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| Wenn das Geld fehlt: Dank Prozesskostenhilfe sein Recht einfordern
Raten oder generelle Erstattung / Entscheidend
ist der Aussicht auf Erfolg
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(April 2004)
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Inhalt dieses Artikels:
Voraussetzungen
für die Hilfe | Keine Chance
bei purer Rechthaberei |
Die nötigen Auskünfte | Keine
Garantie für den Ausgang des Prozesses |
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| Autor: Albin Schreiner, Rechtsanwalt
Ob Schwierigkeiten mit einem Kunden oder Ärger mit Mitbewerbern, ob Streitereien mit dem Nachbarn oder die Ehescheidung - es gibt einige Anlässe und Gründe, die für manchen IT-Freiberufler nur noch einen Weg nahe legen: Er zieht vors Gericht. Aber was ist, wenn er sich die Kosten für einen Prozess nicht leisten kann? Die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe erläutert für GULP Rechtsanwalt Albin Schreiner:
Die gesamten Pro-Kopf-Ausgaben in Deutschland für die Kosten
des Rechtsstaats, also für Justiz einschließlich Strafvollzug,
Pflichtverteidigung, Prozeßkostenhilfe, Zeugen und Sachverständige
betragen pro Jahr lediglich 50 Euro. Das ist das eine, das andere
ist, dass sich trotzdem nicht jeder einen Prozeß leisten kann.
Der Ausweg: Durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird
es so genannten Härtefällen ermöglicht, verbilligt
zu prozessieren. Für Verfahren vor den Zivilgerichten, in Mahnverfahren,
in der Zwangsvollstreckung und in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit – Prozesskostenhilfe kann hier grundsätzlich
gewährt werden, wenn die Voraussetzungen stimmen. Keine Prozeßkostenhilfe
gibt es dagegen in Schiedsgerichtsverfahren und in Strafverfahren.
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| Voraussetzungen
für die Hilfe |
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| Voraussetzung für die Gewährung
von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 ZPO (Zivilprozessordnung),
dass der IT-Freiberufler nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Er erhält dann auf
Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
„hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet“ und „nicht
mutwillig erscheint“.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist schriftlich oder zu Protokoll
der Geschäftsstelle bei Gericht zu stellen. Der Antragsteller
muss dabei einen bundeseinheitlichen Vordruck benutzen, der –
wie im Rechtsstaat obligatorisch – wahrheitsgemäß
auszufüllen ist. Das Gericht hat dann zu prüfen, ob die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Verteidigung hinreichende Aussicht
auf Erfolg hat, d. h. nicht völlig aussichtslos ist. Der Hintergrund
hierfür: Offensichtlich aussichtslose Fälle sollen nicht
noch zusätzlich „subventioniert“ werden. Dazu prüft
das Gericht, ob die behaupteten Ansprüche bzw. Verteidigungsmittel
logisch, nachvollziehbar und sinnvoll sind. Anderenfalls versagt
es die Prozesskostenhilfe.
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| Keine
Chance bei purer Rechthaberei |
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| Das Problem der Mutwilligkeit: Der Prozess
darf auch bei hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht aus purer Rechthaberei
geführt werden – selbst wenn Ansprüche bestehen. Mutwillig
ist eine Klage beispielsweise dann, wenn der Schuldner immer pünktlich
bezahlt oder der Antragsteller seine Vermögenslosigkeit bewusst
herbeigeführt hat, um jetzt auf Staatskosten zu prozessieren.
Dann fehlt jegliches Rechtsschutzbedürfnis – Prozesskostenhilfe
wird nicht gewährt.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind eine „Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“
der Partei samt aktuellen Belegen beizufügen. Das Gericht hat
auf Grundlage dieser Angaben zu prüfen, ob die Partei die Kosten
der Prozessführung selbst aufbringen kann oder nicht.
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| Die
nötigen Auskünfte |
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| Dazu hat der Antragsteller wahrheitsgemäß
über seine Familienverhältnisse, seinen Beruf, sein Vermögen
und sein Einkommen Auskunft zu erteilen. Auf Grundlage dieser Informationen
wird errechnet, wieviel Geld dem Antragsteller noch pro Monat zur
Prozessführung bleibt , wobei Freibeträge berücksichtigt
werden und Abzüge vorgenommen werden für Sozial- und Arbeitlosenversicherungsbeiträge,
Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, Berufskleidung, Betriebsausgaben
sowie für besondere Belastungen wie Unterhaltsbelastungen aus
einer früheren Ehe oder hohe Kreditraten.
Kann der Antragsteller vom Rest noch Raten bedienen, werden diese
vom Gericht anschließend der Höhe nach festgesetzt. Die
Zahl der Raten darf maximal 48 betragen unabhängig von der
Zahl der Instanzen. Verbleiben dem Antragsteller weniger als 15
Euro monatlich, braucht er nicht einmal Raten zahlen.
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| Keine
Garantie für den Ausgang des Prozesses |
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| Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
bewirkt, daß der Antragsteller auf die von ihm zu zahlenden
Gerichtskosten und auf die Kosten seines Anwalts entweder keine
Zahlungen oder Ratenzahlungen leisten kann. Hier gilt jedoch eine
wichtige Einschränkung: Die der Gegenseite entstandenen Kosten
hat der Antragsteller immer vollständig zu erstatten. Dies
ist dann der Fall, wenn er den Prozess ganz oder teilweise verliert.
Die Staatskasse kommt nur für die eigenen Kosten des Antragstellers
auf, nicht auch für die Kosten der Gegenseite – Prozesskostenhilfe
hin oder her.
Wichtig: Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird, deutet dies tendenziell
auf gute Erfolgsaussichten des Rechtsstreits, ist aber in keiner
Weise eine Garantie dafür, da das Gericht im PKH-Verfahren
die Erfolgsaussichten nur "kursorisch", d.h. oberflächlich
geprüft hat.
Die Prozesskostenhilfe wird vom Gericht widerrufen, wenn der Antragsteller
falsche Angaben gemacht hat oder länger als drei Monate mit
einer Rate im Rückstand ist. Verbessern sich die Verhältnisse
des Antragstellers wesentlich, kann er vom Gericht bis zum Ablauf
von vier Jahren zu weiteren Zahlungen herangezogen werden. Verschlechtern
sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse weiter, können
die von ihm noch zu zahlenden Raten herabgesetzt werden.
Prozesskostenhilfe kann bei wirtschaftlich beengten Verhältnissen
einen Prozeß bezahlbar machen. Diesen Service zahlt –
einzigartig unter den freien Berufen - ganz überwiegend die
Anwaltschaft: Der Anwalt erhält trotz identischer Tätigkeit
deutlich reduzierte Gebühren.
Ein Freibrief für „wildes Prozessieren“ ist Prozesskostenhilfe
trotzdem nicht: Bei Verlust des Prozesses kann der Antragsteller
von der Gegenseite auf Zahlung der Anwaltskosten in Anspruch genommen
werden. Sofern dann eine Kostenniederschlagung wegen Vermögenslosigkeit
ausscheidet, kommen auf ihn trotz Prozesskostenhilfe erhebliche
weitere Kosten zu.
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Nähere Informationen zum Thema bei Rechtsanwalt
Albin Schreiner.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2004
Albin Schreiner |
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