Kurz berichtet: Leistungspakete von Selbstständigen nicht teilbar
Von Selbstständigen angebotene Leistungspakete, die aus gewerblichen und freiberuflichen Elementen bestehen, sind nicht teilbar.
(Juni 2009)
Ein EDV-Dienstleister bot im Rahmen seines Leistungsspektrums eine Rundumbetreuung an, das heißt, er lieferte sowohl die Hardware (Computer etc.) als auch die Dienstleistung (Netzwerkdienstleistungen). Folglich enthielt seine Leistung gewerbliche (Handel) und freiberufliche Aspekte (Netzwerkdienstleistung). Das Finanzamt qualifizierte die gesamte Leistung als gewerblich.
Ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) führt wie folgt aus: "Ein Steuerpflichtiger, der sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche
Tätigkeit ausübt, entfaltet dann regelmäßig eine einzige einheitliche Tätigkeit im Rechtssinne, wenn die Tätigkeiten zur Durchführung eines Auftrages erforderlich
sind und gegenüber einem Auftraggeber ein einheitlicher Erfolg geschuldet wird. Je nachdem, ob das gewerbliche oder das freiberufliche Element die einheitliche Gesamttätigkeit prägt,
ist diese entweder insgesamt als gewerblich oder insgesamt als freiberuflich zu qualifizieren. Ankauf und Verkauf von Waren sind dem freien Beruf derart
wesensfremd, dass eine Handelstätigkeit grundsätzlich zur gewerblichen Prägung der einheitlichen Gesamtbetätigung führt."
Im Urteilsfall ist somit von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, da der Handel mit Waren dem gesamten Leistungspaket eine gewerbliche Prägung gibt.
Dieses Urteil ist für Selbstständige mit einem ähnlichen Leistungsspektrum unbedingt zu beachten, da eine Einordnung in den gewerblichen Bereich unter Umständen zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Tätigkeit führen kann. Eine Lösung könnte in einer Trennung beider Bereiche liegen, indem zum Beispiel ein Gewerbe für Handel gegründet und mit eigener Rechnungslegung separat geführt wird.
Dieses Urteil ist für Selbstständige mit einem ähnlichen Leistungsspektrum unbedingt zu beachten, da eine Einordnung in den gewerblichen Bereich unter Umständen zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Tätigkeit führen kann. Eine Lösung könnte in einer Trennung beider Bereiche liegen, indem zum Beispiel ein Gewerbe für Handel gegründet und mit eigener Rechnungslegung separat geführt wird.
Weitere Informationen erhalten Sie vom Autor Florian Schmidl
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Er ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht sowie Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht.
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Er ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht sowie Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht. Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2009 Florian Schmidl

