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Die Gewerbesteuer: Ein Fall für das
"Steuer-Museum"
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(September
2003)
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Inhalt dieses Artikels:
Die Versprechungen ...
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und die Tatsachen |
Die Zweifel
... | ... und die Gewissheit |
Die
Erkenntnisse ... | ...
und die Konsequenzen |
Und der Streit
geht weiter! | Zum
Schluss |
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Müssen auch Freiberufler schon bald Gewerbesteuer zahlen?
Heiß diskutiert wird derzeit in der Öffentlichkeit das
von der Bundesregierung geplante "Gesetz zur Reform der Gewerbesteuer".
Unser Autor, Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald, beschäftigt
sich nicht nur theoretisch, sondern auch in der Praxis seit langem
mit dem Thema Gewerbesteuer – und hat dazu eine deutliche
Meinung:
Um mit dem einzigen positiven Aspekt zu beginnen: Die geplante Einbeziehung
aller Freiberufler in die Gewerbesteuer würde die bis heute
existierende Ungleichbehandlung zwischen gewerblich und freiberuflich
tätigen Selbstständigen, die gleichartige Tätigkeiten
ausüben, beseitigen. Dieses Ergebnis ließe sich allerdings
erheblich leichter durch die Abschaffung der Gewerbesteuer als solches
erreichen. |
| Die Versprechungen
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Versprochen wird durch die Ausweitung der Gewerbesteuer, die dann
Gemeindewirtschaftssteuer heißen soll, eine sicherere Finanzierung
der Kommunen, ohne dass dies die Selbständigen aufgrund der
vorgesehenen teilweisen Anrechnung der Gemeindewirtschaftssteuer
auf die Einkommensteuer zusätzlich belastet. Aber: Es fällt
schwer, die Glaubwürdigkeit dieser Aussage mit den geplanten
Maßnahmen in Einklang zu bringen.
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| ... und die Tatsachen |
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Der Gesetzentwurf enthält eine ganze Reihe von Regelungen,
die für Selbstständige einerseits zu einer Erhöhung
des zu berücksichtigenden Gewinns und andererseits zu einer
Minderung möglicher Entlastungen führen würden.
So ist vorgesehen, dass der Freibetrag, großzügigerweise
von jetzt 24.500 Euro auf 25.000 Euro angehoben, im Bereich des
Gewinns zwischen 25.000 Euro und 50.000 Euro abgeschmolzen wird.
Das heißt: Mit zunehmendem Gewinn verringert sich der Freibetrag.
Bei einem Gewinn von über 50.000 Euro ist überhaupt kein
Freibetrag mehr vorgesehen.
Weiterhin wird der sogenannte Messbetrag zukünftig pauschal
mit 3 Prozent des Gewinns ermittelt. Der Anrechnungsfaktor läge
statt bisher bei 1,8 Prozent dann bei 3,8 Prozent. Außerdem
müssten alle Gemeinden zukünftig einen Hebesatz von mindestens
200 Prozent berechnen. Daraus folgt, dass zukünftig alle Selbstständigen
mit einem Gewinn von über 50.000 Euro, die in einer Gemeinde
mit einem Hebesatz von über 380 Prozent wohnen, Gemeindewirtschaftssteuer
zahlen müssten, da sie diese über ihre Einkommensteuer
nicht vollständig kompensieren könnten.
Im Übrigen kann es je nach Hebesatz und Gewinn im Verhältnis
zur jetzigen Regelung zu erheblichen jährlichen Mehrbelastungen
kommen. Auch Selbstständige, die bereits Gewerbesteuer zahlen,
werden unter Umständen höher belastet.
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| Die Zweifel ... |
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Es darf sehr bezweifelt werden, ob die zu erwartenden Mehreinnahmen
der Gemeinden und Kommunen tatsächlich in der prognostizierten
Höhe erreicht werden. Zum einen würden wahrscheinlich
viele Selbstständige ihren Standort in eine Gemeinde mit niedrigerem
Hebesatz verlagern. Zum anderen müssten seitens der Finanzämter
nun auch noch Gemeindewirtschaftssteuererklärungen geprüft
und in Bescheide umgesetzt werden.
Man muss kein Prophet sein um vorherzusagen, dass anschließend
zahlreiche Bescheide angefochten und sich hieraus weiterer Aufwand
für die Finanzämter und Finanzgerichte ergeben wird,
der wiederum durch Steuergelder finanziert werden muss. Dass dies
dann zu einem Abbau an Bürokratisierung führt, kann niemand
ernsthaft behaupten wollen.
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| ... und die Gewissheit |
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Die Gewerbesteuer ist schlichtweg überholt und somit ein
Fall für das "Steuer-Museum". Die Grundidee dieser
Steuer war ursprünglich, den Kommunen die durch Gewerbetriebe
entstehenden Belastungen hinsichtlich Emissionen, Infrastruktur
und sonstiger Aufwendungen auszugleichen. Aus dieser Zeit (1937!)
stammt auch die Differenzierung zwischen gewerblicher und freiberuflicher
Tätigkeit. Zum damaligen Zeitpunkt konnten diese beiden Bereich
auch erheblich leichter als heute abgegrenzt werden, da unter Gewerbe
regelmäßig das verarbeitende und produzierende Unternehmen
und unter freiberuflich die eindeutig bestimmbaren Berufe wie z.B.
Arzt, Architekt, Rechtsanwalt und Steuerberater fielen.
Im Laufe der Jahrzehnte fanden allerdings Entwicklungen statt,
die zu neuen Berufen und Tätigkeiten führten, die in
das alte Schema nicht eingeordnet werden können, wozu als
typisches Beispiel der EDV-Berater zählt. Dies führt
bis heute dazu, dass alle Selbstständigen, die im Gesetz nicht
ausdrücklich als Freiberufler benannt werden, zumindest zunächst
vom Finanzamt als gewerblich eingestuft werden.
Zudem ist die Gewerbesteuer in der Europäischen Union einmalig,
was jedoch noch kein grundsätzliches Qualitätsmerkmal
darstellen darf. Aber: Die Gewerbesteuer übt insbesondere
auf potentielle Existenzgründer sicherlich keinen besonderen
Reiz aus. Die Gewerbesteuer hat schon seit langer Zeit ihre Legitimation
verloren. |
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| Die Erkenntnisse ... |
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Bemerkenswert ist die im Gesetzentwurf zur Begründung der
Gemeindewirtschaftssteuer enthaltene Aussage, die Berufsbilder
der gewerblichen und freiberuflichen Selbständigen hätten
sich während der letzten Jahrzehnte gegeneinander verschoben
und seien daher kaum noch voneinander zu unterscheiden. Wörtlich
heißt es in diesem Zusammenhang: "Die Besteuerungsgerechtigkeit
und der Grundsatz eines möglichst einfachen Steuerrechts ohne
unnötige Abgrenzungsschwierigkeiten gebieten eine steuerliche
Gleichbehandlung beider Gruppen von Erwerbstätigen."
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und die Konsequenzen |
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Abgesehen davon, dass der Begriff der Besteuerungsgerechtigkeit
ohnehin schon ein Widerspruch in sich ist, sind bislang weder die
Finanzämter noch die Finanzgerichte, geschweige denn der Bundesfinanzhof
(BFH) zu ähnlichen Erkenntnissen gelangt.
Ganz im Gegenteil versucht gerade der BFH bis heute geradezu krampfhaft,
auch noch so kleine Unterschiede zwischen Selbstständigen,
die im Prinzip das Gleiche tun, rechtlich herauszudestillieren,
um anschließend begründen zu können, warum der
eine als gewerblich und der andere als freiberuflich einzustufen
ist.
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| Und
der Streit geht weiter! |
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Auf den ersten Blick scheint die geplante Gemeindewirtschaftssteuer
alle Selbstständigen gleich zu behandeln bzw. gleich zu setzen.
Dies gilt aber nur hinsichtlich der Zahlung der Steuer. Auch in
Zukunft würde es die unterschiedlichen Einkunftsarten Gewerbebetrieb
und Freiberuflichkeit geben! So bleibt § 18 des Einkommenssteuergesetzes
(EstG), der die freiberuflichen Tätigkeiten beschreibt und
die sogenannten Katalogberufe wie Ärzte, Rechtsanwälte,
Steuerberater etc. enthält, bestehen. Damit stellt sich weiterhin
die Frage, ob ein Selbstständiger gemäß § 5
EStG, der ebenfalls nicht geändert werden soll, buchführungs-
und bilanzierungspflichtig ist, so dass der Einstufung der Tätigkeit
die entsprechende Bedeutung zukommt, da diese Verpflichtung nur
für Gewerbetreibende gilt. Es gäbe folgerichtig Selbstständige
erster und zweiter Klasse, die zwar beide die gleiche Gemeindewirtschaftssteuer
zahlen, aber hinsichtlich anderer Rechte und Pflichten, wozu im übrigen
auch die IHK-Zwangsmitgliedschaft für gewerblich Tätige
gehört, dennoch unterschiedlich behandelt werden. Die Abgrenzungsproblematik
wäre nicht wirklich beseitigt und würde auch weiterhin
die Finanzämter und Finanzgerichte beschäftigen.
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| Zum
Schluss |
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Die geplante Gemeindewirtschaftssteuer findet sich in einem "Gesetz
zur Reform der Gewerbesteuer". Dass die Bundesregierung in
diesem Zusammenhang den Begriff "Reform" verwendet,
offenbart, wie weit sie sich mittlerweile von eigentlichen Sinn
dieses Wortes, der im Duden mit "Verbesserung des Bestehenden" beschrieben
wird, entfernt hat. Durch dieses Gesetz wird nichts reformiert,
sondern lediglich umverteilt. Durch dieses Gesetz wird nichts wirklich
verbessert, sondern lediglich ausgeflickt. Und durch dieses Gesetz
werden keine innovativen Ideen umgesetzt, sondern lediglich die
bestehenden Strukturen mit einer neuen Verpackung versehen. Dies
alles erinnert sehr an die katastrophale Gesetzgebung im Zusammenhang
mit der Scheinselbstständigkeit vor vier Jahren.
Statt über die vernünftige Verwendung der vorhandenen
Steuereinnahmen nachzudenken und hier Fehlentwicklungen wie insbesondere
im Bereich der Subventionen zu korrigieren,
werden lediglich neue Einnahmequellen gesucht.
Allerdings handelt es sich bei diesem Gesetzentwurf eben nur um
einen Entwurf und aufgrund der derzeitigen politischen Macht- und
Mehrheitsverhältnisse scheint es mehr als fraglich, dass er "Eins
zu Eins" umgesetzt werden wird.
Dass die Gemeindefinanzierung im wahrsten Sinne des Wortes "reformiert" werden
muss, ist wohl unbestritten. Dass dies aber zu Belastungen ausschließlich
der Selbstständigen führen muss, ist glücklicherweise
kein Naturgesetz und sollte auch zu verhindern sein. |
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