| Fast genau ein
Jahr hat es gedauert, aber nun ist die Reform des GmbH-Gesetzes
(GmbHG) in trockenen Tüchern: Am 23. Mai verabschiedete das
Bundeskabinett den Regierungsentwurf zur "Modernisierung des
GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen"
(MoMiG). Wenn alles gut geht, tritt das novellierte GmbH-Gesetz
in der ersten Jahreshälfte 2008 in Kraft. Durch die beschlossenen
Gesetzesänderungen sollen GmbH-Gründungen zukünftig
nicht nur unbürokratischer und schneller vonstatten gehen,
sondern auch für Existenzgründer sowie Kleinunternehmer
mit wenig Eigenkapital möglich werden.
Bisher mussten bei Gründung einer GmbH
25.000 Euro Mindeststammkapital von den Gesellschaftern aufgebracht
werden. Zwar wird es auch weiterhin eine Mindesteinlage als "Seriösitätsschwelle"
geben, diese fällt jedoch mit 10.000 Euro um einiges niedriger
aus. Um den Bedürfnissen von Existenzgründern, die am
Anfang nur sehr wenig Stammkapital haben und benötigen (z.B.
im Dienstleistungsbereich) zu entsprechen, soll es eine Einstiegsvariante
der GmbH geben. Bei der so genannten haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft
(§ 5a) handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern
um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet
werden kann. Diese soll der bei Gründern sehr beliebten britischen
Limited
Konkurrenz machen. Allerdings darf die haftungsbeschränkte
Unternehmergesellschaft ihre Gewinne nicht voll ausschütten,
so dass das Mindeststammkapital der normalen GmbH (10.000 Euro)
nach und nach angespart wird.
Weiterhin werden die Gesellschafter künftig individueller
über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen
und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und finanziellen
Möglichkeiten ausrichten können. Bislang muss die Stammeinlage
mindestens 100 Euro betragen und darf nur in Einheiten aufgeteilt
werden, die durch 50 teilbar sind. Der Entwurf sieht vor, dass jeder
Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens einem
Euro lauten muss.
Für unkomplizierte Standardgründungen (u.a. Bargründung,
höchstens drei Gesellschafter) wird ein Mustergesellschaftsvertrag
als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Wird dieses Muster
verwendet, ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages,
sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften
erforderlich. Die Regelungen in dem Mustergesellschaftsvertrag sind
einfach und selbsterklärend, so dass hier keine Beratung und
Belehrung durch einen Notar mehr erforderlich ist. Allein die Unterschriften
unter dem Gesellschaftsvertrag müssen beglaubigt werden, um
die Gesellschafter identifizieren zu können.
Um die Eintragung von GmbHs in das Handelsregister zu beschleunigen,
wird diese künftig nicht mehr an staatliche Genehmigungen für
den geplanten Gewerbebetrieb gekoppelt sein. Bei Ein-Personen-GmbHs
wird auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet,
was die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter verkürzt.
Daneben werden bereits seit Anfang dieses Jahres die zur Gründung
der GmbH erforderlichen Unterlagen grundsätzlich elektronisch
beim Registergericht eingereicht. Dieses kann dann unverzüglich
über die Anmeldung entscheiden und die übermittelten Daten
direkt in das elektronisch
geführte Register übernehmen.
Ziel der umfassendste Reform seit Bestehen des GmbHG ist es, Existenzgründungen
zu erleichtern, Registereintragungen zu beschleunigen, die GmbH
international wettbewerbsfähig zu machen und Missbrauchsfälle
zu bekämpfen.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz, Berlin,
23.05.2007)
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