Kurz berichtet: Geld vom Finanzamt zurück

Gewerbesteuer: Einspruch bis zum 31.12.2009 erforderlich

(Dezember 2009)
Autor: Peter Brenner, Sachverständiger & Existenzgründungsberater

Alle Jahre wieder: Informatiker, die bisher Gewerbesteuer entrichteten und es schaffen, das Finanzamt von ihrer Freiberuflichkeit zu überzeugen, können die ans Finanzamt gezahlte Steuer zurückerstattet bekommen – zuzüglich sechs Prozent Zinsen p.A.. Wie sich der Status "Freiberufler" auch rückwirkend noch erreichen lässt, wurde bereits im Artikel "Rückwirkend freiberuflich - Steuern zurück" erläutert. Da dieses Thema jedes Jahr Ende Dezember wieder aktuell wird, folgt hier eine kleine Auffrischung.
Vorgehensweise: Sich direkt mit dem Finanzamt einigen
 
Zu beachten ist die Vier-Jahres-Frist ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Gewerbesteuererklärung: Ein Selbstständiger, der seine Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2003 erst im Jahr 2005 abgab, hat bis 31. Dezember 2009 die Möglichkeit, eine rückwirkende Anerkennung als Freiberufler ab 2003 zu beantragen. Es gibt unter bestimmten Umständen sehr wohl rechtliche Mittel auch einen an sich bestandskräftigen Bescheid anzugreifen und das Finanzamt zu veranlassen, diesen zu ändern oder aufzuheben. Voraussetzung dafür ist, dass gegenüber dem Finanzamt "neue Tatsachen" vorgetragen werden können. Dabei geht es konkret um den Nachweis einer den Anforderungen entsprechenden Ausbildung, einer Tätigkeit im Bereich der Softwareentwicklung und der ingenieurvergleichbaren und ingenieurgemäßen Vorgehensweise. Die Anerkennung erfolgt dabei nicht durch Argumentationsketten im juristischen oder steuerrechtlichen Bereich. Ergibt eine Überprüfung des Status, dass es sich doch um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, dann sind diese Tatsachen dem Finanzamt strategisch glaubhaft zu machen. Der Steuerpflichtige sollte dabei versuchen sich direkt mit dem Finanzamt zu einigen. Klagen vor dem Finanzgericht verursachen jahrelange Laufzeiten und in vielen Fällen hohe zusätzliche Zinszahlungen, wenn die Klage verloren geht.
Feststellungslast beim Steuerpflichtigen
 
Die Feststellungslast für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit trägt nach der Rechtsprechung des BFH der Steuerpflichtige. Mit einer methodisch ausgerichteten Beweisführung ist der Freiberuflerstatus erzielbar. Dann fallen neben der Gewerbesteuer der IHK-Beitrag, Beiträge zur Berufsgenossenschaft und die Kosten für eine doppelte Buchführung sowie die Bilanzerstellung weg. Kommt es zu einer rückwirkenden Einstufung als Freiberufler, ist es zusätzlich möglich die IHK-Beiträge erstattet zu bekommen. Es lohnt sich deshalb auf jeden Fall den Freiberuflerstatus anzustreben.
 
Freiberufler oder Gewerbetreibender?
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Nähere Informationen zum Thema und zum Autor unter www.svkanzlei.de externer Link
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2009 Peter Brenner

Kommentare zu diesem Artikel:

"Ich bin auch gewerblich tätig und sehe dadurch keine Nachteile. Zusätzlich zu meinem Vorreder möchte ich sagen, dass ich keine doppelte Buchführung und keine Bilanz machen muss. Dies wird erst vorgeschrieben, wenn im Jahr Gewinn > 50.000,- € UND Umsatz > 500.000,- € ist. Und wer schafft hier mehr als 500.000,- € Jahresumsatz? Ganz im Gegenteil sehe ich sogar Vorteile: Ich muss mir nämlich keine Gedanken über meinen Freiberufler-Status vorm Finanzamt machen und kann alle Nebengeschäfte über mein Unternehmen abwickeln. Wenn ich will, kann ich auch Autos vermieten oder Currywürste verkaufen :-) (Januar 2010)"

"Alles ist richtig. Es gibt eine Liste der freien Berufe. Dazu gehören Informatiker, Web designer, Grafiker, Übersetzer, Dolmetscher. Vorteile: 1 - Kein Gewerbesteuer 2 - Einfache Buchführung 3 - Keine IHK-Beiträge Nachteile: 1 - Rentenversicherungspflicht, wenn der Jahresumsatz von einem Kunden >= 75% geträgt. (Dezember 2009)"

"Zum x-ten Mal die gleiche Anmerkung von mir dazu: Niemand soll sich von einer vermeintlichen Steuerersparnis durch den Statuswechsel von gewerblich nach freiberuflich blenden lassen. Wer Gewerbesteuer zahlt, erhält im Gegenzug eine in den meisten Fällen fast gleich hohe reduzierung der Einkommensteuer. Unter dem Strich geht es bei einem zu versteuernden Einkommen/Gewinn in der Grössenordnung von 100.000 Euro pa oft nur 100 oder 200 Euro. Also: bevor man sich die Mühe macht (und einen 'Berater' evtl. auch noch Geld dafür zahlt): Erst einmal genau nachrechnen, ob es sich überhaupt lohnt!!! (Dezember 2009)"