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| Nicht rechtzeitig fertig:
Gesetzliche Regelungen zum Verzug
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(Juli 2005)
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| Inhalt dieses Artikels:
Fälligkeit und Durchsetzbarkeit
| Mahnung |
Entbehrlichkeit der Mahnung | Vertreten
müssen | Rechtsfolgen
bei Verzug | Verzögerungsschaden
| Zinsen bei Verzug von Geldforderungen
| Haftungsverschärfung
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| Im Verzug. Für jeden IT-Dienstleister
ist es unangenehm, wenn er versprochene Leistungen nicht rechtzeitig
erbringen kann. Nicht nur, dass er den unzufriedenen Kunden beruhigen
muss, auch Schadenersatz kann drohen. Zum so genannten Anbieter-Verzug
gibt es eine Reihe rechtlicher Regelungen – für GULP
hat dazu Rechtsanwalt Thomas Feil einen kundigen Blick in das Bürgerliche
Gesetzbuch (BGB) geworfen:
Ob ein fertiges Produkt oder die vereinbarte Entwicklung einer
Softwarelösung – im Einzelnen sind folgende Voraussetzungen
notwendig, um einen Anbieter-Verzugsfall eintreten zu lassen:
| 1. |
Es muss eine Forderung aus einem Schuldverhältnis bestehen. |
| 2. |
Der IT-Dienstleister hat nicht rechtzeitig gemäß
den vertraglichen Vereinbarungen geliefert. |
| 3. |
Die Leistung ist nicht unmöglich. |
| 4. |
Die Leistung war fällig und |
| 5. |
die Forderung ist durchsetzbar. |
| 6. |
Der Kunde hat den IT-Dienstleister nach Ablauf des vertraglich
vereinbarten Lieferzeitraumes oder Liefertermins gemahnt. Alternativ
beschreibt das Gesetz in §286 Absatz 2 BGB verschiedene
Situationen, in denen die Mahnung entbehrlich ist. |
| 7. |
Der IT-Dienstleister hat den Verzugsfall zu vertreten. |
Ein Verzug kann also nur dann eintreten, wenn z. B. der IT-Freiberufler
oder ein Systemhaus zwar die Leistung erbringen können, dieser
Verpflichtung aber nicht nachkommen.
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| Fälligkeit
und Durchsetzbarkeit |
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Eine Forderung ist dann fällig,
wenn der Schuldner die Leistung zu erbringen hat. Meist ist die
Leistungszeit vertraglich geregelt. Ist weder im Vertrag noch aus
den Vertragsumständen eine Leistungszeit zu entnehmen, so bestimmt
sich die Leistungszeit nach § 271 BGB: Die Leistung kann sofort
verlangt werden und der IT-Dienstleister hat die Leistung sofort
zu bewirken.
Ist die Forderung des Kunden mit einer dauernden oder aufschiebenden
so genannten "Einrede" des Dienstleisters behaftet, so
ist die Forderung nicht durchsetzbar. Solange der IT-Dienstleister
die Leistung verweigern kann, schließt dies den Verzug aus.
Eine mögliche Einrede kann beispielsweise das Bestehen eines
Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB sein. |
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| Mahnung |
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Wichtige Voraussetzung für den
Verzugsfall ist die Mahnung oder eine ähnliche Handlung –
wie sie in § 286 Absatz 1 BGB beschrieben ist. Bei der Mahnung
handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige, geschäftsähnliche
Handlung, auf welche die Vorschriften über Rechtsgeschäfte
und Willenserklärungen entsprechend anwendbar sind. Eine Mahnung
ist eine an den IT-Dienstleister gerichtete Aufforderung des Kunden,
die geschuldete Leistung zu vollbringen. Sie ist nicht formgebunden.
Die Mahnung muss nach Fälligkeit erfolgen. Ist die Mahnung
vorher ausgesprochen worden, so ist sie wirkungslos. Die Mahnung
kann aber auch gleichzeitig mit einer die Fälligkeit begründenden
Handlung (beispielsweise dem Abruf der Lieferung) verbunden werden.
Die in der Mahnung enthaltene Aufforderung zur Leistung muss eindeutig
sein. Der Kunde muss zum Ausdruck bringen, dass er die geschuldete
Leistung verlangt. Eine Fristsetzung oder die Androhung von Folgen
ist nicht notwendig. |
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| Entbehrlichkeit
der Mahnung |
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| § 286 Abs.2 BGB sieht eine Reihe
von Sonderfällen vor, auf Grund derer die Mahnung entbehrlich
ist:
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Wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt
ist: Eine entsprechende Festlegung muss im Vertrag zu finden
sein. Eine einseitige Bestimmung durch den Kunden genügt
hierfür nicht. Weiterhin ist eine Mahnung entbehrlich,
wenn sich die Zeit für die Leistung anhand eines Ereignisses
errechnen lässt. |
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Nach § 286 Absatz 2 Nr.2 BGB tritt auch ohne Mahnung
Verzug ein, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat
und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise
bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender
bestimmen lässt. Damit können Klauseln wie "Bezahlung
2 Wochen nach Rechnung" oder "Lieferung 14 Arbeitstage
nach Abruf" Ausgangpunkt für eine kalendermäßige
Berechnung des Leistungszeit sein und eine Mahnung entbehrlich
machen. |
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Wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig
verweigert hat oder unter besonderen Gründen und der Abwägung
beiderseitiger Interessen der sofortige Eintritt des Verzuges
gerechtfertigt ist, ist eine Mahnung ebenfalls entbehrlich,
§ 286 Absatz 2 Nr.3 und 4 BGB. In diesen Fällen wäre
die Mahnung eine sinnlose Förmelei, da der Schuldner ohnehin
nicht bereit ist zu leisten. |
Empfehlungen für die Praxis: Leistungszeiten
im Vertrag möglichst genau regeln! Bei einer Mahnung sollte
ferner (auch wenn dies gesetzlich nicht notwendig ist) eine Frist
für die Leistungserbringung gesetzt werden. |
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| Vertreten
müssen |
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| Schließlich muss der IT-Dienstleister
die Nichtleistung trotz Fälligkeit, Durchsetzbarkeit und Mahnung
zu vertreten haben. Sein Verschulden wird zunächst gesetzlich
vermutet – jedoch steht dem Dienstleister die Möglichkeit
offen zu beweisen, dass er weder fahrlässig noch vorsätzlich
den Verzug herbeigeführt hat.
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| Rechtsfolgen
bei Verzug |
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| Das BGB regelt die nachteiligen Rechtsfolgen
für den Schuldner im Falle des Verzugs. Die wichtigsten Rechtsfolgen
sind
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ein Schadensersatzanspruch wegen Verzögerung der Leistung, |
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ein Anspruch auf Zinsen bei Geldschulden und |
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eine Haftungsverschärfung. |
Allerdings soll nicht jede bloße Verzögerung einer Leistung
für den Schuldner aus Sicht des Gesetzgebers nachteilig sein.
Vielmehr sollen die Nachteile erst im Falle des so genannten "Schuldnerverzuges"
eintreten. Dieser setzt ein Vertretenmüssen des Schuldners
sowie eine Mahnung oder einen gleichgestellten Umstand voraus.
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| Verzögerungsschaden |
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| Das BGB sieht für den Fall, dass
der IT-Dienstleister im Verzug ist, Schadensersatzansprüche
gemäß §§ 280 Absatz 1, 2, 286 BGB vor. Das
Gesetz wertet die verspätete Lieferung einer Kaufsache als
Pflichtverletzung.
Um einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können,
muss neben der Pflichtverletzung ein Schaden infolge der Verzögerung
entstanden sein (so genannter Verzögerungsschaden). Darüber
hinaus muss eine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und
Schaden bestehen. Schließlich muss der IT-Dienstleister den
Schadensfall auch zu vertreten haben.
Der Verzögerungsschaden beeinflusst den Erfüllungsanspruch
nicht. Er ist daher vom so genannten Schadensersatz statt der Leistung
zu unterscheiden. Der Umfang des Schadensersatzanspruches bestimmt
sich nach den allgemeinen Regeln in den §§ 249ff. BGB.
Der Gläubiger ist hier so zu stellen, wie er stehen würde,
wenn die Leistung rechtzeitig erbracht worden wäre.
Der Verzögerungsschaden soll ein angemessener Ausgleich aller
durch den Leistungsverzug des Auftragnehmers entstandenen Kosten
sein. Dazu gehören beispielsweise
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der nachweisbare Zeit- und Verwaltungsaufwand, den der Auftraggeber
zur Geltendmachung der Forderung hatte, |
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aber auch ein möglicher entgangener Gewinn, |
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sowie die Kosten für die Anschaffung einer Ersatzlösung
während der Zeit des Verzugs. |
Die Kosten, die durch ein Mahnschreiben eines Anwalts entstehen,
sind jedoch nicht mit umfasst, da der Dienstleister erst durch dieses
Schreiben in Verzug kommt.
In der Praxis erweist sich häufig allerdings die konkrete
Berechnung und der Nachweis eines Schadens als schwierig. Die Schadenspositionen
sind im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls im Rahmen einer
gerichtlichen Auseinandersetzung mit Urkunden, Zeugenaussagen oder
anderweitigen Beweismitteln zu beweisen.
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| Zinsen bei
Verzug von Geldforderungen |
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| Erbringt der IT-Dienstleister seine
Leistung zwar pünktlich, kommt aber der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nach, so kann auch der Kunde in Verzug kommen.
§ 286 Abs.3 BGB enthält eine Sonderregelung. Danach kommt
der Schuldner einer Entgeltforderung auch ohne Mahnung spätestens
in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit
und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung
leistet.
Der IT-Dienstleister kann nun unter Umständen einen Verzugsschaden
nach § 280 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB geltend
machen. Außerdem stehen IT-Selbstständigen und Systemhaus
die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB zu.
Nach § 288 Absatz 2 BGB kann bei Rechtsgeschäften zwischen
Unternehmen und der öffentlichen Hand ein Zinssatz für
Entgeltforderungen in Höhe von acht Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz verlangt werden. Der Basiszinssatz orientiert
sich an dem Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation
der Europäischen Zentralbank (§247 BGB). Er verändert
sich zum 1.Januar und 1.Juli eines jeden Jahres.
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| Haftungsverschärfung |
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| Neben der Zahlung von Verzugsschaden
und möglichen Verzugszinsen regelt das Gesetz eine Haftungsverschärfung
für den Verzugsschuldner (§ 287 BGB).
Nach dieser gesetzlichen Regelung hat der IT-Dienstleister während
des Verzugs nicht nur jede Fahrlässigkeit zu vertreten (§
287 Satz 1 BGB), sondern er haftet auch für die durch Zufall
verursachten Leistungshindernisse (§ 287 Satz 2 BGB).
Befindet sich der IT-Dienstleister in Verzug mit einer Lieferung
und wird diese Lieferung ohne sein Zutun zerstört, so haftet
er auch weiterhin für den Verzugschaden, auch wenn er das erneute
Leistungshindernis nicht verschuldet hat.
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Kommentare zu diesem Artikel:
"Ich finde, der Artikel ist supergut geschrieben. (Januar 2006)"
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