| Neue
Befreiungsmöglichkeiten von der Rentenversicherungspflicht
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Im "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit"
(GFS) hat der Gesetzgeber (nachträglich) Sonderregelungen für
Existenzgründer eingefügt. So sieht das GFS Befreiungsmöglichkeiten
von der Rentenversicherungspflicht vor. Existenzgründer sind
nach § 6 Abs. 1a Nr. 1 SGB VI "für einen Zeitraum
von drei Jahren nach der erstmaligen Aufnahme einer selbstständigen
Tätigkeit" von der Versicherungspflicht befreit.Sofern
Sie als Selbstständiger in der IT mit dem Gedanken spielen,
von dieser Befreiungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, sollten
Sie folgende Aspekte bedenken:
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| 1. |
Für die Befreiung ist ein Antrag bei der BfA notwendig
(§ 6 Abs. 2 SGB VI).
Die BfA wird erfahrungsgemäß bei der Prüfung
Ihrer Angaben zunächst einmal die Frage klären, ob
Scheinselbständigkeit vorliegt, d.h. ob Sie als Arbeitnehmer
zu betrachten sind. Dieses Risiko sollte also vor Antragstellung
überprüft werden. |
| 2. |
Die Befreiung gilt gemäß § 6 Abs. 4 SGB VI
zeitlich für drei Jahre "vom Eingang des Antrags"
bzw. "innerhalb von drei Monaten" (rückwirkend
ab Eingang des Antrags).
Hieraus folgt, dass wenn Sie z.B. bereits seit zwei Jahren selbstständig
sind, die Befreiung nur noch für ein Jahr gilt und Sie
für die beiden ersten Jahren rückwirkend das Problem
Scheinselbstständigkeit oder Rentenversicherungspflicht
trotzdem bekommen können. |
| 3. |
Sie können nur dann als Existenzgründer von der
Rentenversicherungspflicht befreit werden, wenn Sie die notwendigen
Voraussetzungen erfüllen, dass heißt die ersten
beiden Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI erfüllen:
"Die Person (Sie!) beschäftigt im Zusammenhang
mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis
regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark (ab dem 01.10.2002:
EUR 325,00) übersteigt"
und
"Die Person (Sie!) ist auf Dauer und im Wesentlichen
nur für einen Auftraggeber tätig".
Haben Sie also mehr als einen Auftraggeber oder einen eigenen
Mitarbeiter, so ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
nicht möglich. In diesem Fall wird die BfA Sie aber wahrscheinlich
auch als "echten" Selbstständigen einstufen.
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| 4. |
Mit Ihrem Antrag bei der BfA geben Sie offenkundig zu, eigene
Zweifel an Ihrer Selbstständigkeit zu haben. Dies ist
natürlich für eine mögliche spätere Auseinandersetzung
mit der BfA weder psychologisch noch rechtlich eine besonders
gute Ausgangssituation.
Mag also das "Angebot" der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
auch verlockend aussehen, so sollten Sie doch die mannigfaltigen
möglichen Auswirkungen bedenken. Außerdem können
Sie mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit
damit rechnen, nach Ablauf der Befreiungszeit von der BfA
erneut geprüft zu werden. Dann muss sich Ihre Situation
auch geändert haben (mehrere Auftraggeber bzw. Auftraggeberwechsel
und/oder eigener Mitarbeiter), um dann nicht doch der Rentenversicherungspflicht
zu unterfallen.
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