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| EU-Richtlinie zu Softwarepatenten: 4 Fragen
an Alexander Bach
Teil
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4 | Teil
5 |
| (Juli 2004) |
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| Ein EU-einheitliches Recht über den patentrechtlichen
Schutz von Software ist in greifbare Nähe gerückt. Nach
etlichem Hin
und Her hat der EU-Wettbewerbsrat sich kürzlich auf einen
gemeinsamen Standpunkt zu einer Richtlinie über Softwarepatente
geeinigt – GULP stellte zu den Auswirkungen des umstrittenen
Vorschlags 4 Fragen an den Patentrechts-Spezialisten, Rechtsanwalt
und Diplom-Informatiker Alexander Bach.
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| 1. Was genau regelt die so genannte EU-Richtlinie
zum Schutz computerimplementierter Erfindungen? |
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| Ziel der Richtlinie ist es, die Voraussetzungen
europaweit zu vereinheitlichen, unter denen in den europäischen
Mitgliedsstaaten Software patentiert werden kann. Dabei soll allerdings
die Patentierung von Algorithmen oder Geschäftsmethoden ausgeschlossen
bleiben.
Inhaltlich orientiert sich die Richtlinie an der Rechtslage zum
Europäischen Patentübereinkommen, das seit den 70er Jahren
die Erteilung von so genannten europäischen Patenten regelt
– und mit der die deutsche Rechtslage im Hinblick auf die
Patentierbarkeit von Software bereits heute weitgehend übereinstimmt.
Es ist daher nicht ganz richtig zu glauben, mit der Richtlinie würden
Patente auf Software erst eingeführt.
Erforderlich ist nach dem Richtlinienentwurf, dass die computerimplementierte
Erfindung einen so genannten "technischen Beitrag" leistet,
d.h. einen Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der Technologie,
der neu und für eine fachkundige Person nicht nahe liegend
ist. Dies wird anhand der Gesamtheit der Merkmale des Patentanspruchs
beurteilt, d.h. sowohl der technischen als auch der nichttechnischen
Merkmale.
Patente werden daher ausdrücklich nicht auf Erfindungen erteilt,
die über die normalen physikalischen Interaktionen zwischen
einem Programm und dem Computer hinaus keine technische Wirkungen
erzeugen. Es genügt daher nicht, lediglich eine Geschäftsmethode
auf dem Computer umzusetzen – ein technischer Beitrag kann
jedoch in der Verbesserung der Sicherheit von computergestützten
Geschäftstransaktionen liegen.
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| 2. Welche Rechte erwachsen aus einem Patent
auf eine computerimplementierte Erfindung? |
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Ein Patent beinhaltet allgemein das
Recht, andere von der Nutzung der eigenen Erfindung auszuschließen.
Der Schutzumfang eine Patents wird dabei grundsätzlich durch
die Patentansprüche festgelegt. Diese können sich nach
der Richtlinie richten auf:
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programmierte Computer oder ähnliche Vorrichtungen, |
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Verfahren, |
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aber auch auf Computerprogramme selbst – vorausgesetzt,
dass „grob gesprochen“ ein Rechner, auf dem das
Computerprogramm installiert ist und ausgeführt wird, seinerseits
patentfähig wäre (Technizität!). |
Zulässig bleibt es, Codes zu vervielfältigen oder zu
dekompilieren, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung
der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms
mit anderen Programmen zu erhalten.
Der Rat ist der Forderung des EU-Parlaments jedoch nicht gefolgt,
die Benutzung einer patentierten Erfindung generell zu erlauben,
um die Umwandlung der in zwei unterschiedlichen Computersystemen
verwendeten Konventionen zu gewährleisten und somit die Datenübermittlung
und den Datenaustausch zu ermöglichen.
Die Richtlinie weist zwar in den Erwägungsgründen darauf
hin, dass marktbeherrschende Unternehmen hierzu jedoch nach europäischem
Wettbewerbsrecht verpflichtet sein können. Die diesbezügliche
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes tendiert derzeit
allerdings eher wieder zur Seite der Schutzrechtsinhaber, so dass
Auswirkungen auf den Wettbewerb in Zukunft genau beobachtet und
gegebenenfalls korrigiert werden müssen.
In dieser Hinsicht verpflichtet die Richtlinie die Kommission dazu,
dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei
Jahre nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie einen Bericht
zu erstatten – und zwar über die Auswirkungen der Richtlinie
auf die Innovationstätigkeit und den Wettbewerb in Europa und
weltweit sowie auf die europäischen Unternehmen, insbesondere
auf die kleinen und mittleren Unternehmen und die Open-Source-Bewegung
und den elektronischen Geschäftsverkehr. |
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| 3. Wie geht es im Verfahren weiter? |
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| Das EU-Parlament muss nun über
den gemeinsamen Standpunkt des EU-Rates entscheiden. Die Richtlinie
gilt dann als erlassen, wenn das Parlament innerhalb von drei Monaten
den Vorschlag billigt oder überhaupt keinen Beschluss mehr
dazu fasst.
Tatsächlich aber besteht durchaus die Möglichkeit, dass
der Vorschlag durch das neugewählte Parlament in der zweiten
Lesung mit der nötigen absoluten Mehrheit abgelehnt oder zumindest
erneut geändert wird.
Bereits in seiner ersten Entscheidung hatte sich das Parlament
für erhebliche Einschränkungen des ursprünglichen
Kommissionsentwurfs stark gemacht. Zum Beispiel war gefordert worden,
die so genannte „Datenverarbeitung“ generell nicht als
Gebiet der Technik anzusehen bzw. den Patentschutz auf Anwendungsgebiete
zu beschränken, die zur Erreichung vorhersehbarer Ergebnisse
der Nutzung kontrollierbarer Kräfte der Natur bedürfen.
Damit war Befürchtungen aus dem Bereich der kleinen und mittleren
Unternehmen sowie der Open-Source-Lobby Rechnung getragen worden,
wobei insbesondere letztere die geplante Richtlinie stark ablehnt
und bereits erneut dabei ist, ihre Argumente im Rahmen der zweiten
Lesung geltend zu machen.
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| 4. Was haben Entwickler und Unternehmen im
Bezug auf Patente für computerimplementierte Erfindungen zu beachten? |
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| Was die unwissentliche unbefugte Nutzung
von patentierten Erfindungen angeht: Ich denke, auch in Zukunft
ist die Wahrscheinlichkeit äußerst gering, als einzelner
Entwickler oder als Kleinstunternehmen überraschend Partei
eines Patentverletzungsverfahrens im Softwarebereich zu werden.
Nicht vollkommen auszuschließen ist jedoch, dass ein Auftraggeber
wegen bestehender Schutzrechte Dritter, schlimmstenfalls nach einem
verlorenen Patent- oder Urheberrechtsstreit, sich mit Gewährleistungsforderungen
an einen Entwickler wendet. Als Werkunternehmer ist der Entwickler
grundsätzlich verpflichtet, sein Werk frei von Rechten Dritter
zu liefern. Zu empfehlen ist daher, die Verantwortlichkeit für
Urheber- bzw. Patentverletzungen in bedeutenden Werkverträgen
unter Heranziehung eines Spezialisten vorher klar zu regeln.
Was die näher liegende Möglichkeit angeht, als Mit- oder
Einzelerfinder selbst eine Erfindung zu machen, so kommt es vor
allem darauf an, frühzeitig die in dem konkreten Fall zu beurteilende
Frage der Patentfähigkeit zu klären. Das ist im Rahmen
von computerimplementierten Erfindungen ausgesprochen schwierig
– besonders bei der Implementierung von Geschäftsmethoden
oder mathematischen Verfahren kann es hier auch nach Umsetzung der
europäischen Richtlinie Grenzfälle geben, die aber dann
einheitlich durch den Europäischen Gerichtshof statt durch
die Gerichte der Mitgliedsstaaten entschieden würden.
Damit eine gute Erfindung nicht verloren wird, sollte im Zweifel
der patentrechtlicher Rat eingeholt werden. Hierbei kann auch geklärt
werden, welche Rechte und Pflichten Auftraggeber und Auftragnehmer
in der konkreten Situation besitzen, wobei solche Fragen selbstverständlich
auch einer vorherigen vertraglichen Regelung bei Auftragserteilung
zugänglich sind.
Grundsätzlich ist es für Entwickler und Unternehmen heutzutage
unabdingbar, rechtzeitig zu erkennen, ob in einer aktuellen Softwareentwicklung
eine dem Patentschutz zugängliche Erfindung liegen könnte.
Gerade kleinere und mittlere Unternehmen, die außerstande
sind, ihre Marktnische mit unerschöpflichen Kapitalressourcen
zu verteidigen, können ihre Wettbewerbsposition hierdurch entscheidend
verbessern.
Für innovative Entwickler kann in der Anmeldung eines Patents
der entscheidende Schritt zum eigenen Unternehmen bestehen.
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Kommentar
zum Artikel
"Sehr interessante Informationen vor allem vor dem Hintergrund,
dass Linux in München wohl gerade wegen diesem Thema auf der
Kippe steht. (August 2004)" |
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