Kurz berichtet: Umsatzsteuer: Höhere Grenze für die Ist-Besteuerung
Anhebung der Obergrenze von 250.000 Euro auf 500.000 Euro Netto-Jahresumsatz
(Juni 2009)
Es geht derzeit durch die Medien: Der Deutsche Bundestag hat die Obergrenze für die Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer neu festgesetzt. Sie liegt jetzt bundesweit bei einem Netto-Umsatz von 500.000 Euro pro Jahr. Mehr kleine und mittlere Unternehmen können dadurch beantragen, die Umsatzsteuer erst dann zu zahlen, wenn die Rechnungen vom Kunden beglichen wurden. Für IT-Selbstständige bringt das Gesetz allerdings nur dann Neues, wenn ihr Jahresumsatz zwischen 250.000 und 500.000 Euro beträgt.
Bisher lag die Grenze für die
Ist-Besteuerung in den alten Bundesländern bei 250.000 Euro. In den neuen Ländern galt bereits eine Sonderregelung mit 500.000 Euro Jahresumsatz – diese sollte aber Ende 2009 auslaufen
und wurde somit um zwölf Monate verlängert. Sofortige Wirkung hat das Gesetz demnach nur auf Unternehmer und Selbstständige in den alten Bundesländern mit einem Netto-Jahresumsatz (exklusive
Mehrwertsteuer) zwischen 250.000 und 500.000 Euro. Das Gesetz gilt rückwirkend und vorerst befristet bis 31. Dezember 2010. Es hat das Ziel, die Liquidität kleinerer und mittlerer Unternehmen
zu stärken und sie von verspäteten Kundenzahlungen unabhängiger zu machen. Unternehmen und Selbstständige, die die Ist-Besteuerung nutzen möchten, müssen diese schriftlich
mit der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt beantragen. Sie entrichten dann ihre Umsatzsteuer erst, wenn die Zahlungen vom Kunden auch wirklich eingegangen sind.
Die Neuregelung ist Teil des "Bürgerentlastungsgesetzes", mit dem die deutschen Steuerzahler um etwa 30 Milliarden Euro entlastet werden sollen. Es wurde am 19. Juni 2009 im Bundestag beschlossen und sieht neben der neuen Grenze für die Ist-Besteuerung beispielsweise vor, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab Januar 2010 bis zu der Höhe, die den gesetzlichen Basisleistungen entspricht, voll von der Steuer absetzbar sind.
Unternehmen, deren Umsatz über der neuen Grenze von 500.000 Euro liegt, müssen weiterhin die fällige Umsatzsteuer sofort an das Finanzamt überweisen – unabhängig davon, ob der Auftraggeber bezahlt hat. Gar keine Umsatzsteuer zahlen vom neuen Gesetz unberührt weiterhin Selbstständige, die als Kleinunternehmer tätig sind. Kleinunternehmer sind laut § 19 UStG Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Die Neuregelung ist Teil des "Bürgerentlastungsgesetzes", mit dem die deutschen Steuerzahler um etwa 30 Milliarden Euro entlastet werden sollen. Es wurde am 19. Juni 2009 im Bundestag beschlossen und sieht neben der neuen Grenze für die Ist-Besteuerung beispielsweise vor, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab Januar 2010 bis zu der Höhe, die den gesetzlichen Basisleistungen entspricht, voll von der Steuer absetzbar sind.
Unternehmen, deren Umsatz über der neuen Grenze von 500.000 Euro liegt, müssen weiterhin die fällige Umsatzsteuer sofort an das Finanzamt überweisen – unabhängig davon, ob der Auftraggeber bezahlt hat. Gar keine Umsatzsteuer zahlen vom neuen Gesetz unberührt weiterhin Selbstständige, die als Kleinunternehmer tätig sind. Kleinunternehmer sind laut § 19 UStG Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
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