Kurz berichtet: Wann sind Freiberufler Verbraucher?
(Oktober 2009)
| Inhalt dieses Artikels: Der Fall: Anwältin bestellt Ware im Internet | Die Urteile des Amts- und Landgerichts | Das Urteil des Bundesgerichtshofs | Fazit |
Wenn ein Freiberufler im Internet Waren bestellt – handelt er dann als Verbraucher oder als Unternehmer? Diese Frage ist von Bedeutung, da Freiberufler, die als Unternehmer handeln, nicht vom Verbraucherschutz des BGB profitieren. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2009 (VIII ZR 7/09) gibt nun Kriterien vor, wann eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbstständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt, als Verbraucher anzusehen ist. Was hier für eine Anwältin entschieden wurde, gilt ebenso für Freiberufler aus anderen Bereichen wie der Informatik.
| Der Fall: Anwältin bestellt Ware im Internet |
Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte im Oktober 2007 über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 Euro.
Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der Kanzlei an, bei der sie tätig war. Die Klägerin widerrief etwa einen Monat später
ihre Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte
(§ 355 Abs. 1 BGB , § 312d
Abs. 1 BGB , § 312b
Abs. 1 BGB ) zustehe, über das sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei.
Die Anwältin forderte unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises. |
| Das Urteil des Bundesgerichtshofs |
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB )
als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB ) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. "Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB ). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat", so die Pressestelle des BGH. |
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