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Unbegründete Gewerbesteuer-Phobie der
IT-Freiberufler
Steuerreform 2000: Bleibt die Gewerbesteuer
ein Schreckgespenst für Einzelunternehmer?
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(Januar 2003)
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Inhalt dieses Artikels:
Exkurs: Der Begriff "Freiberufler"
im volkstümlichen Sinne | Die
Angstfaktoren | Eckdaten der
Steuerreform 2000 | Schwierigkeiten
beim Vergleich | Beispielrechnungen
| Fazit |
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Wer die einschlägigen Informationsquellen für IT-Freiberufler
aufmerksam liest, kommt leicht zu dem Schluss, dass ein Schreckgespenst
namens Gewerbesteuer droht, welches in jahrelangen Kämpfen
gegen das Finanzamt, und unter Einschaltung von teuren Beratern
und mit größter Anstrengung besiegt werden muss. Während
diese weitverbreitete Angst im letzten Jahrtausend noch begründet
war, hat sich mit der Einführung der Steuerreform von 2000
einiges geändert, so dass neu gerechnet werden muss, ob die
Vorteile des Freiberuflers noch signifikant sind.
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| Exkurs: Der Begriff
"Freiberufler" im volkstümlichen Sinne |
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Oft werden alle selbstständigen IT-Berater,
Projektleiter, Entwickler und Administratoren unter
dem Begriff "IT-Freiberufler" im volkstümlichen
Sinne subsummiert. Im steuerrechtlichen Sinne handelt
es sich zumeist um selbstständige Einzelunternehmer,
die jeweils entweder Freiberufler oder Gewerbetreibende
sind. Selbständige, die als Rechtsform für
ihr Unternehmen die GmbH gewählt haben, betrifft
dies nicht, da dann die Kapitalgesellschaft in jedem
Fall gewerblich ist. Auch die Inhaber von kleinen
GmbHs werden jedoch bisweilen noch umgangssprachlich
als "IT-Freiberufler" gehandelt. Die folgenden
Ausführungen betreffen ausdrücklich nur
Einzelunternehmer und keine GmbHs.
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| Die Angstfaktoren |
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Als Angst-Treiber mit Hinblick auf die Anerkennung
als Freiberufler werden unter IT-Selbstständigen
im Allgemeinen die drohende Gewerbesteuerpflicht,
sowie "weichere" Faktoren wie Zwangsmitgliedschaft
in der IHK und erhöhte Anforderungen an die
Buchführungspflichten genannt. In diesem Artikel
möchte ich lediglich auf die Auswirkungen hinsichtlich
der Gewerbesteuerpflicht eingehen, da hier das Bedrohungspotential
offenbar - vor dem Hintergrund der erheblichen Belastung
in der Vergangenheit - noch immer überschätzt
wird.
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| Eckdaten
der Steuerreform 2000 |
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Die wesentlichen Änderungen aus der Sicht
der IT-Selbstständigen betreffen die Steuersätze
der Einkommensteuer sowie die Anrechnung des 1,8-fachen
Messbetrages der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld.
Letzteres hat den Effekt, dass sich die Gewerbesteuer
nun zweifach auf die Einkommensteuerlast des Steuerpflichtigen
auswirkt:
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Der Unternehmensgewinn, und somit auch das zu versteuernde
Einkommen, vermindert sich um die Gewerbesteuer. |
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Die zu zahlende Einkommensteuer vermindert
sich um den 1,8-fachen Messbetrag der Gewerbesteuer.
Hier wird also nicht (nur) das zu versteuernde
Einkommen nochmals gesenkt, sondern wirklich
von der zahlbaren Steuer abgezogen. |
Die Spitzensteuersätze für die Einkommensteuer betragen
künftig:
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Jahr
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Steuersatz
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Steuersatz - real (ca.)
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2001 - 2003
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48,5%
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51%
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2004 *)
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47%
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49%
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2005
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42%
|
44%
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| *) ursprünglich geplant ab
2003 |
In der Spalte "Steuersatz - real" habe
ich mir erlaubt den effektiven Steuersatz inklusive
Solidarzuschlag anzugeben, um realistische Werte
für die folgenden Berechnungen verfügbar
zu haben.
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| Schwierigkeiten beim
Vergleich |
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Im Folgenden soll die Gesamtsteuerbelastung eines
Selbstständigen, der entweder als Freiberufler
oder als Gewerbetreibender behandelt wird, vergleichsweise
betrachtet werden. Dabei wird die Gesamtbelastung
als Summe aus Gewerbesteuer und Einkommensteuer
berechnet. Hier ergibt sich das grundlegende Problem,
dass die einkommenssteuerlichen Effekte sich je
nach den persönlichen Verhältnissen des
Steuerpflichtigen unterschiedlich auswirken. Hier
fließen der Veranlagungszeitraum, etwaige
Verluste oder Gewinne aus Kapitalanlagen, Vermietung-
und Verpachtung, bei gemeinsamer Veranlagung das
Einkommen des Ehepartners etc. mit ein. Aus diesem
Grund werden verschiedene Szenarien berechnet, jeweils
unter der (durchaus realistischen) Annahme, dass
zusätzliches Einkommen außerhalb der
Einkommensteuerprogression zum Spitzensteuersatz
versteuert wird.
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| Beispielrechnungen |
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Angenommen, ein durchschnittlicher IT-Freiberufler, rechnet im
Jahr 1600 Stunden zu je 70 € ab, macht somit 112.000 €
Umsatz und hat Betriebsausgaben in Höhe von 12.000 €.
Es verbleiben 100.000 € Gewinn.
Eine Einstufung als Gewerbetreibender würde sich so auswirken:
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90.561 €
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Jahresgewinn (nach Gewerbesteuerrückstellung) |
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9.459 €
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Gewerbesteuer (bei 450 Protzent Hebesatz) |
Der Gewinn, und somit das zu versteuernde Einkommen
vermindert sich um 9.459 €. Bei einem pers.
Spitzensteuersatz von 50 Prozent ergibt sich eine
Steuerersparnis von:
Der anrechenbare 1,8-fache Messbetrag zur Gewerbesteuer
beträgt:
Insgesamt ergibt sich:
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9.459 €
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Belastung durch Gewerbesteuer |
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4.729 €
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Entlastung Einkommensteuer (geringeres Einkommen) |
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3.783 €
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Entlastung Einkommensteuer (Anrechnung) |
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947 €
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Gesamtbelastung |
Der steuerrechtlich anerkannte Freiberufler spart also hier gegenüber
dem Gewerbetreibenden 947 € pro Jahr d.h. etwa 80 € pro
Monat.
Analog können wir den Steuervorteil des Freiberuflers unter
anderen Rahmenbedingungen berechnen. Wir bemühen hierzu zwei
weitere, imaginäre Kollegen: den Junior-Freiberufler und den
Über-Freiberufler.
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Stundensatz
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Stunden p.a.
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Umsatz
|
Kosten
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Gewinn
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| Junior-Freiberufler |
50 €
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1.600
|
80.000 €
|
10.000 €
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70.000 €
|
| "Normal"-Freiberufler |
70 €
|
1.600
|
112.000 €
|
12.000 €
|
100.000 €
|
| Über-Freiberufler |
120 €
|
1.500
|
180.000 €
|
30.000 €
|
150.000 €
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2001 - 2003: Steuervorteil des Freiberuflers bei
51 Prozent Spitzensteuersatz
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Jahresgewinn
|
Hebesatz
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360%
|
400%
|
450%
|
480%
|
| 70.000,00 € |
- 34,62 €
|
151,72 €
|
377,55 €
|
509,45 €
|
| 100.000,00 € |
- 78,56 €
|
343,32 €
|
851,31 €
|
1.140,57 €
|
| 150.000,00 € |
- 154,83 €
|
676,68 €
|
1.677,87 €
|
2.259,18 €
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Die 360%-Spalte weist tatsächlich negative Zahlen aus. Dies
bedeutet der Freiberufler zahlt hier mehr (!) Steuern, als der entsprechende
Gewerbetreibende.
2004: Steuervorteil des Freiberuflers bei 49 Prozent
Spitzensteuersatz
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Jahresgewinn
|
Hebesatz
|
| |
360%
|
400%
|
450%
|
480%
|
| 70.000,00 € |
34,62 €
|
227,58 €
|
461,45 €
|
598,05 €
|
| 100.000,00 € |
78,56 €
|
514,98 €
|
1.040,49 €
|
1.338,93 €
|
| 150.000,00 € |
154,83 €
|
1.015,02 €
|
2.050,73 €
|
2.652,08 €
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Ab 2005: Steuervorteil des Freiberuflers bei 44
Prozent Spitzensteuersatz
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Jahresgewinn
|
Hebesatz
|
| |
360%
|
400%
|
450%
|
480%
|
| 70.000,00 € |
207,72 €
|
417,23 €
|
671,20 €
|
819,55 €
|
| 100.000,00 € |
471,36 €
|
944,13 €
|
1.513,44 €
|
1.834,83 €
|
| 150.000,00 € |
928,98 €
|
1.860,87 €
|
2.982,88 €
|
3.634,33 €
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Da ein verheirateter, alleinverdienender Selbstständiger
bei Besteuerung nach Splittingtabelle ohne sonstiges
Einkommen möglicherweise "in der Progressionskurve"
bleibt, soll im letzten Szenario noch (näherungsweise)
mit nur 35 Prozent Spitzensteuersatz gerechnet werden.
Bei 70.000 € Jahresgewinn dürfte dies
in etwa realistisch sein.
Steuervorteil des Freiberuflers bei 35 Prozent
Spitzensteuersatz
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Jahresgewinn
|
Hebesatz
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| |
360%
|
400%
|
450%
|
480%
|
| 70.000,00 € |
519,30 €
|
758,60 €
|
1.048,75 €
|
1.218,25 €
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Alle Berechnungen zur Gewerbesteuer können
Anhand von frei zugänglichen Online-Rechnern
leicht nachvollzogen werden (siehe z.B. www.steuernetz.de
)
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| Fazit |
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Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass
die reale Belastung durch Gewerbesteuerpflicht bei
den meisten, typischen IT-Selbstständigen unter
100 € pro Monat beträgt. Die effektive
Steuerlast beträgt typischerweise unter 1 Prozent,
in Extremfällen bis zu ca. 2 Prozent vom Umsatz.
Lediglich bei hohen Umsätzen/Gewinnen und gleichzeitig hohen
Hebesätzen, wie sie in den Großstädten zu finden
sind, steigt die Belastung auf bis zu ca. 200 € pro Monat.
Mit der Realisierung der letzten Stufe der Steuerreform - geplant
für das Jahr 2005 - wird die relative (!) Mehrbelastung leicht
steigen, wobei dann gleichzeitig für beide - Freiberufler wie
Gewerbetreibende - die Absolutbelastung durch die geringere Einkommensteuer
sinkt.
Wer sich einmal mit dem "harten Los" der gewerblichen
Tätigkeit abfindet, und die faktisch doch recht geringen zusätzlichen
Belastungen in Kauf nimmt, genießt gegenüber dem Freiberufler
jedoch auch Vorteile und Erleichterungen
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Aufträge (beispielsweise zur Anwendungsentwicklung)
können bedenkenlos angenommen werden, ohne Notwendigkeit
zur Prüfung mit Hinblick auf Freiberuflichkeit |
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Auch größere Projekte können mit Angestellten
oder Subunternehmern abgewickelt werden |
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keine zeitaufwändige und nervenaufreibende
Auseinandersetzung mit dem Finanzamt und Betriebsprüfern
mit Hinblick auf Freiberuflichkeit |
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Keine Kosten für Gutachten, Berater
oder gar Gerichtskosten im Zuge von Auseinandersetzungen
mit dem Finanzamt bzgl. Freiberuflichkeit |
Wer sich als Freiberufler gar - mit Hinblick auf den freiberuflichen
Status - dazu verleiten lässt, Aufträge mit gewerblichen
Charakter abzulehnen, und dadurch einen - auch nur geringen - Umsatzausfall
erleidet, stellt sich schon schlechter als ein Gewerbetreibender,
der auf breiterer Front sorglos akquirieren kann.
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Alle Angaben und Beispielberechnungen ohne Gewähr
für Richtigkeit, etwaige Fehler oder Irrtümer.
Autor: Oliver Stiller ist selbstständiger Software-Entwickler
in München. E-mail: oliver_stiller@gmx.net. |
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