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| I.
Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg |
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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seiner rechtskräftigen
Entscheidung vom 19.05.1999 festgestellt, dass die Unterscheidung
zwischen Anwendersoftware und Systemsoftware zumindest nach 1994
nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Hieraus folgt, dass die
Tätigkeit des Selbständigen nach 1994 auch dann als freiberuflich
einzustufen ist, wenn er Anwendersoftware entwickelt. Dies setzt
allerdings voraus, dass der Selbständige die einem Ingenieur oder
Diplom-Informatiker vergleichbaren Kenntnisse besitzt und darlegen
kann.
Zu dieser Entscheidung des Finanzgerichts hat ein Richter am BFH
eine Anmerkung verfasst, die in die gleiche Richtung geht. Auch
der BFH-Richter ist der Auffassung, dass es auf die Differenzierung
zwischen Anwendersoftware und Systemsoftware für den Zeitraum nach
1994 nicht mehr ankommt.
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| II.
Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz |
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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in seiner (nicht rechtskräftigen)
Entscheidung vom 30.08.2000 festgestellt, dass die bisherige Rechtsprechung
des BFH zum Thematik ´beratender Betriebswirt´ eine "faktische Berufssperre"
darstellt. Weiter macht das Gericht deutlich, dass die Fortentwicklung
des § 18 EStG nicht nur nicht unzulässig sondern sogar vom Gesetzgeber
gewünscht wird. Die sog. ´Katalogberufe´ sind, auch dem Wortlaut
des Gesetzes nach, zu den freiberuflichen Tätigkeiten lediglich
"dazugehörig", d.h. der Normbereich ist de facto und de jure erheblich
umfassender.
Somit kommt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz unter Beachtung einer
verfassungskonformen Auslegung des § 18 EStG zum Ergebnis, dass
ein Selbständiger auch ohne akademischen Abschluss als beratender
Betriebswirt als freiberuflich eingestuft werden kann, auch wenn
er nicht in allen Hauptbereichen der Betriebswirtschaft tätig ist.
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| III.
Fazit |
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Beide Urteile markieren zwar nicht unbedingt eine Wende, aber doch
eine neue Richtung in Sachen "Anerkennung als Freiberufler". Zu
beachten ist jedoch dass es sich "nur" um Entscheidungen von Finanzgerichten
handelt, die für andere Finanzgerichte nicht bindend sind.
Bemerkenswert sind jedoch die Argumente der Gerichte, die sicherlich
in anderen Fällen hilfreich sein können. Außerdem ist zu berücksichtigen,
dass die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz dem BFH
zur Revision vorliegt - hier könnte also ein mögliches Grundsatzurteil
ergehen.
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