IT-Selbstständiger ohne Studienabschluss:

Freiberufler oder gewerblich Tätiger?

(Juli 2008)
Autor: Dr. Benno Grunewald, Rechtsanwalt

Selbstständige in der IT ohne einschlägigen Studienabschluss, die nicht gewerblich sondern freiberuflich tätig sein möchten, müssen zwei Hürden überwinden:

Sie müssen darlegen bzw. glaubhaft machen, dass
1. sie die einem Informatiker vergleichbaren Kenntnisse besitzen
und
2. sie eine ingenieurvergleichbare Tätigkeit ausüben.
Beide Anforderungen ergeben sich aus der Rechtsprechung des BFH (Bundesfinanzhof) zu § 18 EStG (Einkommensteuergesetz), der die gesetzlichen Regelungen für freiberufliche und damit nicht gewerbesteuerpflichtige Tätigkeiten und Berufe (die so genannten Katalogberufe) enthält.

Insbesondere zur Voraussetzung der vergleichbaren Kenntnisse wird sehr häufig - vor allem von den Finanzämtern - eine jüngere Entscheidung des BFH zitiert, die diese Anforderungen angeblich erhöht und damit erschwert hat.

Wie der nachfolgende Beitrag zeigt, ist dem nicht so!
Der Leitsatz
 
Urteil des BFH vom 18.04.2007 (Az. XI R 29/06; BStBl II 2007, 781)

In dieser Entscheidung trifft der BFH folgende Aussage: "Weist ein Steuerpflichtiger, der über keinen Abschluss an einer (Fach-)Hochschule oder Bergakademie verfügt und als Systemberater auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung selbstständig tätig ist, nicht nach, dass er in Breite und Tiefe das Wissen eines Diplom-Informatikers hat, ist er gewerblich tätig. Vertiefte Kenntnisse auf einem Teilgebiet des Fachstudiums reichen für eine freiberufliche Tätigkeit nicht aus."
Hintergrund
 
Der Selbstständige war nach Abschluss der mittleren Reife und anschließendem Besuch einer kaufmännischen Privatschule seit 1972 kontinuierlich im IT-Bereich zunächst als Angestellter tätig und bildete sich durch Selbststudium und Teilnahme an diversen Seminaren entsprechend fort. Im Jahr 1998 machte er sich dann selbstständig. Schwerpunkt seiner selbstständigen Tätigkeit war die Planung, Konstruktion und Überwachung von IT-Projekten bei Betrieben und der öffentlichen Verwaltung. Seine Tätigkeit umfasste die Installation verschiedenartiger SAP-Systeme, die Korrekturen von SAP-Systemen, die Einweisung und Beratung von Systemprogrammierern/Systemtechnikmitarbeitern in die DB2-Datenbankadministration, die Einrichtung und Verwaltung von allgemeinen DB2-Systemen, den Releasewechsel/Upgrade von DB2-Systemen, die Performance-Analyse und das Tuning von DB2-Systemen, die Unterstützung der Anwendungsentwicklung bei der Durchführung von Optimierungsmaßnahmen, die Erstellung standardisierter Sicherungs- und Wiederherstellungsverfahren und die Anpassung von DB2-Systemparametern/DB2-Systemdateien an die aktuellen Erfordernisse.

Im Rahmen des Klageverfahrens bestellte das FG (Finanzgericht) einen Sachverständigen zur Frage, ob die berufliche Tätigkeit des Selbstständigen im Gesamtbild oder in einem abgrenzbaren Tätigkeitsbereich derjenigen eines an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Diplom-Informatikers entspricht und somit als freiberufliche Tätigkeit zu qualifizieren sei.

Der Sachverständige gelangte zum Ergebnis, dass zwar nach den vorgelegten Unterlagen ein Vergleich mit den gesamten Kenntnissen eines Diplom-Informatikers (FH) wegen Fehlens insbesondere der mathematischen und hardwaretechnischen Komponenten nicht möglich sei. Jedoch sei mit guter Gewissheit davon auszugehen, dass die methodischen und praktischen Kenntnisse des Selbstständigen der analysierten Software und Unterlagen in dem abgegrenzten Fachgebiet "Systemsoftware-Technologie" mindestens dem Stand eines Absolventen eines Studienganges Diplom-Informatik (FH) entsprächen.

Das FG erkannte daraufhin den Selbstständigen als Freiberufler an. Das unterlegene Finanzamt legte gegen diese Entscheidung Revision ein, über die der BFH zu befinden hatte und die zu dem hier besprochenen Urteil führte.
Urteil
 
Der BFH hob das Urteil des FG auf, weil es die Voraussetzungen für eine Einstufung des Selbstständigen als Freiberufler als nicht ausreichend betrachtet. Hierzu führt der BFH u.a. aus: "Setzt der Katalogberuf -- wie im Streitfall -- eine qualifizierte Ausbildung voraus, reicht entgegen der Auffassung des Klägers die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit allein nicht aus. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Steuerpflichtige auch über in Tiefe und Breite vergleichbare Kenntnisse verfügen."

Und weiter heißt es in der Entscheidung: "Der Kläger kann auch nicht nachweisen, dass er sich das Wissen eines Diplom-Informatikers in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise angeeignet hat. Kann ein Steuerpflichtiger eine Ausbildung in einem förmlichen Ausbildungsgang nicht nachweisen, hat es der BFH aus Gründen der steuerlichen Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) zugelassen, dass der Steuerpflichtige den Erwerb vergleichbarer Kenntnisse im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums oder ggf. anhand eigener praktischer Arbeiten nachweist. Auch für diesen Fall ist allerdings --nicht zuletzt wiederum aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung-- vorauszusetzen, dass der Tiefe und der Breite nach das Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums nachgewiesen wird. Soweit der BFH den Nachweis des Wissens "eines" Kernbereichs eines Fachstudiums für notwendig hält, ist dies nicht dahin zu verstehen, dass das Wissen auf einem Teilgebiet eines Fachstudiums ausreicht. Vielmehr hat der BFH wiederholt Erfahrungen und Kenntnisse in allen Kernbereichen des Katalogberufs für erforderlich gehalten. Dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen. Ausweislich des im ersten Rechtsgang eingeholten Gutachtens besitzt er zwar Kenntnisse eines Diplom-Informatikers (FH) auf dem Fachgebiet der Technologie von Systemsoftware. Ein Vergleich mit den gesamten Kenntnissen eines Diplom-Informatikers (FH) war lt. Sachverständigengutachten wegen des Fehlens mathematischer und hardwaretechnischer Komponenten nicht möglich."
Kernbereich der Informatik
 
Der BFH spricht in seiner Entscheidung von den "Kernbereichen" eines Katalogberufs. Der BFH schweigt sich jedoch dazu aus, welches diese Kernbereiche für den Informatiker sein sollen. Dies überrascht, da der BFH diese Kernbereiche in der Vergangenheit für die beiden Katalogberufe des Ingenieurs und des beratenden Betriebswirts definiert hat. Somit bleibt weiter offen, für welche konkreten Gebiete der Selbstständige sein Wissen belegen bzw. glaubhaft machen muss, wenn er sich mit einem Informatiker vergleicht. Zwar nennt der BFH in seinem Urteil die Bereiche "Technologie von Systemsoftware" sowie "mathematische und hardwaretechnische Komponenten". Dies sind aber einerseits nur einige Gebiete der Informatik und andererseits kommt der Gewichtung der Gebiete eine nicht unwesentliche Bedeutung zu. Informatik wird an einer Vielzahl von Fachhochschulen gelehrt. Kaum ein Studiengang gleicht dem anderen. Und darüber hinaus besteht unter Hochschullehrern keineswegs Einigkeit in der Bewertung der einzelnen Fächer.

So ist beispielsweise durchaus fraglich, ob Mathematik zu den Kernbereichen der Informatik gehört. Die kürzliche Umfrage eines Hochschullehrers unter dessen Kollegen mit der Aussage "Mathematik gehört inhaltlich nicht zu den Kernbereichen der Informatik" wurde immerhin von 4 Hochschullehrern bejaht und von 3 Hochschullehrern nicht eindeutig verneint.
Quintessenz
 
Vor diesem Hintergrund bleibt die Frage nach dem Vergleichsmaßstab unbeantwortet. Das mag man bedauern - gleichzeitig bietet dies aber auch einen größeren Spielraum für die Darstellung bzw. Glaubhaftmachung des Wissens des Selbstständigen.

Jedenfalls - und dies lässt sich mit Bestimmtheit feststellen - führt dieses Urteil des BFH nicht zu einer Verschärfung der Anforderungen an Autodidakten in der Informatik. Der BFH klopft lediglich seine eigene Rechtsprechung fest. Nicht weniger - aber auch nicht mehr!
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie vom Autor Dr. Benno Grunewald.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2007 Dr. Benno Grunewald externer Link

Kommentare zu diesem Artikel:

"Sehr guter Artikel vielen dank (Mai 2011)"

"Der Freiberufler, in meinen Augen auch Freidenker, ist jemand, der mit seinem erlangten Wissen etwas schafft, das daraus in irgendeiner Form produktiv verwertbares erstellt- unabhängig des Bildungsgrades. Hier muss es darum gehen, ob jemand verstanden hat sein Wissen nützlich umzusetzen- denn, mal ehrlich, ohne Wissen wäre er nicht in der Lage dazu gewesen. Meiner Meinung nach ist jeder, der sein Wissen, ob nun diplomiert oder sonstwas, so umsetzt, sodaß irgendein Mensch daraus eine Freude zieht als Freiberufler zu bezeichnen... denn seine geistigen Fähigkeiten gereichten dazu eben diesem einen Dienst zu erweisen. Und diese Dienste... bieten wenige dipl Ing an... (April 2010)"

"Wer sich nur oder in erster Line wegen der Gewerbesteuer mit diesem Thema befasst: Erst einmal ganz genau nachrechnen: Die Gewerbesteuer reduziert die Einkommensteuer zweifach: 1. Gewerbesteuer ist Betriebsausgabe und reduziert den Gewinn und damit die Einkommensteuer; 2. Wer Gewerbesteuer zahlt, erhält eine zusätzliche Gutschrift auf seine Einkommensteuer. Unter dem Strich geht es meist um wenige (hundert) Euro/Jahr. Je nach Hebesatz, Umsatz und anderen individuellen Vorgaben kann der Gewerbetreibende sogar minimal besser da stehen (selbst unter Berücksichtigung des unseligen IHK-Beitrags!). Aus eigener Erfahrung weiss ich: Selbsternannte Fachleute/Berater tun gerne so, als könne man Jahr für Jahr mehrere Tausend Euro Gewerbesteuer sparen - unterschlagen aber, dass der grösste Teil dieser Ersparnis durch höhere Einkommensteuer wieder drauf geht. Nach dem Motto: unser Beratungshonorar von 3000 Euro haben Sie schon nach einem Jahr durch gesparte Gewerbesteuer wieder hereingeholt. Das ist Unsinn! (Juli 2008)"

"Ein sehr guter Artikel! Ich bin mit diesem Thema bei jedem Wechsel des FAs erneut konfrontiert worden. Die MA der FA mit denen ich zu tun hatte, sind ausnahmslos alle überfordert gewesen mit der Thematik. Es ist hilfreich, nicht das Wort "freiberuflich" zu erwähnen, sondern die "Einkünfte aus Selbständiger Tätigkeit" im Gegensatz zu den "Einkünften aus Gewerbebetrieb". Zuletzt wollte mir das FA eine Bilanzierungspflicht aufs Auge drücken. Ein knallharter und frecher Widerspruch über meinen StB hat genügt und es kam eine Rücknahme des Verwaltungsaktes. Mein persönlicher Tip: Niemals gegenüber Behörden nachgeben. Wenns ganz schlimm kommt, hilft es immer Behörden mit Ihren eigenen Waffen (unmengen Papier und nebulöse Behauptungen) zu schlagen. Ein Beamter gibt schnell mal klein bei, wenn er merkt, dass er sich damit eine Menge unnötiger Arbeit macht... (Juli 2008)"

"Ein Unterschied ist. Diesen bewertet der BFH. Wäre kein Unterschied, weshalb dann überhaupt noch Studium oder umgekehrt, warum dann Qualifizierung im Berufsleben. Es gab ja früher die Möglichkeit, den Titel eines Ingenieurs zu erhalten durch Nachweis entsprechender langjähriger beruflicher Erfahrung. Für Arztberufe ist das leider noch nicht möglich. Kommen da jetzt jemanden Bedenken? Es soll ja Hochstapler und Betrüger gegeben haben, die mit dem Titel des Arztes bis in die heiligen Hallen von Unis vorgedrungen sind und niemand hat an ihrem Fachwissen gezweifelt! (Juli 2008)"

"Hinter mir lag ein jahrelanger Kampf mit dem Finanzamt. Irgendwann wurde es mir dann zu dumm, und ich hab alle Unterlagen seit Gründung bis dato (Seminarbescheinigungen, Eintragungen in Datenbanken, Projektbeschreibungen, Rechnungen von Konferenzen, Fachbüchern etc...) in einen dicken Ordner gepackt und dem Finanzamt geschickt. Nach einem Jahr kam dann endlich der erlösende Brief und etwas später die Einladung zur Betriebsprüfung. Aber egal, das Kämpfen hat sich gelohnt. Fazit: nie aufgeben! (Juli 2008)"

"Der kleinteilige Staat (Bund, Länder, Kommunen) ist nicht in der Lage der modernen Arbeitswelt die passenden Rahmenbedingungen zu verschaffen und hält lieber an einer Gewerbeordnung fest, die aus dem Jahr 1869 stammt und ordnungspolitisch für das 21. Jahrhundert völlig ungeeignet ist. (Juli 2008)"

"Letztendlich geht es nur um die "Kohle", die ein gewerbetreibender IT-ler zusätzlich an die Gemeinden zu zahlen hat. (Juli 2008)"

"Ich bin aus dem Studium heraus in Existenzgründung und Arbeitsleben ausgeschert und habe viele Jahre später das Diplom (Uni) nachgeholt. Der Preis ist hoch (Einnahmenausfall, Verlust von Kunden, etc), dennoch: Es lohnt sich. Alleine schon, nie wieder im Konjunktiv ("Ich könnte ...") reden zu müssen, ist den Aufwand wert. Nicht zuletzt: Die leidige Diskussion bei Vorstellungsgesprächen und beim Finanzamt ist vom Tisch. (Juli 2008)"

"Herr Dr. Benno Grunewald ist ein ausgewiesener Spezialist auf diesem Gebiet. Ich möchte mich noch einmal bedanken. (Juli 2008)"

"Es ist offensichtlich, dass a) das BGH realitätsfremd ist, denn gerade im IT-Bereich wachsen und ändern sich die Anforderung dermaßen schnell, dass kein Studium da mithalten kann. b) hier die Interessen der Steuereintreiber vertreten werden, denn mehr Freiberufler führt zu weniger Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. (Juli 2008)"

"Wer hier blinde justitia schreibt, verbreitet eine Arroganz, die mich traurig macht. Wer dem obersten Gericht Blindheit unterstellt, hat wohl selbst eine eingeschränkte Sicht auf die Welt. Das Thema war und ist schwierig und eigentlich geht es doch i.d.R. "nur" um die steuerliche Beurteilung. Seinen Frust über die Steuergesetzgebung sollte man aber nicht so und nicht hier herauslassen. Ab einer bestimmten Umsatzgröße ist es völlig egal, ob man noch als Freiberufler arbeitet. Man sollte anerkennen, dass auch andere Spezialisten sind - nämlich die Angestellten von Verwaltungsbehörden oder aber auch Steuerberater(m/w) oder Rechtsanwalt(m/w). Im Zweifel sollte man diese consultieren - genauso wie IT-Spezialisten lieber einmal mehr als zu spät gefragt werden sollten. (Juli 2008)"

"Ich finde bereits - auch abseits der den Katalogberufen "ähnlichen" Berufe - die Unterscheidung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit für sehr fragwürdig. Ich hätte nichts dagegen, wenn auch Heilberufler und Architekten als gewerblich tätig gelten würden, dann zahlen wir halt alle Gewerbesteuer. Doch die hier herrschende, offenbar willkürliche Ungleichbehandlung nervt mich sehr und "freiwillig" will ich keine Gewerbesteuer zahlen. (Juli 2008)"

"Das Urteil bringt gar nichts. Die ganze Angelegenheit beinhaltet eine derartige Rechtsunsicherheit, dass einem schwindelig wird. (Juli 2008)"

"Was ist schon von einen Gericht zuerwarten - blinde Justizia. (Juli 2008)"

"Der Artikel ist sehr interessant wobei ich die Schlussfolgerung nicht nchvollziehen kann bzw. teilen kann. (Juli 2008)"

"Für mich ein sehr interessanter Artikel, da ich selbst gerade mit genau diesem Problem zu kämpfen habe. Trotz 13 Jahren Berufserfahrung und einem nicht abgeschlossenen Informatik- sowie eines noch nicht abgeschlossenen Studiums der Wirtschaftswissenschaften, verweigert das für mich zuständige Finanzamt die Anerkennung als Freiberufler, obwohl die durch mich ausgeübte, beratende Tätigkeit Wissen verlangt, das aufgrund seiner Branchenspezifik an keiner Universität oder Fachhochschule erlernbar ist. Einzig Berufserfahrung kann dies vermitteln. Leider zeigt der Artikel aber auch, dass es keine generelle Handhabung gibt. Für mich belegt er letztlich nur, dass der derzeit eingelegte Einspruch korrekt begründet ist. (Juli 2008)"

"Wichtiges Thema! (Juli 2008)"