| GULP |
Die Gemeindewirtschaftsteuer
kommt nun doch nicht. Was bedeutet dies für Selbstständige
in der IT? |
| Dr. Grunewald |
Es bleibt beim status quo. Es wird demnach auch in
Zukunft zwischen freiberuflichen und gewerblichen Einnahmen unterschieden
werden, was heißt: Die als gewerblich eingestuften Selbstständigen
müssen Gewerbesteuer zahlen, unterliegen der Zwangsmitgliedschaft
in der IHK und sind buchführungs- und bilanzierungspflichtig.
Die Freiberufler sind von alledem nicht betroffen. |
| Brenner |
Das bringt für den als Freiberufler anerkannten
Informatiker nicht nur monetäre Vorteile, sondern spart auch
zeitlichen Aufwand. Wichtig ist also, den eigenen Freiberuflerstatus
zu sichern - was schon für Existenzgründer gilt. Jetzt ist
ein sehr vorsichtiger Umgang mit den Finanzbehörden nötig,
denn es ist mit verstärkten Betriebsprüfungen zu rechnen.
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| GULP |
Wie kann der Selbstständige
seinen Freiberuflerstatus sichern? |
| Brenner |
Durch eine fehlerfreie, überzeugende und fortlaufende Eigendarstellung
gegenüber den Finanzbehörden. Damit sind Rechnungsinhalte,
Vertragsinhalte, Homepage, Geschäftsausstattung, kurz alle Dokumente
gemeint, die das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung einsehen
darf. Wenn im schlimmsten Fall das Finanzamt den Freiberuflerstatus
aberkennen will, hilft oft die Vorlage eines Gutachten, welches die
strittigen Punkte wie Ausbildung und Tätigkeit analysiert und
abschließend bewertet. Aber es gibt keinen Königsweg, sondern
im Einzelfall ist über die passende Strategie zu entscheiden.
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| GULP |
Ist dieser Aufwand sinnvoll, zumal
die Gewerbesteuer seit 2001 mit der Einkommensteuer verrechenbar ist? |
| Brenner |
Auf jeden Fall. Hier geht es nicht nur um die Verhinderung
der finanziellen Nachteile, sondern die vielen anderen genannten Benachteiligungen
der Gewerbetreibenden. Außerdem sollte endlich mit dem Gerücht
Schluss gemacht werden, nach einer Verrechnung verbleibe keine zu
zahlende Gewerbesteuer mehr übrig. Bei hohen Hebesätzen
und Gewinnen stellt die Höhe der Gewerbesteuer weiterhin eine
starke zusätzliche finanzielle Belastung des Einzelnen dar. |
| GULP |
Gibt es in der Rechtsprechung
neue Tendenzen in Sachen Gewerbesteuer? |
| Dr. Grunewald |
In der Tat gibt es in den letzten Jahren eine zwar
zaghafte, aber immerhin existierende positive Entwicklung auf der
Ebene der Finanzgerichte. So haben mehrere Gerichte, von Hamburg bis
Nürnberg, entschieden, dass es auf die Differenzierung zwischen
Anwender- und Systemsoftware nicht mehr ankommen soll, wenn die Kenntnisse
des Selbstständigen einem Diplom-Informatiker oder Ingenieur
vergleichbar sind und die ausgeübte Tätigkeit ein gewisses
Niveau hat. |
| GULP |
Kann sich denn ein Selbstständiger,
der ein solches Problem hat, auf diese Urteile berufen? |
| Dr. Grunewald |
Hier müsste die Antwort eigentlich heißen:
Jein! Selbstverständlich kann sich ein Selbstständiger in
der IT auf diese Entscheidungen beziehen – jedoch sind diese
Urteile weder für die Finanzämter noch für andere Finanzgerichte
bindend. Meine Erfahrung ist, dass die Finanzämter diese Entscheidungen
entweder „totschweigen“ oder mit Hinweis auf die ständige
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) negieren. |
| GULP |
Wie verhält sich denn aktuell
der BFH zu dieser Frage? |
| Dr. Grunewald |
Bislang ausgesprochen passiv. Der BFH hat bis heute
seine alte, aus dem Jahre 1989 stammende, Auffassung der Unterscheidung
zwischen Anwendersoftware und Systemsoftware nicht aufgegeben. Allerdings
liegt momentan ein Revisionsverfahren beim BFH, welches exakt diese
Frage zum Gegenstand hat. Da aber nicht vorauszusehen ist, wann und
wie der BFH entscheiden wird, sollte man meiner Meinung nach darauf
nicht warten – es sei denn, es bestehen unüberwindliche
Probleme der Darstellung der Tätigkeit im Systembereich. Dies
ist jedoch gerade unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung
des BFH erfahrungsgemäß nur sehr selten der Fall. |
| GULP |
Kann denn ein Selbstständiger
überhaupt für die Vergangenheit seinen Status von gewerblich
auf freiberuflich ändern? |
| Dr. Grunewald |
Unter bestimmten Bedingungen ist dies möglich.
So sind alle Steuerbescheide änderbar – wobei es hier auf
die Gewerbesteuermessbescheide ankommt, die unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehen. Auch Bescheide, gegen die fristgemäß
Einspruch eingelegt wurde, können geändert oder aufgehoben
werden. Und selbst Bescheide, bei denen beides nicht zutrifft und
die bestandskräftig sind, können angegriffen werden, wenn
„neue Tatsachen“ vorgetragen werden. Also auch ein vergessener
Einspruch oder auch die ursprüngliche Akzeptanz der Gewerblichkeit
sind unter Umständen korrigierbar. |
| Brenner |
Auch hier hilft die Vorlage eines Gutachten. Der Sachverständige
untersucht neben den vom BFH definierten Anforderungen, das ingenieurmäßige
Vorgehen des Informatikers und sein wissenschaftlich orientiertes
Arbeiten. Mit Hilfe von Synopsen werden eine ausführliche Ausbildungsanalyse
vorgenommen und Tätigkeiten, Verträge sowie Rechnungen bewertet.
Ist das Ergebnis des Gutachten positiv, steht einer Anerkennung als
Freiberufler nichts mehr im Weg. |
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