 |
| Voraussetzung:
Kennzeichnungskraft |
|
| |
|
| Als Kennzeichen eignen sich bestimmte Wörter,
Bilder, Slogans oder auch Tonfolgen. Wichtig und daher in aller Regel
Voraussetzung für den markenrechtlichen Schutz ist, dass das
Kennzeichen, das geschützt werden soll, über ausreichende
Kennzeichnungskraft verfügt.
Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Kennzeichen
die Tätigkeit des Unternehmens oder das zu kennzeichnende Produkt
lediglich beschreibt.
Beispiele für fehlende Kennzeichnungskraft:
 |
„Online“
Für einen Onlinedienst ist das Wort „Online“
für sich alleine genommen rein beschreibend, besitzt also
keinerlei Kennzeichnungskraft (siehe Oberlandesgericht Köln,
JurPC Web-Doc. 33/2002)
Lediglich geringe Kennzeichnungskraft besitzt beispielsweise
das Zeichen „T-Online“.
Der Bestandteil „T-“ ist zwar geeignet, T-Online
von anderen Onlinediensten zu unterscheiden. Ein einziger Buchstabe
führt jedoch nicht dazu, dass der Schutz einer solchen
Marke einen erheblichen Umfang erlangt (so das Landgericht Düsseldorf
im Rechtsstreit von T-Online gegen donline.de) . Der Schutz
verbessert sich aber wiederum durch die hohe Bekanntheit des
Unternehmens. |
Die Eintragung einer Marke erfolgt immer für bestimmte Waren-
und Dienstleistungen. Diese sind in unterschiedliche Klassen unterteilt.
Eine weitsichtige Auswahl der Waren- und Dienstleistungsklassen
ist Voraussetzung dafür, dass die Marke in Zukunft in vollem
Umfang die gewünschte Wirkung entfaltet. |
|
| Markenformen |
|
| |
|
Nicht nur einzelne Wörter und Wortkombinationen
können nach dem Markenrecht geschützt werden. Auch Bilder
oder Slogans, bestimmte gestalterische Elemente eines Produkts oder
bestimmte Farben und sogar Melodien können markenrechtlichen
Schutz genießen. Diskutiert wird auch die Möglichkeit
einer Riechmarke, die sich aber bislang nicht durchsetzen konnte.
| Wortmarke |
Eine Wortmarke besteht nur aus Wörtern, also reinem Text
ohne besondere graphische Gestaltung. Wenn der Text einer Marke
eine ausreichende Kennzeichnungskraft besitzt, ist die Wortmarke
meist die sinnvollste Markenform. Optimalen Schutz erzielt man,
wenn man zusätzlich das Logo des Unternehmens als Wort-Bild-Marke
anmeldet. |
| Bildmarke |
Bei einer Bildmarke ist eine bestimmte Abbildung geschützt.
|
| Wort-Bild-Marke |
Eine Wort-Bild-Marke ist ein Sonderfall der Bildmarke. Es
handelt sich um einen graphisch anspruchsvoll gestalteten Text,
häufig das Logo eines Unternehmens. |
| Farbmarke |
Auch eine abstrakte, ungestaltete Farbe kann Kennzeichenschutz
erlangen. |
| Hörmarke |
Kurze Jingles oder Erkennungsmelodien können markenrechtlich
geschützt sein. |
| 3D-Marke |
Als dreidimensionale Marken werden oft bestimmte Formen eines
Produktes geschützt. Dabei ist aber zu beachten, dass
die Form nur dann schutzfähig ist, wenn sie Ausdruck
des Gestaltungswillens des Anmelders ist und nicht alleine
auf technischen Erfordernissen beruht.
|
|
|
| Gemeinschaftsmarke,
international registrierte Marke und ausländische Marke |
|
| |
|
| Seit einiger Zeit besteht die Möglichkeit,
eine Marke EU-weit schützen zu lassen. Ein entsprechender Antrag
kann beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante
(Spanien) gestellt werden. Die Kosten für die Anmeldung sind
dabei zwar etwas höher als bei einer nationalen Anmeldung,
andererseits aber regelmäßig günstiger als die Anmeldung
in zwei Mitgliedsstaaten, so dass es sich in der Regel lohnt, eine
Gemeinschaftsmarke anzumelden, wenn die Marke auch in einem anderen
Land der EU genutzt wird oder in absehbarer Zukunft genutzt werden
soll.
Findet eine Benutzung der Marke außerhalb der EU statt, gibt
es die Möglichkeit einer internationalen Registrierung oder
einer Anmeldung unmittelbar im jeweiligen Land. Eine internationale
Registrierung ist in der Regel kostengünstiger als eine Auslandsanmeldung.
Sie setzt allerdings voraus, dass die Marke in Deutschland bereits
registriert ist. Durch den schwachen Dollarkurs der vergangenen
Monate ist dagegen in den USA die Anmeldung einer ausländischen
Marke in einigen Fällen sogar günstiger geworden als die
internationale Registrierung. US-Anmeldungen können inzwischen
auch von Deutschland aus durchgeführt werden. |
|
| Ablauf
der Markenanmeldung |
|
| |
|
| Die Markenanmeldung beginnt mit der
Stellung des entsprechenden Antrags beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA). Der Tag des Eingangs wird als Anmeldetag verbindlich festgestellt,
da der Schutz der Marke nach der Eintragung auf diesen Tag zurückwirkt.
Nach etwa drei Wochen meldet sich das DPMA mit einer Empfangsbescheinigung
und fordert zur Überweisung der amtlichen Gebühren auf.
Ab diesem Zeitpunkt ist die Marke auch im Informationssystem des
DPMA veröffentlicht und kann von Dritten eingesehen werden.
In der folgenden Prüfungsphase, die rund 3 Monate in Anspruch
nimmt, prüft das DPMA, ob formelle Mängel in der Anmeldung
oder absolute Schutzhindernisse bestehen - insbesondere, ob die
Marke für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft
besitzt.
Nach positivem Verlauf der Prüfung wird die Marke in das Markenregister
eingetragen und im Markenblatt veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung
der Registrierung beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen. Innerhalb
dieser drei Monate dauernden Frist haben die Inhaber früherer
Rechte die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, wenn sie der
Meinung sind, dass die Anmeldung sie in Ihren Rechten verletzt. |
|
| Kosten |
|
| |
|
| Die Anmeldung einer Marke beim DPMA
kostet eine Mindestgebühr von 300 Euro. In diesem Betrag ist
die Eintragung für drei Waren- und Dienstleistungsklassen enthalten.
Jede weitere Warenklasse kostet 100 Euro - in den meisten Fällen
sind aber drei Waren- und Dienstleistungsklassen ausreichend.
Um Kollisionen mit bereits bestehenden Marken zu verhindern, ist
es zu empfehlen, vor Durchführung des Anmeldeverfahrens eine
umfassende Recherche durchführen zu lassen.
Wer dann den Auftrag für eine Recherche erteilt, sollte sich
unbedingt bestätigen lassen, dass eine Ähnlichkeitsrecherche
durchgeführt wird - das heißt: Gesucht wird nicht nur
nach identischen, sondern auch nach ähnlichen Zeichen. Eine
reine Identitätsrecherche ist oft schon wesentlich günstiger
zu haben, bietet aber keinen ausreichenden Schutz dagegen, dass
später Dritte mit möglichen Löschungsansprüchen
auf Sie zu kommen. Die Recherche wird von externen Dienstleistern
durchgeführt und kostet in der Regel ab 120 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. |
|
| Risiken
bei der Markenanmeldung |
|
| |
|
| Die Anmeldung von Marken birgt nicht
unerhebliche Risiken, wenn das Bestehen älterer Rechte nicht
zuvor abgeklärt wurde. Gemäß § 14 Markengesetz
können die Inhaber älterer Kennzeichen - und hierunter
fallen nicht nur Marken, sondern auch so genannte Unternehmenskennzeichen
und Firmennamen - die Unterlassung der Verwendung der Marke und
Schadensersatz verlangen.
Diese Ansprüche bestehen nicht nur, wenn die ältere Marke
mit der jüngeren identisch ist - bereits eine gewisse Ähnlichkeit
kann ausreichen, wenn die Marken für identische und/ oder ähnliche
Waren und/ oder Dienstleistungen verwendet werden. Handelt es sich
bei dem älteren Kennzeichen um eine so genannte berühmte
Marke (hierzu zählen Marken mit einem besonders herausragenden
Bekanntheitsgrad, etwa die Marke Coca-Cola oder der Mercedes-Stern),
bestehen die Ansprüche gegen den Inhaber einer jüngeren
Marke auch dann, wenn keine Ähnlichkeit der Waren und/ oder
Dienstleistungen besteht.
Dem Inhaber des verletzten Kennzeichens stehen außerdem Ansprüche
auf Auskunft und Rechnungslegung über den Umfang der Verwendung
der Marke zu. Von widerrechtlich gekennzeichneten Waren ist die
Marke zu entfernen, schlimmstenfalls müssen sogar die Waren
selbst vernichtet werden.
Diese Ansprüche bestehen auch noch nach Jahren, wobei es nicht
darauf ankommt, ob der Anmelder von dem Bestehen älterer Rechte
wusste. Daher sollten Anmeldungen keinesfalls ins Blaue hinein selbst
vorgenommen werden. Die Beratung durch einen versierten Patent-
oder Rechtsanwalt ist anzuraten. |
|
| Verteidigung
der Marke |
|
| |
|
| Und was ist aus der anderen Perspektive
heraus zu beachten? Nochmals: Dem Inhaber einer älteren Marke
stehen gegenüber dem Benutzer eines jüngeren Kennzeichens
eine ganze Reihe von Rechten zu. Der Inhaber einer älteren
Marke kann sich gegen die Verwendung eines identischen oder ähnlichen
Kennzeichens wehren, das nicht notwendigerweise als Marke angemeldet
sein muss.
Er hat das Recht, von anderen die Einhaltung des nötigen Abstands
zum eigenen Kennzeichen zu verlangen. Hierdurch soll die Gefahr
von Verwechslungen ausgeschlossen werden. Der Markeninhaber hat
zur Durchsetzung seiner Rechte die Möglichkeit, zunächst
im Wege einer so genannten Abmahnung die Unterlassung der Verletzung
seiner Rechte zu verlangen. Er kann außerdem verlangen, dass
ihm die Kosten der anwaltlichen Vertretung für diese Abmahnung
erstattet werden. Führt die Abmahnung nicht zu dem gewünschten
Erfolg, kann der Markeninhaber die Hilfe der Gerichte in Anspruch
nehmen.
Da bei der Durchsetzung von Markenverletzungen meist Eile geboten
ist, kann häufig gegen den Verletzer eine einstweilige Verfügung
erwirkt werden. Aber auch die Durchführung eines ordentlichen
Verfahrens ist denkbar. |
|
Kommentar
zum Artikel
"Sehr guter Artikel! Es wäre noch interessant zu wissen, ob neben den Anmeldegebühren noch laufende Kosten anfallen." (April 2008)
"Vielen Dank für die kurze und präzise Einführung
in das Thema. (Februar 2007)"
"Endlich mal klar und einfach strukturiert die ersten wichtigen
Fakten für eine Markenanmeldung! Danke! (Oktober 2006)"
"Ausgesprochen hilfreich, wenn man sich erstmals mit dieser
Frage befasst. (September 2006)"
"Für mich als Basisinfo sehr interessant. Werde jetzt
recherchieren und meine Marke anmelden. Danke. (Januar 2006)"
"Danke, habe heute die erste Recherche zum Thema vorgenommen
und weiß gleich sehr viel mehr! (Juli 2005)"
"Kompakt und das Wichtigste drin, um schnell einen Überblick
zu erhalten. (April 2005)"
"Ich hatte vor zwei Jahren große Scherereien als ich
eine Marke anmelden wollte. Hätte es damals diesen Artikel
schon gegeben, wäre mir das erspart geblieben. (März 2005)"
"dieser artikel hat mir sehr geholfen! ich find es klasse,
dass es so etwas gibt. vielen dank (März 2005)"
"Interessanter Einstieg in die Materie (Februar 2005)"
"Wichtig wäre vielleicht noch der Hinweis, dass Firmenrecht
Markenrecht bricht. Dass also eine Firma, die unter diesem Namen
gemeldet ist (Handelsregister etc.) automatisch die älteren
Rechte hat auch ohne eine explizite Markenanmeldung des Firmennamens.
(Februar 2005)"
"Kurz, knapp, knackig! Alles was ich für den ersten Überblick
zu diesem Thema wissen wollte, habe ich erfahren. Danke! (Februar
2005)" |
 |
|
|
|
|