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| Gewerbesteuer-
Was ist das? |
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Jede Gewinnerzielungsabsicht ist zunächst mal eine gewerbliche
Tätigkeit und damit grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig.
Wer von den Behörden als gewerblich und demzufolge als gewerbesteuerpflichtig
eingestuft wird, muß kräftig blechen - schlimmstenfalls
rückwirkend für bis zu sieben Jahre! Bei jährlichen
Einkünften von 180.000 DM werden beispielsweise - je nach dem
im Wohnort gültigen Hebesatz - um die 15.000 DM Gewerbesteuer
fällig. Bei einem Einkommen von 250.000 DM schlägt die
Gewerbesteuer mit rund 34.000 DM zu Buche - jeweils pro Jahr, versteht
sich!
Neben diesen Zahlungsverpflichtungen muß ein Gewerbetreibender
Beiträge an die Industrie und Handelskammer (IHK) abführen.
Darüber hinaus ist er buchführungs- und bilanzierungspflichtig
und muss Rechnungen bei Fälligkeit sofort steuerlich berücksichtigen.
Dies bedeutet, dass er die Umsatzsteuer pünktlich auch dann
abzuführen hat, wenn der Kunde seine Zahlungen verzögert.
Nicht erlaubt ist dem Gewerbetreibenden zudem das Verschieben von
Zahlungen bzw. Einnahmen in das nächste Jahr.
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| Gewerbesteuer
- Wen trifft´s? |
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| Gewerbesteuerpflicht
in aller Kürze |
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Am Anfang aller Streitereien um
die Gewerbesteuerpflicht steht meistens die Betriebsprüfung.
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Aufgrund der schwammigen Gesetzeslage
hängt die Einstufung als etwaiger Gewerbesteuerpflichtiger
entscheidend von der Gewichtung und Einordnung der
Tätigkeiten durch die Finanzbehörden ab.
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Akademische Abschlüsse erhöhen
die Chance, von den Behörden als Freiberufler
eingestuft zu werden. |
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Der Nachweis der Freiberuflichkeit
ist für Autodidakten schwierig, kann aber durch
ein Gutachten erleichtert werden. |
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Die Entwicklung von Systemsoftware
wird vom Fiskus meistens als freiberufliche und
damit gewerbesteuerfreie Tätigkeit interpretiert. |
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Die Entwicklung von Anwendersoftware
wird vom Fiskus meistens als gewerbliche und damit
gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit interpretiert. |
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Selbst der kleinste, missverständliche
Hinweis kann dem Finanzamt wichtige Indizien zur
Einstufung als Gewerbetreibender liefern. |
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Ein als gewerblich tätig eingestufter
Freiberufler wird rückwirkend bis zu sieben
Jahre gewerbesteuerpflichtig. |
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Bei der Begründung eines Einspruchs
gegen einen Gewerbesteuermessbescheid sollte ein
versierter Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzu
gezogen werden. |
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Der Freiberufler-Status kann jederzeit
von den Ämtern überprüft und widerrufen
werden. |
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Auch bei einer nur eventuell drohenden
Einstufung als Gewerbetreibender sollten umgehend
finanzielle Rücklagen gebildet werden. |
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Laut Einkommensteuergesetz
(EStG) § 15 Abs. 2
werden Einkünfte unter folgenden Voraussetzungen einem Gewerbebetrieb
zugeordnet:
"Eine selbstständige nachhaltige Betätigung,
die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich
als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt,
ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung wederals Ausübung
von Land- und Forstwirtschaft, noch als Ausübung eines freien
Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist."
Für die Einstufung als Gewerbetreibender ist es daher von
entscheidender Bedeutung, ob dieausgeübte Tätigkeit von
den Behörden als"freier Beruf" respektive "selbstständige
Arbeit" akzeptiert wird. Und diesen Nachweis zu führen
ist oftmals alles andere als einfach, denn in Ermangelung konkreterer
gesetzlicher Vorgaben orientieren sich die Behörden bei dieser
Einstufung am EStG§ 18 Abs.1.:
"Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (sind) Einkünfte
aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit
gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische
Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte,
Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte,
Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten,Handelschemiker,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte,
vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren),
Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten,
Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer,
Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien
Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich
tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte
bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse
leitend und eigenverantwortlich tätig wird..."
Aufgrund der gleichermaßen weit gefassten wie auslegungsfähigen
Formulierung dieses Paragraphen ("...und ähnlicher Berufe...")
ist es letztlich eine Frage der Interpretation, ob und inwieweit
die einzelnen Tätigkeiten des IT-Freiberuflers zu den oben
erwähnten Katalogberufen oder aber zu den gewerbesteuerpflichtigen
Tätigkeiten hinzu rechenbar sind. Die Unterteilung der einzelnen
Tätigkeiten in gewerbesteuerrechtliche oder freiberufliche
Arbeiten geschieht durch die Finanzbehörden. Im Streitfall
sind zunächst die Finanzgerichte und als letzte Instanz der
Bundesfinanzhof (BFH) zuständig.
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| Eine
Interpretationsfrage |
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Grundsätzlich besteht das Problem darin, dass weder für
den IT-Freiberufler, noch für seine einzelnen Tätigkeiten
eine abschließende Definition existiert. Um daher der Gewerbesteuerpflicht
zu entkommen, muss der Freiberufler nachweisen, dass seine Tätigkeiten
denen der im EStG § 18 erwähnten Katalogberufe ähneln.
Dabei kommen für ihn vor allem die Berufe "Betriebswirt"
bzw. "Volkswirt" und "Ingenieur" in Betracht.
Nach Ansicht des BFH wird eine dem Betriebswirt/Volkswirt ähnliche
Tätigkeit nur im Ausnahmefall angenommen. Hierbei stützt
sich das Gericht auf die eigene Rechtsprechung, nach der ein EDV-Berater
nicht in einer dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Weise
tätig wird. Im Mittelpunkt der Rechtsprechungspraxis bezüglich
der Gewerbesteuerpflicht von IT-Freiberuflern steht daher die Frage,
ob und in welchem Umfang die jeweiligen, spezifischen Tätigkeiten
dem Katalogberuf des Ingenieurs ähneln.
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| Systemsoftware
vs. Anwendersoftware |
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Nach der derzeitigen Interpretation des BFH kann nur eine Tätigkeit
im Bereich der Systemsoftware eine freiberufliche Tätigkeit
sein. Dies sei das typische Berufsfeld für den an einer Fachhochschule
oder wissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Diplom-Informatiker,
den sog. Kerninformatiker. Für einen Freiberufler, der Anwendersoftware
(also vor allem kleinere Applikationen) entwickelt, schaut es schlechter
aus. Laut BFH benötigt der Anwendersoftware-Entwickler neben
Informatikkenntnissen auch Fachkenntnisse der jeweiligen Branche,
etwa je nach Projekt aus den Bereichen Medizin, Banken oder Architektur.
Diese Tätigkeit spiele sich "auf einem niedrigen Niveau
ab, was auch den Hochschul-Curricula und Prüfungsverordnungen
sowie aus dem konkreten Einsatz der in diesem Bereich tätigen
Mitarbeiter in den Unternehmen zu erkennen sei."
In einer neueren und bislang unveröffentlichten Entscheidung
bezeichnete der BFH die ingenieurmäßige und damit freiberufliche
Entwicklung von Anwendersoftware als "denkbar". Somit
deutet der BFH an, von seiner langjährigen Rechtsprechungspraxis
möglicherweise abzurücken. Falls diese Ansichten juristisch
Schule machen sollten, ergäben sich für zahlreiche IT-Freiberufler
ganz neue Chancen, der Gewerbesteuerpflicht zu entkommen. Natürlich
empfiehlt es sich, bei der Darstellung der Tätigkeit sofern
möglich stets die Systemsoftwareseite zu betonen. Falls dieser
Anteil aber tatsächlich gering ist, bietet die besagte BFH-Entscheidung
weitere Argumentationshilfe. Außerdem sollten alle diesbezüglichen
finanzgerichtlichen Verfahren offengehalten werden, da nunmehr in
den meisten Fällen ein (neuer) Revisionsgrund gegeben ist.
Davon mal abgesehen stellte das Finanzgericht Baden Württemberg
schon 1999 in seiner rechtskräftigen Entscheidung fest, dass
die Unterscheidung zwischen Anwendersoftware und Systemsoftware
nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Über die derzeit
gängige Zuordnung von Anwendersoftware als gewerbesteuerpflichtige
Tätigkeit ist also das letzte juristische Wort noch lange nicht
gesprochen.
Das Zauberwort "System"
Der Begriff "System" in der Tätigkeitsbeschreibung
ist für den BFH meistens das wichtigste Indiz für eine
vermutlich freiberufliche, und damit nicht gewerbesteuerpflichtige
Tätigkeit. Zwar kann der Freiberufler durchaus im Anwendersoftwarebereich
tätig sein - allerdings muss die Systemsoftwareseite überwiegen,
oder zumindest für die Gesamttätigkeit "prägend"
sein.
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| Autodidakten
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Wer einen akademischen Abschluss vorweisen kann, tut sich mit der
Anerkennung einer Katalogberuf-ähnlichen Tätigkeit etwas
leichter. Der BFH ist zwar im Grundsatz der Auffassung, dass sich
ein IT-Freiberufler das erforderliche, theoretische Wissen auch
selbst aneignen kann und wiederholt in vielen Entscheidungen auch
den Hinweis auf die Möglichkeit, autodidaktisch erworbene Kenntnisse
nachzuweisen - schweigt sich aber stets dazu aus, wie dies konkret
zu geschehen habe. Abgesehen von einer Ausnahme urteilten denn auch
die Gerichte in solchen Fällen stets zu Ungunsten des IT-Freiberuflers.
Damit offenbart der BFH seine widersprüchliche Einstellung:
Einerseits wird stets betont, dass auch Autodidakten eine Chance
haben, der Gewerbesteuerpflicht zu entgehen, andererseits aber erteilt
er allen "Nicht-Akademikern" eine Abfuhr mit der Konsequenz,
dass der BFH entgegen seinen eigenen Ausführungen letztlich
doch nur akademische Abschlüsse (Diplom, Examen etc.) anerkennt.
Daher ist es notwendig, die Kenntnisse des IT-Freiberuflers adäquat
darzustellen und mit Hilfe entsprechender, auch z.T. selbst erstellter
Unterlagen, glaubhaft zu machen.
Sofern diese Darstellung noch nicht den gewünschten Erfolg
zeitigt, besteht die Möglichkeit den Nachweis der Freiberuflichkeit
zu führen durch ein Gutachten zu führen. Genaueres zum
Thema "Gutachten" lesen Sie hier.
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| Sonderfall
SAP-Beratung |
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Das Finanzamt wird einen IT-Freiberufler, der angibt im Bereich
SAP tätig zu sein, regelmäßig als gewerblich einstufen.
Dies hängt zum einen damit zusammen, dass SAP als (ausschließlich)
betriebswirtschaftliche Anwendungssoftware betrachtet wird, so dass
ein SAP-Freiberufler nach der Rechtsprechung des BFH fast automatisch
zum Gewerbetreibenden wird. Zum anderen liegt ein Urteil des Niedersächsischen
Finanzgerichts vor, in welchem die Tätigkeit als SAP-Berater
als gewerblich beurteilt wurde. Trotzdem bestehen im Einzelfall
Chancen, die Anerkennung zu erreichen, denn ein SAP-Berater kann
eine dem Ingenieur vergleichbare Tätigkeit ausüben. Hierzu
gehören insbesondere Tätigkeiten in der SAP-Basis und
in der Fremd-Betriebssystemsoftware. Wenn der Freiberufler SAP-Schulungen
durchführt, ist die Sache erheblich einfacher, denn Schulungen
sind unterrichtende Tätigkeiten und somit in jedem Fall als
freiberuflich einzustufen. Aber aufgepasst: Es darf in diesem Fall
während eines Auftrags keine Vermischung von beratenden und
schulenden Tätigkeiten stattfinden. Können diese beiden
Tätigkeiten separat ausgewiesen werden, ist auch die Parallelität
beider Tätigkeiten, also sowohl gewerblich als auch freiberuflich
möglich - wenn auch nicht gerade empfehlenswert.
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| Wie
entgehen Sie der Gewerbesteuerpflicht? |
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Aufgrund der überaus schwammigen Gesetzeslage gibt es keinen
Königsweg, wie man der Gewerbesteuerpflicht entgehen kann.
Es geht vielmehr darum, dem Fiskus gegenüber in vielen Details
nachzuweisen, dass man kein Gewerbetreibender ist und ihm keine
Anhaltspunkte zu liefern, die ihn zu einer gegenteiligen Auffassung
bringen könnten. Das fängt bereits mit der Unternehmensbezeichnung
an. Es kommt nicht selten vor, dass das Finanzamt einen IT-Freiberufler
allein wegen seines Firmennamens bereits bei der Anmeldung des Unternehmens
als gewerblich einstuft und ihn damit zur Gewerbesteuer heranzieht.
Es gibt zwar keine offizielle Unternehmensbezeichnung, mit der man
auf der sicheren Seite ist, wohl aber eine Reihe von "Unwörtern",
die Sie bei einer Namensgebung Ihres "Unternehmens" vermeiden
sollten. Hierzu gehören insbesondere alle Begriffe in Richtung
"EDV-Berater". Dies hängt damit zusammen, dass der
BFH den Begriff "EDV-Berater" mit "gewerblich tätig"
gleichsetzt und die Finanzämter diese Sprachregelung einfach
übernommen haben. Auch sollten Sie in Ihrer Unternehmensbezeichnung
auf gar keinen Fall den Begriff "Schulung" aufnehmen (z.B.
"DV-Beratung und Schulung"). Denn laut BFH-Rechtsprechung
gehört die Anwenderschulung zu den typischen Aufgaben des gewerblich
tätigen DV-Beraters.
Verträge, Rechnungen, Visitenkarten, Homepage
Verträge und Rechnungen erwecken oftmals den Eindruck, es
handele sich ausschließlich um Anwenderprogrammentwicklung.
Tatsächlich sind aber viele IT-Freiberufler im Rahmen von Projekten
im Systembereich tätig, auch wenn der Titel des Projektes bzw.
des Vertrags anders klingen mag. Sofern die Tätigkeit des IT-Freiberuflers
im Systembereich nicht exakt im Vertrag wiedergegeben werden kann,
sind in diesem Zusammenhang neutrale d.h. allgemeine Projektbezeichnungen
sinnvoller als Begriffe, die womöglich ein falsches Tätigkeitsbild
zur Folge haben könnten.
Auch sollte der IT-Freiberufler dem Aspekt Visitenkarte und Homepage
entsprechende Aufmerksamkeit widmen, da das Finanzamt auch aus diesen
Quellen Informationen gegen den IT-Freiberufler gewinnen kann.
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| Vom
Umgang mit dem Finanzamt |
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Die Betriebsprüfung ist erfahrungsgemäß der häufigste
Anlass einer Überprüfung der Tätigkeit des IT-Freiberuflers
in Hinblick auf eine mögliche Gewerbesteuerpflicht. Der Prüfer
des Finanzamts kann und darf praktisch sämtliche Unterlagen
einsehen und hat bei IT-Freiberuflern das Thema Gewerbesteuer ständig
in seiner Agenda. Der Betriebsprüfer darf zudem nach der neuen
Betriebsprüfungsordnung (BpO, § 4 Abs.3) ohne weitere
Begründung mehr als drei Jahre zurück prüfen. Als
angemessen gilt nach § 5 Abs.4 BpO eine Ankündigungsfrist
für eine Betriebsprüfung von zwei Wochen. Folgende Punkte
erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass Ihnen demnächst eine
Betriebsprüfung ins Haus stehen könnte:
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Sie wurden bisher noch nicht geprüft. |
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Ihr Unternehmen weist stark schwankende Gewinne aus. |
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Trotz hohen Umsatzes bleibt kaum Gewinn übrig. |
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Es liegen größere Anschaffungs- respektive Veräußerungsgeschäfte
im Immobilienbereich vor. |
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Es liegen Kontrollmitteilungen vor. |
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Ungereimtheiten in der Umsatzsteuer. |
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Neu abgeschlossene Pacht-, Miet, Darlehens- oder Arbeitsverträge
mit Familienangehörigen. |
Die Gewerbeanmeldung
Melden Sie als IT-Freiberufler auf gar keinen Fall ein Gewerbe
an. Falls Sie später einmal behaupten, Sie seien doch Freiberufler,
wird Ihnen das Finanzamt sofort Ihre eigene Gewerbeanmeldung vorhalten.
Sofern das Finanzamt nach Ihrer Tätigkeit und/oder Ausbildung
fragt, sollten Sie auf keinen Fall eine selbstentworfene Beschreibung,
Verträge, Rechnungen oder Ausbildungsnachweise etc. übersenden,
ohne dass diese Unterlagen zuvor durch einen Fachmann - etwa einen
versierten Steuerberater oder Rechtsanwalt - geprüft wurden.
Häufig versucht der IT-Freiberufler seine Tätigkeit in
möglichst einfachen und verständlichen Worten zu schildern.
Mit einer derartigen Darstellung wird aber einerseits ein nur unvollständiges
Bild gezeichnet und andererseits dem Finanzamt ein vollkommen unzutreffender
Eindruck über die tatsächlichen Tätigkeitsinhalte
vermittelt.
Alarmstufe Rot: Der Gewerbesteuermessbescheid
Auch wenn nach einer Betriebsprüfung der Gewerbesteuermessbescheid
ins Haus flattert, ist noch nicht alles zu spät. Sie können
bis zu einem Monat nach Erhalt des Bescheids durch ein Schreiben
an das zuständige Finanzamt Einspruch einlegen und einen Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuer stellen. Für
die Begründung des Einspruchs gibt es keine konkrete Frist.
Das Finanzamt wird ca. vier bis sechs Wochen nach dem Einspruch
an die Begründung erinnern. Man erhält aber fast immer
eine Verlängerung der Begründungsfrist um weitere vier
bis acht Wochen. Allerdings wird dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
der Gewerbesteuer grundsätzlich frühestens erst bei Vorlage
der Begründung entsprochen. Zur Anfertigung der Begründung
sollten Sie einen versierten Fachmann hinzuziehen. Sofern das Finanzamt
dem Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid nicht stattgibt,
bleibt nur die Klage vor dem Finanzgereicht. Kommt das Finanzgericht
zum Ergebnis, dass der Kläger als freiberuflich einzustufen
ist, so ist dies für das Finanzamt bindend. Ist die Entscheidung
des Finanzgerichts ablehnend, kann man beim BFH in die Revision
gehen. Die Chancen auf eine Revidierung des Urteils sind allerdings
sehr gering, außerdem wird die Revision in den meisten Fällen
gar nicht erst zugelassen.
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| Keine
Selbstversuche |
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Wie oben gezeigt, ist die Rechtslage weitgehend unklar. Trotz einiger
Kernaspekte gibt es im Einzelfall stets eine Reihe von individuellen
Punkten, die berücksichtigt werden müssen. Daher ist dringend
davon abzuraten, in diesem Bereich gegenüber dem Finanzamt
selbst argumentieren zu wollen. Abgesehen davon, dass dem IT-Freiberufler
regelmäßig der rechtliche Hintergrund fehlt, spielt erfahrungsgemäß
auch die Art und Weise der Darlegung der Kenntnisse und der Tätigkeit
eine große Rolle. Ohne entsprechende Erfahrungen auf diesem
Gebiet schießt man schnell ein Eigentor bzw. baut sich selbst
nur schwer zu überwindende zusätzliche Hürden auf.
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Dieser Beitrag basiert auf dem Intensiv-Seminar "Scheinselbstständigkeit
und Gewerbesteuer" vom 20.10.2001 von Dr.
Benno Grunewald .
Dr. Grunewald bietet dieses Seminar in einer aktualisierten Fassung
in unregelmässigen Abständen erneut an. Den genaueren Verlauf
und Termin erfahren Sie auf seiner Homepage. |
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