EU-Mehrwertsteuerpaket: Änderung des Umsatzsteuerrechts
Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen zwischen Unternehmern
| Inhalt dieses Artikels: Ort der Dienstleistung: Bestimmungslandprinzip | Rechnungsstellung: USt-IdNr. |
- An welchem Ort wird die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst, das heißt, in welchem Land ist sie steuerbar?
- Wie muss als Folge davon die Rechnungsstellung aussehen?
| Ort der Dienstleistung: Bestimmungslandprinzip | ||
Der Ort der Dienstleistung (vgl. § 3a UStG )
wurde steuerlich neu definiert. Bisher galt der Grundsatz, dass sich der Leistungsort dort befindet, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Ursprungslandprinzip). Jetzt ist das
Bestimmungslandprinzip maßgeblich, das heißt: Für Leistungen an Unternehmen kommt es seit 1. Januar 2010 darauf an, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat.
Demnach wird die Leistung dort mit Umsatzsteuer belastet, wo der Dienstleistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.Für alle Leistungen (außer wenigen Ausnahmen wie zum Beispiel Grundstücksleistungen, Personenbeförderungen, Restaurations- und Verpflegungsleistungen u.a.) ist innerhalb der Europäischen Union die Anwendung des "Reverse-Charge-Verfahrens" zwingend vorgeschrieben. Steuerschuldner wird dadurch der im Ausland ansässige Auftraggeber. Für das dienstleistende Unternehmen ist das eine Erleichterung, da die umsatzsteuerliche Registrierung in anderen Staaten wegfällt. Konkret: Was wird wo besteuert? Der in Deutschland ansässige Unternehmer hat seine Dienstleistung an den Auftraggeber im Ausland ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen. Weist er in seiner Rechnung die deutsche Umsatzsteuer dennoch aus, schuldet er diesen Betrag der deutschen Finanzverwaltung. Deutsche Unternehmer, die einen ausländischen Dienstleister beauftragen, müssen den Leistungsort bestimmen. Ist der Leistungsort (in der Regel der Firmensitz oder die Betriebsstätte) in Deutschland, zahlt der deutsche Auftraggeber die Umsatzsteuer. Eine Auszahlung der Umsatzsteuer an den Leistungserbringer darf dann nicht erfolgen.
zuständig. Es prüft, ob das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist und leitet die Anträge innerhalb einer Frist von 15 Tagen an die Steuerbehörden
im jeweiligen Land weiter. |
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| Kommentar zum Artikel "Ich hatte mal gehört, dass der Auftragnehmer explizit vor der ersten Rechnungstellung und vorzugsweise einmal jährlich vom Leistungsempfänger eine schriftliche Bestätigung seiner UST-ID einfordern soll. Die bloße Nennung der UST-ID im Vertrag und im Briefkopf/-fuß soll nicht ausreichend sein. Kann das jemand bestätigen oder widerlegen? (März 2010)" "Es sollte noch darauf hingewiesen werden, dass die Schweiz kein Land im Sinne des EU-Länderrechtes ist, sondern ein 'Drittland'. Dafür gibt es wieder andere Bestimmungen. (Februar 2010)" "Wichtiger Artikel. Ich habe bislang immer mein Steuerberater eingeschaltet, da mir die Gesamtsituation nicht ausreichend klar war. Jetzt sieht das zum Glück anders aus. Danke! (Februar 2010)" "Recht interessanter Artikel, vor allem wenn man international tätig ist. (Februar 2010)" "Sehr wichtiger Artikel, nimmt einem wieder ein bischen Angst vor einem Einsatz im Ausland. Bisher habe ich Aufträge aus dem Ausland oft aufgrund des nicht überschaubaren Steuerwirrwars (steuerliche Registrierung und deren Voraussetzungen, Gesetzestexte, etc.) abgelehnt. Angewendet habe ich das Reverse-Charge-Prinzip mit dem 'VAT reversed (Steuerschuld verlagert)'-Hinweis auf der Rechnung bereits mit der Schweiz. Hier gilt diese Regelung für Beratungsdienstleistungen schon längere Zeit. (Februar 2010)" "Wichtiger Hinweis, gut daß das hier angesprochen wird. (Januar 2010)" |



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wurde steuerlich neu definiert. Bisher galt der Grundsatz, dass sich der Leistungsort dort befindet, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Ursprungslandprinzip). Jetzt ist das
Bestimmungslandprinzip maßgeblich, das heißt: Für Leistungen an Unternehmen kommt es seit 1. Januar 2010 darauf an, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat.
Demnach wird die Leistung dort mit Umsatzsteuer belastet, wo der Dienstleistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.
