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Kurz berichtet:
Gesetzesreform stellt insolvente Selbstständige besser

(Juli 2007)
 

Auch wenn viele IT-Selbstständige die wirtschaftlichen Krisenzeiten hinter sich haben, sei an dieser Stelle kurz auf das seit 1. Juli 2007 geltende "Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzrechtes" hingewiesen. Die Gesetzesreform sieht vor, dass zahlungsunfähige Unternehmer auch weiterhin ihre selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben dürfen. Damit bleibt ihre Arbeitsgrundlage erhalten und sie müssen nicht irgendeinen anderen Job annehmen, um die Schulden abzubezahlen.

Bundesjustizministerium Brigitte Zypries betont die Kernanliegen der Reform: "Fortführung und Sanierung von Unternehmen haben Vorrang vor der Liquidierung – sofern es eine Aussicht auf Erfolg gibt. Vorläufige Insolvenzverwalter erhalten bessere Möglichkeiten, um die Betriebsmittel eines Unternehmens zusammenzuhalten. Wir fördern die Eigeninitiative, indem wir dem Schuldner Anreize geben, trotz der Insolvenz eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen."

Insolvenzverwalter haben künftig die Möglichkeit, die Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit aus der Insolvenzmasse zu lösen. Diese kommen dann dem Schuldner zu Gute und werden nicht der Insolvenzmasse zugeschlagen. Damit aber selbstständig tätige Schuldner nicht besser stehen als abhängig Beschäftigte, müssen sie von ihren Einkünften soviel an die Insolvenzmasse abführen, wie pfändbar wäre, wenn es sich um Arbeitseinkommen handelte. Um die Rechte der Gläubiger zu sichern, ist auf deren Antrag eine Kontrolle des Insolvenzgerichts möglich.

Zukünftig kann das Insolvenzgericht auch anordnen, dass Betriebsmittel, die für die Fortführung eines Betriebes von wesentlicher Bedeutung sind, nicht an die Gläubiger herausgegeben werden müssen. Häufig sind in Unternehmen, die in die Krise geraten sind, Betriebsmittel zu Finanzierungszwecken mit Sicherungsrechten belastet. Im Interesse einer Unternehmensfortführung muss verhindert werden, dass Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die gesicherten Gegenstände heraus verlangen. Die Interessen der gesicherten Gläubiger werden dadurch gewahrt, dass Zinsen sowie eine Entschädigung für den Wertverlust gezahlt werden müssen, der durch die Nutzung aufgetreten ist.

Außerdem werden, wie z.B. bereits in Handelsregistersachen, sämtliche Insolvenzbekanntmachungen bald nur noch im Internet veröffentlicht werden. Entsprechende Hinweise in Printmedien wird es irgendwann nicht mehr geben.

(Quelle: Bundesministerium der Justiz, Bundesgesetzblatt 2007, Teil I Nr. 13, S. 509 externer Link)

 


Kommentare zu diesem Artikel:

"Interessant, gut zu wissen. (Juli 2007)"


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