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Insolvent und danach wieder finanziell auf die Beine

(Juni 2004)
Inhalt dieses Artikels:
Die Gläubiger wenigstens anteilig befriedigen | Der Ablauf des Insolvenzverfahrens | Verbraucherinsolvenzverfahren für IT-Selbstständige | Restschuldbefreiung bei "redlichem" Verhalten
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Autor: Albin Schreiner, Rechtsanwalt

In schwierigen Zeiten ist es für manchen IT-Freiberufler das Damokles-Schwert, das tief über ihm hängt: Die Projektaufträge lassen auf sich warten, die Kosten drücken und das Geld geht aus. Und wenn nichts mehr da ist außer Schulden, was dann? Das Insolvenzrecht kann ihm helfen, finanziell wieder auf die Beine zu kommen - durch eine endgültige Schuldbefreiung. Für GULP erläutert Rechtsanwalt Albin Schreiner Voraussetzungen, Hintergründe und Möglichkeiten:

Die Ausgangssituation: Der selbstständige IT-Experte hat einen Schuldenberg angehäuft, den er bei realistischer Einschätzung auf absehbare Zeit nicht abtragen kann. Er hat sich – aus welchen Gründen auch immer – finanziell übernommen, seine Gläubiger rücken ihm aus ihren berechtigten Interessen heraus langsam mit ihren Forderungen immer näher. Die Lage scheint aussichtslos und für den IT-Freiberufler stehen auf den ersten Blick die Chancen gering, dass er jemals wieder auf die Beine kommt.

 

Die Gläubiger wenigstens anteilig befriedigen
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Durchaus im Sinne einer neuen Zukunft hat aber der Gesetzgeber das Insolvenzrecht ausgestaltet – und dieses besagt: Reicht das Vermögen eines IT-Freiberuflers nicht mehr für alle Gläubiger aus, liegt Insolvenz vor. Das Insolvenzverfahren dient dann dazu, alle Gläubiger durch Verwertung und Verteilung des noch vorhandenen Schuldnervermögens wenigstens anteilig zu befriedigen. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, sind die rechnerischen Anteile der Gläubiger an der Insolvenzmasse, ihre „Quote“, gleich groß. Dies folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger.

Eine Insolvenz kann Chance für einen schuldenfreien Neubeginn sein: Zwar wird in den meisten Fällen das noch vorhandene Schuldnervermögen (nicht das des Lebenspartners oder der Kinder), die Insolvenzmasse, zu Geld gemacht und der Erlös an die Gläubiger verteilt – mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens und des daran anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens jedoch ist der IT-Freiberufler seiner Schulden entledigt und kann damit wieder beginnen, seine finanzielle Existenz neu aufzubauen.

 

 

Der Ablauf des Insolvenzverfahrens
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Nach dem Insolvenzantrag des Schuldners oder eines Gläubigers prüft das Insolvenzgericht zunächst, ob Zahlungsunfähigkeit zumindest droht und ob genügend Insolvenzmasse vorhanden ist, um wenigstens die Verfahrenskosten abzudecken. Ist dies der Fall, wird das Insolvenzverfahren eingeleitet und ein Insolvenzverwalter bestimmt. Dieser nimmt die Insolvenzmasse in Besitz, sichtet die Bestände und erstellt eine Vermögensübersicht und ein Gläubigerverzeichnis.

Erst die Beendigung des Insolvenzverfahrens ist wieder ausschließlich Sache des Gerichts, das den Insolvenzverwalter während seiner gesamten Tätigkeit überwacht. Parallel dazu findet die Ermittlung der Insolvenzgläubiger statt: Gläubiger, die am Verwertungserlös teilhaben wollen, müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Wird der Anmeldung von der Gläubigerversammlung nicht widersprochen, gilt die Forderung als festgestellt – ohne vorherigen Prozess. In der Gläubigerversammlung muss ferner auf Grundlage der Vermögensübersicht der Insolvenzverwalter den Gläubigern über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen berichten, damit diese sich zum weiteren Fortgang des Verfahrens äußern können.

 

 

Verbraucherinsolvenzverfahren für IT-Selbstständige
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Diese aufwändige Form des Insolvenzverfahrens gilt für Unternehmer und erst einmal auch für wirtschaftlich Selbstständige – daneben brachte die Einführung eines einfacheren Verbraucherinsolvenzverfahrens eine grundlegende Neuerung, womit ein endgültiger Schuldenerlass unter bestimmten Voraussetzungen auch für Privathaushalte möglich wird.

Doch auch Selbstständige können nach § 304 Insolvenzordnung in den Genuss des einfacheren Verbraucherinsolvenzverfahrens kommen, wenn sie über „überschaubare Vermögensverhältnisse“ verfügen – was in der Konsequenz bedeutet: Die Zahl der Gläubiger muss kleiner als 20 sein. Ist dies der Fall, dann steht diesem unkomplizierterem Weg in den finanziellen Neubeginn die Tür offen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein mehrstufiges Verfahren. Die erste Stufe bildet zwingend ein außergerichtliches Verfahren, in dem der Schuldner versuchen muss, eine Einigung mit seinen Gläubigern über eine Schuldenbereinigung zu erreichen etwa in Form eines Zahlungs- oder Tilgungsplans. Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, schließt sich das gerichtliche Verfahren an, das sich wiederum in zwei Abschnitte gliedert: Im ersten Abschnitt versucht das Gericht nochmals eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erzielen. Der Schuldner hat dazu mit seinem Antrag ein Verzeichnis seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen einzureichen. Das Gericht stellt dann den Gläubigern den vom Schuldner vorgelegten und gegebenenfalls überarbeiteten Schuldenbereinigungsplan und die Vermögensübersicht zu und fordert die Gläubiger auf, hierzu erneut Stellung zu nehmen.

Kommt eine Einigung mit den Gläubigern auch dann nicht zustande, folgt in einem zweiten Abschnitt bei ausreichender Insolvenzmasse ein – stark vereinfachtes – gerichtliches Insolvenzverfahren in der Form des Verbraucherinsolvenzverfahrens.

 

 

Restschuldbefreiung bei „redlichem“ Verhalten
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Da das Insolvenzverfahren nur zu einer anteiligen Befriedigung der Gläubiger führt, könnten diese wegen des nicht erfüllten Teils ihrer Ansprüche nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wieder im Wege der Einzelzwangsvollstreckung gegen den Schuldner vorgehen. Um redlichen Schuldnern einen schuldenfreien Neuanfang zu ermöglichen, sieht die Insolvenzordnung daher ein „Restschuldbefreiungsverfahren“ vor, dessen Durchführung insolventen Schuldnern dringend anzuraten ist.

Vom Schuldner wird verlangt, dass er während einer mehrjährigen „Wohlverhaltensperiode“ den pfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens zur Befriedigung seiner Gläubiger zur Verfügung stellt. Ein vom Gericht bestellter Treuhänder verwaltet indessen das Vermögen des Schuldners. Erweist sich der Schuldner in dieser Zeit als „redlich“, spricht das Insolvenzgericht nach nochmaliger Anhörung von Gläubigern, Treuhändern und dem Schuldner die endgültige Schuldbefreiung aus.

 

 

Nähere Informationen zum Thema bei Rechtsanwalt Albin Schreiner.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2004 Albin Schreiner

 

Kommentare zu diesem Artikel:

"Danke. Genau diese Entscheidungshilfe habe ich gebraucht. (Juni 2004)"


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