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| Rürup und Zinsbesteuerung
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(März 2005)
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| Inhalt dieses Artikels:
Als
Sonderausgaben steuerlich absetzbar | EU-Zinssteuer
immer wahrscheinlicher | Wo
das Bankgeheimnis gewahrt bleibt
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| Selbstständige in der IT können in
diesem Jahr erstmalig eine staatliche Altersversorgung abschließen.
Sie können - sie sollten aber nicht, wie Steuerberater Lothar
Hörner meint. Für GULP erläutert der Fachmann die
Details der so genannten "Rürup-Rente" und wirft
außerdem einen genaueren Blick auf aktuelle Informationen
zur Zinsbesteuerung.
Die Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfallversicherungen haben
bisher Höchstgrenzen ausgeschöpft, so dass für eine
zusätzliche Altersvorsorge kein Raum blieb. Die neue "Rürup-Versicherung"
bedeutet eine zusätzliche Alterssicherung:
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| Als
Sonderausgaben steuerlich absetzbar |
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| Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften
und Freiberufler können erstmals ab diesem Jahr eine staatliche
Altersvorsorgung abschließen. Die Beiträge zur so genannten
"Rürup-Rente" können - beginnend mit 60 Prozent
im Jahr 2005 bis zu 100 Prozent im Jahr 2025 - als Sonderausgaben
steuerlich abgesetzt werden. Der Höchstbetrag beträgt 20.000
Euro und verdoppelt sich bei zusammen veranlagten Ehegatten.
Der Vertrag muss die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente
(Rentenbeginn nicht vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres),
eine ergänzende Berufsunfähigkeitsrente, eine Erwerbsminderungsrente
oder eine Hinterbliebenenrente vorsehen. Hinterbliebene sind der
Ehegatte und die Kinder, für die der Steuerpflichtige Kindergeld
oder einen Kinderfreibetrag erhalten hat.
Eine Waisenrente darf längstens für den Zeitraum gezahlt
werden, in dem steuerlich eine Berücksichtigung als Kind erfolgen
kann. Die genannten Ansprüche dürfen nicht vererblich,
nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar
und nicht kapitalisierbar sein.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit wird mit der so genannten
"nachgelagerten Besteuerung" erkauft. Diese steigt von
50 Prozent im Jahr 2005 bis auf 100 Prozent im Jahr 2040 - für
die Höhe der Besteuerung ist das Jahr des Rentenbeginns maßgeblich.
Die "Rürup-Rente" als Option? Vielleicht mag das
irgendwann auch für Gewerbetreibende und Selbstständige
zutreffen - derzeit ist für sie z. B. eine private Rentenversicherung
mit Kapitalwahlrecht und Ertragsanteilbesteuerung aber noch günstiger
als "Rürup".
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| EU-Zinssteuer
immer wahrscheinlicher |
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| Für all jene, die ihr Kapital ins
europäische Ausland transferiert haben, gibt es Neues von der
Zinsbesteuerung zu berichten: Nachdem Andorra, Liechtenstein, Monaco
und San Marino einer EU-Zinssteuer zugestimmt haben, wird es immer
wahrscheinlicher, dass das neue System für die EU am 1. Juli
2005 in Kraft tritt.
Durch das Bundesfinanzministerium wurde bereits ein umfangreiches
Einführungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung (ZIV) veröffentlicht,
welches Einzelheiten zum neuen Kontrollmitteilungsverfahren aufzeigt.
Sollte es in der Schweiz zu einer Volksabstimmung kommen, könnte
die Zustimmung der Schweiz noch in Gefahr geraten. Dabei stört
die Schweizer nicht so sehr die Zinsbesteuerung der Ausländer,
sondern die Einbeziehung der Schweiz in das Schengener Abkommen,
was Bestandteil des Verhandlungspaktes ist. Ob die britischen Kanalinseln
einbezogen werden müssen, ist noch offen, um damit das Abkommen
in Kraft treten lassen zu können. |
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| Wo
das Bankgeheimnis gewahrt bleibt |
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| Derzeit sieht es so aus, dass Belgien,
Luxemburg, Österreich, die Schweiz, Andorra, Liechtenstein,
Monaco und San Marino am 1. Juli eine anonyme Quellensteuer von
zunächst 15 Prozent einführen. Die genannten Länder
nehmen an dem Kontrollmitteilungsverfahren nicht teil, das Bankgeheimnis
ist in diesen Staaten gewahrt.
Die Besteuerung gilt nur für Zinserträge, nicht aber
für Dividenden aus Aktien und Erträge aus Lebensversicherungen.
Bei Aktienfonds unterbleibt eine Besteuerung, wenn der Fond maximal
15 Prozent seines Vermögens in Zinspapiere anlegt. Die Besteuerung
gilt nicht für so genannte "Großvater-Anleihen"
- also Anleihen, die vor dem 01. März 2001 aufgelegt worden
sind. Diese Ausnahmeregelung ist bis zum Jahre 2010 begrenzt. Die
Regelungen gelten nur für natürliche Personen, nicht aber
für juristische Personen, z. B. Trusts. Somit bestehen für
Anleger noch Gestaltungsspielräume. |
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| Nähere Informationen zum Thema bei Steuerberater Lothar
Hörner.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2004
Lothar
Hörner
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