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Rückwirkend freiberuflich - Steuern zurück

(November 2006)
Inhalt dieses Artikels:
Fallbeispiel: Rückwirkende Anerkennung | Informatiker schätzen Chancen falsch ein | Nachweis einer ingenieurvergleichbaren Tätigkeit | Strategisches Vorgehen sinnvoll
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Autor: Peter Brenner, Sachverständiger & Existenzgründungsberater

In Deutschland wird seit Jahren über die Abschaffung der Gewerbesteuer diskutiert. Weil bislang die Gegenfinanzierung fehlt, bleibt deutschen Unternehmern diese - in Europa einmalige - Steuerart auch zukünftig erhalten. Es ist sogar geplant Zinszahlungen, Mieten und Leasingraten einzubeziehen. Diese Entwicklung ist für alle selbstständigen Informatiker und Existenzgründer von immenser Bedeutung. Um von der Gewerbesteuer befreit zu werden, benötigen sie den Status "Freiberufler". Dieser lässt sich auch noch rückwirkend erreichen, wie der Sachverständige und Existenzgründungsberater Peter Brenner anhand eines Beispiels aus seiner täglichen Beratungspraxis skizziert.

 

Fallbeispiel: Rückwirkende Anerkennung nach oben
   

Ein Software-Entwickler war seit 2002 in der IT-Branche selbstständig tätig. Er hatte ein Gewerbe angemeldet und zahlte daher auch stets Gewerbesteuer. Aufgrund des Hinweises eines Kollegen wandte sich der Selbstständige in diesem Jahr an einen fachlich ausgewiesenen Rechtsanwalt und einen Sachverständigen, um seinen Status hinsichtlich der Frage gewerblich oder freiberuflich prüfen zu lassen. Ergebnis dieser Beratung war, dass gute Chancen bestanden, die Anerkennung als Freiberufler zu erreichen. Daher legte der Rechtsanwalt gegen den aktuellen Gewerbesteuermessbescheid 2005 Einspruch ein und begründete diesen ausführlich mit beweisführenden Informatikunterlagen. Das Finanzamt hob daraufhin den Gewerbesteuermessbescheid 2005 auf. Die anderen Gewerbesteuermessbescheide waren älteren Datums und mit einem Einspruch nicht mehr anzugreifen.

Daher stellte der Rechtsanwalt nun den Antrag auf Änderung dieser alten Gewerbesteuermessbescheide mit der Begründung "neuer Tatsachen". Dabei war der inhaltliche Kernpunkt der Argumentation, dass sich die Situation des Freiberuflers seit 2002 nicht entscheidend verändert hatte, so dass das Finanzamt auch bereits 2002 zum Ergebnis gelangt wäre, dass der Freiberufler nicht gewerblich, sondern freiberuflich tätig ist. Die Voraussetzungen hierfür sind:

o das Vorliegen von Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 AO,
o die so genannte Rechtserheblichkeit dieser Tatsachen,
o kein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen.

Nach mehreren Schriftsätzen und Telefonaten ließ sich das Finanzamt schließlich überzeugen und hob auch die Gewerbesteuermessbescheide für 2002 bis 2004 ersatzlos auf. Damit erkannte es den IT-Selbstständigen in vollem Umfang auch rückwirkend als Freiberufler an. Im Ergebnis erhielt der freiberufliche Software-Entwickler nicht nur die von ihm gezahlte Gewerbesteuer erstattet, sondern auch eine entsprechende Verzinsung von 6 % per Anno, was insgesamt rund 14.500 Euro ausmachte.

Praxistipp Praxistipp:
IT-Selbstständige, die ihre Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2000 erst im Jahr 2002 abgegeben haben, können noch bis Ende 2006 eine rückwirkende Anerkennung als Freiberufler ab dem Jahr 2000 beantragen und damit Steuern zurückbekommen. Es gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Gewerbesteuererklärung.
 

 

Informatiker schätzen Chancen falsch ein nach oben
   

Nicht wenige Informatiker zahlen zähneknirschend Gewerbesteuer, weil sie meinen, die hohen Anforderungen der Finanzämter an die Anerkennung als Freiberufler nicht zu erfüllen. Dabei geht es um den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung, einer Tätigkeit im Bereich der Systemsoftwareentwicklung und der ingenieurvergleichbaren bzw. ingenieurgemäßen Vorgehensweise.

Jedoch kann auch ein so genannter Autodidakt ein vergleichbares Wissen mit dem Absolventen einer Fachhochschule oder Universität nachweisen, wenn er eine Praxis von mindestens zehn Jahren besitzt. Bei einer geringeren praktischen Erfahrung kommt es auf den höchsten Schulabschluss, Zertifizierungen, Seminare und andere berufliche Erfahrungen an. Der Schwerpunkt der Tätigkeit sollte im Bereich der Systemsoftwareentwicklung liegen. Auch hier irren sich Informatiker, weil sie glauben, nicht in diesem Bereich zu agieren. Häufig ergibt aber eine erneute Analyse der Tätigkeit einen überwiegenden Anteil an systemtechnischen Aufgaben.

Verstärkt behaupten die Finanzämter auch, Software müsse zwingend neu entwickelt werden, um die Tätigkeit eines Beraters als freiberuflich anzuerkennen. Diese Meinung ist umstritten und falsch. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen einschlägigen Urteilen – u. a. vom Mai 2004 und Juli 2005 - nicht nur die Entwicklung von Systemsoftware als freiberuflich definiert. Informatiker sollten sich deshalb nicht von derartigen Behauptungen ihres Finanzamtes abschrecken lassen.

 

 

Nachweis einer ingenieurvergleichbaren Tätigkeit nach oben
   

Das erste Problem taucht aber auf, wenn eine ingenieurvergleichbare Tätigkeit zu lokalisieren ist. Welche Kriterien sind anzuwenden? Woran ist eine solche Tätigkeit erkennbar? Der BFH sagt dazu lediglich, dass die Aufgabe eines Ingenieurs ist, auf der Grundlage natur- und technik-wissenschaftlicher Erkenntnisse, und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Belange, technische Werke zu fertigen. Als Beweis genügt es nicht, dem Finanzamt zu erklären, dass eine ingenieurvergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird, sondern es ist Beweis durch z. B. Referenzen und Arbeitsproben zu führen. Diese Arbeitsproben müssen zu erkennen geben, dass deren Verfasser der Steuerpflichtige selbst ist. Das kann ein Problem sein, denn oft werden Dokumente mit dem Namen des Projektes, der Abteilung oder des Teams signiert.

Es hilft nicht zu behaupten, Arbeitsproben seien aus Datenschutzgründen nicht vorhanden oder dürften nicht vorgelegt werden. Wenn nicht bewiesen werden kann, kommt es zu einer Ablehnung der Freiberuflichkeit. Hier einige der vielen möglichen Merkmale zur Erkennung einer klassischen ingenieurmäßigen Vorgehensweise laut BFH:

o Planung
o Konstruktion
o Überwachung der Fertigung

An diesen Parametern ist bereits erkennbar, wie schwierig es nach der reformierten BFH-Rechtsprechung für Finanzbeamte, Richter, Steuerberater und Rechtsanwälte sein dürfte, das so genannte Ingenieurmäßige und eine ingenieurvergleichbare Tätigkeit zu erkennen und zu bewerten. Hier hilft die Erstellung eines Gutachtens.

 

 

Strategisches Vorgehen sinnvoll nach oben
   

Der Steuerpflichtige sollte versuchen, sich direkt mit dem Finanzamt zu einigen. Klagen vor dem Finanzgericht verursachen jahrelange Laufzeiten und in vielen Fällen hohe zusätzliche Zinszahlungen, wenn die Klage verloren geht. Der Schlüssel zum Erfolg ist eine strategisch fundierte Beweisführung im Bereich der relevanten Informatikthemen. Die Anerkennung erfolgt nur über Beweise der Informatikausbildung, der Tätigkeit sowie einer ingenieurvergleichbaren Vorgehensweise und nicht durch Argumentationsketten im juristischen oder steuerrechtlichem Bereich.

Die Feststellungslast für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit trägt nach der Rechtsprechung des BFH der Steuerpflichtige. Mit einer methodisch ausgerichteten Beweisführung ist der Freiberuflerstatus erzielbar. Dann fallen neben der Gewerbesteuer, der IHK-Beitrag, Beiträge zur Berufsgenossenschaft und die Kosten für eine doppelte Buchführung sowie die Bilanzerstellung weg. Das spart Zeit und Geld. Kommt es zu einer rückwirkenden Einstufung als Freiberufler, ist es zusätzlich möglich, die IHK-Beiträge erstattet zu bekommen. Es lohnt sich deshalb auf jeden Fall, den Freiberuflerstatus anzustreben. Die Erfolgsaussichten sind bei einer stringent methodischen Darstellung als hoch zu bezeichnen. Suchen Sie sich gegebenenfalls einen professionellen Ratgeber.

 

 

Nähere Informationen zum Thema und zum Autor unter www.svkanzlei.de externer Link
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2006 Peter Brenner

 

 
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Kommentare zu diesem Artikel:

"Nach langem Kampf habe ich meine (steuerliche) Freiberuflichkeit erreicht. Um jetzt auch noch den IHK-Beitrag zu sparen, dachte ich, dass es nur noch ein rein formaler Akt wäre, bei der Stadt die Gewerbeabmeldung zu beantragen. Pustekuchen. Für die Stadt Neuss bin ich immer noch Gewerbetreibender. Das Argument, dass das Finanzamt meine Freiberuflichkeit doch anerkannt hat, zählt bei denen nicht. Muss ich den ganzen Kampf jetzt noch einmal machen??? Ich glaube, die Nerven habe ich jetzt nicht mehr ... Bevor ich es vergesse: Guter Artikel, trifft auf mich jedoch glücklicherweise nicht mehr zu ;-) (November 2006)"


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