Kurz berichtet: Vorsteuerabzug bei ungenauer Leistungsbeschreibung
Vorsicht: Der Vorsteuerabzug kann bei ungenauer Leistungsbeschreibung versagt werden!
| Inhalt dieses Artikels: Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten? | Das aktuelle Urteil |
| Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten? |
§14 IV UStG 1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, 2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 3. das Ausstellungsdatum, 4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), 5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, 6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des § 14 V Satz 1 UStG 7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 UStG 8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und 9. in den Fällen des § 14b I Satz 5 UStG |
. Er ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht sowie Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht.
