IT-Selbstständiger ohne Studienabschluss:
Freiberufler oder gewerblich Tätiger?
(Juli 2008)
| Inhalt dieses Artikels: Leitsatz | Hintergrund | Urteil | Kernbereich der Informatik | Quintessenz |
Autor: Dr. Benno Grunewald, Rechtsanwalt
Selbstständige in der IT ohne einschlägigen Studienabschluss, die nicht gewerblich sondern freiberuflich tätig sein möchten, müssen zwei Hürden überwinden:
Sie müssen darlegen bzw. glaubhaft machen, dass
Insbesondere zur Voraussetzung der vergleichbaren Kenntnisse wird sehr häufig - vor allem von den Finanzämtern - eine jüngere Entscheidung des BFH zitiert, die diese Anforderungen angeblich erhöht und damit erschwert hat.
Wie der nachfolgende Beitrag zeigt, ist dem nicht so!
Selbstständige in der IT ohne einschlägigen Studienabschluss, die nicht gewerblich sondern freiberuflich tätig sein möchten, müssen zwei Hürden überwinden:
Sie müssen darlegen bzw. glaubhaft machen, dass
1. sie die einem Informatiker vergleichbaren Kenntnisse besitzenBeide Anforderungen ergeben sich aus der Rechtsprechung des BFH (Bundesfinanzhof) zu § 18 EStG (Einkommensteuergesetz), der die gesetzlichen Regelungen für freiberufliche und damit nicht gewerbesteuerpflichtige Tätigkeiten und Berufe (die so genannten Katalogberufe) enthält.
und
2. sie eine ingenieurvergleichbare Tätigkeit ausüben.
Insbesondere zur Voraussetzung der vergleichbaren Kenntnisse wird sehr häufig - vor allem von den Finanzämtern - eine jüngere Entscheidung des BFH zitiert, die diese Anforderungen angeblich erhöht und damit erschwert hat.
Wie der nachfolgende Beitrag zeigt, ist dem nicht so!
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Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2007 Dr. Benno Grunewald
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