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Steuerreform 2000
Kein Abschied von der Gewerbesteuer!
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(November 1999)
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Inhalt dieses Artikels:
Das geplante Anrechnungsverfahren
| Nachteile der Gewerblichkeit
| Gewerbesteuernachzahlungen |
Anrechnungsverfahren | Fazit |
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Viele selbständige IT-Berater werden vom Finanzamt als gewerblich
tätig eingestuft und damit zur Gewerbesteuer veranlagt. Durch die
geplante Steuerreform 2000 soll nunmehr ein Teil der Gewerbesteuer
auf die Einkommensteuer angerechnet werden können. Dies führt allerdings
nicht zur Abschaffung der Gewerbesteuer, wie häufig in der Presse
zu lesen ist. Außerdem muss der als gewerblich behandelte IT-Berater
weitere Nachteile in Kauf nehmen.
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| Das
geplante Anrechnungsverfahren |
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In der aktuellen
Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ist vorgesehen, dass ab
2001 der 1,8fache Gewerbesteuermessbetrag auf die Einkommensteuer
angerechnet
werden soll. Was dies konkret bedeutet, macht ein erstes Beispiel
deutlich:
Ein IT-Berater erzielt per anno Einnahmen (Gewerbeertrag) von DM
250.000,00. Hieraus errechnet sich ein Gewerbesteuermessbetrag von
DM 7.700,00. Wohnt der IT-Berater in einer Gemeinde/Stadt mit einem
Gewerbesteuerhebesatz von 420%, so muss er bislang Gewerbesteuer
in Höhe von DM 32.340,00 zahlen. Wird ihm ab 2001 der 1,8fache Gewerbesteuermessbetrag,
gleich DM 13.860,00 DM auf die Einkommensteuer angerechnet, bleiben
ihm faktisch immer noch DM 18.480,00 DM als zu zahlende Gewerbesteuer.
Das vorgesehene Anrechnungsverfahren führt also zu einer Reduzierung
der Gewerbesteuer, nicht jedoch zur völligen Abschaffung.
Die folgende Tabelle zeigt, wie sich dies bei verschiedenen Jahreseinkommen
und einem angenommenen durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz
von 350% auswirkt:
| Hebesatz
350% |
| Gewerbeertrag |
Gewerbesteuer |
zu zahlen |
| 150.000,00 DM |
9.450,00 DM |
4.590,00 DM |
| 170.000,00 DM |
12.950,00 DM |
6.290,00 DM |
| 190.000,00 DM |
16.450,00 DM |
7.990,00 DM |
| 210.000,00 DM |
19.950,00 DM |
9.690,00 DM |
| 230.000,00 DM |
23.450,00 DM |
11.390,00 DM |
| 250.000,00 DM |
26.950,00 DM |
13.090,00 DM |
| 270.000,00 DM |
30.450,00 DM |
14.790,00 DM |
| 290.000,00 DM |
33.950,00 DM |
16.490,00 DM |
| 310.000,00 DM |
37.450,00 DM |
18.190,00 DM |
| 330.000,00 DM |
40.950,00 DM |
19.890,00 DM |
| 350.000,00 DM |
44.450,00 DM |
21.590,00 DM |
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Die Ersparnis liegt etwas unter 50%. Die verbleibenden zu zahlenden
Beträge sind aber selbst im unteren Bereich nach wie vor beachtlich.
Bei steigendem Gewerbesteuerhebesatz verringert sich dieser Vorteil
allerdings erheblich, wie folgende Tabelle zeigt:
| Gewerbeertrag |
200.000,00 DM |
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| Hebesatz |
Gewerbesteuer |
zu zahlen |
Ersparnisfaktor |
| 300% |
15.600,00 DM |
6.240,00 DM |
60,0% |
| 310% |
16.120,00 DM |
6.760,00 DM |
58,1% |
| 320% |
16.640,00 DM |
7.280,00 DM |
56,3% |
| 330% |
17.160,00 DM |
7.800,00 DM |
54,5% |
| 340% |
17.680,00 DM |
8.320,00 DM |
52,9% |
| 350% |
18.200,00 DM |
8.840,00 DM |
51,4% |
| 360% |
18.720,00 DM |
9.360,00 DM |
50,0% |
| 370% |
19.240,00 DM |
9.880,00 DM |
48,6% |
| 380% |
19.760,00 DM |
10.400,00 DM |
47,4% |
| 390% |
20.280,00 DM |
10.920,00 DM |
46,2% |
| 400% |
20.800,00 DM |
11.440,00 DM |
45,0% |
| 410% |
21.320,00 DM |
11.960,00 DM |
43,9% |
| 420% |
21.840,00 DM |
12.480,00 DM |
42,9% |
| 430% |
22.360,00 DM |
13.000,00 DM |
41,9% |
| 440% |
22.880,00 DM |
13.520,00 DM |
40,9% |
| 450% |
23.400,00 DM |
14.040,00 DM |
40,0% |
| 460% |
23.920,00 DM |
14.560,00 DM |
39,1% |
| 470% |
24.440,00 DM |
15.080,00 DM |
38,3% |
| 480% |
24.960,00 DM |
15.600,00 DM |
37,5% |
| 490% |
25.480,00 DM |
16.120,00 DM |
36,7% |
| 500% |
26.000,00 DM |
16.640,00 DM |
36,0% |
| 510% |
26.520,00 DM |
17.160,00 DM |
35,3% |
| 520% |
27.040,00 DM |
17.680,00 DM |
34,6% |
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Allgemein lässt sich daher vereinfachend sagen, dass bis zu einem
Gewerbesteuerhebesatz von 350% die Steuerminderung ca. 50% beträgt
und bei höheren Hebesätzen die Minderung zwischen ca. 50% und ca.
30% liegt.
In diesem Zusammenhang sei ebenfalls darauf hingewiesen, dass die
Gewerbesteuerhebesätze nicht statisch sind. Die Gemeinden können
diese Hebesätze autonom jedes Jahr verändern, d.h. erhöhen, so dass
sich der "Einspareffekt" möglicherweise mittel- bis langfristig
auch aus diese Grund verringert.
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| Die
weiteren Nachteile der Gewerblichkeit |
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Neben der Tatsache, dass die meisten selbständigen IT-Berater auch
nach dem geplanten unter I. dargestellten Anrechnungsverfahren Gewerbesteuer
zahlen müssen, ergeben sich aus der Einstufung als gewerblich weitere
Nachteile.
So sind alle als Gewerbetreibende eingestufte selbständige Unternehmer
zu Beiträgen an die IHK verpflichtet. Dies sind zwar regelmäßig
per anno "nur" ein paar hundert DM - da aber gerade der IT-Berater
für diesen Beitrag keinen wirklichen Gegenwert erhält, könnte dieser
Beitrag sicherlich besser investiert werden.
Weiterhin ist der als gewerblich eingeordnete IT-Berater buchführungs-
und bilanzpflichtig. Auch eine einfache "Einnahme-Überschuss-Rechnung"
wie für den Freiberufler ist nicht zulässig. Dies hat zur Folge,
dass zusätzlicher Aufwand und damit verbunden zusätzliche Kosten
(Steuerberater) entstehen.
Außerdem muss der buchführungs- und bilanzpflichtige IT-Berater
Rechnungen im Moment der Fälligkeit steuerlich berücksichtigen,
d.h. dass er Umsatzsteuer abführen muss, obwohl er möglicherweise
noch keine Zahlung erhalten hat. Auch können zum Ende eines Jahres
keine Zahlungen bzw. Einnahmen mehr in das nächste Jahr "verschoben"
werden. Mit alledem geht weitere Flexibilität verloren.
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| Das
Risiko der rückwirkenden Gewerbesteuernachzahlungen |
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In der Vergangenheit wurden selbständige IT-Berater, die nie zuvor
Gewerbesteuer gezahlt hatten und vom Finanzamt stets als freiberuflich
behandelt wurden, häufig rückwirkend zur Gewerbesteuer veranlagt.
Hierfür ist häufig eine Betriebsprüfung Auslöser. Aufgrund der Verjährungsfristen
kann dies einen Zeitraum von maximal sieben Jahren rückwirkend betreffen,
was nicht selten zu Gewerbesteuernachforderungen in 6stelliger Höhe
führt. Dieses Risiko bleibt auch in den nächsten Jahren, unabhängig
vom geplanten Anrechnungsverfahren bestehen, zumal die Anzahl der
Betriebsprüfer erheblich aufgestockt worden ist.
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| Die
Frage der Verfassungswidrigkeit des geplanten Anrechnungsverfahrens |
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Seit Bekanntwerden des Gesetzentwurfes gibt es Stimmen, die die
geplante Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer für
verfassungswidrig halten. Hauptargumente sind die steuersystemwidrige
Verquickung von Gewerbesteuer und Einkommensteuer und der damit
verbundene "heimliche Finanzausgleich" zwischen Bund und Ländern.
Die gewerblichen Selbständigen zahlen nach wie vor Gewerbesteuer
in voller Höhe an Ihre Gemeinde, erhalten aber einen Teil dieser
Gewerbesteuer nunmehr über die Einkommensteuer vom Bund zurück.
Ein derartiges Verfahren ist weder im Grundgesetz noch im Finanzausgleichsgesetz
vorgesehen. Tatsächlich haben bereits fünf mittelständische Unternehmen
Verfassungsbeschwerde angekündigt, die sich u.a. auch gegen das
geplante Gewerbesteueranrechnungsverfahren wenden soll.
Somit ist zweifelhaft, ob diese Regelung Bestand haben wird. Da
die Steuerbescheide der Finanzämter vor diesem Hintergrund ohnehin
als "vorläufig" deklariert werden, bleibt hier für betroffene als
gewerblich eingestufte IT-Berater möglicherweise jahrelang Ungewissheit
mit dem Risiko erheblicher Gewerbesteuernachzahlungen.
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| Fazit |
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Trotz der im Grunde zu begrüßenden geplanten Regelung zur Reduzierung
der Gewerbesteuer bleiben für selbständige IT-Berater, die als gewerblich
eingestuft sind oder deren Status als freiberuflich nicht eindeutig
mit dem zuständigen Finanzamt geklärt ist, erhebliche Nachteile
und Risiken bestehen.
Daher sollten selbständige IT-Berater auch weiterhin den Status
als Freiberufler anstreben. Nach den Erfahrungen des Autors ist
die Anerkennung als Freiberufler für viele IT-Berater erreichbar,
auch wenn diese selbst oder deren Steuerberater dies nicht so einschätzen.
Da sich die steuerliche Situation nicht verschlechtern kann, ist
ein Versuch fast immer lohnenswert. Daran ändert auch das geplante
Anrechnungsverfahren nichts.
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