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| Wer haftet für
IT-Sicherheit?
Teil
1 | Teil
2: Rechtsrahmen der IT-Sicherheit
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(Oktober 2006)
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Inhalt dieses Artikels:
Bei mangelnder Datensicherung selbst schuld |
Haftung der Beteiligten |
Auch GmbH-Geschäftsführer persönlich haftbar |
Schadensersatz |
Datenschutzrechtliche Haftung |
Bußgelder und Freiheitsstrafe |
Eigener Finanz- und Imageschaden |
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| Autor: RA Max-Lion Keller, LL.M. (Informationsrecht)
Das Thema "IT-Sicherheit" betrifft keineswegs
nur Computer-Spezialisten, sondern hat absolute unternehmerische
Relevanz. Unternehmen, die der IT-Sicherheit
nur wenig Beachtung schenken, handeln grob fahrlässig und werden
mittlerweile auch seitens der Gerichte als schlicht "blauäugig"
bezeichnet. Rechtsanwalt Max-Lion Keller erläutert anhand eines
Falls, den das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Jahr 2003 zu entscheiden
hatte, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einer derartigen
Blauäugigkeit für ein Unternehmen ergeben.
Ein Reiseunternehmen hatte Probleme mit seinem Server und beauftragte
einen Computer-Reparaturdienst, nach dem Grund für eine bestimmte
Fehlermeldung zu suchen. Der Mitarbeiter des Reparaturdienstes wollte
daraufhin eine Festplatte austauschen und erkundigte sich vorher,
ob die betreffenden Daten gesichert seien. Dies bejahte das Reiseunternehmen
und es kam, wie es kommen musste: Bei der Vorbereitung des Festplattenaustausches
kam es zu einem Absturz des Servers mit der Folge, dass zahlreiche
Geschäftsdaten gelöscht wurden.
Das Reiseunternehmen hatte seine Daten noch nicht einmal monatlich
gesichert, so dass Teile der Daten tatsächlich unwiederbringlich
gelöscht waren. Das Reisebüro verklagte nun den Reparaturdienst
auf Zahlung von Schadensersatz mit der Begründung, dass der
Dienstleister bei den Arbeiten an der Festplatte nicht sachgemäß
vorgegangen sei und dabei das System zerstört oder beschädigt
habe. Es sei jedenfalls nicht genügend Sorge für eine
hinreichende Datensicherung vor diesen Arbeiten getragen worden.
Dazu sei der Reparaturdienst aber verpflichtet gewesen. Das Gericht
hatte nun zu entscheiden, in wessen Verantwortungsbereich die Datensicherung
fällt. |
| Bei
mangelnder Datensicherung selbst schuld |
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| Das OLG Hamm fand in seinem Urteil
vom 1. Dezember 2003 (Az: 13 U 133/03) deutliche Worte: Es legte
dem Reiseunternehmen zur Last, dass dieses nicht für eine zuverlässige
Sicherheitsroutine gesorgt, sondern diese vielmehr grob vernachlässigt
habe. So habe der nach dem Absturz festgestellte Stand der Komplettsicherung
dem Stand vier Monate vor den Wartungsarbeiten entsprochen! Dies
sei "grob fahrlässig, ja blauäugig", so das
OLG Hamm. Schließlich habe eine Sicherung der Unternehmensdaten
"täglich zu erfolgen, eine Vollsicherung mindestens einmal
wöchentlich." Das Gericht legte noch nach: Selbst wenn
dem Mitarbeiter des Reparaturdienstes eine Pflichtverletzung im
Sinne der Wahrnehmung seiner Controllerpflichten vorzuwerfen wäre,
bliebe es dabei, dass dem Reiseunternehmen eine Alleinschuld am
entstanden Datenverlust und damit am finanziellen Schaden vorzuwerfen
wäre.
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| Auch
GmbH-Geschäftsführer persönlich haftbar |
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| Im Aktiengesetz ist festgelegt, dass
eine persönliche Haftung des Vorstand dann in Betracht kommt,
wenn er Entwicklungen, die zukünftig ein Risiko für das
Unternehmen darstellen könnten, nicht durch ein Risikomanagement
überwacht und durch geeignete Maßnahmen vorbeugt (§
91 Abs. 2 und § 93 Abs. 2 AktG). Nahezu dieselben Anforderungen
gelten:
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Für den Geschäftsführer einer GmbH, der die
"Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes"
aufzubringen hat (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Diese, zugegebenermaßen
eher allgemein gehaltene, Formulierung beinhaltet in der rechtlichen
Praxis ganz ähnliche Folgerungen für das Risikomanagement
wie für Vorstände nach dem Aktiengesetz. |
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Für andere Gesellschaftsformen, wie etwa die Offene Handelsgesellschaft
oder die Kommanditgesellschaft. Diese sind nämlich den
Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Rechtspflichten zur IT-Sicherheit
dann gleichgestellt, wenn sie keine natürliche Person als
persönlich haftende Gesellschafter haben (vgl. dazu das
Kapitalgesellschaften und Co-Richtlinie-Gesetz, "KapCoRiLiG"). |
Kommt die Geschäftsführung oder der Vorstand - als Verantwortliche
- der oben beschriebenen Risikovorsorgepflicht nicht nach und entsteht
dadurch dem Unternehmen ein finanzieller Schaden, kann dies zu einer
persönlichen Haftung der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung,
unter Umständen auch der Aufsichtsratmitglieder (§116
AktG) führen.
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| Schadensersatz |
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| Die mangelhafte IT-Sicherheit eines
Unternehmens kann auch Schadensersatzansprüche desjenigen Vertragpartners
nach sich ziehen, dem durch die Leistungserbringung des Unternehmens
konkret bezifferbare Schäden entstanden sind, etwa in Form
eines kompletten oder auch nur teilweisen Produktions- oder gar
Betriebsausfalles. Dasselbe gilt für den Fall, dass vertrauliche
fremde Informationen abhanden gekommen sind. Als Haftungsgrundlage
kommen hierbei schuldrechtliche Schadensersatzansprüche in
Betracht, gemäß § 280ff. BGB. Gerade in diesem Zusammenhang
ist auch § 241 Abs. 2 BGB zu beachten, wonach die Pflicht besteht,
auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners
Rücksicht zu nehmen. Hierzu gehören insbesondere die Beachtung
von Schutzpflichten, Aufklärungs- und Beratungspflichten.
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| Datenschutzrechtliche
Haftung |
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| Die Haftungsrisiken im Bereich des
Datenschutzrechts sind enorm, sowohl für das Unternehmen als
auch für die Geschäftsführung. So ergibt sich aus
§ 7 S. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ein verschuldensunabhängiger
Schadensersatzanspruch. Diese Vorschrift bestimmt nämlich,
dass ein Unternehmen für alle Schäden verschuldensunabhängig
(!) und unbegrenzt haftet, die es Dritten durch unzulässige
oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen
Daten zufügt. Darüber hinaus kommen hierbei auch deliktische
Ansprüche gem. § 823 BGB in Betracht, da das von §
823 I BGB geschützte Rechtsgut Eigentum eben auch die Integrität
von Daten umfasst. Nicht zuletzt wäre hier auch eine Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu denken, etwa wenn es
um personenbezogene Daten geht.
Beispiel: Ein Hacker kann Kundendaten auslesen, weil keine Firewall
eingesetzt wird, vgl. Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG Nr. 2. Dabei
ist insbesondere für Unternehmen die in § 7 BDSG enthaltene
Beweislastumkehr problematisch. Es wird nämlich zunächst
immer erst einmal von einem Verschulden des Unternehmers ausgegangen.
Bezüglich der Haftung gilt nur für den Fall etwas anderes,
in dem das Unternehmen die "gebotene Sorgfalt" (vgl. §
7 S. 2 BDSG) beachtet hat. Dies ist natürlich dann der Fall,
wenn es die oben aufgeführten Verpflichtungen zur Einhaltung
des Datenschutzes beachtet und auch umgesetzt hat. |
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| Bußgelder
und Freiheitsstrafe |
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| Auch in den Fällen, bei denen
noch kein Schaden entstanden ist, kann die mangelnde Umsetzung von
IT-Sicherheitsbestimmungen im besonders sensiblen Bereich des Datenschutzes
teuer werden. So können in Fällen, in denen personenbezogene
Daten nicht ausreichend gemäß den Vorgaben des BDSG geschützt
werden, je nach Schwere des Verstoßes
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Bußgelder (bis zu 250.000 Euro, auch bei fahrlässiger
Begehungsweise, § 43 BDSG) |
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und sogar Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren gegen die
Verantwortlichen verhängt werden (vgl. § 44 BDSG).
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In solchen Fällen können die IT-Verantwortlichen –
gleich ob Vorstand, Geschäftsführer, Behördenleiter,
angestellter oder externer IT-Administrator – tatsächlich
mit "einem Bein im Gefängnis stehen".
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| Eigener
Finanz- und Imageschaden |
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| Ausfälle der IT-Infrastrukur
können natürlich dem betroffenen Unternehmen auch direkt
hohe finanzielle Verluste bescheren, etwa wenn es um einen länger
andauernden Ausfall der unternehmenseigenen IT-Infrastruktur geht.
Hinzu kann zudem der Imageverlust des Unternehmens kommen, weil
etwa grobe Versäumnisse im Bereich des Datenschutzes an die
Öffentlichkeit gelangen sollten. Nur am Rande sei noch erwähnt,
dass Defizite im Bereich der IT-Sicherheit dazu führen können,
dass die Versicherungen ihre Leistungen kürzen und sich dabei
auf ein mögliches Mitverschulden des "blauäugigen"
Unternehmens berufen. In diesem Zusammenhang kann es dann auch leicht
zu einer Erhöhung der Versicherungsprämie für zukünftige
Fälle kommen.
Lesen Sie demnächst, aus welchen gesetzlichen und vertraglichen
Regelungen zu Fragen der IT-Sicherheit sich Handlungs- und Haftungsverpflichtungen
der Geschäftsführung sowie von Mitarbeitern ableiten lassen. |
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Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie bei Rechtsanwalt
Max-Lion Keller, LL.M. (Informationsrecht) von der Münchner
Kanzlei
IT-Recht ,
die sich auf das IT- und Vergaberecht spezialisiert hat. Neben Datenschutz
und IT-Security beschäftigt sich der Autor schwerpunktmäßig
mit den Themen E-Commerce, Softwarelizenzrecht und IT-Arbeitsrecht.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2006
Rechtsanwalt Max-Lion
Keller, LL.M.
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Kommentare zu diesem Artikel:
"Dieser Artikel liest sich wie Butter und man hat als Leser absolut keine Probleme, dem gut gegliederten Text zu folgen. Der Inhalt hat mich insofern sehr interessiert, da ich selber in einer Firma arbeite, in der das Thema 'Sicherheit' nicht immer bis gar nicht berücksichtigt wird. In dieser Situation habe ich oft ein sehr schlechtes Gefühl, besonders wenn ich in Projekten eingesetzt werde, die schon von Beginn an bezüglich des Umfanges nicht richtig eingeschätzt worden sind und deswegen mit unserem Team nicht richtig zu betreuen sind, da einfach Knowledge und vor allem Zeit fehlt. (Oktober 2006)"
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