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Wieder möglich: Kfz-Vorsteuerabzug von 100 Prozent

(September 2003)
Inhalt dieses Artikels:
Worum es geht | Welche Folgen kann die EuGH-Entscheidung haben? | Was bedeutet dies für Selbstständige? |
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Je nachdem, ob er die entsprechenden Kriterien besitzt bzw. wie er sich entschieden hat – der Vorsteuerabzug ist für manchen Selbstständigen ein wichtiges Mittel seiner Buchhaltung und eine interessante Möglichkeit, Geld zu sparen. Was den Kfz-Vorsteuerabzug betrifft, da hat sich einiges getan; unser Autor, Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald, erläutert die Details:

 

Worum es geht
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Der Gesetzgeber hatte mit Wirkung zum 1. April 1999 den Vorsteuerabzug für die Anschaffung unternehmerisch und privat genutzter Kraftfahrzeuge auf 50 Prozent beschränkt. Dafür musste sich die Bundesregierung beim Rat der Europäischen Union eine nachträgliche Ermächtigung einholen, die dann auch am 28. Februar 2002 erteilt worden ist.

Aber: Die Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung endete am 31. Dezember 2002.

Parallel dazu wandten sich betroffene Selbstständige an den Bundesfinanzhof (BFH) um sich gegen die gegen diese Begrenzung des Vorsteuerabzuges zu wehren. Dazu sind nach wie vor zwei Verfahren anhängig (Az. V R 29/00 und V R 30/00).

Da auch der BFH rechtliche Bedenken gegen diese Regelung hat, legte er mit seinem Beschluss vom 30. November 2000 (Az. V R 30100) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage nach der Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit dem geltendem EU-Recht vor (Az. C-17101).

Mittlerweile sind in diesem Verfahren die Schlussanträge gestellt und der zuständige Generalanwalt beim EuGH hält die der Bundesrepublik rückwirkend erteilte Ausnahmegenehmigung und die deutsche Regelung zum Vorsteuerabzug von 50 Prozent selbst für unvereinbar mit der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. Der Generalanwalt, der die Entscheidung des Gerichts vorbereitet, stellt in seinem Votum fest, dass die in der Bundesrepublik geltende Begrenzung des Vorsteuerabzuges unverhältnismäßig sei.

 

 

Welche Folgen kann die EuGH-Entscheidung haben?
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Sollte der EuGH im Sinne des Generalanwaltes entscheiden, bedeutet dies, dass für alle gemischt betrieblich und privat genutzten Fahrzeuge, die ab dem 1. April 1999 angeschafft worden sind, auch rückwirkend der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.

Folgt der EuGH nicht den Anträgen des Generalanwaltes, so bleibt es bei der bisherigen deutschen Regelung.

 

 

Was bedeutet dies für Selbstständige?
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Mit Beendigung der Ausnahmeregelung fehlt es an einer wirksamen europarechtlichen Regelung. Die nationale Vorschrift des § 15 Abs. 1b des Umsatzsteuergesetzes (UstG) gilt zwar weiterhin - Selbstständige können sich jedoch ab dem 1. Januar 2003 auf die einschlägige europarechtliche Bestimmung des Art. 17 der Sechsten EG-Richtlinie beziehen und den vollen Vorsteuerabzug geltend machen!

Hierzu gibt es bereits zwei entsprechende Verfügungen der Oberfinanzdirektion (OFD) München vom 20. Mai 2003 sowie der OFD Nürnberg vom 21. Mai 2003.

 

 

Weitere Informationen erhalten Sie vom Autor Dr. Grunewald extern

Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2003 Dr. Grunewald.

 


Kommentare zu diesem Artikel:

"Solche Artikel ließt man gerne - leider zu selten. (Mai 2004)"

"Schließe mich den Ausführungen des 'Vorredners' uneingeschränkt an. Sehr gut, dieser Beitrag ! (Mai 2004)"

"Ich kann nur sagen sehr gut (November 2003)"

"Immer gut, wenn man Munition gegen die Finanzverwaltung hat, die einem oft genug das Leben schwer macht. Danke! (Oktober 2003)"

"Sehr interessanter Artikel, vielen Dank (Oktober 2003)"

"Sehr guter Tipp. "Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt" (Oktober 2003)"

"Einfach Spitze, wie Sie Freiberufler in wichtigen Angelegenheiten informieren! (Oktober 2003)"

"Bitte bringen Sie weiter solche Artikel. Vor allem auch mit Aktenzeichen von anhängigen Verfahren, damit man gleich ent- sprechend mit StB oder RA nachhaken kann. (Oktober 2003)"

"Bin immer an der aktuellen Rechtslage interessiert (Oktober 2003)"

"Sehr hilfreich - herzlichen Dank (Oktober 2003)"


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