| Die Rechtsformen eines Unternehmens
Teil 1: Die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts
Teil 1 | Teil 2
| Teil 3
| Teil 4 | Teil
5
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(Oktober 2004)
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Inhalt dieses Artikels:
Die
einfachste Form | Der schriftliche
Vertrag | Der "besondere"
Freiberufler | Die Vorteile
und die Nachteile |
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| IT-Freiberufler F. Mustermann hat "neben"
seinen Projektaufträgen ein PC-Spiel programmiert und möchte
es nun als Unternehmer weiterentwickeln und vertreiben, vielleicht
sogar mit einem oder mehreren Partnern. Um unnötiges Ungemach
von Vorneherein zu vermeiden, sollte er sich vor der Gründung
seines Unternehmens Gedanken über die Rechtsform machen. In
einer kurzen Serie, die GULP vom Informationsdienst "Die Geschäftsidee"
zur Verfügung gestellt wird, werden die einzelnen Rechtsformen
eines Unternehmens beleuchtet:
Vorab: Jede Rechtsform hat ihre Vor- und Nachteile, die ideale
Rechtsform gibt es nicht. Im Zweifelsfall ist es deshalb immer gut,
sich von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Vor der Entscheidung, welche Rechtsform das Unternehmen tatsächlich
hat, sollte man die möglichen Alternativen nach folgenden Kriterien
"abklopfen":
| 1. |
Unternehmensleitung: Will ich das Unternehmen in eigener Regie
leiten oder zusammen mit Partnern? |
| 2. |
Kapitalgeber: Möchte ich andere Personen an meinem Unternehmen
finanziell beteiligen, ohne dass diese in die Leitung eingebunden
werden? |
| 3. |
Eigenkapital: Kann ich ein eventuell notwendiges Mindestkapital
aufbringen? |
| 4. |
Zeitdruck: Habe ich Zeit für einen langfristigen und
aufwändigen Gründungsprozess? |
| 5. |
Haftungsrisiko: Bin ich bereit, mein Privatvermögen
zu riskieren? |
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| Die
einfachste Form |
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Wer allein oder mit einem oder mehreren Partnern eine Gesellschaft
gründen möchte, tut dies am einfachsten in Form einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Voraussetzung für die Gründung einer GbR ist nur, dass
sich mehrere Partner zu einem gemeinsamen Zweck zusammentun. |
| Definition
der GbR (§ 705 BGB) |
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"Durch den Gesellschaftsvertrag
verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die
Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den
Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere
die vereinbarten Beiträge zu leisten." |
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| Und so lange für eine solche "Zweckgemeinschaft"
keine andere Rechtsform, zum Beispiel durch Eintrag in das Handelsregister,
begründet wird, handelt es sich um eine GbR. |
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