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Es ist entschieden: Keine Gewerbesteuer für Freiberufler

Peter Brenner und Dr. Benno Grunewald erläutern die Folgen

(Dezember 2003)
 
Jetzt ist es amtlich: Der Vermittlungsausschuss hat sich darauf geeinigt, den Freiberuflerstatus nicht abzuschaffen. Eine Gewerbesteuerpflicht für bisher freiberuflich tätige Informatiker gibt es damit auch zukünftig nicht. GULP fragte den Sachverständigen Peter Brenner und Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald, was IT-Selbstständige nun zu beachten haben.

 

GULP Die Gemeindewirtschaftsteuer kommt nun doch nicht. Was bedeutet dies für Selbstständige in der IT?
Dr. Grunewald Es bleibt beim status quo. Es wird demnach auch in Zukunft zwischen freiberuflichen und gewerblichen Einnahmen unterschieden werden, was heißt: Die als gewerblich eingestuften Selbstständigen müssen Gewerbesteuer zahlen, unterliegen der Zwangsmitgliedschaft in der IHK und sind buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Die Freiberufler sind von alledem nicht betroffen.
Brenner Das bringt für den als Freiberufler anerkannten Informatiker nicht nur monetäre Vorteile, sondern spart auch zeitlichen Aufwand. Wichtig ist also, den eigenen Freiberuflerstatus zu sichern - was schon für Existenzgründer gilt. Jetzt ist ein sehr vorsichtiger Umgang mit den Finanzbehörden nötig, denn es ist mit verstärkten Betriebsprüfungen zu rechnen.
GULP Wie kann der Selbstständige seinen Freiberuflerstatus sichern?
Brenner Durch eine fehlerfreie, überzeugende und fortlaufende Eigendarstellung gegenüber den Finanzbehörden. Damit sind Rechnungsinhalte, Vertragsinhalte, Homepage, Geschäftsausstattung, kurz alle Dokumente gemeint, die das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung einsehen darf. Wenn im schlimmsten Fall das Finanzamt den Freiberuflerstatus aberkennen will, hilft oft die Vorlage eines Gutachten, welches die strittigen Punkte wie Ausbildung und Tätigkeit analysiert und abschließend bewertet. Aber es gibt keinen Königsweg, sondern im Einzelfall ist über die passende Strategie zu entscheiden.

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Ist dieser Aufwand sinnvoll, zumal die Gewerbesteuer seit 2001 mit der Einkommensteuer verrechenbar ist?
Brenner Auf jeden Fall. Hier geht es nicht nur um die Verhinderung der finanziellen Nachteile, sondern die vielen anderen genannten Benachteiligungen der Gewerbetreibenden. Außerdem sollte endlich mit dem Gerücht Schluss gemacht werden, nach einer Verrechnung verbleibe keine zu zahlende Gewerbesteuer mehr übrig. Bei hohen Hebesätzen und Gewinnen stellt die Höhe der Gewerbesteuer weiterhin eine starke zusätzliche finanzielle Belastung des Einzelnen dar.

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Gibt es in der Rechtsprechung neue Tendenzen in Sachen Gewerbesteuer?
Dr. Grunewald In der Tat gibt es in den letzten Jahren eine zwar zaghafte, aber immerhin existierende positive Entwicklung auf der Ebene der Finanzgerichte. So haben mehrere Gerichte, von Hamburg bis Nürnberg, entschieden, dass es auf die Differenzierung zwischen Anwender- und Systemsoftware nicht mehr ankommen soll, wenn die Kenntnisse des Selbstständigen einem Diplom-Informatiker oder Ingenieur vergleichbar sind und die ausgeübte Tätigkeit ein gewisses Niveau hat.

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Kann sich denn ein Selbstständiger, der ein solches Problem hat, auf diese Urteile berufen?
Dr. Grunewald Hier müsste die Antwort eigentlich heißen: Jein! Selbstverständlich kann sich ein Selbstständiger in der IT auf diese Entscheidungen beziehen – jedoch sind diese Urteile weder für die Finanzämter noch für andere Finanzgerichte bindend. Meine Erfahrung ist, dass die Finanzämter diese Entscheidungen entweder „totschweigen“ oder mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) negieren.

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Wie verhält sich denn aktuell der BFH zu dieser Frage?
Dr. Grunewald Bislang ausgesprochen passiv. Der BFH hat bis heute seine alte, aus dem Jahre 1989 stammende, Auffassung der Unterscheidung zwischen Anwendersoftware und Systemsoftware nicht aufgegeben. Allerdings liegt momentan ein Revisionsverfahren beim BFH, welches exakt diese Frage zum Gegenstand hat. Da aber nicht vorauszusehen ist, wann und wie der BFH entscheiden wird, sollte man meiner Meinung nach darauf nicht warten – es sei denn, es bestehen unüberwindliche Probleme der Darstellung der Tätigkeit im Systembereich. Dies ist jedoch gerade unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des BFH erfahrungsgemäß nur sehr selten der Fall.

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Kann denn ein Selbstständiger überhaupt für die Vergangenheit seinen Status von gewerblich auf freiberuflich ändern?
Dr. Grunewald Unter bestimmten Bedingungen ist dies möglich. So sind alle Steuerbescheide änderbar – wobei es hier auf die Gewerbesteuermessbescheide ankommt, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Auch Bescheide, gegen die fristgemäß Einspruch eingelegt wurde, können geändert oder aufgehoben werden. Und selbst Bescheide, bei denen beides nicht zutrifft und die bestandskräftig sind, können angegriffen werden, wenn „neue Tatsachen“ vorgetragen werden. Also auch ein vergessener Einspruch oder auch die ursprüngliche Akzeptanz der Gewerblichkeit sind unter Umständen korrigierbar.
Brenner Auch hier hilft die Vorlage eines Gutachten. Der Sachverständige untersucht neben den vom BFH definierten Anforderungen, das ingenieurmäßige Vorgehen des Informatikers und sein wissenschaftlich orientiertes Arbeiten. Mit Hilfe von Synopsen werden eine ausführliche Ausbildungsanalyse vorgenommen und Tätigkeiten, Verträge sowie Rechnungen bewertet. Ist das Ergebnis des Gutachten positiv, steht einer Anerkennung als Freiberufler nichts mehr im Weg.

 

Nähere Informationen zum Thema bei:

Peter Brenner, E-Mail: peterbrenner@t-online.de, www.svkanzlei.de extern,
Dr. Benno Grunewald, E-Mail: Dr. Grunewald, www.dr-grunewald.de extern.

 

 

Kommentare zu diesem Artikel:

"Sehr interessant! (Juni 2004)"

"Hilfreiche Basisinformation. (Januar 2004)"

"Guter Querschnitt durch die Problematik ! (G-ID 3747) (Januar 2004)"

"Super! Endlich mal gute Nachrichten! (Dezember 2003)"


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