| Auch wenn viele IT-Selbstständige die wirtschaftlichen
Krisenzeiten hinter sich haben, sei an dieser Stelle kurz auf das
seit 1. Juli 2007 geltende "Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzrechtes"
hingewiesen. Die Gesetzesreform sieht vor, dass zahlungsunfähige
Unternehmer auch weiterhin ihre selbstständige Erwerbstätigkeit
ausüben dürfen. Damit bleibt ihre Arbeitsgrundlage erhalten
und sie müssen nicht irgendeinen anderen Job annehmen, um die
Schulden abzubezahlen.
Bundesjustizministerium Brigitte Zypries betont die Kernanliegen
der Reform: "Fortführung und Sanierung von Unternehmen
haben Vorrang vor der Liquidierung – sofern es eine Aussicht
auf Erfolg gibt. Vorläufige Insolvenzverwalter erhalten bessere
Möglichkeiten, um die Betriebsmittel eines Unternehmens zusammenzuhalten.
Wir fördern die Eigeninitiative, indem wir dem Schuldner Anreize
geben, trotz der Insolvenz eine selbstständige Tätigkeit
aufzunehmen."
Insolvenzverwalter haben künftig die Möglichkeit, die
Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit aus
der Insolvenzmasse zu lösen. Diese kommen dann dem Schuldner
zu Gute und werden nicht der Insolvenzmasse zugeschlagen. Damit
aber selbstständig tätige Schuldner nicht besser stehen
als abhängig Beschäftigte, müssen sie von ihren Einkünften
soviel an die Insolvenzmasse abführen, wie pfändbar wäre,
wenn es sich um Arbeitseinkommen handelte. Um die Rechte der Gläubiger
zu sichern, ist auf deren Antrag eine Kontrolle des Insolvenzgerichts
möglich.
Zukünftig kann das Insolvenzgericht auch anordnen, dass Betriebsmittel,
die für die Fortführung eines Betriebes von wesentlicher
Bedeutung sind, nicht an die Gläubiger herausgegeben werden
müssen. Häufig sind in Unternehmen, die in die Krise geraten
sind, Betriebsmittel zu Finanzierungszwecken mit Sicherungsrechten
belastet. Im Interesse einer Unternehmensfortführung muss verhindert
werden, dass Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
die gesicherten Gegenstände heraus verlangen. Die Interessen
der gesicherten Gläubiger werden dadurch gewahrt, dass Zinsen
sowie eine Entschädigung für den Wertverlust gezahlt werden
müssen, der durch die Nutzung aufgetreten ist.
Außerdem werden, wie z.B. bereits in Handelsregistersachen,
sämtliche Insolvenzbekanntmachungen bald nur noch im Internet
veröffentlicht werden. Entsprechende Hinweise in Printmedien
wird es irgendwann nicht mehr geben.
(Quelle: Bundesministerium der Justiz, Bundesgesetzblatt
2007, Teil I Nr. 13, S. 509 )
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