EU-Mehrwertsteuerpaket: Änderung des Umsatzsteuerrechts

Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen zwischen Unternehmern

(Januar 2010)
Am 1. Januar 2010 traten die neuen EU-Regelungen zur Mehrwertsteuer in Kraft, die Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht haben. Ziel der Änderungen ist es, die Deklaration der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Leistungen für Unternehmen zu vereinfachen. Die bis 31. Dezember 2009 geltende Rechtslage war von vielen Ausnahmeregelungen gekennzeichnet. Die Neuregelung betrifft grenzüberschreitende Dienstleistungen im B2B-Bereich, das heißt, Dienstleistungen, die an einen unternehmerischen Leistungsempfänger erbracht werden, der seinen Sitz oder seine Betriebsstätte im Ausland hat. Die jeweiligen Unternehmen müssen ihr Rechnungswesen anpassen.
Relevant für die neue Grundregel zur Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen sind zwei Fragen:

  • An welchem Ort wird die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst, das heißt, in welchem Land ist sie steuerbar?
  • Wie muss als Folge davon die Rechnungsstellung aussehen?
Ort der Dienstleistung: Bestimmungslandprinzip
 
Der Ort der Dienstleistung (vgl. § 3a UStG externer Link) wurde steuerlich neu definiert. Bisher galt der Grundsatz, dass sich der Leistungsort dort befindet, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Ursprungslandprinzip). Jetzt ist das Bestimmungslandprinzip maßgeblich, das heißt: Für Leistungen an Unternehmen kommt es seit 1. Januar 2010 darauf an, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat. Demnach wird die Leistung dort mit Umsatzsteuer belastet, wo der Dienstleistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.

Für alle Leistungen (außer wenigen Ausnahmen wie zum Beispiel Grundstücksleistungen, Personenbeförderungen, Restaurations- und Verpflegungsleistungen u.a.) ist innerhalb der Europäischen Union die Anwendung des "Reverse-Charge-Verfahrens" zwingend vorgeschrieben. Steuerschuldner wird dadurch der im Ausland ansässige Auftraggeber. Für das dienstleistende Unternehmen ist das eine Erleichterung, da die umsatzsteuerliche Registrierung in anderen Staaten wegfällt.

Konkret: Was wird wo besteuert?

Der in Deutschland ansässige Unternehmer hat seine Dienstleistung an den Auftraggeber im Ausland ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen. Weist er in seiner Rechnung die deutsche Umsatzsteuer dennoch aus, schuldet er diesen Betrag der deutschen Finanzverwaltung.

Deutsche Unternehmer, die einen ausländischen Dienstleister beauftragen, müssen den Leistungsort bestimmen. Ist der Leistungsort (in der Regel der Firmensitz oder die Betriebsstätte) in Deutschland, zahlt der deutsche Auftraggeber die Umsatzsteuer. Eine Auszahlung der Umsatzsteuer an den Leistungserbringer darf dann nicht erfolgen.
Hinweis Ein Beispiel aus dem Merkblatt "EU-Mehrwertsteuerpaket - Grenzüberschreitende Dienstleistungen in der EU und in Drittländern externer Link":

Ein selbständiger Unternehmensberater aus Passau (Deutschland) erhält von einem Unternehmensberater aus Linz (Österreich) den Auftrag, für ihn einen Businessplan zu erstellen. Da der Leistungsempfänger Unternehmer ist und seinen Sitz in Linz hat, liegt der Leistungsort gem. § 3a Abs. 2 UStG externer Link in Linz (Österreich). Der deutsche Unternehmensberater stellt dem österreichischen Unternehmer seine Leistungen ohne Umsatzsteuer in Rechnung.

Nach § 19 des österreichischen UStG findet ein Wechsel der Steuerschuld statt (vergleichbar dem deutschen § 13b UStG externer Link). Somit schuldet der österreichische Unternehmer wegen des Reverse-Charge-Verfahrens die österreichische Umsatzsteuer, die er in österreich auch wieder als Vorsteuer abziehen darf.
Anträge auf Vorsteuererstattung werden in elektronischer Form in dem Land gestellt, in dem das erstattungsberechtige Unternehmen ansässig ist. In Deutschland ist hierfür das Bundeszentralamt für Steuern externer Link zuständig. Es prüft, ob das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist und leitet die Anträge innerhalb einer Frist von 15 Tagen an die Steuerbehörden im jeweiligen Land weiter.
Rechnungsstellung: USt-IdNr.
 
Auf Rechnungen muss neben der USt-IdNr. des Rechnungsstellers auch die des Auftraggebers angegeben werden. Ebenso muss auf die Verlagerung der Steuerschuld auf den Rechnungsempfänger hingewiesen werden, zum Beispiel durch die Begriffe "Steuerschuld verlagert", "VAT reversed" oder "Reverse-Charge-System".

Vor dem 1. Januar 2010 galt die jetzt allgemeine Regelung bereits für einige Ausnahmen, zu denen unter anderem Datenverarbeitungsleistungen sowie rechtliche, wirtschaftliche, technische und ähnliche Beratungsleistungen fielen. Für einen deutschen EDV-Berater, der ein in Österreich ansässiges Unternehmen berät, änderte sich durch das Mehrwertsteuerpaket daher beispielsweise nicht viel – seine Leistung unterlag bereits vorher am Sitz seines Auftraggebers der Umsatzsteuer, also in Österreich. Er stellte schon 2009 seine Rechnungen ohne die deutsche Umsatzsteuer aus. Die erwähnten zusätzlichen Angaben auf seinen Rechnungen sind jetzt aber nicht mehr nur Empfehlung, sondern zwingend vorgeschrieben.

Für die Abrechnung nach der neuen Grundregel gilt, dass der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgeblich ist, und nicht das Rechnungsdatum. Bei Dauerleistungen zählt das Leistungsende.
Hinweis Beispiel: Eine Leistung wurde im Dezember 2009 erbracht, der Unternehmer rechnet sie im Februar 2010 ab: Er hat hier die bis 31.12.09 geltenden Vorschriften anzuwenden.
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Kommentare zu diesem Artikel:

"Sehr guter Artikel, danke. Was mir fehlt ist Beispiel einer solchen Rechnung. Z.B. welche § dort stehen sollen. (Oktober 2011)"

"Ich hatte mal gehört, dass der Auftragnehmer explizit vor der ersten Rechnungstellung und vorzugsweise einmal jährlich vom Leistungsempfänger eine schriftliche Bestätigung seiner UST-ID einfordern soll. Die bloße Nennung der UST-ID im Vertrag und im Briefkopf/-fuß soll nicht ausreichend sein. Kann das jemand bestätigen oder widerlegen? (März 2010)"

"Es sollte noch darauf hingewiesen werden, dass die Schweiz kein Land im Sinne des EU-Länderrechtes ist, sondern ein 'Drittland'. Dafür gibt es wieder andere Bestimmungen. (Februar 2010)"

"Wichtiger Artikel. Ich habe bislang immer mein Steuerberater eingeschaltet, da mir die Gesamtsituation nicht ausreichend klar war. Jetzt sieht das zum Glück anders aus. Danke! (Februar 2010)"

"Recht interessanter Artikel, vor allem wenn man international tätig ist. (Februar 2010)"

"Sehr wichtiger Artikel, nimmt einem wieder ein bischen Angst vor einem Einsatz im Ausland. Bisher habe ich Aufträge aus dem Ausland oft aufgrund des nicht überschaubaren Steuerwirrwars (steuerliche Registrierung und deren Voraussetzungen, Gesetzestexte, etc.) abgelehnt. Angewendet habe ich das Reverse-Charge-Prinzip mit dem 'VAT reversed (Steuerschuld verlagert)'-Hinweis auf der Rechnung bereits mit der Schweiz. Hier gilt diese Regelung für Beratungsdienstleistungen schon längere Zeit. (Februar 2010)"

"Wichtiger Hinweis, gut daß das hier angesprochen wird. (Januar 2010)"