| Das
Procedere der Gründung |
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Eine OHG gründet man, indem mit einem
oder mehreren Mitgesellschaftern ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen
wird. Rein theoretisch kann dies sogar mündlich geschehen –
aufgrund der großen Gestaltungsfreiheit beim Gesellschaftsvertrag
und um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten die Gesellschafter
aber unbedingt einen Fachanwalt mit der Formulierung des Vertrags
beauftragen.
Wenn die Gesellschafter in ihrem Vertrag keine anderslautenden Vereinbarungen
treffen, gelten die im Gesetz genannten Regelungen (§§
105 – 160 HGB und §§ 705 ff. BGB). Danach gilt beispielsweise,
dass grundsätzlich alle Gesellschafter der OHG geschäftsführungsbefugt
und dass Beschlüsse einstimmig zu treffen sind.
Nach der Gründung der OHG durch einen Gesellschaftsvertrag
müssen die Gesellschafter bzw. ein Notar sie ins Handelsregister
eintragen lassen (§ 106 HGB). Der Vertrag enthält folgende
Angaben:
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den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes
Gesellschafters, |
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die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz
hat, |
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den Zeitpunkt, an dem die Gesellschaft gegründet wurde,
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die Vertretungsmacht der Gesellschafter. |
Ändern sich diese Angaben, z.B. durch Aufnahme eines neuen
Gesellschafters, muss dies dem Registergericht mitgeteilt werden. |
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