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| Gesetzliche
Regelung |
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Bereits seit dem 1. Januar 2006 gilt hinsichtlich der betrieblichen
Nutzung eines Kraftfahrzeuges (Kfz) folgende Regelung:
"Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr
als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat
mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt
der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung
einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Bei der Ermittlung
der Nutzung im Sinne des Satzes 2 gelten die Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten als
betriebliche Nutzung. Die private Nutzung kann abweichend von
Satz 2 mit den auf
die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden,
wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen
durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen
Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen
werden" (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (Einkommensteuergesetz)).
Der entscheidende Passus ist dabei der Zusatz "das zu mehr
als 50 vom Hundert betrieblich genutzt wird".
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| Begründung
des Gesetzgebers |
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Der Gesetzgeber hat für diese Änderung folgende Begründung
genannt:
"Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung
eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert
des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung
zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich
Umsatzsteuer anzusetzen. Das Gesetz unterscheidet hierbei nicht,
ob es sich bei dem Kraftfahrzeug um notwendiges oder gewillkürtes
Betriebsvermögen handelt.
Durch die Anerkennung von gewillkürtem Betriebsvermögen
auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (BFH vom
2. Oktober 2003, BStBl II 2004 S. 985) ergeben sich zahlreiche
Fallgestaltungen, bei denen die 1 %-Regelung zu einem ungerechtfertigtem
Vorteil für den Steuerpflichtigen führt, weil der Gesetzgeber
bei der Schaffung der Regelung von einer durchschnittlichen privaten
Nutzung von 30 bis 35 v.H. ausgegangen ist. Mit der Änderung
des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG wird die Anwendung der 1
%-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens
(betriebliche Nutzung zu mehr als 50 %) beschränkt.
Befindet sich ein Kraftfahrzeug im gewillkürten Betriebsvermögen
(betriebliche Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 %), ist der
Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu ermitteln
und mit den auf die geschätzte private Nutzung entfallenden
Kosten anzusetzen. Dieser Nutzungsanteil ist vom Steuerpflichtigen
im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregelungen nachzuweisen
(d.h. glaubhaft zu machen). Die Führung eines Fahrtenbuches
ist dazu nicht zwingend erforderlich."
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| Glaubhaftmachung
vs. Beweisen |
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Damit hat der Gesetzgeber im Steuerrecht erneut - und sicherlich
nicht zum letzten Mal - eine Regelung geschaffen, die mehr Fragen
aufwirft als beantwortet. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage,
wann und unter welchen Voraussetzungen die über 50-prozentige
Nutzung des Dienstwagens vom Finanzamt in Zweifel gezogen wird und
wie der Selbstständige dann diese Zweifel ausräumen kann.
Der Gesetzgeber räumt selbst ein, dass die "Glaubhaftmachung" ausreicht,
also kein lückenloser Beweis notwendig ist. Zur Frage der
Definition des Begriffs "Glaubhaftmachung" hat der Bundesfinanzhof
(BFH) in einer neueren Entscheidung folgendes ausgeführt:
"Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern offensichtlich,
dass die vom FG (Finanzgericht) für die Anerkennung von Reisekosten
verlangte "Glaubhaftmachung" der entstandenen Aufwendungen
durch geeignete Nachweise im Streitfall nicht vorliegt. Der Kläger
hat lediglich pauschal behauptet, Dienstreisen in bestimmte Städte
unternommen zu haben. Er hat im Klageverfahren jedoch weder das
Datum der Reisen mit konkreten Abwesenheitszeiten, den konkreten
Anlass dieser Reisen, wie z.B. die Art der Veranstaltung oder den
Gesprächspartner, mitgeteilt noch irgendwelche Unterlagen über
entstandene Kosten vorgelegt" (BFH, Beschluss vom 09.08.2005,
XI B 192/03).
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Somit ist Glaubhaftmachung mehr als das Behaupten,
aber weniger als der ultimative Beweis einer Tatsache. Der
Selbstständige wird also zu den mit seinem Firmenwagen
unternommenen Fahrten konkrete Angaben machen müssen,
ohne diese im Einzelnen beweisen zu müssen. |
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| Zwang
zum Fahrtenbuch |
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Die neue Regelung wird von vielen Stimmen als indirekter Zwang
zum Führen eines Fahrtenbuchs interpretiert. Vielleicht hat
der Gesetzgeber dies, trotz der oben aufgezeigten gegenteiligen
Aussage in der Begründung zum Gesetzentwurf, tatsächlich
im Auge. Zu Ende gedacht kann diese Bestimmung in der Praxis aber
zu absurden Ergebnissen führen.
Sicher ist, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht
der Glaubhaftmachung, sondern dem Beweis der dienstlich
unternommenen Fahrten dient. Liegt ein derartiges Fahrtenbuch vor,
ist die Ein-Prozent-Regelung eigentlich nicht mehr anwendbar. Wird
das Fahrtenbuch aber nicht lückenlos geführt, besteht
das Risiko, dass das Finanzamt es insgesamt nicht anerkennt und
an dessen Stelle, sicherlich nicht zu Gunsten des Selbstständigen,
eine eigene Schätzung setzt.
In der Vergangenheit jedenfalls haben die Finanzämter Fahrtenbücher,
die auch nur geringe Fehler oder Unstimmigkeiten aufwiesen, stets
komplett verworfen und stattdessen die Ein-Prozent-Regelung(!) angewandt.
Dies würde die neue Bestimmung aber vollends ad absurdum führen.
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| Ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch |
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Der BFH hat u.a. in seinem Urteil vom 16.03.2006 (Az. VI R 87/04)
ausgeführt:
"1. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grundsätzlich
zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum
aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand
der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt
erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten.
2. Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise
können miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden
werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner
im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt
werden.
3. Der Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten
Nutzung des Fahrzeugs ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei
Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands
zu dokumentieren.
4. Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch
selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen
ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen
dadurch nicht beeinträchtigt wird."
Und speziell zur Frage der Form des Fahrtenbuches äußert
sich der BFH u.a. in seinem Urteil vom 16.11.2005 (Az. VI R 64/04).
Demnach genügt ein mittels eines Computerprogramms geführtes
Fahrtenbuch nur dann den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch, wenn nachträgliche Veränderungen technisch
ausgeschlossen sind oder in der Datei selbst dokumentiert und offen
gelegt werden. Die Eintragungen in eine Computerdatei sind dabei
nicht geeignet, den fortlaufenden und lückenlosen Charakter
der Angaben und ihre zeitnahe Erfassung mit hinreichender Zuverlässigkeit
zu belegen. Der BFH sagt hierzu wortwörtlich: "Der auf
diese Weise erzeugte Datenbestand ist kein in sich geschlossenes
Verzeichnis und damit auch kein Fahrten-"Buch" i.S. des § 8
Abs. 2 Satz 4 EstG".
Weiter führt der BFH aus, dass das Führen eines Fahrtenbuches
mit MS-EXCEL nicht ordnungsgemäß sei, da der Anwender
die Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung
bereits eingegebener Daten habe, die selbst nicht näher dokumentiert
wird.
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| Fazit
und Empfehlungen |
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Kern des Problems ist die Frage, wie die betriebliche Nutzung
von mehr als 50 Prozent bewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden
kann. Da der Vollbeweis – was auf das (von vielen ungeliebte)
Fahrtenbuch hinausliefe - nicht verlangt werden kann, muss sich
das Finanzamt mit weniger zufrieden geben.
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Beispielhaft kann somit die Glaubhaftmachung
erfolgen, indem der Selbstständige über einen längeren
repräsentativen Zeitraum (ca. 3 Monate) seine dienstlichen
Fahrten belegt. |
Somit scheint die konkrete Aufzeichnung geschäftlicher Termine
mit Angabe, insbesondere des Ortes und des Datums oder alternativ
die Privatfahrten mit den entsprechenden Angaben als sinnvoll.
Und schließlich sollten Belege wie Tankquittungen, Restaurantrechnungen
etc. gesammelt und den Terminen zugeordnet werden.
Es ist unschwer zu erkennen, dass sich hier eine weitere große
steuerliche Grauzone auftut, die dem Finanzamt einen weiten Ermessenspielraum
einräumt und die zudem nicht nur kurz- und mittelfristig den
steuerlichen Beratern, sondern langfristig auch den Finanzgerichten
viel Arbeit bescheren wird. Ob dies zur allenthalben gewünschten
Vereinfachung des Steuerrechts und Entbürokratisierung beiträgt
und die Selbstständigkeit fördert, wie gerade von Politikern
immer wieder gefordert, darf grundlegend bezweifelt werden.
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