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In einer neueren (nicht veröffentlichten) Entscheidung bezeichnet
der Bundesfinanzhof (BFH) die ingenieursmäßige und damit
freiberufliche Entwicklung von Anwendersoftware als denkbar. Somit
deutet der BFH an, von seiner langjährigen Rechtsprechungspraxis,
die ausschließlich dem Systemsoftwareentwickler den Status
als Freiberufler zuerkennt, möglicherweise abzurücken.
Zwar können auch bereits nach der bisherigen Rechtsprechung
viele selbständige IT-Berater Freiberufler sein, da sie, zumindest
nach der Definition des BFH, im Systemsoftwarebereich tätig
sind. Der Begriff Systemsoftware wird vom BFH, unter Rückgriff
auf Fachlexika, erheblich weiter ausgelegt als häufig allgemein
angenommen: so werden z.B. Betriebssysteme, Datenbanksoftware und
Datenübertragungsnetze zur Systemsoftware gezählt. Außerdem
kann der IT-Berater als Freiberufler auch im Anwendersoftwarebereich
tätig sein - allerdings muß die Systemsoftwareseite überwiegen,
oder wie der BFH formuliert, für die Gesamttätigkeit prägend
sein.
Wenn jedoch, wie in der oben genannten Entscheidung,
der BFH nunmehr auch die Entwicklung von Anwendersoftware unter
bestimmten Umständen als freiberuflich einstuft, ergeben sich
damit für zahlreiche selbständige IT-Berater ganz neue
Chancen, der Gewerbesteuerpflicht zu entkommen.
Sofern ein selbständiger IT-Berater in der
Frage der Gewerbesteuer mit dem Finanzamt oder vor dem Finanzgericht
streitet, sollte diese Entscheidung des BFH jedenfalls miteinbezogen
werden. Zwar empfiehlt es sich, bei der Darstellung der Tätigkeit
des IT-Beraters (sofern möglich) stets die Systemsoftwareseite
entsprechend zu betonen und deutlich zu machen - falls dieser Anteil
an der Tätigkeit aber tatsächlich gering ist, bietet die
neue Entscheidung des BFH weitere Argumentationshilfe. Außerdem
sollten insbesondere alle finanzgerichtlichen Verfahren offengehalten
werden, da nunmehr in den meisten Fällen ein (neuer) Revisionsgrund
gegeben ist.
Daher sollte jeder selbständige IT-Berater
prüfen, ob er den Status als Freiberufler und damit die Befreiung
von der Gewerbesteuer erreichen kann.
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