| Für die Begründung einer
Miturheberschaft kommt es auf den quantitativen Umfang der Beteiligung
des einzelnen Entwicklers nicht an. Die Miturheber sind verpflichtet,
die Gesamthandsgemeinschaft nach außen hin gemeinsam zu vertreten.
Die entwickelte Software kann somit, wenn man sich nicht zu anderen
Regelungen gemeinschaftlich durchringt, nur gemeinsam veröffentlicht
und verwertet werden. Änderungen der Software oder des einzelnen
Moduls bedürfen der Zustimmung aller Miturheber, jedoch darf
diese nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden. Änderungen,
die für eine Bearbeitung oder eine neue Version erforderlich
sind, muss dabei in der Regel zugestimmt werden.
Wird in vertraglicher Hinsicht keine Vorsorge getroffen, so können
im konkreten Fall hieraus für die Entwickler- wie die Benutzerseite
unerwünschte Folgen entstehen. Man denke z.B. daran, dass ein
Miturheber seine Einwilligung in eine bestimmte Verwertungsform,
z.B. die Einräumung von Rechten an ein bestimmtes Unternehmen
(zu Unrecht) verweigert, oder - in der Praxis noch schlimmer - nach
Nutzungsaufnahme durch dieses Unternehmen damit droht, die künftige
Nutzung mangels vorliegender Einwilligung zu untersagen. Dann hilft
es zunächst auch nicht kurzfristig, dass nach § 8 Abs.
2 Satz 2 UrhG auf Erteilung der Zustimmung geklagt bzw. diese ggf.
klageweise ersetzt werden kann. Ein solcher Prozess kann sich so
lange hinziehen, bis der Benutzer, dem man die Rechte einräumen
wollte, das Interesse verloren und den Vertrag aufgelöst hat.
In einem solchen Fall nicht nur die Vergütung zu erhalten,
sondern sich ggf. noch Schadensersatzansprüchen des Benutzers
ausgesetzt zu sehen, ist sicherlich schwerwiegend. Insbesondere
auch, weil die erhobenen Ansprüche aus wirtschaftlichen Gründen
zumeist nicht beim Miturheber, der die Einwilligung verweigert hat,
liquidiert werden können. Vielfach ist das Problem der fehlenden
Einwilligung kurzfristig nur mit einer gesonderten finanziellen
Zahlung an den Miturheber zu lösen. Ein Umstand, der das Budget
der Entwicklerseite belastet, weil dieser Betrag nicht an den Benutzer
weitergereicht werden kann, der eine Software frei von Rechten Dritter
verlangt.
Die Anteile aus der Gesamthandsgemeinschaft sind zu Lebzeiten nicht
übertragbar, jedoch besteht die Möglichkeit, auf Anteile
an den Rechten zu verzichten. Bei Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts
kann jeder Miturheber einzeln evtl. Ansprüche im eigenen Namen
geltend machen. Allerdings kann er Leistung nur an alle Miturheber
verlangen und nicht an sich allein. Die Erträgnisse aus der
gemeinschaftlichen Verwertung sind innerhalb der Gesamthandsgemeinschaft
zu verteilen. Gibt es keine anders lautende Vereinbarung, richtet
sich die Verteilung der Erträgnisse primär nach dem Gesamtumfang
des Beitrages des Einzelnen an der Entwicklung der Software.
Die Abs. 2 bis 4 des § 8 UrhG sind abdingbar, daher können
von den Miturhebern vertragliche abweichende Regelungen festgelegt
werden. Diese können unter anderem die Verhandlungsbefugnisse
eines einzelnen Miturhebers nach Außen betreffen, jedoch auch
die Verwertung und Veröffentlichung allgemein. Solche abweichenden
vertraglichen Regelungen sind besonders bei größeren
Entwicklergemeinschaften empfehlenswert. |
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