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Die neue Betriebsprüfungsordnung (BpO) vom 15.03.2000

(Mai 2000)

Gesetz und Interpretation  
   
  1. Wo liegen die Risiken einer Betriebsprüfung? Die Betriebsprüfung (BP) ist erfahrungsgemäß der häufigste Anlass einer Überprüfung der Tätigkeit des IT-Beraters in Hinblick auf eine mögliche Gewerbesteuerpflicht. Der Prüfer des Finanzamts kann und darf quasi alle Unterlagen (Rechnungen, Verträge, Geschäftspapiere, Aufzeichnungen etc.) einsehen und hat bei selbständigen IT-Beratern das Thema "Gewerbesteuer" regelmäßig auf seiner Agenda. Damit besteht eine erhöhte Gefahr, dass er und damit das Finanzamt Anhaltspunkte finden, aus denen sich eine gewerbliche Tätigkeit ableiten lässt.

  2. Was beinhaltet die neue Betriebsprüfungsordnung? Die neue Betriebsprüfungsordnung (BpO) vom 15.03.2000, die am 24.3.2000 in Kraft getreten ist, bringt einige Verschärfungen mit sich.

    So ist die BP nunmehr grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Beraters durchzuführen - nur in Ausnahmefällen darf die Prüfung im Finanzamt oder an einem anderen Ort stattfinden (§ 6 BpO).

    Der Betriebsprüfer kann nach der neuen BpO ohne weitere Begründung mehr als drei Jahre zurück prüfen (§ 4 Abs. 3 BpO). Dies ist für die Gewerbesteuer deshalb von Bedeutung, da der Verjährungszeitraum für Gewerbesteuer sieben Jahre beträgt. Im übrigen können nach der neuen BpO jetzt auch noch nicht steuerlich erfasste Zeiträume bis in die Gegenwart geprüft werden.

    Gemäß § 8 Abs. 2 BpO können auch Betriebsangehörige ohne vorherige Zustimmung des Steuerpflichtigen befragt werden.

    Die Ankündigung der BP erfolgt nach § 5 Abs. 4 BpO ca. 2 bis 4 Wochen vor der Prüfung. Eine Verlegung des Prüfungstermins kommt nur unter den engen Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 BpO (Erkrankung, beträchtliche Betriebsstörungen, höhere Gewalt etc.) in Betracht.

    Schließlich muss nach der neuen BpO das Finanzamt die in der Schlussbesprechung noch zu erörternden Aspekte nicht mehr schriftlich mitteilen (§ 11 Abs. 1 BpO).

  3. Welche Auswirkungen hat die neue BpO? Die unter 2. dargestellten Änderungen der BpO stellen eindeutig eine Verschlechterung der Position des zu prüfenden Steuerpflichtigen dar.

    Da nach wie vor der genaue Zeitpunkt einer BP nicht vorhersehbar ist, bedeutet dies umso mehr entsprechende Vorsorge zu treffen. Hier mögen in diesem Zusammenhang nur die Schlagworte Verträge, Rechnungen, Visitenkarten sowie Arbeitszimmer genannt werden.

    Zwar kommt eine BP in der Regel "nicht über Nacht", sondern wird angekündigt - die dafür vorgesehenen Fristen (siehe oben) sind jedoch zu kurz, um die möglichen gewerbesteuerlichen Problemfelder zu "beackern" und zu rekultivieren. Daher wird dringend empfohlen, insbesondere diese Aspekte rechtzeitig und vorausschauend einem in diesem Bereich versierten Steuerberater oder Rechtsanwalt zu erörter

 

 

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Der Autor behält sich alle Rechte vor. © 2001 Dr. Grunewald.

 


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