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"Goldener" Käfig GmbH?
Versicherungszwang für GmbH-Geschäftsführer!

Teil 1 | Teil 2

(März 2006)
Inhalt dieses Artikels:
Eigene GmbH als "Auftraggeber"! | Keine eigenen Mitarbeiter! | Keine Anwendung auf die AG! | Begriffsdefinition auf rechtlich dünnem Eis | Gegenstrategien | Verfassungsrechtlich bedenklich
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Bislang galten geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft (mindestens 50 % Gesellschaftsanteile oder Sperrminorität) sozialrechtlich als Unternehmer, die weder scheinselbstständig noch rentenversicherungspflichtig waren. Dies soll nun im Hinblick auf die Rentenversicherungspflicht nach Auffassung des Bundessozialgericht (BSG) nicht mehr gelten. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werden daher auf GmbH-Geschäftsführer, auf die obige Voraussetzungen zutreffen, erhebliche Nachzahlungen in die Rentenversicherung zukommen. Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald erläutert für GULP das Urteil und nimmt dazu Stellung.

 

Eigene GmbH als "Auftraggeber"! nach oben
   

Das BSG hatte in seinem Urteil vom 24.11.2005 (Az. B 12 RA 1/04 R) über den sozialrechtlichen Status eines Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH zu entscheiden. Dabei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass dieser zwar selbstständig ist, jedoch der Rentenversicherungspflicht unterliege, weil der einzige "Auftraggeber" des alleinigen geschäftsführenden Gesellschafters die von ihm selbst gegründete eigene GmbH sei.

Die gesetzliche Grundlage dieses Urteils ist § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Gemäß dieser Regelung sind selbstständig tätige Personen dann rentenversicherungspflichtig, wenn sie

  o  im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt
und
  o  auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Zwar betont das BSG, dass diese Bestimmung nur für natürliche und nicht für juristische Personen gilt. Es wendet dann aber den juristischen Kunstgriff an, die vom Selbstständigen selbst gegründete und allein geführte GmbH durch "typisierende" Anwendung des Gesetzes zum Auftraggeber im Sinne des Gesetzes zu definieren.

Dabei trennt das BSG die natürliche Person des geschäftsführenden Gesellschafters und die juristische Person der GmbH unter Hinweis auf zivil- und gesellschaftsrechtliche Regelungen strikt voneinander ab. Um dann zu dem Resultat zu gelangen, dass die Ergebnisse der selbstständigen Tätigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters "dauerhaft und allein" nur seiner (eigenen) GmbH zugute kommen. Damit ist die GmbH der allein in Betracht kommende "Auftraggeber" im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI - unabhängig davon, mit welchen und wie vielen Partnern die GmbH ihrerseits gleichzeitig in wirtschaftlichem und/oder rechtlichem Kontakt steht.

Folglich heißt dies, dass das BSG die "eigene" GmbH des geschäftsführenden Gesellschafters einem fremden dritten Unternehmen, an welchem der geschäftsführende Gesellschafter nicht beteiligt ist, gleichsetzt. Eine meiner Meinung nach nicht nur vollkommen praxisfremde, sondern auch rechtlich falsche Sichtweise.

Zwar sind, formaljuristisch betrachtet, die eigene GmbH und eine Fremd-GmbH jeweils rechtlich eigenständige Personen und somit gesellschafts- und zivilrechtlich gleichgestellt. Nur blendet das BSG mit seiner Betrachtungsweise den eigentlichen Zweck des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vollkommen aus: Den Schutz des Selbstständigen im Falle einer arbeitnehmerähnlichen Situation und damit einer wirtschaftlichen und sozialen Abhängigkeit von einem anderen Auftraggeber, auf den der Selbstständige keinerlei Einfluss hat.

 

 

Keine eigenen Mitarbeiter! nach oben
   

Mehr nebenbei begründet das BSG seine Entscheidung auch damit, dass der Kläger keine Mitarbeiter beschäftigt. Im Sinne der eigenen rechtlichen Logik des Gerichts mag dieser Hinweis stimmig sein – bei Licht betrachtet zeigt er jedoch auch an dieser Stelle die extreme Praxisferne der Entscheidung: Bei welcher GmbH sind Beschäftigte beim geschäftsführenden Gesellschafter angestellt? Dies wäre nicht nur arbeits- und steuerrechtlich höchst problematisch, sondern kann auch sozialrechtlich nicht ernsthaft gewollt sein.

 

 

Keine Anwendung auf die AG! nach oben
   

Das BSG weist in seinem Urteil ausdrücklich darauf hin, dass seine Ausführungen nur für die Rechtsform der GmbH und nicht für die AG gelten. Auch hier argumentiert das Gericht mit der "Typisierung" verschiedener Gesellschaftsformen. Die AG gehöre zu den "großen Gesellschaften", deren Vorstände nicht des Schutzes und der Sicherheit der Rentenversicherung bedürften. Das BSG müsste eigentlich wissen, dass seit über zehn Jahren die rechtlich zulässige Möglichkeit der so genannten "kleinen AG", das heißt der "Ein-Mann-AG" existiert. Der eher lapidare Hinweis des Gerichts, die Stellung der Vorstände einer AG sei mit der eines Gesellschafters einer GmbH nicht vergleichbar, stellt sich vor diesem Hintergrund als äußerst fragwürdig dar und begegnet meiner Meinung nach erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

 

Begriffsdefinition auf rechtlich dünnem Eis nach oben
   

Das Urteil des BSG lenkt erneut den Blick auf die Frage, wann das Kriterium "ein Auftraggeber" erfüllt ist. Hierzu gibt es bislang zwei Entscheidungen der Sozialgerichte Aachen (Urteil vom 26.03.2004, Az. S 8 RA 87/03, rechtskräftig) und Itzehoe (Urteil vom 20.01.2006, Az. S 5 RA 10/03, noch nicht rechtskräftig). Beide Urteile, die ich selbst für IT-Selbstständige erstritten habe, zeigen, dass trotz langjähriger Tätigkeit für nur einen Auftraggeber nicht zwingend die Rentenversicherungspflicht gegeben ist. Zwar sind diese Entscheidungen weder für die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB), ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), noch für andere Sozialgerichte bindend. Dennoch zeigen beide Urteile, dass die DRB sich mit ihrer eigenen, sehr engen Definition des Begriffs "ein Auftraggeber" auf rechtlich dünnem Eis bewegt.

 

 

Gegenstrategien nach oben
   

Grundsätzlich sollten alle Betroffenen Widerspruch gegen Bescheide der DRB einlegen und sich die Beratung und Unterstützung eines auf diesem Gebiet versierten und erfahrenen Rechtsanwalts sichern. Für die Vergangenheit kommen drei Argumentationen in Betracht:

1. Das Argument "ein Auftraggeber"
Wie ich oben anhand der beiden Urteile der Sozialgerichte Aachen und Itzehoe erwähnt habe, ist dieser Begriff weit auslegbar. Inwieweit diese Rechtsprechung auf geschäftsführende Gesellschafter anwendbar ist, lässt sich zurzeit abschließend nicht beurteilen und bedarf ohnehin im jeweiligen Einzelfall einer eingehenden rechtlichen Bewertung.

2. Das Argument "eigener Mitarbeiter"
Es gibt bislang keine Rechtsprechung zur Frage, wie der in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI enthaltene Begriff eigener "Arbeitnehmer" auszulegen ist. Auch das BSG schweigt zu diesem Punkt. In der Literatur gibt es jedoch Stimmen, die davon ausgehen, dass es nicht auf die tatsächliche Beschäftigung eines Mitarbeiters, sondern auf die (vertraglich gestattete) Berechtigung des Selbstständigen, einen eigenen Mitarbeiter einzusetzen, ankomme.

3. Das Argument "Zweck der gesetzlichen Regelung"
Wie ich bereits oben dargestellt habe, hat das BSG die eigentliche Intention des Gesetzgebers vollkommen aus den Augen verloren. Es ist für mich schlicht nicht nachvollziehbar, warum der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH vor der vermeintlichen Abhängigkeit von seiner eigenen GmbH geschützt werden muss. Außerdem ist mindestens genauso wenig erklärlich, warum hier angeblich eine Schutzbedürftigkeit besteht, dies aber beim Alleinvorstand und Alleinaktionär einer Ein-Mann-AG nicht gelten soll.

Für die Zukunft kommen, zumindest theoretisch, folgende Maßnahmen in Betracht:

  o  GmbH zur AG umfirmieren
  o  zweite GmbH gründen
  o  GmbH auflösen
  o  Eigenen persönlichen Mitarbeiter einstellen.
  o  Zweiten persönlichen Auftraggeber suchen.
  o  Musterverfahren anstrengen
  o  Gesetzgeber aktivieren

Einige dieser Maßnahmen sind betriebswirtschaftlich unsinnig. Viele dieser Maßnahmen sind wenig praktikabel. Alle diese Maßnahmen werfen zudem zahlreiche gesellschafts-, zivil-, arbeits- und steuerrechtliche Fragen auf. Und: Über allem schwebt das Risiko des "Umgehungstatbestands".

 

 

Verfassungsrechtlich bedenklich nach oben
   

Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier ein ganz bestimmtes rechtliches Ergebnis gewollt wurde. Das Urteil ist meiner Meinung nach sozialrechtlich falsch, in seinen gesellschaftsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Auswirkungen überhaupt noch nicht vollständig absehbar und zudem verfassungsrechtlich bedenklich. Es fingiert eine Rechtswirklichkeit, die es so nicht gibt und wird fatale Folgen für zahlreiche betroffene IT-Selbstständige haben. Die DRB erhält mit diesem Urteil eine Steilvorlage, um IT-Freiberufler zur Kasse zu bitten, was aufgrund der permanenten Finanzierungsnotlage der Rentenkasse auch mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird und jeden einzelnen mit über 20.000 Euro allein an Nachzahlungen belasten kann.

Zudem war den Richtern natürlich bewusst, dass sie quasi ein Endurteil fällen, da das BSG die letzte Instanz der Sozialgerichtsbarkeit ist. Allerdings macht das dieses Urteil nicht besser. Ganz im Gegenteil: Es verstärkt eher den Verdacht, hier sollte ein Stück "Rechtsgeschichte" geschrieben und entsprechende Aufmerksamkeit erweckt werden. Zumindest Letzteres ist dem Gericht ja auch bereits gut gelungen.

Das Urteil des BSG vom 24.11.2005, Az. B 12 RA 1/04 R, ist abrufbar unter www.bundessozialgericht.de extern, Rubrik "Entscheidungstexte".

 

 

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie vom Autor Dr. Benno Grunewald.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2006 Dr. Benno Grunewald extern

 


Kommentare zu diesem Artikel:

"Auch wenn die Rentenversicherungsträger beschlossen haben, dass BSG-Urteil (zur Zeit) nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden, wird hier den Rentenversicherungsträgern ein neuer Handlungsspielraum eröffnet, der in Zukunft wohl auch genutzt werden wird, wenn die Finanznot noch größer wird. Somit ist die GmbH als Unternehmensform, auch wenn die Gründungsvoraussetzungen jetzt verbessert werden sollen, stark diskreditiert. (Juni 2006)"

"Die im Artikel enthaltene Kritik ist sehr begründet. Durch die Praxis dürfte der Inhalt jedoch inzwischen überholt sein. Die Rentenversicherungsträger haben beschlossen, dass BSG-Urteil nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden. Die Formulierung im Gesetz soll in naher Zukunft so geändert werden, dass es auf die Verhältnisse der GmbH selbst und nicht auf die Geschäftsführertätigkeit an sich ankommt. (Juni 2006)"

"Wenn ich mich recht erinnere, gab es doch urspruenglich eine explizite Ausnahme im Gesetz fuer Gesellschafter-Geschaeftsfuehrer. Na, zum Glueck fuehre ich neben der GmbH noch eine UK Ltd und eine amerikanische Inc und bin gleichzeitig noch freiberuflich taetig. Dafuer verbringe ich inzwischen bestimmt 20% meiner produktiven Zeit mit der Erstellung von Bilanzen und Steuererklaerungen. (April 2006)"

"Heute bin ich Unternehmer mit vielen Auftragebern und Mitarbeitern. Morgen wandele ich diese Unternehmung in eine GmbH um. Dann habe ich nur noch einen Auftraggeber und keine Mitarbeiter. Wozu brauchen wir noch die Unternehmensform einer GmbH? Das Urteil entspricht dem Buchstaben des Gesetzes. Das Problem liegt beim Gesetzgeber. Er hat nicht präzisiert. Er hätte ins Kalkühl ziehen müssen, dass es Richter gibt, die kein Wirtschafts- und Unternehmerverständnis entwickeln. Im übrigen will die Rentenversicherung dieses Urteil über den Einzelfall gar nicht umsetzen. Sie müsste mit einer Prozesslawine ungeanhnten Ausmaßes rechnen. Hat sie doch sieben Jahre lang bei ihren Prüfungen/Begutachtungen das Gesetz(fahrlässig?) falsch angewendet. (April 2006)"

"Es ist einfach unglaublich. Wenn in einem Staat solche Urteile rückwirkend getroffen werden können, wie kann man noch von Rechtssicherheit sprechen? Da hat man schon wesentlich sicherere Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeit in Russland! Unter solchen Umständen braucht man sich doch nicht zu wundern, dass die Besten das weite suchen und die anderen lieber nichts tun. (April 2006)"

"Die Rentenkassen sind leer und der Sinn der Gesetze interessiert in Deutschland schon lange mehr, unabhängig vom Sachgebiet. (März 2006)"

"Für Ltd. gilt englisches Recht, und zwar voll und ganz! Aber: Vorher wg. Gründungsmodalitäten schlau machen. Viele der Dienstleister im Internet zocken hier nur ab. Vorsicht ist geboten. (März 2006)"

"Interessant wäre tatsächlich die Beleuchtung einer englischen Limited Gesellschaft. Gerade die Abgrenzung hin zu einer AG ist für mich aus praktischer Erfahrung mit zweier dieser one man AGs absolut nicht nachvollziehbar. Wie sieht es eigentlich aus, wenn der GmbH Geschäftsführer die eigene Lebenspartnerin für 500 Euro/Monat anstellt ? Ich werde das Gefühl nicht los, dass man nach einer weiteren Kuh, die gemolken werden kann, Ausschau gehalten hat. Statt die unternehmerische Risikobereitschaft zu honorieren wird man auch noch dafür bestraft. Was aber will man von Beamten und realitätsfernen Richtern schon erwarten ?! (März 2006)"

"Interessant zu wissen. (März 2006)"

"Danke für den guten Artikel, aber mit diesem Urteil ist doch wohl Ende der Fahnenstange, auch wenn es noch so praxisfern und an den Haaren herbeigezogen wirkt. (März 2006)"

"Da Aktiengesellschaften laut BSG ausdrücklich von der Regelung ausgenommen sind, hilft demnach nur noch die Gründung einer AG. Die Richter haben sich auch nicht über in- und ausländische AGs ausgelassen. Und das Urteil betraft auch nur eine GmbH. Auch wenn die englische Limited in Deutschland von den Behörden als GmbH behandelt wird, ist sie ihrer Natur nach aber eben keine GmbH, sondern eine Aktiengesellschaft. Im englischen Gesellschaftsrecht gibt es keine der GmbH vergleichbare Gesellschaftsform. (März 2006)"

"Ich bekomme immer mehr den Eindruck, dass durch solche Kunstgriffe die Misswirtschaft des Staates so gegenfinanziert wird. Der Staat versucht, die Arbeits- und Risikobereitschaft, welches der Gesellschaft und Wirtschaft nur nützen kann, systematisch zu zerstören. Ich wage mich gar nicht zu fragen, welche gesetzlichen Bestimmungen ich nicht beachtet habe, geschweige den, kennen zu habe.... (März 2006)"

"Da hilft nur ens: Ltd. in England gründen oder auswandern. (März 2006)"

"Ich vermisse in dem Artikel, dass dieses Urteil ein Buchstabenurteil ist. D.h, es wurde nach den Buchstaben des Gesetzes geurteilt statt nach dem Sinn des Gesetzes. Es ist richtig, dass offenbar die gewollte Aufmerksamkeit ("Rechtsgeschichte") erzeugt werden sollte. Es ist dennoch falsch! Einen solchen Fall haben sich weder die Gesetzesinitiatoren noch der Bundestag bei der Abstimmung vorgestellt. Selbst die Sozialversicherer waren davon überrascht. Man könnte denken, ein Fernsehkomiker hätte sich einen Stoff für einen Beitrag gesucht, der den Widersinn manch wortwörtlicher Auslegung von Gesetzen zeigt. Es ist ein Dokument der Realitätsferne von Richtern! (März 2006)"

"Das wir Gesellschafter wieder etwas mehr zahlen müssen, ist kein Neuigkeit, sondern nur eine erneute Bürde. Es soll mir jedoch einer erklären, warum ein einfacher Angestellter wie ein Manager als weniger schützenswert zu bewerten ist als ein Unternehmer seiner eigenen GmbH. (März 2006)"

"Hoch-informativ, wenn auch erschreckend und auch zu erwarten... Wie sieht der Sachverhalt bezogen auf eine "Limited", abgegrenzt nach "schon gegründet" bzw. "noch zu gründen", aus? (März 2006)"

"Klasse Artikel; spätestens jetzt kann doch wohl keiner mehr glauben, wir würden in einem Rechtsstaat leben; Rechtsbeugestaat wäre wohl die treffendere Bezeichnung. (März 2006)"


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