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Umfrage Ergebnis: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Benachteiligende Auswahlkriterien in Projektangeboten
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(September 2006)
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Nach langem hin und her und mit Verzögerung ist am 18.
August 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), vormals Antidiskriminierungsgesetz,
in Kraft getreten. Dieses soll Benachteiligungen im Beruf aufgrund
von Rasse oder ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion
oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Identität verhindern oder beseitigen (§ 1 AGG).
Aus aktuellem Anlass fragte GULP bei den Projektanbietern nach,
inwieweit ihnen das Gesetz bekannt ist und ob sie in ihren Projektangeboten
benachteiligende Formulierungen verwenden.
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Der Großteil (82 %) der 50 befragten Projektanbieter hat vom AGG
zumindest gehört. Allerdings bezeichnet sich nur ein Viertel von
ihnen diesbezüglich als gut informiert. Jeder Zweite hat sich mit
dem Inhalt des Gesetzes noch nicht weiter auseinandergesetzt. Ungefähr
jeder Fünfte hat noch nie davon gehört. Demnach gibt es bei
den meisten auftraggebenden Unternehmen im IT-Projektmarkt noch Handlungsbedarf.
Denn um Benachteiligungsvorwürfen vorzubeugen, sollte jedes Unternehmen,
das Mitarbeiter beschäftigt, für die Problematik sensibilisiert
sein und geeignete Maßnahmen ergreifen.
Rechtsanwältin Kirsten Weigmann, Fachanwältin für
Arbeitsrecht, erläutert deshalb einige Eckpunkte des AGG: "Das
Gesetz gilt im Arbeits- und Zivilrecht. Es erstreckt sich auf unmittelbare
und mittelbare Benachteiligungen, Belästigungen, sexuelle
Belästigungen und Anweisungen zur Benachteiligung (§ 3
AGG). So sind im Arbeitsrecht Benachteiligungen - wegen Rasse/ethnischer
Herkunft, Geschlecht, Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter,
sexueller Identität - in Bezug auf 'die Bedingungen, einschließlich
Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang
zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit
[...]' unzulässig (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 AGG)." D.
h. es werden nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch selbstständig
tätige Personen durch das Gesetz geschützt.
Das arbeitgebende Unternehmen ist verpflichtet, erforderliche
Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen, darunter
fallen auch vorbeugende Maßnahmen (§ 12 Abs. 1 AGG).
Solche können laut Weigmann u.a. sein:
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Aufstellung von Verhaltensregeln |
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Mitarbeiterschulungen |
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Dokumentation von Personalmaßnahmen |
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Festlegung eines Beschwerdeverfahrens |
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Einrichtung einer Beschwerdestelle |
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Ahndung von Verstößen, z.B. durch Abmahnung oder
Kündigung |
Weiter sollten die in § 1 AGG festgelegten Benachteiligungsmerkmale
von der Stellenausschreibung bis zur Beendigung der Zusammenarbeit
berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass Jobangebote z.B.
geschlechtsneutral und ohne unmittelbaren oder mittelbaren Altersbezug
verfasst werden sollten. Bei Vorstellungsgesprächen/Interviews
empfiehlt es sich, nur zulässige Fragen zu stellen und das
Gespräch ggf. mit Zeugen zu führen. Absagen oder Kündigungen
sollten keine benachteiligenden Merkmale enthalten und die Entscheidungsgründe
zudem dokumentiert und mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden, rät
die Fachanwältin.
Der Großteil der befragten Projektanbieter formuliert seine
Projektangebote bereits jetzt alters- und geschlechtsneutral. Dennoch
gibt es Fälle, in denen solche Auswahlkriterien aufgeführt
werden.
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Ein Hinweis auf das bevorzugte Geschlecht des Wunschkandidaten ist für
6 % der Umfrage-Teilnehmer offenbar gängige Praxis: Sie geben es
in ihren Angeboten großteils bis immer an. Bei noch jedem zehnten
Anbieter kommt ein solcher Hinweis immerhin selten vor. Die große
Masse der Befragten (84 %) macht keine Angaben, ob sie das Projekt bevorzugt
mit einem männlichen oder weiblichen Kandidaten besetzen möchten.
Mit Altersangaben gehen die Projektanbieter indessen noch um einiges
unbedachter um.
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Hier sind es nur noch 74 % der Umfrage-Teilnehmer, die in ihren Projektausschreibungen
keine Altersgrenzen ausweisen. Und auch der Anteil derjenigen, die
solche Formulierungen nur selten verwenden, ist geringer als beim Auswahlkriterium "Geschlecht".
Dafür gibt mit 14 % ein nicht unbeträchtlicher Teil von ihnen
an, bei Projektangeboten hin und wieder Altersangaben zu machen. Das
Merkmal "Alter" taucht in Projektangeboten also deutlich
häufiger auf als das Geschlecht. Durchaus nachvollziehbar, denn
das Geschlecht einer Person sagt nichts über deren Qualifikation
aus. Wohingegen bei manchen Positionen ein gewisses Mindestalter – auch
hinsichtlich der damit verbundenen Erfahrung – zur Bewältigung
der Aufgaben notwendig ist.
Deshalb ist die Angabe von Altersgrenzen auch nicht immer gleich
eine Benachteiligung im Sinne des AGG, weist Rechtsanwältin
Weigmann hin. Denn gemäß § 10 AGG ist eine unterschiedliche
Behandlung aufgrund des Alters zulässig, wenn sie "objektiv
und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist." Derartige
unterschiedliche Behandlungen schließen z. B. ein:
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"die Festlegung besonderer Bedingungen für den
Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie
besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen [...]" (§ 10
Abs. 1 AGG) |
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"die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter,
die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang
zur Beschäftigung [...]" (§ 10 Abs. 2 AGG) |
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"die Festsetzung eines Höchstalters für die
Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen
eines bestimmten Arbeitsplatzes [...]" (§ 10 Abs.
3 AGG) |
Da aber Formulierungen wie "angemessen" oder "legitimes
Ziel" nicht eindeutig definiert seien, besteht nach Ansicht
von Anwältin Weigmann derzeit noch eine erhebliche Rechtsunsicherheit
darüber, wie das Gesetz angewandt und ausgelegt werden wird.
Wer Benachteiligungsvorwürfen und dem damit verbundenen, erheblichen
Kostenrisiko von vornherein einen Riegel vorschieben will, sollte
deshalb rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergreifen. Davon
sind auch Projektanbieter nicht ausgenommen.
Das AGG zum Download beim Bundesministerium
der Justiz. 
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