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Die Software-Entwicklergemeinschaft

(Dezember 2006)

Inhalt dieses Artikels:
Entstehen von Miturheberschaft | Gemeinschaft vs. Gesellschaft | Rechtsfolgen der einfachen Miturheberschaft

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Autor: Klaus Gennen, Rechtsanwalt

In vielen IT-Projekten arbeiten oft mehrere IT-Freiberufler zusammen und programmieren Bestandteile einer einheitlichen Softwarelösung. Ob in solchen oder ähnlichen Konstellationen Miturheberschaft und insbesondere eine Miturhebergesellschaft oder (lediglich) eine Miturhebergemeinschaft entsteht, hängt von vielen, im Einzelfall zu prüfenden, Faktoren ab: Speziell von Inhalt und Umfang des Zusammenwirkens, von der Vertragsgestaltung zwischen den beteiligten Programmierern und vom tatsächlichen Entstehungsprozess. Die Folgen gemeinschaftlichen Zusammenwirkens sind bedeutsam, so dass es sinnvoll ist, vor der Aufnahme der Arbeiten entsprechende Vorsorge zu treffen oder sich zumindest über die Konsequenzen nicht getroffener Vorsorge im Klaren zu sein. Rechtsanwalt Klaus Gennen erläutert für GULP, wie Miturheberschaft entsteht und welche Rechtsfolgen hieraus für Entwickler und Benutzer entstehen können.

 

Entstehen von Miturheberschaft
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Da das Urheberrechtsgesetz (UrhG) keine Sonderregelung für die Miturheberschaft an Computerprogrammen (§§ 69a ff UrhG) vorsieht, richten sich Entstehung und Folgen der Miturheberschaft nach der allgemeinen Vorschrift des § 8 UrhG. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, wenn Miturheberschaft bestehen soll:

o Zielgerichtes und gewolltes Zusammenwirken der Beteiligten.
o Homogenität der Werkschöpfung, d.h. die Beiträge der einzelnen Beteiligten dürfen nicht selbstständig verwertbar sein.
o Der schöpferische Beitrag eines jeden Beteiligten darf nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sein.

Hierzu einige Fallgestaltungen bzw. Beispiele:

Miturheberschaft Keine Miturheberschaft
Mehrere Personen entwickeln in ständigem Austausch und zeitlich parallel oder sich zeitlich weitestgehend überdeckend gemeinschaftlich eine Softwarelösung. Mehrere Personen entwickeln unabhängig voneinander eine gesamthafte Softwarelösung.
Mehrere Personen arbeiten in arbeitsteiligen und zeitlich nacheinander liegenden Prozessen an demselben Softwaremodul oder an voneinander unmittelbar abhängigen Softwaremodulen. Mehrere Entwickler arbeiten in nachgeschalteten Prozessen an in sich abgeschlossenen und funktionsfähigen Modulen (z.B. modular aufgebauten Betriebssystemen).
Software oder Softwaremodul entsteht durch mehrere Beteiligte stufenweise, den einzelnen Stufen fehlt dabei aber die gesonderte Verwertbarkeit.  

Sonderfälle/Ausnahmen:

o Nachträgliche Veränderungen eines Moduls bzw. einer Software haben keine Auswirkungen auf die Urheberstellung in Bezug auf das Ausgangswerk
o Bloße Gehilfenschaft liegt vor, wenn es sich bei dem Beitrag zur Software um Assistenzleistungen ohne eigene Entwicklungstätigkeit handelt, d.h., wenn das Schöpferische am Beitrag fehlt oder von ganz untergeordneter Bedeutung ist.
o Wird die Miturheberschaft im Rahmen eines Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses begründet, ist prinzipiell allein der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögenswerten Rechte an der Software berechtigt (§ 69b UrhG).
 

 

Gemeinschaft vs. Gesellschaft
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Liegen die o. a. Voraussetzungen vor, resultiert daraus im Innenverhältnis der Entwickler zueinander eine Verwertungsgemeinschaft. Falls sich jedoch die beteiligten Entwickler vor oder nach der Fertigstellung des Werkes durch einen (meist auch mündlich möglichen) Gesellschaftsvertrag zusammengeschlossen haben, greifen die Regelungen der Gesellschaft (§§ 705 ff BGB). In diesen Fällen kann z.B. die Gesellschaft als eigenständiges Rechtssubjekt Inhaberin der Nutzungsrechte an der entstandenen Software sein. Das wiederum ist bei einer reinen Gemeinschaft nicht möglich, hier gehört jedem Gemeinschafter ein "virtueller" Anteil am Ganzen. Sie bilden eine "Gesamthandsgemeinschaft".

Bleibt es hiernach bei einer reinen Gemeinschaft, weil es über die bloße gemeinschaftliche Schöpfung als Realakt hinaus keine vertragliche, zu einer Gesellschaft führende Bindung gibt, ergeben sich die gesetzlichen Rechte und Pflichten innerhalb der Gemeinschaft aus § 8 Abs. 2 bis 4 UrhG:

" [...]

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu."

 

 

Rechtsfolgen der einfachen Miturheberschaft
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Für die Begründung einer Miturheberschaft kommt es auf den quantitativen Umfang der Beteiligung des einzelnen Entwicklers nicht an. Die Miturheber sind verpflichtet, die Gesamthandsgemeinschaft nach außen hin gemeinsam zu vertreten. Die entwickelte Software kann somit, wenn man sich nicht zu anderen Regelungen gemeinschaftlich durchringt, nur gemeinsam veröffentlicht und verwertet werden. Änderungen der Software oder des einzelnen Moduls bedürfen der Zustimmung aller Miturheber, jedoch darf diese nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden. Änderungen, die für eine Bearbeitung oder eine neue Version erforderlich sind, muss dabei in der Regel zugestimmt werden.

Wird in vertraglicher Hinsicht keine Vorsorge getroffen, so können im konkreten Fall hieraus für die Entwickler- wie die Benutzerseite unerwünschte Folgen entstehen. Man denke z.B. daran, dass ein Miturheber seine Einwilligung in eine bestimmte Verwertungsform, z.B. die Einräumung von Rechten an ein bestimmtes Unternehmen (zu Unrecht) verweigert, oder - in der Praxis noch schlimmer - nach Nutzungsaufnahme durch dieses Unternehmen damit droht, die künftige Nutzung mangels vorliegender Einwilligung zu untersagen. Dann hilft es zunächst auch nicht kurzfristig, dass nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG auf Erteilung der Zustimmung geklagt bzw. diese ggf. klageweise ersetzt werden kann. Ein solcher Prozess kann sich so lange hinziehen, bis der Benutzer, dem man die Rechte einräumen wollte, das Interesse verloren und den Vertrag aufgelöst hat. In einem solchen Fall nicht nur die Vergütung zu erhalten, sondern sich ggf. noch Schadensersatzansprüchen des Benutzers ausgesetzt zu sehen, ist sicherlich schwerwiegend. Insbesondere auch, weil die erhobenen Ansprüche aus wirtschaftlichen Gründen zumeist nicht beim Miturheber, der die Einwilligung verweigert hat, liquidiert werden können. Vielfach ist das Problem der fehlenden Einwilligung kurzfristig nur mit einer gesonderten finanziellen Zahlung an den Miturheber zu lösen. Ein Umstand, der das Budget der Entwicklerseite belastet, weil dieser Betrag nicht an den Benutzer weitergereicht werden kann, der eine Software frei von Rechten Dritter verlangt.

Die Anteile aus der Gesamthandsgemeinschaft sind zu Lebzeiten nicht übertragbar, jedoch besteht die Möglichkeit, auf Anteile an den Rechten zu verzichten. Bei Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts kann jeder Miturheber einzeln evtl. Ansprüche im eigenen Namen geltend machen. Allerdings kann er Leistung nur an alle Miturheber verlangen und nicht an sich allein. Die Erträgnisse aus der gemeinschaftlichen Verwertung sind innerhalb der Gesamthandsgemeinschaft zu verteilen. Gibt es keine anders lautende Vereinbarung, richtet sich die Verteilung der Erträgnisse primär nach dem Gesamtumfang des Beitrages des Einzelnen an der Entwicklung der Software.

Die Abs. 2 bis 4 des § 8 UrhG sind abdingbar, daher können von den Miturhebern vertragliche abweichende Regelungen festgelegt werden. Diese können unter anderem die Verhandlungsbefugnisse eines einzelnen Miturhebers nach Außen betreffen, jedoch auch die Verwertung und Veröffentlichung allgemein. Solche abweichenden vertraglichen Regelungen sind besonders bei größeren Entwicklergemeinschaften empfehlenswert.

 

 

Der Autor Klaus Gennen ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Informationstechnologierecht bei der Kanzlei LLR LegerlotzLaschet Rechtsanwälte externer Link in Köln.

Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2006 Klaus Gennen

 

 



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