Kurz berichtet: Urteil zur Pendlerpauschale
Selbstständige bekommen nur auf Antrag Geld zurück
(April 2009)
Vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Pendlerpauschale profitieren auch viele Selbstständige - allerdings im Gegensatz zu den meisten Arbeitnehmern nicht automatisch. Eine Mitteilung an das Finanzamt ist nötig.
Wie im GULP Steuer-Update 2009 berichtet,
wirkt sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 zur Pendlerpauschale auch bei manchen Selbstständigen positiv aus. Bei den meisten Arbeitnehmern führt es zu einer automatischen Änderung ihrer Einkommensteuerbescheide, da die Entfernungspauschale wieder ab dem ersten Entfernungskilometer geltend gemacht werden kann und die meisten Arbeitnehmer die Entfernung ungekürzt in ihrer Steuererklärung angesetzt hatten. Aber Selbstständige, denen die Entfernungspauschale ja auch im Rahmen der Fahrten zwischen Betrieb und Wohnung zusteht, können nicht wie Arbeitnehmer in der Anlage N detailliert die Zusammensetzung der Werbungskosten (einfache Entfernung, die Anzahl der Arbeitstage etc.) angeben, sondern lediglich in der Zeile 48a zur Anlage EÜR die Entfernungspauschale in einer Summe erfassen. Da das Finanzamt die Zusammensetzung des Betrages nicht nachvollziehen kann, wird es von sich aus nicht tätig werden.
Sollten Sie also die Entfernungspauschale nach altem Recht ab dem ersten Entfernungskilometer erfasst haben, besteht kein Handlungsbedarf. Wenn Sie allerdings die Kürzung der Entfernungspauschale akzeptiert haben und die Berechnung der Kosten ab dem 20. Kilometer durchgeführt haben, sollten Sie umgehend einen Änderungsantrag beim Finanzamt stellen. Die Auswirkung kann unter Umständen erheblich sein, wie Sie aus folgendem Beispiel erkennen können:
Herr Huber, ein Programmierer, hatte im Rahmen seiner Einnahmenüberschussrechnung 2007 Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem 23 Kilometer entfernten Betrieb in Höhe von 3 km x 220 Arbeitstage x 0,30 Euro angesetzt. In diesem Fall kann er zusätzliche Betriebsausgaben in Höhe von 1.320 Euro (20 x 220 x 0,30 Euro) geltend machen, was bei einem unterstellten Grenzsteuersatz von 30 Prozent zu einer Steuererstattung von mehr als 400 Euro führt.
Folgendes Musterschreiben ist für eine Korrektur ausreichend:
Sollten Sie also die Entfernungspauschale nach altem Recht ab dem ersten Entfernungskilometer erfasst haben, besteht kein Handlungsbedarf. Wenn Sie allerdings die Kürzung der Entfernungspauschale akzeptiert haben und die Berechnung der Kosten ab dem 20. Kilometer durchgeführt haben, sollten Sie umgehend einen Änderungsantrag beim Finanzamt stellen. Die Auswirkung kann unter Umständen erheblich sein, wie Sie aus folgendem Beispiel erkennen können:
Herr Huber, ein Programmierer, hatte im Rahmen seiner Einnahmenüberschussrechnung 2007 Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem 23 Kilometer entfernten Betrieb in Höhe von 3 km x 220 Arbeitstage x 0,30 Euro angesetzt. In diesem Fall kann er zusätzliche Betriebsausgaben in Höhe von 1.320 Euro (20 x 220 x 0,30 Euro) geltend machen, was bei einem unterstellten Grenzsteuersatz von 30 Prozent zu einer Steuererstattung von mehr als 400 Euro führt.
Folgendes Musterschreiben ist für eine Korrektur ausreichend:
| An das Muster Finanzamt Musterstadt Änderungsantrag bzgl. Einkommensteuerbescheid 2007 vom ... Steuer-Nr.: 1234567 Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe in meiner Einnahmenüberschussrechnung für das Jahr 2007 die Änderungen bei der Entfernungspauschale berücksichtigt und bei der Berechnung des Betrages in der Zeile 48 a der Anlage EÜR die ersten 20 km nicht angesetzt. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.12.2008 sind folgende Betriebsausgaben nachträglich zu berücksichtigen: ... Entfernungskilometer x Zahl der Arbeitstage x 0,30 Euro = ... Euro Ich beantrage den Einkommensteuerbescheid 2007 vom ... entsprechend zu ändern bzw. die Änderung im Rahmen des noch zu erlassenden Steuerbescheids zu berücksichtigen. |
Weitere Informationen erhalten Sie vom Autor Florian Schmidl
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Er ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht sowie Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht.
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Er ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht sowie Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht. Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2009 Florian Schmidl

