Kurz berichtet: Leistungspakete von Selbstständigen nicht teilbar

Von Selbstständigen angebotene Leistungspakete, die aus gewerblichen und freiberuflichen Elementen bestehen, sind nicht teilbar.

(Juni 2009)
Ein EDV-Dienstleister bot im Rahmen seines Leistungsspektrums eine Rundumbetreuung an, das heißt, er lieferte sowohl die Hardware (Computer etc.) als auch die Dienstleistung (Netzwerkdienstleistungen). Folglich enthielt seine Leistung gewerbliche (Handel) und freiberufliche Aspekte (Netzwerkdienstleistung). Das Finanzamt qualifizierte die gesamte Leistung als gewerblich.
Ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) führt wie folgt aus: "Ein Steuerpflichtiger, der sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, entfaltet dann regelmäßig eine einzige einheitliche Tätigkeit im Rechtssinne, wenn die Tätigkeiten zur Durchführung eines Auftrages erforderlich sind und gegenüber einem Auftraggeber ein einheitlicher Erfolg geschuldet wird. Je nachdem, ob das gewerbliche oder das freiberufliche Element die einheitliche Gesamttätigkeit prägt, ist diese entweder insgesamt als gewerblich oder insgesamt als freiberuflich zu qualifizieren. Ankauf und Verkauf von Waren sind dem freien Beruf derart wesensfremd, dass eine Handelstätigkeit grundsätzlich zur gewerblichen Prägung der einheitlichen Gesamtbetätigung führt." Im Urteilsfall ist somit von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, da der Handel mit Waren dem gesamten Leistungspaket eine gewerbliche Prägung gibt.

Dieses Urteil ist für Selbstständige mit einem ähnlichen Leistungsspektrum unbedingt zu beachten, da eine Einordnung in den gewerblichen Bereich unter Umständen zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Tätigkeit führen kann. Eine Lösung könnte in einer Trennung beider Bereiche liegen, indem zum Beispiel ein Gewerbe für Handel gegründet und mit eigener Rechnungslegung separat geführt wird.
Weitere Informationen erhalten Sie vom Autor Florian Schmidl externer Link. Er ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht sowie Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2009 Florian Schmidl

Kommentare zu diesem Artikel:

"Finde ich nicht überraschend. Eine Firmierung kann nur eines sein, gewerblich oder Freiberuflich. Da ich aus meiner freiberuflichen Tätigkeit auch gerade eine GbR machen musste, weiss ich, dass es steuerlich kaum einen Unterschied macht. Die Gewerbesteuer wird fast vollständig mit der EkSt verrechnet. (Juni 2009)"

"darum sollte man für gewerbliche Dinge eine 2. Firma mit eigener Steuernummer anmelden. Den Status Freiberufler, der schon schwer genug zu bekommen ist, sollte man nicht gefährden. Dies schließt die Zusammenarbeit mit anderen Kollegen in einer GbR ein, wo schnell das Verfärbungsprinzip gelten kann. (Juni 2009)"

"Ist doch alter Hut. Aber vieleicht für einige Frischlínge etwas Neues. (Juni 2009)"

"Super Information, hätte ich nicht gedacht. Ich hätte erwartet, dass es darauf ankommt, welcher Teil überwiegt. Hier hört es sich so an, dass ein kleiner Teil Hardwareverkauf (z.B. 1000 EUR) mit 10.000 EUR Beratung dazu führt, dass alles mit Gewerbesteuer belegt wird. Also sollte man bei solchen Mischgeschäften auf jeden Fall ein Trennung bei der Anmeldung der selbständigen Tätigkeit beachten. Vielen Dank! (Juni 2009)"