Kurz berichtet: Vorsteuerabzug bei ungenauer Leistungsbeschreibung

Vorsicht: Der Vorsteuerabzug kann bei ungenauer Leistungsbeschreibung versagt werden!

(Juni 2009)
Ein Unternehmer darf nur dann die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen, wenn er ordnungsgemäße Rechnungen im Sinne von §14 UStG vorlegen kann. Selbstständige sollten in Rechnungen nur Leistungsbeschreibungen verwenden, die die erbrachte Leistung eindeutig identifizieren - einer problemlosen und schnellen Abwicklung ihrer Rechnung zuliebe.
Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten?
 

§14 IV UStG externer Link legt fest, welche Angaben eine Rechnung enthalten muss:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

3. das Ausstellungsdatum,

4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des § 14 V Satz 1 UStG externer Link den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,

7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 UStG externer Link) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,

8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und

9. in den Fällen des § 14b I Satz 5 UStG externer Link einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.

Das aktuelle Urteil
 

Insbesondere bei der Bezeichnung der erbrachten Leistung sind Selbstständige desöfteren nicht sehr genau. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dies nun bestätigt und eine Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" als nicht ausreichend bezeichnet, um den Vorsteuerabzug zu erhalten. Der Begriff "technisch" bezeichnet eine unbestimmte Vielzahl unterschiedlicher Leistungen und ist daher nicht genau genug. Auch fehlt eine Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht, da für das gesamte Kalenderjahr abgerechnet wurde. Zusätzliche Nachweise, die die Erbringung der Leistung bestätigten, wurden vom BFH nicht berücksichtigt, da in den Rechnungen hierauf nicht Bezug genommen wurde.

Aus diesem Urteil sollte der Selbstständige die Konsequenz ziehen, nur Leistungsbeschreibungen in Rechnungen zu verwenden, die eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistung erlauben, um den Vorsteuerabzug zu gewährleisten. Sollte sich die genaue Leistungsbeschreibung nicht direkt aus der Rechnung, sondern aus ergänzenden Unterlagen ergeben, kann dies ausnahmsweise ausreichen, wenn auf diese ergänzenden Unterlagen in der Rechnung hingewiesen wurde.

Weitere Informationen erhalten Sie vom Autor Florian Schmidl externer Link. Er ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht sowie Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2009 Florian Schmidl

Kommentare zu diesem Artikel:

"Sehr schade ist, dass hier das "aktuelle Urteil" nicht referenziert wird. Was ist hier aktuell, wenn es sich auf eine vermutlich 13 Jahre alte Rechnung bezieht. (Juni 2009)"

"Ich stimme auch zu, dass es zweckmaessiger wäre, den genauen Sachverhalt zu benennen, statt auf Paragraphen zu verweisen. Wenn schon Artikel, dann bitte mit genauer Ausführung und Erklärung. Was z.B. wäre denn ein Beispiel für eine genaue Leistungsbeschreibung ? (Juni 2009)"

"Ist trotzdem interessant... (Juni 2009)"

"Das ist doch auch ein Alter Hut. Wer sich gründet sollte diese Informationen schon erworben haben. (Juni 2009)"

"Toll, wenn der Artikel so informativ ist, dass man erst das Gesetz lesen muss, um zu erfahren, dass man nach der ersten Schrecksekunde (ich muss einen Hinweis auf die Aufbewahrungsfrist angeben?!) doch alles korrekt macht. Da hätte dann auch einfach die erste Zeile mit dem Link gereicht ... Ohne den Artikel hätte ich 15 Minuten meiner Zeit gespart, da Nr. 9 für mich (wie wohl die allermeisten anderen anderen Gulp-Mitglieder) keine Relevanz hat. (Werklieferung in Zusammenhang mit einem Grundstück). (Juni 2009)"