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| Die Anerkennung als
Freiberufler
Auswirkungen der geänderten BFH-Rechtsprechung
und aktuelle Erkenntnisse aus der Praxis |
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(Oktober 2006)
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Inhalt dieses Artikels:
Finanzämter mit Umsetzung überfordert |
Auswirkungen in der Praxis der Finanzämter |
Auswirkungen in der Praxis der Finanzgerichte |
Quintessenz |
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| Autor: Dr. Benno Grunewald, Rechtsanwalt
Bis vor nicht allzu langer Zeit konnte sich ein Selbstständiger
in der IT nur dann eine Chance auf Anerkennung als Freiberufler
ausrechnen, wenn er die nachfolgenden Kriterien erfüllte: Er
musste entweder ein einschlägiges Diplom (Ingenieur, Informatiker
oder Betriebswirt) in der Tasche haben oder vergleichbare Kenntnisse
glaubhaft machen UND eine adäquate Tätigkeit ausüben.
Das heißt, entweder als Betriebswirt in einem der Kernbereiche
der Betriebswirtschaft oder als Informatiker überwiegend im
Bereich der Systemsoftware tätig sein. Diese Voraussetzungen
hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in zahlreichen Entscheidungen definiert.
Im Mai 2004 sorgte der BFH dann mit einem neuen Urteil für
Aufsehen, von dem sich viele IT-Selbstständige eine leichtere
Anerkennung als Freiberufler versprachen. Wie sich die geänderte
Rechtsprechung seitdem tatsächlich in der Praxis ausgewirkt
hat, berichtet Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald. |
| Finanzämter
mit Umsetzung überfordert |
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| Mit seiner Entscheidung vom 4.
Mai 2004 hatte der BFH seine bis dahin währende Rechtsprechung
aufgegeben, als Voraussetzung für die Anerkennung als IT-Freiberufler
zwingend die Entwicklung von Systemsoftware zu verlangen (BFH, Urteil
vom 04.05.2004, Az. XI R 9/03). Die Kernaussage dieser Entscheidung
lautet: "Ein selbstständiger Diplom-Informatiker, dessen
Ausbildung der Berufsausbildung der Ingenieure vergleichbar ist,
übt seit Anfang der 90er-Jahre eine dem Ingenieurberuf ähnliche
Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch dann aus,
wenn er (vorwiegend) Anwendersoftware entwickelt. Die gegenteilige
Rechtsprechung des BFH ist insoweit durch die Entwicklung der tatsächlichen
Verhältnisse überholt."
Dabei verlangt der BFH, "dass der Steuerpflichtige qualifizierte
Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise
(Planung, Konstruktion und Überwachung) entwickelt."
Die Finanzämter sind mit der Umsetzung der neueren Rechtsprechung
des BFH vollkommen überfordert, was mir auch schon mehrfach
von Finanzbeamten ohne Umschweife bestätigt wurde. War schon
die alte Differenzierung zwischen Anwender- und Systemsoftware nicht
gerade einfach zu beurteilen, so ist die Anforderung, die Tätigkeit
des Selbstständigen auf eine Ingenieurvergleichbarkeit zu prüfen,
für das Finanzamt im Grunde nicht zu leisten.
Hinzu kommt, dass der BFH meint "nicht jede Tätigkeit
im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware ist eine freiberufliche
i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EstG" und in diesem Zusammenhang
den Begriff "Trivialsoftware" verwendet. Allerdings ist
dies meiner Erfahrung nach in der Praxis zu vernachlässigen,
da der Begriff einerseits vom BFH nicht näher erläutert
wird und andererseits (fast) jeder IT-Selbständige in komplexen
und anspruchsvollen Projekten tätig ist, die alles andere als
trivial sind. |
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| Auswirkungen
in der Praxis der Finanzämter |
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| Konkret wirkt sich die neue Rechtsprechung
dahingehend aus, dass der Darstellung der Tätigkeit des Selbstständigen
eine noch höhere Bedeutung zukommt als in der Vergangenheit.
Wichtig ist, insbesondere die Art und Weise der Tätigkeit sowie
die eingesetzten Methoden und Verfahren zu beschreiben, um darüber
eine ingenieurvergleichbare Tätigkeit für das Finanzamt
glaubhaft zu machen.
Weiterhin versuchen die Finanzämter, die Messlatte der Ingenieurvergleichbarkeit
auch bei der Systemsoftwareentwicklung anzulegen. Dies ist jedoch
meines Erachtens unzulässig, da sich die neue Rechtsprechung
explizit auf die Anwendersoftwareentwicklung bezieht. Für die
Systemsoftwareentwicklung hat der BFH zu keinem Zeitpunkt (zusätzlich)
eine Ingenieurähnlichkeit gefordert, weil nach seiner Ansicht
die Entwicklung von Systemsoftware gerade die Vergleichbarkeit mit
dem Ingenieur begründet. |
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| Auswirkungen
in der Praxis der Finanzgerichte |
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| Auch die Richter an den Finanzgerichten
können die Tätigkeit eines IT-Selbstständigen eigentlich
nicht wirklich beurteilen. In der Vergangenheit haben sie dies trotzdem
nicht selten getan. Aufgrund der neuen Rechtsprechung zeigt sich
nun aber, dass sich die immer schon vorhandene Tendenz der Finanzgerichte,
Gutachten einzuholen, erheblich verstärkt hat. Außerdem
sind die Anforderungen der Finanzgerichte an die vom Selbstständigen
vorzulegenden Unterlagen insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit
qualitativ und quantitativ deutlich gestiegen.
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Kommentare zu diesem Artikel:
"Die Praxis geht mehr in die Richtung, dem Steuerpflichtigen klipp und klar zu sagen, dass er erstmal zahlen muss und dann klagen darf. Ein Verfahren vor den zuständigen Finanzgerichten dauert viele Jahre (und Nerven und Kosten) und nur der kleinste Teil der Verfahren wird zugunsten des Beschwerdeführers entschieden. (Oktober 2006)"
"Guter Artikel! Was mir jetzt noch fehlt, ist eine Formulierung, mit der ich die Ingenieurvergleichbarkeit darstelle... (Oktober 2006)"
"Also deutlich und klar im Profil darstellen, was die Arbeit im Projekt umfasste. (Oktober 2006)"
"Danke, dass Sie uns auf dem Laufenden halten. (Oktober 2006)"
"Genau damit beschäftige ich mich gerade mal wieder. Der richtige Artikel zum richtigen Zeitpunkt. (Oktober 2006)"
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