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| Insolvent und danach wieder
finanziell auf die Beine
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(Juni 2004)
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Inhalt dieses Artikels:
Die
Gläubiger wenigstens anteilig befriedigen | Der
Ablauf des Insolvenzverfahrens |
Verbraucherinsolvenzverfahren für IT-Selbstständige | Restschuldbefreiung
bei "redlichem" Verhalten |
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| Autor: Albin Schreiner, Rechtsanwalt
In schwierigen Zeiten ist es für manchen IT-Freiberufler
das Damokles-Schwert, das tief über ihm hängt: Die Projektaufträge lassen auf sich
warten, die Kosten drücken und das Geld geht aus. Und wenn nichts mehr da ist außer
Schulden, was dann? Das Insolvenzrecht kann ihm helfen, finanziell wieder auf die
Beine zu kommen - durch eine endgültige Schuldbefreiung. Für GULP erläutert Rechtsanwalt
Albin Schreiner Voraussetzungen, Hintergründe und Möglichkeiten:
Die Ausgangssituation: Der selbstständige IT-Experte hat einen
Schuldenberg angehäuft, den er bei realistischer Einschätzung
auf absehbare Zeit nicht abtragen kann. Er hat sich – aus
welchen Gründen auch immer – finanziell übernommen,
seine Gläubiger rücken ihm aus ihren berechtigten Interessen
heraus langsam mit ihren Forderungen immer näher. Die Lage
scheint aussichtslos und für den IT-Freiberufler stehen auf
den ersten Blick die Chancen gering, dass er jemals wieder auf die
Beine kommt.
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| Die Gläubiger
wenigstens anteilig befriedigen |
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| Durchaus im Sinne einer neuen Zukunft
hat aber der Gesetzgeber das Insolvenzrecht ausgestaltet –
und dieses besagt: Reicht das Vermögen eines IT-Freiberuflers
nicht mehr für alle Gläubiger aus, liegt Insolvenz vor.
Das Insolvenzverfahren dient dann dazu, alle Gläubiger durch
Verwertung und Verteilung des noch vorhandenen Schuldnervermögens
wenigstens anteilig zu befriedigen. Sofern nicht besondere Umstände
vorliegen, sind die rechnerischen Anteile der Gläubiger an
der Insolvenzmasse, ihre „Quote“, gleich groß.
Dies folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger.
Eine Insolvenz kann Chance für einen schuldenfreien Neubeginn
sein: Zwar wird in den meisten Fällen das noch vorhandene Schuldnervermögen
(nicht das des Lebenspartners oder der Kinder), die Insolvenzmasse,
zu Geld gemacht und der Erlös an die Gläubiger verteilt
– mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens und des daran
anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens jedoch ist der
IT-Freiberufler seiner Schulden entledigt und kann damit wieder
beginnen, seine finanzielle Existenz neu aufzubauen.
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| Der Ablauf
des Insolvenzverfahrens |
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| Nach dem Insolvenzantrag des Schuldners
oder eines Gläubigers prüft das Insolvenzgericht zunächst,
ob Zahlungsunfähigkeit zumindest droht und ob genügend
Insolvenzmasse vorhanden ist, um wenigstens die Verfahrenskosten
abzudecken. Ist dies der Fall, wird das Insolvenzverfahren eingeleitet
und ein Insolvenzverwalter bestimmt. Dieser nimmt die Insolvenzmasse
in Besitz, sichtet die Bestände und erstellt eine Vermögensübersicht
und ein Gläubigerverzeichnis.
Erst die Beendigung des Insolvenzverfahrens ist wieder ausschließlich
Sache des Gerichts, das den Insolvenzverwalter während seiner
gesamten Tätigkeit überwacht. Parallel dazu findet die
Ermittlung der Insolvenzgläubiger statt: Gläubiger, die
am Verwertungserlös teilhaben wollen, müssen ihre Forderungen
beim Insolvenzverwalter anmelden. Wird der Anmeldung von der Gläubigerversammlung
nicht widersprochen, gilt die Forderung als festgestellt –
ohne vorherigen Prozess. In der Gläubigerversammlung muss ferner
auf Grundlage der Vermögensübersicht der Insolvenzverwalter
den Gläubigern über die wirtschaftliche Lage des Schuldners
und ihre Ursachen berichten, damit diese sich zum weiteren Fortgang
des Verfahrens äußern können. |
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| Verbraucherinsolvenzverfahren
für IT-Selbstständige |
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| Diese aufwändige Form des Insolvenzverfahrens
gilt für Unternehmer und erst einmal auch für wirtschaftlich
Selbstständige – daneben brachte die Einführung
eines einfacheren Verbraucherinsolvenzverfahrens eine grundlegende
Neuerung, womit ein endgültiger Schuldenerlass unter bestimmten
Voraussetzungen auch für Privathaushalte möglich wird.
Doch auch Selbstständige können nach § 304 Insolvenzordnung
in den Genuss des einfacheren Verbraucherinsolvenzverfahrens kommen,
wenn sie über „überschaubare Vermögensverhältnisse“
verfügen – was in der Konsequenz bedeutet: Die Zahl der
Gläubiger muss kleiner als 20 sein. Ist dies der Fall, dann
steht diesem unkomplizierterem Weg in den finanziellen Neubeginn
die Tür offen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein mehrstufiges Verfahren.
Die erste Stufe bildet zwingend ein außergerichtliches Verfahren,
in dem der Schuldner versuchen muss, eine Einigung mit seinen Gläubigern
über eine Schuldenbereinigung zu erreichen etwa in Form eines
Zahlungs- oder Tilgungsplans. Kommt eine außergerichtliche
Einigung nicht zustande, schließt sich das gerichtliche Verfahren
an, das sich wiederum in zwei Abschnitte gliedert: Im ersten Abschnitt
versucht das Gericht nochmals eine gütliche Einigung zwischen
Gläubigern und Schuldner zu erzielen. Der Schuldner hat dazu
mit seinem Antrag ein Verzeichnis seines Einkommens, seiner Gläubiger
und der gegen ihn gerichteten Forderungen einzureichen. Das Gericht
stellt dann den Gläubigern den vom Schuldner vorgelegten und
gegebenenfalls überarbeiteten Schuldenbereinigungsplan und
die Vermögensübersicht zu und fordert die Gläubiger
auf, hierzu erneut Stellung zu nehmen.
Kommt eine Einigung mit den Gläubigern auch dann nicht zustande,
folgt in einem zweiten Abschnitt bei ausreichender Insolvenzmasse
ein – stark vereinfachtes – gerichtliches Insolvenzverfahren
in der Form des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
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| Restschuldbefreiung
bei „redlichem“ Verhalten |
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| Da das Insolvenzverfahren nur zu einer
anteiligen Befriedigung der Gläubiger führt, könnten
diese wegen des nicht erfüllten Teils ihrer Ansprüche
nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wieder im Wege der Einzelzwangsvollstreckung
gegen den Schuldner vorgehen. Um redlichen Schuldnern einen schuldenfreien
Neuanfang zu ermöglichen, sieht die Insolvenzordnung daher
ein „Restschuldbefreiungsverfahren“ vor, dessen Durchführung
insolventen Schuldnern dringend anzuraten ist.
Vom Schuldner wird verlangt, dass er während einer mehrjährigen
„Wohlverhaltensperiode“ den pfändbaren Anteil seines
Arbeitseinkommens zur Befriedigung seiner Gläubiger zur Verfügung
stellt. Ein vom Gericht bestellter Treuhänder verwaltet indessen
das Vermögen des Schuldners. Erweist sich der Schuldner in
dieser Zeit als „redlich“, spricht das Insolvenzgericht
nach nochmaliger Anhörung von Gläubigern, Treuhändern
und dem Schuldner die endgültige Schuldbefreiung aus.
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Albin
Schreiner.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2004
Albin
Schreiner |
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