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Rürup und Zinsbesteuerung

(März 2005)

Inhalt dieses Artikels:
Als Sonderausgaben steuerlich absetzbar | EU-Zinssteuer immer wahrscheinlicher | Wo das Bankgeheimnis gewahrt bleibt

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Selbstständige in der IT können in diesem Jahr erstmalig eine staatliche Altersversorgung abschließen. Sie können - sie sollten aber nicht, wie Steuerberater Lothar Hörner meint. Für GULP erläutert der Fachmann die Details der so genannten "Rürup-Rente" und wirft außerdem einen genaueren Blick auf aktuelle Informationen zur Zinsbesteuerung.

Die Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfallversicherungen haben bisher Höchstgrenzen ausgeschöpft, so dass für eine zusätzliche Altersvorsorge kein Raum blieb. Die neue "Rürup-Versicherung" bedeutet eine zusätzliche Alterssicherung:

 

Als Sonderausgaben steuerlich absetzbar
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Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften und Freiberufler können erstmals ab diesem Jahr eine staatliche Altersvorsorgung abschließen. Die Beiträge zur so genannten "Rürup-Rente" können - beginnend mit 60 Prozent im Jahr 2005 bis zu 100 Prozent im Jahr 2025 - als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Der Höchstbetrag beträgt 20.000 Euro und verdoppelt sich bei zusammen veranlagten Ehegatten.

Der Vertrag muss die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente (Rentenbeginn nicht vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres), eine ergänzende Berufsunfähigkeitsrente, eine Erwerbsminderungsrente oder eine Hinterbliebenenrente vorsehen. Hinterbliebene sind der Ehegatte und die Kinder, für die der Steuerpflichtige Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten hat.

Eine Waisenrente darf längstens für den Zeitraum gezahlt werden, in dem steuerlich eine Berücksichtigung als Kind erfolgen kann. Die genannten Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit wird mit der so genannten "nachgelagerten Besteuerung" erkauft. Diese steigt von 50 Prozent im Jahr 2005 bis auf 100 Prozent im Jahr 2040 - für die Höhe der Besteuerung ist das Jahr des Rentenbeginns maßgeblich.

Die "Rürup-Rente" als Option? Vielleicht mag das irgendwann auch für Gewerbetreibende und Selbstständige zutreffen - derzeit ist für sie z. B. eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und Ertragsanteilbesteuerung aber noch günstiger als "Rürup".

 

 

EU-Zinssteuer immer wahrscheinlicher
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Für all jene, die ihr Kapital ins europäische Ausland transferiert haben, gibt es Neues von der Zinsbesteuerung zu berichten: Nachdem Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino einer EU-Zinssteuer zugestimmt haben, wird es immer wahrscheinlicher, dass das neue System für die EU am 1. Juli 2005 in Kraft tritt.

Durch das Bundesfinanzministerium wurde bereits ein umfangreiches Einführungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung (ZIV) veröffentlicht, welches Einzelheiten zum neuen Kontrollmitteilungsverfahren aufzeigt.

Sollte es in der Schweiz zu einer Volksabstimmung kommen, könnte die Zustimmung der Schweiz noch in Gefahr geraten. Dabei stört die Schweizer nicht so sehr die Zinsbesteuerung der Ausländer, sondern die Einbeziehung der Schweiz in das Schengener Abkommen, was Bestandteil des Verhandlungspaktes ist. Ob die britischen Kanalinseln einbezogen werden müssen, ist noch offen, um damit das Abkommen in Kraft treten lassen zu können.

 

 

Wo das Bankgeheimnis gewahrt bleibt
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Derzeit sieht es so aus, dass Belgien, Luxemburg, Österreich, die Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino am 1. Juli eine anonyme Quellensteuer von zunächst 15 Prozent einführen. Die genannten Länder nehmen an dem Kontrollmitteilungsverfahren nicht teil, das Bankgeheimnis ist in diesen Staaten gewahrt.

Die Besteuerung gilt nur für Zinserträge, nicht aber für Dividenden aus Aktien und Erträge aus Lebensversicherungen. Bei Aktienfonds unterbleibt eine Besteuerung, wenn der Fond maximal 15 Prozent seines Vermögens in Zinspapiere anlegt. Die Besteuerung gilt nicht für so genannte "Großvater-Anleihen" - also Anleihen, die vor dem 01. März 2001 aufgelegt worden sind. Diese Ausnahmeregelung ist bis zum Jahre 2010 begrenzt. Die Regelungen gelten nur für natürliche Personen, nicht aber für juristische Personen, z. B. Trusts. Somit bestehen für Anleger noch Gestaltungsspielräume.

 

 

Nähere Informationen zum Thema bei Steuerberater Lothar Hörner.extern
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2004 Lothar Hörner

 

Kommentare zu diesem Artikel:

"übersichtlich und informativ. könnte noch etwas ausführlicher sein. (März 2005)"

"Sehr gut. (März 2005)"

"Sehr guter Überblick, wie ich ihn schätze. Was ich sonst zu diesem Thema zu lesen bekomme, ist meist nicht lesbar, weil zu viele uninteressante Informationen angeführt werden. (März 2005)"

"Ich hätte mir doch eine etwas exaktere "nachrechenbare" Begründung gewünscht, warum die Rürup-Rente ungünstiger als die Privatrente sein soll. (März 2005)"

"Ich habe mich bei meinem letzten Feedback getäuscht: Die Rürup-Rente ist doch mit einem Anteil von 50 % ab 2005 Steuerpflichtig wie der Autor geschrieben hat, nicht wie ich dachte lediglich mit 18 %. Die 18 % gelten nur für private Renten, die nicht die Bedingungen der Rürup-Renten-Versicherung erfüllen. (März 2005)"

"Warum die Rürup-Rente nicht empfehlenswert ist, geht hier leider nicht klar hervor. Meiner Meinung hat sie Vorteile, die die Nachteile überwiegen. Ein Nachteil ist, dass diese Form der Rente nicht vererbbar bzw. übertragbar ist (Ausnahme: Bei vorheriger Vereinbarung übertragbar auf Ehegatten und auf minderjährige Kinder). Der große Vorteil ist: Sie erlaubt Steuerersparnisse bereits bei der Beitragszahlung! Also in einem Zeitraum in dem ein Freiberufler eine hohe Steuerlast zu tragen hat und nicht erst zu Rentenbeginn, wenn die Steuerlast sowieso gering ist. Nicht die volle Rente, sondern lediglich der Ertragsanteil wird versteuert. Die Höhe dieses Anteils wurde durch das neue Alterseinkünftegesetz verringert! Dieser liegt z.B. bei einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren lediglich bei 18 % (vor 2005 waren dies noch 27%!). Dieser Ertragsanteil wird wie ein normales Einkommen versteuert. D.h zuerst sind Freibeträge, Sonderausgaben, Werbungskosten, etc... abzusetzen. Kommt dieser Betrag dann über den Grundfreibetrag (zur Zeit 7.664 Euro), wird der übrigbleibende Betrag ganz normal versteuert. Meiner Meinung nach zielt die Aussage des Autors "die nachgelagerte Besteuerung ... steigt von 50 Prozent im Jahr 2005 bis auf 100 Prozent im Jahr 2040" auf die Höhe des Ertragsanteils ab. Diese Regelung gilt aber nur für die gesetzliche Rente, nicht aber für die private Altersvorsorge à la Rürup! (März 2005)"


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