EU-Mehrwertsteuerpaket: Änderung des Umsatzsteuerrechts
Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen zwischen Unternehmern
(Januar 2010)
| Inhalt dieses Artikels: Ort der Dienstleistung: Bestimmungslandprinzip | Rechnungsstellung: USt-IdNr. |
Am 1. Januar 2010 traten die neuen EU-Regelungen zur Mehrwertsteuer in Kraft, die Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht haben. Ziel der Änderungen ist es, die Deklaration der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Leistungen für Unternehmen zu vereinfachen. Die bis 31. Dezember 2009 geltende Rechtslage war von vielen Ausnahmeregelungen gekennzeichnet. Die Neuregelung betrifft grenzüberschreitende Dienstleistungen im B2B-Bereich, das heißt, Dienstleistungen, die an einen unternehmerischen Leistungsempfänger erbracht werden, der seinen Sitz oder seine Betriebsstätte im Ausland hat. Die jeweiligen Unternehmen müssen ihr Rechnungswesen anpassen.
Relevant für die neue Grundregel zur Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen sind zwei Fragen:
- An welchem Ort wird die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst, das heißt, in welchem Land ist sie steuerbar?
- Wie muss als Folge davon die Rechnungsstellung aussehen?
| Ort der Dienstleistung: Bestimmungslandprinzip | ||
Der Ort der Dienstleistung (vgl. § 3a UStG )
wurde steuerlich neu definiert. Bisher galt der Grundsatz, dass sich der Leistungsort dort befindet, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Ursprungslandprinzip). Jetzt ist das
Bestimmungslandprinzip maßgeblich, das heißt: Für Leistungen an Unternehmen kommt es seit 1. Januar 2010 darauf an, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat.
Demnach wird die Leistung dort mit Umsatzsteuer belastet, wo der Dienstleistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.Für alle Leistungen (außer wenigen Ausnahmen wie zum Beispiel Grundstücksleistungen, Personenbeförderungen, Restaurations- und Verpflegungsleistungen u.a.) ist innerhalb der Europäischen Union die Anwendung des "Reverse-Charge-Verfahrens" zwingend vorgeschrieben. Steuerschuldner wird dadurch der im Ausland ansässige Auftraggeber. Für das dienstleistende Unternehmen ist das eine Erleichterung, da die umsatzsteuerliche Registrierung in anderen Staaten wegfällt. Konkret: Was wird wo besteuert? Der in Deutschland ansässige Unternehmer hat seine Dienstleistung an den Auftraggeber im Ausland ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen. Weist er in seiner Rechnung die deutsche Umsatzsteuer dennoch aus, schuldet er diesen Betrag der deutschen Finanzverwaltung. Deutsche Unternehmer, die einen ausländischen Dienstleister beauftragen, müssen den Leistungsort bestimmen. Ist der Leistungsort (in der Regel der Firmensitz oder die Betriebsstätte) in Deutschland, zahlt der deutsche Auftraggeber die Umsatzsteuer. Eine Auszahlung der Umsatzsteuer an den Leistungserbringer darf dann nicht erfolgen.
zuständig. Es prüft, ob das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist und leitet die Anträge innerhalb einer Frist von 15 Tagen an die Steuerbehörden
im jeweiligen Land weiter. |
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wurde steuerlich neu definiert. Bisher galt der Grundsatz, dass sich der Leistungsort dort befindet, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Ursprungslandprinzip). Jetzt ist das
Bestimmungslandprinzip maßgeblich, das heißt: Für Leistungen an Unternehmen kommt es seit 1. Januar 2010 darauf an, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat.
Demnach wird die Leistung dort mit Umsatzsteuer belastet, wo der Dienstleistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.
