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| Die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) - Alles ganz einfach?
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(November 2005)
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| Inhalt dieses Artikels:
Wie
entsteht eine GbR? | Ist die
Eintragung ins Handelsregister Pflicht? | Ziele
der GbR | Gesellschafter
und Kapital | Wer haftet?
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| Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
auch BGB-Gesellschaft genannt, ist die Grundform aller Personengesellschaften.
Da der Gesetzgeber für die Entstehung und Gründung einer
GbR keine formalen Hürden aufgestellt hat, scheint die praktische
Nutzung der GbR häufig einfach. Dies erweist sich aber meist
als Theorie, da insbesondere bei fehlenden vertraglichen Grundlagen
viele Rechtsprobleme entstehen können.
Was bei der Gründung einer GbR zu beachten ist und wie man
sich vor unliebsamen Überraschungen schützt, erläutert
Rechtsanwalt Thomas Feil in einem detaillierten Überblick zum
Thema. Der vorliegende Artikel ist damit eine vertiefende Ergänzung
zum Artikel Die
Rechtsformen eines Unternehmens, Teil 1.
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| Wie
entsteht eine GbR? |
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Die gesetzlichen Regelungen für
eine GbR finden sich in §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB). Eine GbR entsteht, wenn mindestens zwei Personen einen Gesellschaftsvertrag
abschließen. Dieser kann sowohl mündlich als auch schriftlich
abgeschlossen werden. Die Gesellschafter müssen nur vereinbaren,
zu einem gemeinsamen Zweck zusammenzuwirken und diesen Zweck zu
fördern. Gesellschafter einer GbR können sowohl natürliche
Personen als auch juristische Personen, wie beispielsweise eine
GmbH oder AG oder andere rechtsfähige Gesellschaften, sein.
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| Ist
die Eintragung ins Handelsregister Pflicht? |
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Die GbR muss nach den Regelungen des
BGB nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Eine gewerblich
tätige GbR hat allerdings die Möglichkeit, sich als oHG
in das Handelsregister eintragen zu lassen. Durch die Eintragung
in das Handelsregister wird dann die GbR zu einer oHG und müsste
auch im Rechtsverkehr mit der Bezeichnung "oHG" auftreten.
Es gibt aber keine Verpflichtung für eine GbR, eine entsprechende
Eintragung als oHG herbeizuführen. Allerdings hat die GbR ein
entsprechendes Recht zur Eintragung.
Dagegen sind Kaufleute verpflichtet, sich in das Handelsregister
eintragen zu lassen. Von dieser Regel sind Unternehmen ausgenommen,
die nach Art und Umfang einen Geschäfts- betrieb betreiben,
der nicht in kaufmännischer Weise eingerichtet sein muss. Solche
Kleinunternehmen sind dann verpflichtet, beim zuständigen Gewerbeamt
ein Gewerbe anzumelden. Die von mehreren Personen gebildete Gesellschaft
von Kaufleuten ist dann eine oHG. |
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| Ziele der GbR |
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| Für die Gründung einer GbR
ist es wichtig, dass sich die Gesellschafter über die Ziele
der GbR einigen und diese möglichst auch vertraglich festlegen.
Als gemeinsamer Zweck kommt jeder gesetzlich erlaubte Zweck in Betracht.
Auch ideelle Zwecke können Gegenstand einer GbR sein. Allerdings
muss der Zweck irgendwie auf Förderung durch vermögenswerte
Leistungen gerichtet sein. Dabei muss nicht ein eigennütziger
Zweck der Gesellschafter im Vordergrund stehen, sondern es genügt
auch die Förderung der Interessen eines der Gesellschafter
oder Dritter.
Beispielsweise kann die Verwaltung des eigenen Vermögens Zweck
einer GbR sein. Auch der Erhalt oder die Verwaltung eines gemeinschaftlichen
Gegenstandes, beispielsweise ein Grundstück, ist nach der Rechtsprechung
als GbR-Zweck möglich. Dagegen genügt als Zweck nicht
der Inhalt eines gesetzlich besonders geregelten Rechtsverhältnisses.
Aus der Anforderung der Gemeinsamkeit wird abgeleitet, dass jeder
Gesellschafter dessen Förderung von dem anderen beanspruchen
kann. |
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| Gesellschafter
und Kapital |
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Das BGB fordert kein Mindestkapital
für die Gründung einer GbR. Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages
entstehen zwischen den Gesellschaftern die entweder vertraglich
festgelegten Rechte und Pflichten oder die Rechte und Pflichten
ergeben sich aus den Regelungen des BGB. Auch hier empfiehlt es
sich, möglichst sorgfältig in einem Gesellschaftsvertrag
die Einzelheiten zu regeln. Nachfolgend einige Beispiele, die in
einen Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden sollten:
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Festlegung, welche Geldmittel und Sacheinlagen von den Gesellschaftern
jeweils zur Verfügung gestellt werden. Die Gesellschafter
sind dann zur Leistung der Beiträge verpflichtet. |
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Treuepflicht der Gesellschafter gegenüber der GbR. Aus
dieser Treuepflicht heraus, wird von den Gesellschaftern verlangt,
die Interessen der GbR wahrzunehmen und alles zu unterlassen,
was die GbR schädigt. Insbesondere einen Konkurrenzausschluss
oder andere Wettbewerbsregelungen sollten im Gesellschaftsvertrag
ausdrücklich festgelegt werden. Es empfiehlt sich dabei
auch, Verstöße mit einer Vertragsstrafe zu ahnden. |
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Nach den gesetzlichen Regelungen haben die Gesellschafter
das Recht und die Pflicht zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung
der GbR. Es wird für jedes Geschäft die Zustimmung
aller Gesellschafter gefordert (Einstimmigkeitsgrundsatz). In
der wirtschaftlichen Praxis hat sich eine solche Art der gemeinschaftlichen
Geschäftsführung als äußerst schwerfällig
und umständlich erwiesen. Es sollte daher im Gesellschaftsvertrag
festgelegt werden, welche Entscheidungen die Gesellschafter
jeweils allein treffen können und inwieweit Mehrheitsentscheidungen
zulässig sein sollen. |
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Am Gewinn und Verlust der GbR sind die Gesellschafter beteiligt.
Auch diesbezüglich empfiehlt sich eine Regelung im Gesellschaftsvertrag,
die die genauen Anteile am Gewinn und Verlust regelt. In der
Regel orientiert sich der entsprechende Anteil an der Einlagenhöhe.
Wenn im Gesellschaftsvertrag keine Regelung enthalten ist, haben
alle Gesellschafter den gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. |
Weitere, aus der Praxis sinnvolle und notwendige, Regelungsbereiche
sind:
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Stimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen |
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Informationsrechte |
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Recht auf persönliche Kontrolle |
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Urlaub und Krankheit |
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| Wer
haftet? |
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Bei einer GbR haftet für die Verbindlichkeiten
grundsätzlich sowohl das Gesellschaftsvermögen als auch
das Privatvermögen eines jeden Gesellschafters. Dies ist ein
nicht unerhebliches Risiko in der Praxis. Es ist allerdings möglich,
die unbeschränkte persönliche Haftung des Gesellschafters
auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen oder völlig auszuschließen.
Allerdings müssen sich die Gesellschafter darüber im Klaren
sein, dass eine derartige Haftungsbegrenzung nur dann wirksam wird,
wenn sie mit dem jeweiligen Vertragspartner individuell ausgehandelt
und in einen Vertrag aufgenommen wird. Ein genereller Haftungsausschluss
ist nicht zulässig.
Zum Teil tauchen in der Praxis Bezeichnungen wie "GbR mbH"
auf, mit denen versucht wird, die persönliche Haftung zu beschränken.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung im September 1999
allerdings darauf hingewiesen, dass mit einer solchen Bezeichnung
als GbR mbH die Haftung nicht wirksam beschränkt werden kann.
Auch die Gesellschafter einer GbR mbH haften also für die Verbindlichkeiten
der GbR persönlich mit ihrem Privatvermögen. |
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