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Steuerreform 2000

Kein Abschied von der Gewerbesteuer!

(November 1999)
Inhalt dieses Artikels:
Das geplante Anrechnungsverfahren | Nachteile der Gewerblichkeit | Gewerbesteuernachzahlungen | Anrechnungsverfahren | Fazit
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Viele selbständige IT-Berater werden vom Finanzamt als gewerblich tätig eingestuft und damit zur Gewerbesteuer veranlagt. Durch die geplante Steuerreform 2000 soll nunmehr ein Teil der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden können. Dies führt allerdings nicht zur Abschaffung der Gewerbesteuer, wie häufig in der Presse zu lesen ist. Außerdem muss der als gewerblich behandelte IT-Berater weitere Nachteile in Kauf nehmen.

 

Das geplante Anrechnungsverfahren
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In der aktuellen Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ist vorgesehen, dass ab 2001 der 1,8fache Gewerbesteuermessbetrag auf die Einkommensteuer angerechnet werden soll. Was dies konkret bedeutet, macht ein erstes Beispiel deutlich:

Ein IT-Berater erzielt per anno Einnahmen (Gewerbeertrag) von DM 250.000,00. Hieraus errechnet sich ein Gewerbesteuermessbetrag von DM 7.700,00. Wohnt der IT-Berater in einer Gemeinde/Stadt mit einem Gewerbesteuerhebesatz von 420%, so muss er bislang Gewerbesteuer in Höhe von DM 32.340,00 zahlen. Wird ihm ab 2001 der 1,8fache Gewerbesteuermessbetrag, gleich DM 13.860,00 DM auf die Einkommensteuer angerechnet, bleiben ihm faktisch immer noch DM 18.480,00 DM als zu zahlende Gewerbesteuer.

Das vorgesehene Anrechnungsverfahren führt also zu einer Reduzierung der Gewerbesteuer, nicht jedoch zur völligen Abschaffung.

Die folgende Tabelle zeigt, wie sich dies bei verschiedenen Jahreseinkommen und einem angenommenen durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz von 350% auswirkt:

Hebesatz 350%
Gewerbeertrag Gewerbesteuer zu zahlen
150.000,00 DM 9.450,00 DM 4.590,00 DM
170.000,00 DM 12.950,00 DM 6.290,00 DM
190.000,00 DM 16.450,00 DM 7.990,00 DM
210.000,00 DM 19.950,00 DM 9.690,00 DM
230.000,00 DM 23.450,00 DM 11.390,00 DM
250.000,00 DM 26.950,00 DM 13.090,00 DM
270.000,00 DM 30.450,00 DM 14.790,00 DM
290.000,00 DM 33.950,00 DM 16.490,00 DM
310.000,00 DM 37.450,00 DM 18.190,00 DM
330.000,00 DM 40.950,00 DM 19.890,00 DM
350.000,00 DM 44.450,00 DM 21.590,00 DM
 

Die Ersparnis liegt etwas unter 50%. Die verbleibenden zu zahlenden Beträge sind aber selbst im unteren Bereich nach wie vor beachtlich.

Bei steigendem Gewerbesteuerhebesatz verringert sich dieser Vorteil allerdings erheblich, wie folgende Tabelle zeigt:

Gewerbeertrag 200.000,00 DM    
Hebesatz Gewerbesteuer zu zahlen Ersparnisfaktor
300% 15.600,00 DM 6.240,00 DM 60,0%
310% 16.120,00 DM 6.760,00 DM 58,1%
320% 16.640,00 DM 7.280,00 DM 56,3%
330% 17.160,00 DM 7.800,00 DM 54,5%
340% 17.680,00 DM 8.320,00 DM 52,9%
350% 18.200,00 DM 8.840,00 DM 51,4%
360% 18.720,00 DM 9.360,00 DM 50,0%
370% 19.240,00 DM 9.880,00 DM 48,6%
380% 19.760,00 DM 10.400,00 DM 47,4%
390% 20.280,00 DM 10.920,00 DM 46,2%
400% 20.800,00 DM 11.440,00 DM 45,0%
410% 21.320,00 DM 11.960,00 DM 43,9%
420% 21.840,00 DM 12.480,00 DM 42,9%
430% 22.360,00 DM 13.000,00 DM 41,9%
440% 22.880,00 DM 13.520,00 DM 40,9%
450% 23.400,00 DM 14.040,00 DM 40,0%
460% 23.920,00 DM 14.560,00 DM 39,1%
470% 24.440,00 DM 15.080,00 DM 38,3%
480% 24.960,00 DM 15.600,00 DM 37,5%
490% 25.480,00 DM 16.120,00 DM 36,7%
500% 26.000,00 DM 16.640,00 DM 36,0%
510% 26.520,00 DM 17.160,00 DM 35,3%
520% 27.040,00 DM 17.680,00 DM 34,6%
 

Allgemein lässt sich daher vereinfachend sagen, dass bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von 350% die Steuerminderung ca. 50% beträgt und bei höheren Hebesätzen die Minderung zwischen ca. 50% und ca. 30% liegt.

In diesem Zusammenhang sei ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Gewerbesteuerhebesätze nicht statisch sind. Die Gemeinden können diese Hebesätze autonom jedes Jahr verändern, d.h. erhöhen, so dass sich der "Einspareffekt" möglicherweise mittel- bis langfristig auch aus diese Grund verringert.

 

 

Die weiteren Nachteile der Gewerblichkeit
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Neben der Tatsache, dass die meisten selbständigen IT-Berater auch nach dem geplanten unter I. dargestellten Anrechnungsverfahren Gewerbesteuer zahlen müssen, ergeben sich aus der Einstufung als gewerblich weitere Nachteile.

So sind alle als Gewerbetreibende eingestufte selbständige Unternehmer zu Beiträgen an die IHK verpflichtet. Dies sind zwar regelmäßig per anno "nur" ein paar hundert DM - da aber gerade der IT-Berater für diesen Beitrag keinen wirklichen Gegenwert erhält, könnte dieser Beitrag sicherlich besser investiert werden.

Weiterhin ist der als gewerblich eingeordnete IT-Berater buchführungs- und bilanzpflichtig. Auch eine einfache "Einnahme-Überschuss-Rechnung" wie für den Freiberufler ist nicht zulässig. Dies hat zur Folge, dass zusätzlicher Aufwand und damit verbunden zusätzliche Kosten (Steuerberater) entstehen.

Außerdem muss der buchführungs- und bilanzpflichtige IT-Berater Rechnungen im Moment der Fälligkeit steuerlich berücksichtigen, d.h. dass er Umsatzsteuer abführen muss, obwohl er möglicherweise noch keine Zahlung erhalten hat. Auch können zum Ende eines Jahres keine Zahlungen bzw. Einnahmen mehr in das nächste Jahr "verschoben" werden. Mit alledem geht weitere Flexibilität verloren.

 

 

Das Risiko der rückwirkenden Gewerbesteuernachzahlungen
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In der Vergangenheit wurden selbständige IT-Berater, die nie zuvor Gewerbesteuer gezahlt hatten und vom Finanzamt stets als freiberuflich behandelt wurden, häufig rückwirkend zur Gewerbesteuer veranlagt. Hierfür ist häufig eine Betriebsprüfung Auslöser. Aufgrund der Verjährungsfristen kann dies einen Zeitraum von maximal sieben Jahren rückwirkend betreffen, was nicht selten zu Gewerbesteuernachforderungen in 6stelliger Höhe führt. Dieses Risiko bleibt auch in den nächsten Jahren, unabhängig vom geplanten Anrechnungsverfahren bestehen, zumal die Anzahl der Betriebsprüfer erheblich aufgestockt worden ist.

 

 

Die Frage der Verfassungswidrigkeit des geplanten Anrechnungsverfahrens
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Seit Bekanntwerden des Gesetzentwurfes gibt es Stimmen, die die geplante Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer für verfassungswidrig halten. Hauptargumente sind die steuersystemwidrige Verquickung von Gewerbesteuer und Einkommensteuer und der damit verbundene "heimliche Finanzausgleich" zwischen Bund und Ländern. Die gewerblichen Selbständigen zahlen nach wie vor Gewerbesteuer in voller Höhe an Ihre Gemeinde, erhalten aber einen Teil dieser Gewerbesteuer nunmehr über die Einkommensteuer vom Bund zurück. Ein derartiges Verfahren ist weder im Grundgesetz noch im Finanzausgleichsgesetz vorgesehen. Tatsächlich haben bereits fünf mittelständische Unternehmen Verfassungsbeschwerde angekündigt, die sich u.a. auch gegen das geplante Gewerbesteueranrechnungsverfahren wenden soll.

Somit ist zweifelhaft, ob diese Regelung Bestand haben wird. Da die Steuerbescheide der Finanzämter vor diesem Hintergrund ohnehin als "vorläufig" deklariert werden, bleibt hier für betroffene als gewerblich eingestufte IT-Berater möglicherweise jahrelang Ungewissheit mit dem Risiko erheblicher Gewerbesteuernachzahlungen.

 

 

Fazit
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Trotz der im Grunde zu begrüßenden geplanten Regelung zur Reduzierung der Gewerbesteuer bleiben für selbständige IT-Berater, die als gewerblich eingestuft sind oder deren Status als freiberuflich nicht eindeutig mit dem zuständigen Finanzamt geklärt ist, erhebliche Nachteile und Risiken bestehen.

Daher sollten selbständige IT-Berater auch weiterhin den Status als Freiberufler anstreben. Nach den Erfahrungen des Autors ist die Anerkennung als Freiberufler für viele IT-Berater erreichbar, auch wenn diese selbst oder deren Steuerberater dies nicht so einschätzen. Da sich die steuerliche Situation nicht verschlechtern kann, ist ein Versuch fast immer lohnenswert. Daran ändert auch das geplante Anrechnungsverfahren nichts.

 

 

Für weitere Informationen besuchen Sie die Homepage des Autors: www.dr-grunewald.de  extern

Der Autor behält sich alle Rechte vor. © 2001 Dr. Grunewald.

 


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