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Die Rechtsformen eines Unternehmens

Teil 4: Offene Handelsgesellschaft (OHG)

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(November 2004)

Inhalt dieses Artikels:
Weitreichende Haftung | Das Procedere der Gründung | Die Vorteile und die Nachteile

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Es ist soweit: Weil das entwickelte Geschäftskonzept Erfolg verspricht, will der IT-Freiberufler sich mit einem Kollegen zusammen tun. Warum die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) eine überlegenswerte Wahl sein kann, erläutert der vierte Teil der Serie "Rechtsformen eines Unternehmens", die der Informationsdienst "Die Geschäftsidee" GULP zur Verfügung gestellt hat:

Wer mit einem oder auch mehreren Partnern ein Unternehmen gründen will und wem das Ansehen und die Kreditwürdigkeit de Unternehmens besonders wichtig ist, der sollte sich für eine Offene Handelsgesellschaft als Rechtsform entscheiden. Warum? Die OHG gilt als die solideste aller deutschen Gesellschaftsformen.

 

Weitreichende Haftung
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Neben der Tradition dieser Rechtsform – das 1494 gegründete Augsburger Handels- und Bankenimperium Ulrich Fugger und Gebrüder wird in der Fachliteratur gerne als erste OHG genannt – liegt dies vor allem an der weitreichenden Haftung der OHG. Denn neben dem Gesellschaftsvermögen haftet jeder Gesellschafter auch mit seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der OHG.

Sollte die OHG also einmal in Zahlungsschwierigkeiten geraten, muss man damit rechnen, dass Gläubiger mit ihren Forderungen an die Gesellschafter persönlich herantreten. Im Zeitalter stetig steigender Unternehmensinsolvenzen ist es also nicht verwunderlich, dass immer weniger Gründer die Rechtsform der OHG wählen.

Wichtig: Wer in eine bestehende OHG einsteigt, haftet auch für Forderungen, die bereits vor seinem Einstieg entstanden sind. Hinzu kommt, dass man auch noch fünf Jahre nach seinem Ausscheiden aus einer OHG haftet.

 

 

Das Procedere der Gründung
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Eine OHG gründet man, indem mit einem oder mehreren Mitgesellschaftern ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wird. Rein theoretisch kann dies sogar mündlich geschehen – aufgrund der großen Gestaltungsfreiheit beim Gesellschaftsvertrag und um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten die Gesellschafter aber unbedingt einen Fachanwalt mit der Formulierung des Vertrags beauftragen.

Wenn die Gesellschafter in ihrem Vertrag keine anderslautenden Vereinbarungen treffen, gelten die im Gesetz genannten Regelungen (§§ 105 – 160 HGB und §§ 705 ff. BGB). Danach gilt beispielsweise, dass grundsätzlich alle Gesellschafter der OHG geschäftsführungsbefugt und dass Beschlüsse einstimmig zu treffen sind.

Nach der Gründung der OHG durch einen Gesellschaftsvertrag müssen die Gesellschafter bzw. ein Notar sie ins Handelsregister eintragen lassen (§ 106 HGB). Der Vertrag enthält folgende Angaben:
den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Gesellschafters,
die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat,
den Zeitpunkt, an dem die Gesellschaft gegründet wurde, und
die Vertretungsmacht der Gesellschafter.

Ändern sich diese Angaben, z.B. durch Aufnahme eines neuen Gesellschafters, muss dies dem Registergericht mitgeteilt werden.

 

 

Die Vorteile und die Nachteile
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+ Hohe Kreditwürdigkeit.
+ Kein Mindestkapital erforderlich.
+ Flexible Gestaltung des Gesellschaftsvertrags.
+ Schnelle Gründung möglich.

– Volle Haftung (auch persönlich).
– Handelsregistereintrag zwingend.
– Buchführungspflicht.
– Hohes Vertrauen unter den Gesellschaftern notwendig.

 

 

Der Beitrag ist auch erschienen in "Die Geschäftsidee. Gründen, Sichern, Expandieren", die vom Verlag für die Deutsche Wirtschaft extern herausgegeben wird. Die Zeitschrift erscheint 14 bis 16-mal im Jahr (Preis pro Ausgabe 14,95 Euro).

Der Verlag behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2004 Verlag für die Deutsche Wirtschaft extern

 

 

Kommentare zu diesem Artikel:

"Zum vorigen Kommentar: Banken ähneln Institutionen, die Regenschirme bei gutem Wetter verleihen und sie bei schlechtem Wetter zurückfordern. ;-) (Juni 2006)"

"Für mich gibt die Serie einen guten und knappen Überblick, welche Rechtsformen es gibt. Der Sinn einer OHG erschließt sich mir aber nicht, denn die Kreditlust der Banken ist generell bei Null angelangt. Geld gibt es nur, wenn man selbst genug als Bürgschaft besitzt und eigentlich keins braucht. Das soll verstehhen, wer will. (November 2004)"


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