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Rechtsrahmen der IT-Sicherheit
Teil
1: Wer haftet für IT-Sicherheit? | Teil 2
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(Oktober
2006)
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Inhalt dieses Artikels:
Risikofrüherkennung gem. KonTrag |
Einrichtung eines Risikomanagements |
Datenschutzrecht |
Bestellung eines Datenschutzbeauftragten |
Sonderregelungen | Vertragliche
Regelungen |
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Autor: RA Max-Lion Keller, LL.M. (Informationsrecht)
Ein Gesetz, welches sämtliche Regelungen mit Bezug zur
IT-Sicherheit zusammenfassen würde, gibt es nicht. Vielmehr
hat man sich die entsprechenden gesetzlichen Regelungen mühsam
aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen zusammenzusuchen. Dies
wird wohl auch ein Grund mit dafür sein, dass sich viele Unternehmen
bzw. deren Geschäftsführung noch immer nicht darüber
im Klaren sind, dass der Gesetzgeber sie konkret zur Errichtung
einer effizienten und vor allem sicheren IT-Infrastruktur verpflichtet
hat. Nur wer einen Überblick über die relevanten Gesetze
und Verordnungen hat und ein geeignetes Sicherheitskonzept verfolgt,
kann sich hier vor rechtlichen Konsequenzen schützen. Rechtsanwalt
Max-Lion Keller fasst für GULP Leser zusammen, welche Gesetze,
Verordnungen und Richtlinien in Sachen "IT-Sicherheit"
zu beachten bzw. befolgen sind.
IT-Sicherheit bedeutet nichts anderes, als dass die ständige
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Verfügbarkeit, |
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die Vertraulichkeit und |
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die Unversehrtheit von Daten bzw. der Informationstechnik |
zur Aufrechterhaltung der Geschäftsprozesse und der Abwehr
von Schäden gewährleistet
werden muss. Diesbezüglich nimmt der Gesetzgeber Unternehmen
und ihre
(IT-)Verantwortliche mit diversen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien
in die Pflicht. Einerseits dient das dem Schutz der eigenen Unternehmensdaten,
andererseits müssen überlassene Daten vor unberechtigtem
Zugriff geschützt werden – insbesondere personenbezogene
Datenbestände. Aus den folgenden gesetzlichen und vertraglichen
Regelungen zu Fragen der IT-Sicherheit lassen sich unmittelbare
Handlungs- wie auch Haftungsverpflichtungen der Geschäftsführung bzw. des Vorstands sowie den IT-Verantwortlichen
eines Unternehmens ableiten.
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| Risikofrüherkennung
gem. KonTrag |
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Hierbei muss in aller Kürze auf das Gesetz zur Kontrolle und
Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) hingewiesen werden.
Dieses Gesetz wurde bereits im Mai 1998 verabschiedet. Der Gesetzgeber
bezweckte damit die Verbesserung der Kontrolle und der Transparenz
in Aktiengesellschaften und auch in größeren GmbHs. Dies
wurde regelungstechnisch dadurch erreicht, dass durch das KonTraG
das damals bereits vorhandene Aktiengesetz (AktG) sowie das GmbH-Gesetz
entsprechend ergänzt (§91 II AktG, §116 AktG) bzw.
entsprechend angewendet werden (§ 43 GmbHG). Neu bei Inkrafttreten
des KonTraG war nun insbesondere, dass der Vorstand einer AG und
insbesondere auch die Geschäftsführung einer GmbH verpflichtet
wurde, geeignete Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung
von Entwicklungen zu treffen, die den Fortbestand der Gesellschaft
konkret gefährden (vgl. § 91 II AktG). Um dies zu gewährleisten
bedarf es eines Überwachungssystems, welches in der Lage ist,
bei kritischen Situationen auch tatsächlich frühzeitig
Alarm zu schlagen. Damit aber nicht genug.
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| Einrichtung
eines Risikomanagements |
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Zugleich wird der Geschäftsführung durch Gesetz auferlegt,
ein unternehmensweites Risikomanagement zu installieren, welches
alle Bedrohungen erfasst, die durch IT-Systeme und deren Einsatz
entstehen können. Demnach sind also die Vorstände nicht
nur unmittelbar gesetzlich aufgefordert, angemessene Überbwachungsmechanismen
einzurichten. Sie haben vielmehr auch präventiv durch entsprechende
Informations- und Vorsorgemaßnahmen die Sicherheit der in
ihrem Unternehmen verwendeten IT-Systeme zu gewährleisten.
Ein solches unternehmerisches Risikomanagement hat man sich wie
folgt vorzustellen:
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1. Schritt: Zunächst müssen im Rahmen
einer Risikoanalyse alle Risiken im Zusammenhang mit dem Einsatz
von unternehmenseigenen IT-Systemen ermittelt und analysiert
werden, um dadurch in die Lage versetzt zu werden, das Gesamtrisiko
für das Unternehmen einschätzen zu können. |
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2. Schritt: Anschließend gilt es, ein Sicherheitskonzept
zu erstellen, um das ermittelte Risiko basierend auf einer
wirksamen Risikoprävention zu reduzieren. Dabei wäre
tatsächlich schon viel gewonnen, wenn sich das jeweilige
Unternehmen zunächst einmal zum Ziel setzen würde,
die bereits eingangs erwähnten Grundwerte der IT-Sicherheit
(Verfügbarkeit, Unversehrtheit, Vertraulichkeit der Daten)
sicher zu stellen. Dazu gehört insbesondere eine regelmäßig
wie auch häufige Datensicherung, ein wirksamer Sabotage-
und Ausfallschutz und natürlich auch der Schutz vor missbräuchlicher
IT-Nutzung (durch Mitarbeiter oder Dritte). |
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3. Schritt: Dieses Sicherheitskonzept ist dann auch
in die Praxis umzusetzen und vor allem penibel einzuhalten. |
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| Datenschutzrecht |
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Während die oben genannten Formulierungen für den juristischen
Laien teilweise recht allgemein und eher unverbindlich klingen
("Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes"),
wird das Datenschutzrecht in dieser Hinsicht sehr viel genauer.
So verpflichtet § 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) i.V.m.
der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG alle datenverarbeitende Stellen,
durch geeignete technische wie auch organisatorische Maßnahmen
die Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Anforderungen
sicherzustellen. Aus der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG wird deutlich,
welche Maßnahmen in diesem Zusammenhang konkret gemeint sind,
wobei im Folgenden insbesondere auf die drei wichtigsten Maßnahmen
eingegangen werden soll:
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Zugangskontrolle: Das datenverarbeitende
Unternehmen hat sicherzustellen, dass kein Unbefugter Zutritt
zu den Computern hat, auf denen personenbezogene Daten verarbeitet
werden. Es entspricht der Realität, dass sich Computer
meist in normalen Büroräumen befinden, in denen es
in aller Regel keine besonderen Zutrittsregelungen z. B. für
Gebäude- und Raumreiniger gibt. Schon einfache organisatorische
Maßnahmen können hierbei helfen, das Risiko mit einzudämmen.
So gehören etwa Computer, die als Server eingesetzt werden,
in einen zugangsgeschützten Extraraum. |
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Zugriffskontrolle: Das datenverarbeitende Unternehmen
hat sicherzustellen, dass die Berechtigten nur auf die Daten
zugreifen können, für die sie eine Zugriffsberechtigung
haben. Das IT-System muss daher in der Lage sein, differenzierte
Zugriffsberechtigungen technisch umzusetzen – etwa durch
eine Benutzerkontrolle, die die berechtigten Benutzer identifiziert
und auch authentifiziert. |
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Weitergabekontrolle: Gerade der so genannten Weitergabekontrolle
(oder auch Datenträgerkontrolle) kommt beim Computer-Einsatz
eine herausragende Bedeutung zu. So gehört es heute zur
Grunderkenntnis der IT-Sicherheit, dass etwa der Umgang mit
Disketten, CDs oder sonstigen Speichermedien, die in großen
Mengen vorhanden sein können, trotz eines hohen organisatorischen
Aufwandes kaum mit hinreichender Sicherheit organisiert werden
kann. Daher müssen hier nach Möglichkeit Maßnahmen
getroffen werden, die die Verwendung beweglicher Datenträger
beschränkt - etwa auf bestimmte Benutzergruppen. |
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| Bestellung
eines Datenschutzbeauftragten |
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Angesichts des Umstands, dass heutzutage in nahezu jedem Unternehmen
jedenfalls in der IT-Abteilung, im Personalwesen und der Buchhaltung,
oft aber auch in den Fachabteilungen, über Netzwerke verbundene
Computer vorhanden sind und mit personenbezogenen Daten gearbeitet
wird, entgingen in der Vergangenheit nur wirklich kleine Unternehmen
der Pflicht zur Bestellung des Beauftragten. Der Gesetzgeber plante
nun auch diejenigen Unternehmen, die höchstens neun Personen
beschäftigen, zu entlasten. So schuf er das "Erste Gesetz
zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen
Wirtschaft". Am 26. August 2006 kam es zu einer entsprechenden
Novellierung des BDSG mit folgenden Konsequenzen:
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Die Pflicht zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten wird
auf Unternehmen reduziert, die mindestens zehn (statt bisher
fünf) mit Personendatenverarbeitung betrauten Personen
beschäftigen. Damit entfällt für viele kleine
Unternehmen die kostenintensive Bestellung eines betrieblichen
Datenschutzbeauftragen. Aber Vorsicht: Auch der Bezugsgegenstand
ändert sich, da nunmehr das Gesetz auf Personen abhebt.
"Personen" im Gesetzessinn sind dabei zunächst
einmal alle im Unternehmen tätigen Menschen, also nicht
nur, wie zuvor Angestellte, sondern auch z.B. Auszubildende
und Geschäftsführer. Frei stellt es das BDSG jedoch
in diesem Zusammenhang auch, ob ein eigener Mitarbeiter (sog.
"interne Lösung") oder eine Person, die dem Unternehmen
nicht angehört, zum Datenschutzbeauftragten bestellt wird
(sog. "externe Lösung"), vgl. § 4f II S.
3 BDSG. |
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Die erwähnte Anhebung dieses Schwellenwerts gilt nicht
nur für die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten,
sondern auch für die Meldepflichten des Unternehmens. |
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Besteht eine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten
für den Datenschutz, ist die Verpflichtung spätestens
innerhalb eines Monats nach Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit
zu erfüllen. |
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Unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer ist ein Datenschutzbeauftragter
auch für den Fall zu bestellen, dass automatisierte Verarbeitungen
vorgenommen werden, die wegen besonderer Sensitivität vor
Einsatz zu prüfen sind (Vorabkontrolle) oder personenbezogene
Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung
oder der anonymisierten Übermittlung erhoben, verarbeitet
oder genutzt werden. |
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| Sonderregelungen |
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Zum Teil stellen branchenspezifische Regelungen auch strengere
Anforderungen als die oben bereits erwähnten Regelungen an
die IT-Sicherheit, etwa bei Banken oder Versicherungen. Zudem enthält
das Strafgesetzbuch für bestimmte Berufsgruppen, wie Ärzte,
Rechtsanwälte oder Angehörige sozialer Berufe Sonderregelungen,
die Freiheitsstrafen vorsehen, wenn etwa vertrauliche Angaben von
Patienten, Mandanten bzw. Klienten ohne deren ausdrückliche
Einwilligung öffentlich gemacht werden (vgl. § 203 StGB).
Insbesondere auch die IT-Security-Verantwortlichen in Unternehmen
der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer
sonstigen privatärztlichen Verrechnungsstelle werden hier
besonders in die Pflicht genommen. Unter Umständen kann somit
bereits ein fahrlässiger Umgang mit Informationstechnik den
Tatbestand des § 203 StGB erfüllen.
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| Vertragliche
Regelungen |
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Selbstverständlich lassen sich auch über vertragliche
Regelungen Rechtspflichten im Hinblick
auf die IT-Sicherheit begründen. Beispiele dafür können
etwa sein:
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Vertraulichkeitsvereinbarungen (non-disclosure agreement): Hier
geht es zumeist um eine Vereinbarung zwischen
einem Unternehmer und einer für den Unternehmer
tätig werdende Person (beispielsweise einem externen Mitarbeiter/IT-Dienstleister),
die ihn vor der Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte
schützen soll. Der Unterzeichner stimmt dabei zu, ihm
im Rahmen seiner Tätigkeit zugänglich gemachte Daten,
Informationen und Wissen (insbesondere Betriebsgeheimnisse
wie technologisches oder Prozesswissen) geheim zu halten. |
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Softwarehinterlegungsvereinbarung (Escrow Agent
Agreement): Der Escrow-Agent hat den Quellcode gemäß den
zwischen allen Parteien in einem Hinterlegungsvertrag niedergelegten
Bestimmungen
aufzubewahren. Unter anderem legt dieser Vertrag auch fest,
unter welchen Umständen der Quellcode an den Anwender
herausgegeben werden muss. Der Escrow-Agent hat hierbei in
aller Regel die vertragliche Verpflichtung, den unberechtigten
Zugriff auf die hinterlegte Software unter allen Umständen
zu verhindern. |
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IT-Outsourcing: Natürlich besteht auch für
IT-Outsourcing Dienstleister die vertragliche
Verpflichtung, die Absicherung der verwendeten IT-Systeme sicherzustellen.
Dies gilt insbesondere für die Vertraulichkeit der Daten. |
Verletzt ein Vertragspartner vertragliche Pflichten, die ihm gerade
in Bezug auf die IT-Sicherheit auferlegt wurden, treffen ihn die
Sanktionen, die der jeweilige Vertragstext für diesen Fall
vorhält. Die hier vorstellbaren Konsequenzen sind mannigfaltig
und reichen von Vertragsstrafen, Herabstufung der Bonität
(Stichwort: Basel
II) über
den Imageverlust des Unternehmens bis hin zur Erhöhung von
Versicherungsbeiträgen.
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Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie bei Rechtsanwalt
Max-Lion Keller, LL.M. (Informationsrecht), Angestellter der Münchner Kanzlei
IT-Recht , die
sich auf das IT- und Vergaberecht spezialisiert hat. Neben Datenschutz
und IT-Security beschäftigt sich der
Autor schwerpunktmäßig mit den Themen E-Commerce, Softwarelizenzrecht
und IT-Vertragsrecht.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2006 Rechtsanwalt
Max-Lion Keller, LL.M.
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Kommentare zu diesem Artikel:
"Sehr guter und wichtiger Beitrag ! (Oktober 2006)"
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