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Neues Urteil zur Anerkennung als Freiberufler

Finanzgericht München erkennt selbstständigen Betriebswirt als freiberuflich an

(November 2005)
Inhalt dieses Artikels:
Sachverhalt | Urteilsbegründung | Anwendersoftware-Entwicklung mehr als programmieren | Software-Entwicklung bedeutet nicht nur Software erstellen | Gute Chancen für IT-Selbstständige
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Selbstständige im SAP-Umfeld wurden bislang von den Finanzämtern und Finanzgerichten regelmäßig als gewerbesteuerpflichtig eingestuft. Insbesondere bei den Finanzämtern genügte oft allein eine Bezeichnung wie "SAP-Berater" auf dem Briefpapier, um ungeachtet der tatsächlichen Tätigkeit zu einem entsprechenden (Vor-)Urteil zu gelangen. Diese Einstellung wird sich nun durch eine aktuelle finanzgerichtliche Entscheidung des Finanzgerichts München vom 22.07.2005 (Az. 8 K 2286/05) zu Gunsten der Selbstständigen grundlegend ändern müssen. Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald erläutert für GULP das Urteil und dessen Folgen.

 

Sachverhalt
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Dem Urteil, das rechtskräftig ist, lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger hatte an einer Fachhochschule im Studiengang "Organisation, Datenverarbeitung, Wirtschaftsinformatik" den Abschluss als Diplom-Betriebswirt (FH) erlangt und war seit 1996 im SAP-Bereich selbstständig tätig. Er erbrachte Leistungen auf den Gebieten der systemseitigen SAP-Softwareeinstellungen, bei Softwareentscheidungen und der betriebswirtschaftlichen Beratung. Ferner führte der Kläger Schulungen durch.

Aufgrund seines Studienabschlusses und seiner Tätigkeit argumentierte der Kläger als freiberuflicher beratender Betriebswirt während das Finanzamt ihn als gewerblichen EDV-Berater einstufte.

 

 

Urteilsbegründung
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Das Finanzgericht folgte der Ansicht des Klägers und begründete dies vor allem mit dem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 04.05.2004 (Az. XI R 9/03, BStBl. II 2004, 989), in dem der BFH die bisherige Differenzierung zwischen Anwender- und Systemsoftware als alleinige Voraussetzung für die Anerkennung als Freiberufler in der IT aufgibt.

Hierzu führt das Finanzgericht München u.a. aus, dass diese Rechtsprechung auch dann gelte, wenn ein "selbstständiger EDV-Berater mit hochschulmäßigem Abschluss eines Dipl.-Betriebswirtes (FH) unter Einsatz seiner Kenntnisse auf einem der Hauptbereiche der Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung, Leistungserstellung, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen und Personalwesen) qualifizierte Anwendersoftware entwickelt".

Damit wendet das Finanzgericht die oben genannte Entscheidung des BFH auch auf den als freiberuflich eingestuften Katalogberuf "beratender Betriebswirt" an, was den Spielraum für diese Selbstständigen erheblich erweitert.

 

 

Anwendersoftware-Entwicklung mehr als programmieren
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Aber das Gericht geht noch einen Schritt weiter: Es zieht eine ältere Definition des BFH zum Begriff Anwendersoftware heran, um damit die als freiberuflich zu beurteilenden Tätigkeiten nicht allein auf die Entwicklung von Software begrenzen zu müssen.

Dazu heißt es in der Entscheidung wie folgt: "Zur Anwendersoftwareentwicklung gehören nicht nur die Bestandsaufnahme und Analyse sowie die Entwicklung eines Systemvorschlags und von Lösungsansätzen unter Berücksichtigung der Anwenderwünsche, sondern auch Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die Übernahme der Projektleitung, Erstellung von Einsatzplänen, Kontrolle des Projektfortschritts, Kostenüberwachung, Koordinierung von Benutzertests, Beratung bei der Implementierung des neuen Systems, Erstellung von Schulungsunterlagen und die Durchführung der Anwenderschulung, nicht dagegen notwendigerweise die Erstellung der Anwender-Programme selbst." Somit werden gerade die für zahlreiche IT-Selbstständige typischen Tätigkeiten, die meist nicht in der Programmierung bestehen, als freiberuflich eingestuft.

 

 

Software-Entwicklung bedeutet nicht nur Software erstellen
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Und schließlich räumt das Finanzgericht München auch gleich noch eine andere, insbesondere von Finanzämtern, häufig aufgestellte Hürde auf dem Weg zum Freiberufler weg: die Forderung nach der Erstellung von neuer Software.

Das Gericht stellt fest, dass der Kläger schwerpunktmäßig vorhandene SAP-Software analysierte und Konzepte erarbeitete, um Geschäftsprozesse daran anzupassen. Sofern der Kunde Lösungen wünschte, die mit der SAP-Software nicht erreicht werden konnten, bestand die Aufgabe des Klägers darin, andere, in der Regel ebenfalls bereits vorhandene, Software zu finden und einzusetzen. Eine Neuentwicklung fand nicht statt.

Somit kommt das Finanzgericht München in seinem Urteil zum Ergebnis: "Bei einer Gesamtbetrachtung stellt sich die Tätigkeit des Klägers in den Streitjahren deshalb letztlich im Wesentlichen als nichts anderes dar, als die Entwicklung mittels betriebswirtschaftlicher Methoden gefundener Lösungen für unternehmerische Problemstellungen auf dem Gebiet des Rechnungswesens und/oder Vertriebs bei der Einführung eines bestimmten oder von ihm als geeignet zu ermittelnden Anwendersoftware-Produktes." Und dies ist nach Ansicht des Gerichts die "Tätigkeit eines EDV-Beraters in einem dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EstG."

 

 

Gute Chancen für IT-Selbstständige
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Diese Entscheidung stellt eine kleine Revolution dar. Sie erweitert die neue Rechtsprechung zur Anerkennung von IT-Selbstständigen auf das Feld der beratenden Betriebswirte und zusätzlich auf den großen Kreis der SAP-Berater. Damit werden die Chancen der Selbstständigen in diesen Bereichen auf Einstufung als freiberuflich erheblich erhöht.

Allerdings sind zwei Faktoren dabei zu beachten:

o Erstens ist dieses Urteil des Finanzgerichts München nicht bindend. Kein anderes Finanzgericht und kein Finanzamt sind daran gehalten.
o Und zweitens müssen Autodidakten, dass heißt Selbstständige ohne Diplom, unabhängig von der Frage ihrer Tätigkeit die Gleichwertigkeit ihrer Kenntnisse zumindest mit denen eines Fachhochschulabsolventen belegen.

Da hier aber für viele Selbstständige bei entsprechender Beratung und Unterstützung ebenfalls gute Erfolgsaussichten bestehen, sollten alle Betroffenen durch einen auf diesem Gebiet versierten Steuerberater oder Rechtsanwalt prüfen lassen, wie groß ihre Chancen auf Anerkennung als Freiberufler sind.

 

 

Weitere Informationen erhalten Sie vom Autor Dr. Benno Grunewald.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2005 Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald extern

 

 

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Kommentare zu diesem Artikel:

"Diese Entscheidung ist schon lange überfällig und sollte bundesweit Gültigkeit besitzen. Betroffen sind hier nicht nur SAP-Berater sondern auch "freiberufliche Administratoren im WINDOWS / UNIX Umfeld". (November 2005)"

"Yeah! (November 2005)"

"Vielen herzlichen Dank für diese gute Nachricht. Ich habe es bisher mit Mühe geschafft - ebenfalls beim Finanzamt München - , als IT-Freiberufler eingestuft zu werden. Nachdem ich nun auch als SAP Beraterin BW meine Brötchen verdiene, freue ich mich natürlich über das Urteil. Hoffentlich gilt es aber auch für das Finanzamt in Berlin (?) (November 2005)"


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