Abgrenzung:

Entfernungspauschale bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte:
  • Deckelt die Fahrt- und Verpflegungskosten
  • Berücksichtigt nur die einfache Entfernung
  • Pro Entfernungskilometer können aktuell 0,30 Euro abgesetzt werden
  • Die Pauschale kann auch geltend machen, wer zu Fuß geht oder mit dem Rad fährt
  • Fahrten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel: Auch hier gilt die Entfernungspauschale, es sei denn, die tatsächlichen Kosten sind höher, dann ist der Ticketpreis absetzbar

Reisekosten bei auswärtiger Tätigkeit:
  • Auswärtskosten werden steuerlich erheblich besser honoriert als die gewöhnlichen Fahrten zur Arbeit
  • Fahrtkosten, die nach Reisekostengundsätzen geltend gemacht werden können, werden in voller Höhe anerkannt
  • Berücksichtigt werden die tatsächlichen Kilometer, also Hin- und Rückfahrt, bei Fahrten mit einem nicht zum Betriebsvermögen gehörenden PKW aktuell 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer
  • Bei einer Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn, Bus, Taxi) werden die tatsächlichen Kosten in voller Höhe berücksichtigt
  • Die Einstufung als Reisekosten führt zudem zu einer umfassenderen Berücksichtigung von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten oder Reisenebenkosten
Die Betriebsstätte eines Selbstständigen
 

Die Frage danach, wo die regelmäßige Arbeitsstätte ist, ist bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Fahrtkosten also von ausschlaggebender Bedeutung, vor allem für IT-Freiberufler, die auf Projektbasis beim Kunden tätig sind. 2008 hat sich der BFH mit dem "längerfristigen Einsatz beim Kunden des Arbeitgebers" beschäftigt.

Hinweis Auch wenn das Urteil für Arbeitnehmer getroffen wurde, können sich Freiberufler ebenso darauf berufen und dementsprechend argumentieren. Wichtig: Einen Steuerberater hinzuziehen, ihn die Chancen einschätzen lassen und mit ihm zusammen mögliche Argumentationen durchgehen.

Zunächst für Angestellte:
Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG externer Link ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, welcher der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist im Normalfall der Betrieb des Arbeitgebers oder eine Filiale.

Der BFH hat Mitte 2009 entgegen der (bisherigen) Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt, und zwar auch dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (BFH, Urteil von 09.07.2009 - VI R 21/08 externer Link , BStBl 2009 II, Seiten 818 und 822). Das heißt, arbeitet ein Arbeitnehmer nicht direkt im Unternehmen seines Arbeitgebers, sondern bei dessen Kunden an einem anderen Ort, so hat der Arbeitnehmer dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Fahrten dorthin kann er somit nach der Reisekostenregelung geltend machen.

Der BFH begründet seine Entscheidung so: Bei Auswärtstätigkeiten liege keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte vor. Ein auswärts Tätiger habe typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten z. B. durch Bildung von Fahrgemeinschaften gering zu halten. Insbesondere scheide ein Familienumzug an die Tätigkeitsstätte aus. Auch das Bundesministerium der Finanzen äußerte sich in einem Schreiben an die Obersten Finanzbehörden (PDF) externer Link der Länder entsprechend.

Mögliche Argumente für Selbstständige:
"Die Betriebsstätte ist immer dort, wo Selbstständige den Mittelpunkt ihrer Arbeit haben. Das ist in aller Regel der eigene Betrieb, das eigene Büro (...) – egal ob es sich in der eigenen Wohnung oder anderswo befindet. Diese Regel gilt so lange, wie Selbstständige dort überwiegend arbeiten oder von dort zu wechselnden Kunden oder Arbeitsstätten fahren", schreibt Mediafon, die ver.di-Beratung für Selbstständige, im Online-Ratgeber externer Link.

Freiberufler können sich auf das oben genannte Urteil berufen und als Schlussfolgerung daraus argumentieren, dass der Betrieb des Kunden keine Betriebsstätte (regelmäßige Arbeitsstätte) darstellt, sondern es sich um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit handelt. Eine Auswärtstätigkeit ist vorübergehend, kann argumentiert werden, wenn der Freiberufler voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte (sein eigenes Büro) zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird.

Für einen Selbstständigen wären nach dieser Argumentation für Fahrten zum Kunden die tatsächlichen Kosten in voller Höhe steuerlich abzugsfähig (und nicht nur die Entfernungspauschale). Alle seine Aufwendungen sind nach Reisekostengrundsätzen zu behandeln. Sollte das Finanzamt bei Fahrten eines Freiberuflers von Zuhause zum Kunden von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ausgehen, kann es sich lohnen, mit Verweis auf die oben zitierte BFH-Rechtsprechung gegen den Bescheid Einspruch einlegen.

Das gilt auch bei doppelter Haushaltsführung – auch die Fahrten von der Zweitwohnung zum Kunden und zurück sowie sämtliche Zwischenheimfahrten können als Reisekosten steuerlich geltend gemacht werden – wenn der Selbstständige weder beim Kunden noch in der Zweitwohnung eine Betriebsstätte hat. Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten sind immer nach der Entfernungspauschale abzurechnen. Fährt der Freiberufler vom häuslichen Arbeitszimmer als regelmäßiger Arbeitsstätte zu einer anderen regelmäßigen Arbeitsstätte beim Kunden, gilt die Pauschale.

Dreimonatsregel abgeschafft
 

Eine Auswärtstätigkeit muss zwar vorübergehend, also zeitlich befristet oder projektbezogen sein. Aber die früher geltende Dreimonatsfrist, nach deren Ablauf der auswärtige Einsatzort ab dem vierten Monat automatisch zur regelmäßige Arbeitsstätte wurde, ist ab 2008 entfallen (BFH-Urteil vom 10.04.2008 - VI R 66/05 externer Link, BStBl 2008 II, Seite 825). Vertreter der Finanzverwaltung fordern jedoch eine zeitliche Vorgabe, weil die Begründung des BFH nicht mehr nachvollziehbar ist, wenn der Angestellte mehrere Jahre im Betrieb eines Kunden seines Arbeitgebers eingesetzt ist. Für Freiberufler heißt das: Bei langen Projekteinsätzen bei demselben Kunden kommt es verstärkt auf die Argumentation an. Der Erfolg hängt von der Art des Projektes und von den individuellen Gegebenheiten beim Freiberufler ab.

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Kommentare zu diesem Artikel:

"Sehr verständlich und nachvollziehbar dargestellt. Danke (April 2012)"

"Wieso eigentlich "nur" Entfernungspauschale? Beispiel: Berlin-Mannheim macht ca. 190,- EUR und mit der Bahn bin ich hin und zurück schon für deutlich weniger gefahren (Anmerk.: 2. Klasse, Bahncard 25, Nutzung von Sparangeboten). Fazit: mir käme in diesen Fällen eine Wahlmöglichkeit zur Entfernungspauschale (anstatt tatsächl Fahrtkosten) durchaus gelegen. (Juli 2011)"

"Wie sind eigentlich Monatstickets für den ÖPNV zu sehen? Mein STB sagte mir, dass ich aufgrund der fehlenden Abgrenzung zur privaten Nutzung ich die Monatstickets nicht anrechnen kann. (November 2010)"

"zu "Der Wegfall der Dreimonatsregel ist hier angerissen,...": Also mal im Ernst, lass doch bitte diese theoretische Erbsenzählerei. Als Unternehmer mit der Betriebsstätte in der eigenen Wohnung/Haus fährt man schon immer mittels Reisekosten zum Endkunden. Wenn ein Projekt 3 Jahre oder länger lief, musste man halt immer argumentieren, dass es sich nicht um eine "Beriebsstätte" handelt, was aber immer funktioniert hat. Duch den Wegfall dieser 3-Monats-Regel hören nun halt die leidigen Argumentationen auf. Jeder, der das nicht so handhabt, hat halt einfach nur Geld zu verschenken, aber nicht viel Ahnung, wie man hier in Deutschland mit den alles überreglementiern wollenden Gesetzen umzugehen hat. (April 2010)"

"Der Wegfall der Dreimonatsregel ist hier angerissen, eine sich unmittelbar daraus ergebende Frage allerdings nicht: Zwar ist der Hinweis auf eine mögliche analoge Anwendung der "Kundenstätte ist keine regelmäßige Arbeitsstätte" potentiell interessant, es sprechen aber ehrlicherweise noch andere Argumente dagegen, dauerhafte Einsätze unter Reisekostengesichtspunkten abzurechnen (der inhaltliche Grund für die VMA etwa entfällt "mit der Zeit"). Und so ist unter rechtlichen Gesichtspunkten durchaus zu verstehen, wenn ein jahrelanger Einsatz eines Freiberuflers an einem Ort eben nicht unter Reisekostengesichtspunkten abzurechnen ist. Was ist aber bei Projektbeginn, bei dem ggf. die Dauer noch gar nicht abzusehen ist? Die Forderung der Finanzverwaltung nach einer zeitlichen Vorgabe macht daher viel Sinn, und auch ohne gesetzliche Dreimonatsregel würde ich sogar meinen, ist diese im Falle eines längeren Einsatzes eines Freiberuflers bei einem Kunden möglicherweise anwendbar. (März 2010)"

"Sehr gute Einführung in das Thema, werde das mit meinem Steuerberater diskutieren. (März 2010)"

"Zu Zitat: "Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten sind immer nach der Entfernungspauschale abzurechnen". Fahrten zwischen regelmäßigen Arbeitsstätten können als Reisekosten abgerechnet werden (Hinweis 9.5 LStH 2010), nur nicht zwischen einem häuslichem Arbeitszimmer, das eine regelmäßige Arbeitsstätte ist, und einer anderen regelmäßigen Arbeitsstätte, da diese Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte angesehen werden und nicht als Fahrten zwischen regelmäßigen Arbeitsstätten. (März 2010)"

"Sehr gute Vorabinformation, um mit meinem Steuerberater die Details zu besprechen - insbesondere durch das Zitieren der entsprechenden rechtsprechenden Urteile. Danke ! (März 2010)"

"Super Artikel ! (März 2010)"

"Gut, kurz und klar dargestellt. Vielen Dank. (März 2010)"