GULP >> GULP Knowledge Base >> Law & Order >> Steuern >> Prozesskostenhilfe

Wenn das Geld fehlt: Dank Prozesskostenhilfe sein Recht einfordern

Raten oder generelle Erstattung / Entscheidend ist der Aussicht auf Erfolg

(April 2004)
Inhalt dieses Artikels:
Voraussetzungen für die Hilfe | Keine Chance bei purer Rechthaberei | Die nötigen Auskünfte | Keine Garantie für den Ausgang des Prozesses
Ihre Meinung zum Artikel
sehr gut
1
2
3
4
5
6
schlecht
 

Autor: Albin Schreiner, Rechtsanwalt

Ob Schwierigkeiten mit einem Kunden oder Ärger mit Mitbewerbern, ob Streitereien mit dem Nachbarn oder die Ehescheidung - es gibt einige Anlässe und Gründe, die für manchen IT-Freiberufler nur noch einen Weg nahe legen: Er zieht vors Gericht. Aber was ist, wenn er sich die Kosten für einen Prozess nicht leisten kann? Die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe erläutert für GULP Rechtsanwalt Albin Schreiner:

Die gesamten Pro-Kopf-Ausgaben in Deutschland für die Kosten des Rechtsstaats, also für Justiz einschließlich Strafvollzug, Pflichtverteidigung, Prozeßkostenhilfe, Zeugen und Sachverständige betragen pro Jahr lediglich 50 Euro. Das ist das eine, das andere ist, dass sich trotzdem nicht jeder einen Prozeß leisten kann.

Der Ausweg: Durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird es so genannten Härtefällen ermöglicht, verbilligt zu prozessieren. Für Verfahren vor den Zivilgerichten, in Mahnverfahren, in der Zwangsvollstreckung und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – Prozesskostenhilfe kann hier grundsätzlich gewährt werden, wenn die Voraussetzungen stimmen. Keine Prozeßkostenhilfe gibt es dagegen in Schiedsgerichtsverfahren und in Strafverfahren.

 

Voraussetzungen für die Hilfe
nach oben
   
Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 ZPO (Zivilprozessordnung), dass der IT-Freiberufler nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Er erhält dann auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung „hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet“ und „nicht mutwillig erscheint“.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei Gericht zu stellen. Der Antragsteller muss dabei einen bundeseinheitlichen Vordruck benutzen, der – wie im Rechtsstaat obligatorisch – wahrheitsgemäß auszufüllen ist. Das Gericht hat dann zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, d. h. nicht völlig aussichtslos ist. Der Hintergrund hierfür: Offensichtlich aussichtslose Fälle sollen nicht noch zusätzlich „subventioniert“ werden. Dazu prüft das Gericht, ob die behaupteten Ansprüche bzw. Verteidigungsmittel logisch, nachvollziehbar und sinnvoll sind. Anderenfalls versagt es die Prozesskostenhilfe.

 

Keine Chance bei purer Rechthaberei
nach oben
   
Das Problem der Mutwilligkeit: Der Prozess darf auch bei hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht aus purer Rechthaberei geführt werden – selbst wenn Ansprüche bestehen. Mutwillig ist eine Klage beispielsweise dann, wenn der Schuldner immer pünktlich bezahlt oder der Antragsteller seine Vermögenslosigkeit bewusst herbeigeführt hat, um jetzt auf Staatskosten zu prozessieren. Dann fehlt jegliches Rechtsschutzbedürfnis – Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt.

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind eine „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ der Partei samt aktuellen Belegen beizufügen. Das Gericht hat auf Grundlage dieser Angaben zu prüfen, ob die Partei die Kosten der Prozessführung selbst aufbringen kann oder nicht.

 

 

Die nötigen Auskünfte
nach oben
   

Dazu hat der Antragsteller wahrheitsgemäß über seine Familienverhältnisse, seinen Beruf, sein Vermögen und sein Einkommen Auskunft zu erteilen. Auf Grundlage dieser Informationen wird errechnet, wieviel Geld dem Antragsteller noch pro Monat zur Prozessführung bleibt , wobei Freibeträge berücksichtigt werden und Abzüge vorgenommen werden für Sozial- und Arbeitlosenversicherungsbeiträge, Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, Berufskleidung, Betriebsausgaben sowie für besondere Belastungen wie Unterhaltsbelastungen aus einer früheren Ehe oder hohe Kreditraten.

Kann der Antragsteller vom Rest noch Raten bedienen, werden diese vom Gericht anschließend der Höhe nach festgesetzt. Die Zahl der Raten darf maximal 48 betragen unabhängig von der Zahl der Instanzen. Verbleiben dem Antragsteller weniger als 15 Euro monatlich, braucht er nicht einmal Raten zahlen.

 

 

Keine Garantie für den Ausgang des Prozesses
nach oben
   

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkt, daß der Antragsteller auf die von ihm zu zahlenden Gerichtskosten und auf die Kosten seines Anwalts entweder keine Zahlungen oder Ratenzahlungen leisten kann. Hier gilt jedoch eine wichtige Einschränkung: Die der Gegenseite entstandenen Kosten hat der Antragsteller immer vollständig zu erstatten. Dies ist dann der Fall, wenn er den Prozess ganz oder teilweise verliert. Die Staatskasse kommt nur für die eigenen Kosten des Antragstellers auf, nicht auch für die Kosten der Gegenseite – Prozesskostenhilfe hin oder her.

Wichtig: Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird, deutet dies tendenziell auf gute Erfolgsaussichten des Rechtsstreits, ist aber in keiner Weise eine Garantie dafür, da das Gericht im PKH-Verfahren die Erfolgsaussichten nur "kursorisch", d.h. oberflächlich geprüft hat.

Die Prozesskostenhilfe wird vom Gericht widerrufen, wenn der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat oder länger als drei Monate mit einer Rate im Rückstand ist. Verbessern sich die Verhältnisse des Antragstellers wesentlich, kann er vom Gericht bis zum Ablauf von vier Jahren zu weiteren Zahlungen herangezogen werden. Verschlechtern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse weiter, können die von ihm noch zu zahlenden Raten herabgesetzt werden.

Prozesskostenhilfe kann bei wirtschaftlich beengten Verhältnissen einen Prozeß bezahlbar machen. Diesen Service zahlt – einzigartig unter den freien Berufen - ganz überwiegend die Anwaltschaft: Der Anwalt erhält trotz identischer Tätigkeit deutlich reduzierte Gebühren.

Ein Freibrief für „wildes Prozessieren“ ist Prozesskostenhilfe trotzdem nicht: Bei Verlust des Prozesses kann der Antragsteller von der Gegenseite auf Zahlung der Anwaltskosten in Anspruch genommen werden. Sofern dann eine Kostenniederschlagung wegen Vermögenslosigkeit ausscheidet, kommen auf ihn trotz Prozesskostenhilfe erhebliche weitere Kosten zu.

 

 

Nähere Informationen zum Thema bei Rechtsanwalt Albin Schreiner.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2004 Albin Schreiner

 

 

Kommentare zu diesem Artikel:

"guter artikel in bester gulp-manier! (Mai 2004)"

"Gute Information, wenn die Zeiten noch schlechter werden. (Mai 2004)"

"Hey, eine wichtige und gute Information für den Fall der Fälle. Vielen Dank. (Mai 2004)"


Seite drucken Seiten drucken
Zum Seitenanfang nach oben

Für die Teilnahme an den mit diesem Icon gekennzeichneten Diensten melden Sie sich mit den Zugangsdaten an.
Zugangsdaten vergessen? | Noch kein GULP Profil?
Über GULP: Mehr als 3.000 Kunden, 75.000 eingetragene IT-Experten, davon 10.500 mit Schwerpunkt Engineering, und über 1.000.000 abgewickelte Projektanfragen: GULP ist die wichtigste Quelle für die Besetzung von IT-/Engineering-Projekten mit externen Spezialisten im deutschsprachigen Raum. Zusätzlich zu den Dienstleistungen einer modernen Personalagentur bietet GULP ein umfassendes Online-Portal mit Informationen und Services für die Teilnehmer im Markt.