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Rückwirkend freiberuflich - Steuern
zurück
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(November
2006)
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Inhalt dieses Artikels:
Fallbeispiel: Rückwirkende Anerkennung | Informatiker
schätzen
Chancen falsch ein | Nachweis einer ingenieurvergleichbaren
Tätigkeit |
Strategisches Vorgehen sinnvoll |
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Autor: Peter Brenner, Sachverständiger & Existenzgründungsberater
In
Deutschland wird seit Jahren über die Abschaffung der
Gewerbesteuer diskutiert. Weil bislang die Gegenfinanzierung fehlt,
bleibt deutschen Unternehmern diese - in Europa einmalige - Steuerart
auch zukünftig erhalten. Es ist sogar geplant Zinszahlungen,
Mieten und Leasingraten einzubeziehen. Diese Entwicklung ist für
alle selbstständigen Informatiker und Existenzgründer
von immenser Bedeutung. Um von der Gewerbesteuer befreit zu werden,
benötigen sie den Status "Freiberufler". Dieser
lässt sich auch noch rückwirkend erreichen, wie der Sachverständige
und Existenzgründungsberater Peter Brenner anhand eines Beispiels
aus seiner täglichen Beratungspraxis skizziert.
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| Fallbeispiel:
Rückwirkende Anerkennung |
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Ein Software-Entwickler war seit 2002 in der IT-Branche selbstständig
tätig. Er hatte ein Gewerbe angemeldet und zahlte daher auch
stets Gewerbesteuer. Aufgrund des Hinweises eines Kollegen wandte
sich der Selbstständige in diesem Jahr an einen fachlich ausgewiesenen
Rechtsanwalt und einen Sachverständigen, um seinen Status
hinsichtlich der Frage gewerblich oder freiberuflich prüfen
zu lassen. Ergebnis dieser Beratung war, dass gute Chancen bestanden,
die Anerkennung als Freiberufler zu erreichen. Daher legte der
Rechtsanwalt gegen den aktuellen Gewerbesteuermessbescheid 2005
Einspruch ein und begründete diesen ausführlich mit beweisführenden
Informatikunterlagen. Das Finanzamt hob daraufhin den Gewerbesteuermessbescheid
2005 auf. Die anderen Gewerbesteuermessbescheide waren älteren
Datums und mit einem Einspruch nicht mehr anzugreifen.
Daher stellte der Rechtsanwalt nun den Antrag auf Änderung
dieser alten Gewerbesteuermessbescheide mit der Begründung "neuer
Tatsachen". Dabei war der inhaltliche Kernpunkt der Argumentation,
dass sich die Situation des Freiberuflers seit 2002 nicht entscheidend
verändert hatte, so dass das Finanzamt auch bereits 2002 zum
Ergebnis gelangt wäre, dass der Freiberufler nicht gewerblich,
sondern freiberuflich tätig ist. Die Voraussetzungen hierfür
sind:
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das Vorliegen von Tatsachen im Sinne des § 173
Abs. 1 AO, |
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die so genannte Rechtserheblichkeit dieser Tatsachen, |
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kein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen. |
Nach mehreren Schriftsätzen und Telefonaten ließ sich
das Finanzamt schließlich überzeugen und hob auch die
Gewerbesteuermessbescheide für 2002 bis 2004 ersatzlos auf.
Damit erkannte es den IT-Selbstständigen in vollem Umfang auch
rückwirkend als Freiberufler an. Im Ergebnis erhielt der freiberufliche
Software-Entwickler nicht nur die von ihm gezahlte Gewerbesteuer
erstattet, sondern auch eine entsprechende Verzinsung von 6 % per
Anno, was insgesamt rund 14.500 Euro ausmachte.
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Praxistipp:
IT-Selbstständige, die ihre Gewerbesteuererklärung für
das Jahr 2000 erst
im Jahr 2002 abgegeben haben, können noch bis Ende 2006 eine rückwirkende
Anerkennung als Freiberufler ab dem Jahr 2000 beantragen und damit Steuern
zurückbekommen. Es gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab dem
Zeitpunkt der
Abgabe der Gewerbesteuererklärung. |
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| Informatiker
schätzen Chancen falsch ein |
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Nicht wenige Informatiker zahlen zähneknirschend Gewerbesteuer,
weil sie meinen, die hohen Anforderungen der Finanzämter an
die Anerkennung als Freiberufler nicht zu erfüllen. Dabei
geht es um den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung, einer
Tätigkeit im Bereich der Systemsoftwareentwicklung und der
ingenieurvergleichbaren bzw. ingenieurgemäßen Vorgehensweise.
Jedoch kann auch ein so genannter Autodidakt ein vergleichbares
Wissen mit dem Absolventen einer Fachhochschule oder Universität
nachweisen, wenn er eine Praxis von mindestens zehn Jahren besitzt.
Bei einer geringeren praktischen Erfahrung kommt es auf den höchsten
Schulabschluss, Zertifizierungen, Seminare und andere berufliche
Erfahrungen an. Der Schwerpunkt der Tätigkeit sollte im Bereich
der Systemsoftwareentwicklung liegen. Auch hier irren sich Informatiker,
weil sie glauben, nicht in diesem Bereich zu agieren. Häufig
ergibt aber eine erneute Analyse der Tätigkeit einen überwiegenden
Anteil an systemtechnischen Aufgaben.
Verstärkt behaupten die Finanzämter auch, Software müsse
zwingend neu entwickelt werden, um die Tätigkeit eines Beraters
als freiberuflich anzuerkennen. Diese Meinung ist umstritten und
falsch. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen einschlägigen
Urteilen – u. a. vom Mai
2004 und Juli
2005 - nicht nur die Entwicklung von Systemsoftware als freiberuflich
definiert. Informatiker sollten sich deshalb nicht von derartigen
Behauptungen ihres Finanzamtes abschrecken lassen.
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| Nachweis
einer ingenieurvergleichbaren Tätigkeit |
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Das erste Problem taucht aber auf, wenn eine ingenieurvergleichbare
Tätigkeit zu lokalisieren ist. Welche Kriterien sind anzuwenden?
Woran ist eine solche Tätigkeit erkennbar? Der BFH sagt dazu
lediglich, dass die Aufgabe eines Ingenieurs ist, auf der Grundlage
natur- und technik-wissenschaftlicher Erkenntnisse, und unter Berücksichtigung
wissenschaftlicher Belange, technische Werke zu fertigen. Als Beweis
genügt es nicht, dem Finanzamt zu erklären, dass eine
ingenieurvergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird, sondern
es ist Beweis durch z. B. Referenzen und Arbeitsproben zu führen.
Diese Arbeitsproben müssen zu erkennen geben, dass deren Verfasser
der Steuerpflichtige selbst ist. Das kann ein Problem sein, denn
oft werden Dokumente mit dem Namen des Projektes, der Abteilung
oder des Teams signiert.
Es hilft nicht zu behaupten, Arbeitsproben seien aus Datenschutzgründen
nicht vorhanden oder dürften nicht vorgelegt werden. Wenn
nicht bewiesen werden kann, kommt es zu einer Ablehnung der Freiberuflichkeit.
Hier einige der vielen möglichen Merkmale zur Erkennung einer
klassischen ingenieurmäßigen Vorgehensweise laut BFH:
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Planung |
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Konstruktion |
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Überwachung der Fertigung |
An diesen Parametern ist bereits erkennbar, wie schwierig es nach
der reformierten
BFH-Rechtsprechung für Finanzbeamte, Richter,
Steuerberater und Rechtsanwälte
sein dürfte, das so genannte Ingenieurmäßige und
eine ingenieurvergleichbare Tätigkeit zu erkennen und zu bewerten.
Hier hilft die Erstellung eines Gutachtens.
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| Strategisches
Vorgehen sinnvoll |
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Der Steuerpflichtige sollte versuchen, sich direkt mit dem Finanzamt
zu einigen. Klagen vor dem Finanzgericht verursachen jahrelange
Laufzeiten und in vielen Fällen hohe zusätzliche Zinszahlungen,
wenn die Klage verloren geht. Der Schlüssel zum Erfolg ist
eine strategisch fundierte Beweisführung im Bereich der relevanten
Informatikthemen. Die Anerkennung erfolgt nur über Beweise
der Informatikausbildung, der Tätigkeit sowie einer ingenieurvergleichbaren
Vorgehensweise und nicht durch Argumentationsketten im juristischen
oder steuerrechtlichem Bereich.
Die Feststellungslast für das Vorliegen einer freiberuflichen
Tätigkeit trägt nach der Rechtsprechung des BFH der Steuerpflichtige.
Mit einer methodisch ausgerichteten Beweisführung ist der
Freiberuflerstatus erzielbar. Dann fallen neben der Gewerbesteuer,
der IHK-Beitrag, Beiträge zur Berufsgenossenschaft und die
Kosten für eine doppelte Buchführung sowie die Bilanzerstellung
weg. Das spart Zeit und Geld. Kommt es zu einer rückwirkenden
Einstufung als Freiberufler, ist es zusätzlich möglich,
die IHK-Beiträge erstattet zu bekommen. Es lohnt sich deshalb
auf jeden Fall, den Freiberuflerstatus anzustreben. Die Erfolgsaussichten
sind bei einer stringent methodischen Darstellung als hoch zu bezeichnen.
Suchen Sie sich gegebenenfalls einen professionellen Ratgeber.
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Gewerbetreibender oder doch Freiberufler? GULP Member können die Checkliste und das kostenfreie telefonische Beratungsgespräch durch den Sachverständigen Peter Brenner nutzen, um ihre Chancen schnell und eindeutig einzuschätzen.
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Kommentare zu diesem Artikel:
"Nach langem Kampf habe ich meine (steuerliche) Freiberuflichkeit erreicht. Um jetzt auch noch den IHK-Beitrag zu sparen, dachte ich, dass es nur noch ein rein formaler Akt wäre, bei der Stadt die Gewerbeabmeldung zu beantragen. Pustekuchen. Für die Stadt Neuss bin ich immer noch Gewerbetreibender. Das Argument, dass das Finanzamt meine Freiberuflichkeit doch anerkannt hat, zählt bei denen nicht. Muss ich den ganzen Kampf jetzt noch einmal machen??? Ich glaube, die Nerven habe ich jetzt nicht mehr ... Bevor ich es vergesse: Guter Artikel, trifft auf mich jedoch glücklicherweise nicht mehr zu ;-) (November 2006)"
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