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| Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung:
Allheilmittel oder nur ein (Trost-)Pflaster für Steuersünder
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(Dezember 2003)
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Inhalt dieses Artikels:
Steuerlich
erheblich oder nicht | Wichtig:
Pflicht zur „Materiallieferung“ | Wenn
der Betriebsprüfer das Haus betritt, ist es zu spät
| Ein Problem mit § 370a AO
| Zusammenfassung
| Checkliste „Selbstanzeige“
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| Ob wissentlich, aus Schlamperei oder aus Unkenntnis
– schnell kann ein IT-Freiberufler in die Situation geraten,
dass er nach Recht und Gesetz eine Steuerhinterziehung begangen
hat. Da stellt sich automatisch die Frage: Was tun? Die Wirkungen
und Nebenwirkungen der hier oft empfohlenen Selbstanzeige erläutert
unser Autor, Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald.
Update vom 13.08.2010:
BGH: Teilselbstanzeige wird nicht mehr akzeptiert
Eine Teilselbstanzeige (also nur die Bekanntgabe ausgewählter Hinterziehungssachverhalte) wird vom BGH seit einer Entscheidung von Mai 2010 nicht
mehr akzeptiert. Sie reicht für eine Straffreiheit nicht aus, sondern
führt im Gegenteil zu einer vollständigen Bestrafung des sich selbst Anzeigenden.
Gerichte, Verbände, Finanzämter und Anwaltschaft –
geht es um Steuerhinterziehung, wird von allen Seiten fast immer
zur Selbstanzeige geraten. Die Folge: Es hat sich so der Eindruck
verfestigt, die Selbstanzeige würde dem Steuerpflichtigen,
der Steuern hinterzogen hat, von allem Unbill befreien. Dies kann
sich aber als pure Illusion herausstellen.
Den wenigsten Betroffenen ist klar, welche Voraussetzungen für
eine wirksame Selbstanzeige notwendig sind, welche Folgen hieraus
resultieren und welche Risiken eine unwirksame Selbstanzeige beinhaltet.
Die Selbstanzeige hat nur einen einzigen Zweck: Sie bewahrt den
Steuerhinterzieher vor Strafe. Die dazu gehörige Regelung in
§ 371 Abs. 1 AO (Abgabenordnung) lautet: „Wer in den
Fällen des § 370 AO unrichtige oder unvollständige
Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt
oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei“.
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| Steuerlich erheblich
oder nicht |
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| Vor der Frage „Selbstanzeige
oder nicht?“ ist demnach zunächst einmal zu prüfen,
ob es sich überhaupt um einen Fall des hier genannten §
370 AO handelt. Diese Bestimmung sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren vor, wenn gegenüber den Finanzbehörden
unrichtige oder unvollständige Angaben über „steuerlich
erhebliche Tatsachen“ gemacht oder unterlassen werden (§
370 Abs.1 AO). Sind die falschen oder unterbliebenen Angaben also
nicht „steuerlich erheblich“ (was je nach Fall entschieden
wird), so entfällt auch die Grundlage für eine strafbare
Steuerhinterziehung und damit die Notwendigkeit einer Selbstanzeige.
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| Wichtig: Pflicht zur
„Materiallieferung“ |
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| Ist davon auszugehen, dass eine Steuerhinterziehung
vorliegt, so sind vor Erstattung einer Selbstanzeige weitere Aspekte
zu prüfen: Die im Rahmen einer Selbstanzeige gemachten Angaben
müssen vollständig, wahr und umfassend sein. Die Finanzbehörde
muss aufgrund der nachgeholten Angaben des Steuerpflichtigen ohne
weiteren Aufwand die tatsächliche Situation erkennen und einen
entsprechenden Steuerbescheid erstellen können. In diesem Zusammenhang
spricht man von der Pflicht des Steuerpflichtigen zur „Materiallieferung“.
Hieran kann die Wirksamkeit einer Selbstanzeige scheitern! Ist
der Steuerpflichtige nicht in der Lage, die entsprechenden Unterlagen
bzw. Zahlen zu liefern, weil er z.B. keine ordnungsgemäße
Buchführung hat oder schlicht „vergessen“ hatte,
Rechnungen zu schreiben etc., so würde er nach seiner erfolgten
Selbstanzeige zwar steuerlich und steuerstrafrechtlich verfolgt
werden – die eigentlich gewünschte Befreiungswirkung
der Selbstanzeige entfiele jedoch.
Weiterhin ist darauf zu achten, dass die Straffreiheit nur in Hinblick
auf die im Rahmen der Selbstanzeige offenbarten Steuersünden
gilt. Sollten die Finanzbehörden andere Steuerhinterziehungen
entdecken, so würden diese strafrechtlich verfolgt werden können.
Hieraus folgt, dass die Selbstanzeige alle Angaben, die zur Entdeckung
von Steuerhinterziehungen führen können, beinhalten sollte
um eine umfassende Straffreiheit zu erlangen. |
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| Wenn der Betriebsprüfer
das Haus betritt, ist es zu spät |
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| Außerdem ist zu prüfen,
ob die Selbstanzeige noch rechtzeitig erstattet werden kann.
Gemäß § 371 Abs. 2 AO tritt die Straffreiheit nicht
ein, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt oder ein Amtsträger
zur steuerlichen Prüfung beim Steuerpflichtigen erschienen
ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Betriebsprüfer das Unternehmen
oder die Wohnung des Selbständigen betritt. Zu diesem Zeitpunkt
tritt die oben beschriebene Sperrwirkung ein, so dass die Selbstanzeige
keine strafbefreiende Wirkung mehr hat. Allerdings greift diese
Sperrwirkung nur für die in der Prüfungsanordnung genannten
Steuerarten und Zeiträume.
Schließlich muss die sich durch die Selbstanzeige ergebende
Steuernachzahlung geleistet werden. Nach § 370 Abs. 3 AO ist
Voraussetzung der Strafbefreiung, dass die hinterzogene Steuer in
angemessener Frist bezahlt wird.
Die Frist wird von der Finanzbehörde festgesetzt; sie soll
regelmäßig nicht mehr als sechs Monate betragen. Bei
erkennbar ernsthafter Absicht, die hinterzogene Steuer zu zahlen,
wird sich die Finanzbehörde im Einzelfall aber auch auf längere
Fristen einlassen.
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| Ein Problem
mit § 370a AO |
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| Durch den Mitte 2002 in das Gesetz
aufgenommenen § 370a AO wurde hinsichtlich der Möglichkeit
zur Selbstanzeige erhebliche Unsicherheit verursacht. Nach dieser
Bestimmung wird derjenige, der „gewerbsmäßig“
oder „bandenmäßig“ Steuerhinterziehung „in
großem Ausmaß“ begeht, mit Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr bestraft.
Nach § 371 Abs.1 AO ist die Selbstanzeige nur in den Fällen
des § 370 AO zulässig. Dies bedeutet, dass bei Vorliegen
einer Steuerhinterziehung nach § 370a AO eine Selbstanzeige
keine strafbefreiende Wirkung hat! Hieraus resultiert das Problem,
nunmehr im Einzelfall stets prüfen zu müssen, ob eine
„normale“ Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder
eine „gewerbsmäßige“ Steuerhinterziehung
nach § 370 a AO vorliegt, was aufgrund der vollkommen missglückten
Regelung ausgesprochen schwierig ist. |
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| Zusammenfassung |
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| Die Selbstanzeige empfiehlt sich nur
bei eindeutig vorliegender Steuerhinterziehung und rechtzeitiger
Anwendung. Die Wirkung der Selbstanzeige ist die Straffreiheit hinsichtlich
der eingeräumten Steuerhinterziehung sowie die Zahlungsverpflichtung
der hinterzogenen Steuern. Die Nebenwirkung einer fehlerhaften Selbstanzeige
ist der Verlust der Strafbefreiung. Mögliche Gegenanzeige ist
der Umstand, dass jedem Steuerpflichtigen, der den Finanzbehörden
Steuerhinterziehung offenbart, behördlicherseits zukünftig
in steuerlicher Hinsicht besondere Aufmerksamkeit zu Teil werden
wird.
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| Checkliste „Selbstanzeige“ |
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| 1. |
Handelt es sich bei den unrichtigen oder unvollständigen
Angaben um „steuerlich erhebliche Tatsachen“ gemäß
§ 370 AO? |
| 2. |
Sind die Angaben der Selbstanzeige wahr? |
| 3. |
Sind die Angaben der Selbstanzeige vollständig? |
| 4. |
Ist die notwendige „Materiallieferung“ möglich? |
| 5. |
Ist die Selbstanzeige (noch) rechtzeitig möglich? |
| 6. |
Kann die hinterzogene Steuer bezahlt werden? |
| 7. |
Handelt es sich um "gewerbsmäßige" Steuerhinterziehung
im Sinne
des § 370 a AO? |
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