Kurz berichtet: Wann sind Freiberufler Verbraucher?

(Oktober 2009)
Wenn ein Freiberufler im Internet Waren bestellt – handelt er dann als Verbraucher oder als Unternehmer? Diese Frage ist von Bedeutung, da Freiberufler, die als Unternehmer handeln, nicht vom Verbraucherschutz des BGB profitieren. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2009 (VIII ZR 7/09) gibt nun Kriterien vor, wann eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbstständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt, als Verbraucher anzusehen ist. Was hier für eine Anwältin entschieden wurde, gilt ebenso für Freiberufler aus anderen Bereichen wie der Informatik.
Der Fall: Anwältin bestellt Ware im Internet
 
Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte im Oktober 2007 über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 Euro. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der Kanzlei an, bei der sie tätig war. Die Klägerin widerrief etwa einen Monat später ihre Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 355 Abs. 1 BGB externer Link, § 312d Abs. 1 BGB externer Link, § 312b Abs. 1 BGB externer Link) zustehe, über das sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Die Anwältin forderte unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises.
Die Urteile des Amts- und Landgerichts
 
Das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 13. Juni 2008 - 716A C 11/08) hat der Klage zuerst stattgegeben. Das Landgericht Hamburg, Berufungsgericht, hat sie dann abgewiesen (Urteil vom 16. Dezember 2008 - 309 S 96/08) – mit der Begründung, dass die Klägerin nicht als Verbraucherin gehandelt habe und ihr daher ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften nicht zustehe.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs
 
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB externer Link) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB externer Link) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. "Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB externer Link). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat", so die Pressestelle des BGH.
Fazit
 
Nach diesen Kriterien handelte die Klägerin bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin. Sie hatte die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft. Es gab keine Hinweise, aus denen die Beklagte eindeutig hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin zuzuordnen sei. Auch die Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse war kein solcher Hinweis – denn daraus wurde nicht deutlich, dass die Klägerin als selbstständige Rechtsanwältin – und nicht etwa als Kanzleiangestellte – tätig war.
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Kommentare zu diesem Artikel:

"Leider bleibt offen, wie es sich bei einem Autokauf verhält. Kann ein Freiberufler einen überwiegend dienstlich genutzten Wagen als Privatmann erwerben? (Oktober 2009)"

"Sehr interessant und hilfreich, aber sicher auch mit grosser Grauzohne behaftet, wenn es sich um gekaufte Waren oder Dienstleistungen handelt, die sowohl privat als auch gewerblich veranlasst sein können. (Oktober 2009)"

"Sehr hilfreich und gut zu wissen (Oktober 2009)"

"Interessant wäre die endgültige Klärung der Frage auch von steuerlicher Seite. Auf Rechnungen für Freiberufler ist ja nicht erkenntlich, ob sie Druckerpapier für den Privatdrucker oder den beruflich genutzten Drucker kauften. Also müssten Rechnungen für beruflich genutzte Dinge auch grundsätzlich absetzbar sein, wenn nur der Privatname draufsteht. Oder hat da jemand andere Erfahrungen mit seinem Finanzamt gemacht? Damit wäre das Fazit: Leute, kauft im Internet ausschließlich unter eurem Privatnamen und entscheidet erst später, ob ihr die Dinge beruflich nutzen wollt! (Oktober 2009)"