| Ende Mai 2006 hat das Bundesjustizministerium
einen Gesetzesentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur
Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vorgelegt. Ein Kernanliegen
der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen,
da hier häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH
gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen
Limited
gesehen wird. In vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
werden geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und
die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt.
Die Schwerpunkte des Gesetzesentwurfes sind:
Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung
von Geschäftsanteilen
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Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH von bisher
25.000 Euro auf 10.000 Euro. Die Hälfte davon muss bei
der GmbH-Gründung verfügbar sein. |
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Die Gesellschafter sollen künftig individueller über
die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen. Jeder
Geschäftsanteil muss nur noch auf einen Betrag von mindestens
einem Euro lauten. Bislang muss die Stammeinlage mindestens
100 Euro betragen und darf nur in Einheiten von mindestens 50
Euro aufgeteilt werden. |
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Aufgehoben werden sollen die Verbote, bei der Errichtung der
Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile zu übernehmen
(§ 5 Abs. 2 GmbHG) und mehrere Teile von Geschäftsanteilen
gleichzeitig an denselben Erwerber zu übertragen (§
17 GmbHG). |
Beschleunigung der Registereintragung
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Das Eintragungsverfahren wird von der verwaltungsrechtlichen
Genehmigung abgekoppelt. Bei Unternehmensgründungen, die
eine staatliche Genehmigung benötigen (Handwerks- und Restaurantbetriebe),
soll für die Handelsregisteranmeldung zukünftig die
Versicherung genügen, dass die Genehmigung bei der zuständigen
Stelle beantragt worden ist. Die Genehmigung muss innerhalb
einer bestimmten Frist nach der Eintragung beim Registergericht
nachgewiesen werden. Andernfalls wird die Gesellschaft gelöscht. |
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Beschleunigt wird insbesondere die Gründung von Ein-Personen-GmbHs.
Hier wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen
(§ 7 Abs. 2 S. 3, § 19 Abs. 4 GmbHG) verzichtet. Nach
geltendem Recht darf eine Ein-Personen-GmbH erst dann in das
Handelsregister eingetragen werden, wenn der Gesellschafter
für den noch nicht erbrachten Teil seiner Geldeinlage eine
Sicherung bestellt hat. |
Erhöhung der Attraktivität der Rechtsform GmbH
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Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG soll es deutschen
Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz
zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt.
Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Damit soll
der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht werden, ihre
Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen
Hoheitsgebiets zu entfalten. |
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Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur
derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste
eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH
lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft
steht |
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Eine Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden"
und "normalen" Gesellschafterdarlehen wird es nicht
mehr geben. |
Die Gesetzesinitiative bedeutet die größte Reform des
GmbH-Rechts seit 1980. Mit dem Regierungsentwurf ist Anfang 2007
zu rechnen. Das Gesetz könnte Ende 2007 in Kraft treten.
Kostenloser Download des detaillierten Gesetzes-Entwurfs im PDF-Format beim Bundesministerium
der Justiz .
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz, Berlin,
29.05.2006)
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