| Die Kontrolle deutscher Steuerbürger wird bald
noch lückenloser: Zukünftig erhält jeder Bundesbürger
zum "Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren
ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal, das bei Anträgen,
Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden
anzugeben ist" (§ 139a Abs. 1 AO).
Dazu werden zum Stichtag 1. Juli die persönlichen Daten der
über 80 Millionen Einwohner von den Meldestellen an das Bundeszentralamt
für Steuern (BZSt) übermittelt, das diese erstmals bundesweit
zentral speichert. Unter der neuen Prüfziffer werden gemäß
§ 139b Abs. 3 AO folgende Informationen erfasst:
| Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad,
Ordensnamen/ Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht,
gegenwärtige oder zuletzt bekannte Anschrift, zuständige
Finanzämter, Sterbetag |
Damit die Daten aktuell bleiben, werden Änderungen von den
Meldebehörden dann direkt an das BZSt weitergeleitet. Die neue,
11stellige Personenkennziffer ersetzt damit die bisher verwendeten,
dezentralen und variablen Steuernummern. Jede Identifikationsnummer
wird nur einmal vergeben und ist bis zu 20 Jahre nach dem Tod abrufbar.
Diese lange Frist wird damit begründet, dass die gespeicherten
Daten erst gelöscht werden können, wenn sie zur Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der Finanzbehörden nicht mehr erforderlich
sind.
Die Bundesregierung argumentiert die Einführung der dauerhaften
Personennummer mit einer gerechteren Rentenbesteuerung; die Finanzverwaltung
will mit den neuen Nummern vor allem den Umsatzsteuerbetrug eindämmen.
Da bislang jedes Bundesland eine eigene Steuernummer vergibt, können
Firmen bei mehreren Finanzämtern registriert sein und sich
Vorsteuer erstatten lassen. Datenschützer befürchten dagegen
die Totalerfassung der Bevölkerung. Als besonders kritisch
sehen sie die lange Speicherung und den Umfang der Daten. Hinzu
kommt, dass nicht nur Finanzämter, sondern auch andere öffentliche
oder nicht-öffentliche Stellen die Nummer verwenden dürfen,
soweit dies für die Datenübermittlung zwischen ihnen und
den Finanzbehörden erforderlich ist (§ 139b Abs. 2 AO).
Mit einem reibungslosen Einsatz der neuen Nummern wird frühestens
ab dem Jahr 2008 gerechnet. Sobald dies erfolgreich abgeschlossen
ist, folgt die Einführung des Pendants für Unternehmer
– die wirtschaftliche Identifikationsnummer. Diese erhalten
dann natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind
sowie juristische Personen und Personenvereinigungen (§139a
Abs. 3 AO). Gespeichert werden alle für die Identifizierung
von Gewerbetreibenden nötigen Informationen wie Identifikationsnummer,
Firmenname, Rechtsform, Handelsregistereinträge, zuständige
Finanzbehörden usw.
(Quellen: Abgabenordnung
(AO) ,
Bundesrat
Drucksache vom 10.05.2007 ,
Heise online, Focus Money online) |