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EU-Richtlinie zu Softwarepatenten: 4 Fragen an Alexander Bach

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(Juli 2004)
 

Ein EU-einheitliches Recht über den patentrechtlichen Schutz von Software ist in greifbare Nähe gerückt. Nach etlichem Hin und Her hat der EU-Wettbewerbsrat sich kürzlich auf einen gemeinsamen Standpunkt zu einer Richtlinie über Softwarepatente geeinigt – GULP stellte zu den Auswirkungen des umstrittenen Vorschlags 4 Fragen an den Patentrechts-Spezialisten, Rechtsanwalt und Diplom-Informatiker Alexander Bach.

 

1. Was genau regelt die so genannte EU-Richtlinie zum Schutz computerimplementierter Erfindungen?
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Ziel der Richtlinie ist es, die Voraussetzungen europaweit zu vereinheitlichen, unter denen in den europäischen Mitgliedsstaaten Software patentiert werden kann. Dabei soll allerdings die Patentierung von Algorithmen oder Geschäftsmethoden ausgeschlossen bleiben.

Inhaltlich orientiert sich die Richtlinie an der Rechtslage zum Europäischen Patentübereinkommen, das seit den 70er Jahren die Erteilung von so genannten europäischen Patenten regelt – und mit der die deutsche Rechtslage im Hinblick auf die Patentierbarkeit von Software bereits heute weitgehend übereinstimmt. Es ist daher nicht ganz richtig zu glauben, mit der Richtlinie würden Patente auf Software erst eingeführt.

Erforderlich ist nach dem Richtlinienentwurf, dass die computerimplementierte Erfindung einen so genannten "technischen Beitrag" leistet, d.h. einen Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der Technologie, der neu und für eine fachkundige Person nicht nahe liegend ist. Dies wird anhand der Gesamtheit der Merkmale des Patentanspruchs beurteilt, d.h. sowohl der technischen als auch der nichttechnischen Merkmale.

Patente werden daher ausdrücklich nicht auf Erfindungen erteilt, die über die normalen physikalischen Interaktionen zwischen einem Programm und dem Computer hinaus keine technische Wirkungen erzeugen. Es genügt daher nicht, lediglich eine Geschäftsmethode auf dem Computer umzusetzen – ein technischer Beitrag kann jedoch in der Verbesserung der Sicherheit von computergestützten Geschäftstransaktionen liegen.

 

 

2. Welche Rechte erwachsen aus einem Patent auf eine computerimplementierte Erfindung?
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Ein Patent beinhaltet allgemein das Recht, andere von der Nutzung der eigenen Erfindung auszuschließen. Der Schutzumfang eine Patents wird dabei grundsätzlich durch die Patentansprüche festgelegt. Diese können sich nach der Richtlinie richten auf:
o 
programmierte Computer oder ähnliche Vorrichtungen,
o 
Verfahren,
o 
aber auch auf Computerprogramme selbst – vorausgesetzt, dass „grob gesprochen“ ein Rechner, auf dem das Computerprogramm installiert ist und ausgeführt wird, seinerseits patentfähig wäre (Technizität!).

Zulässig bleibt es, Codes zu vervielfältigen oder zu dekompilieren, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten.

Der Rat ist der Forderung des EU-Parlaments jedoch nicht gefolgt, die Benutzung einer patentierten Erfindung generell zu erlauben, um die Umwandlung der in zwei unterschiedlichen Computersystemen verwendeten Konventionen zu gewährleisten und somit die Datenübermittlung und den Datenaustausch zu ermöglichen.

Die Richtlinie weist zwar in den Erwägungsgründen darauf hin, dass marktbeherrschende Unternehmen hierzu jedoch nach europäischem Wettbewerbsrecht verpflichtet sein können. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes tendiert derzeit allerdings eher wieder zur Seite der Schutzrechtsinhaber, so dass Auswirkungen auf den Wettbewerb in Zukunft genau beobachtet und gegebenenfalls korrigiert werden müssen.

In dieser Hinsicht verpflichtet die Richtlinie die Kommission dazu, dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie einen Bericht zu erstatten – und zwar über die Auswirkungen der Richtlinie auf die Innovationstätigkeit und den Wettbewerb in Europa und weltweit sowie auf die europäischen Unternehmen, insbesondere auf die kleinen und mittleren Unternehmen und die Open-Source-Bewegung und den elektronischen Geschäftsverkehr.

 

 

3. Wie geht es im Verfahren weiter?
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Das EU-Parlament muss nun über den gemeinsamen Standpunkt des EU-Rates entscheiden. Die Richtlinie gilt dann als erlassen, wenn das Parlament innerhalb von drei Monaten den Vorschlag billigt oder überhaupt keinen Beschluss mehr dazu fasst.

Tatsächlich aber besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Vorschlag durch das neugewählte Parlament in der zweiten Lesung mit der nötigen absoluten Mehrheit abgelehnt oder zumindest erneut geändert wird.

Bereits in seiner ersten Entscheidung hatte sich das Parlament für erhebliche Einschränkungen des ursprünglichen Kommissionsentwurfs stark gemacht. Zum Beispiel war gefordert worden, die so genannte „Datenverarbeitung“ generell nicht als Gebiet der Technik anzusehen bzw. den Patentschutz auf Anwendungsgebiete zu beschränken, die zur Erreichung vorhersehbarer Ergebnisse der Nutzung kontrollierbarer Kräfte der Natur bedürfen.

Damit war Befürchtungen aus dem Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der Open-Source-Lobby Rechnung getragen worden, wobei insbesondere letztere die geplante Richtlinie stark ablehnt und bereits erneut dabei ist, ihre Argumente im Rahmen der zweiten Lesung geltend zu machen.

 

 

4. Was haben Entwickler und Unternehmen im Bezug auf Patente für computerimplementierte Erfindungen zu beachten?
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Was die unwissentliche unbefugte Nutzung von patentierten Erfindungen angeht: Ich denke, auch in Zukunft ist die Wahrscheinlichkeit äußerst gering, als einzelner Entwickler oder als Kleinstunternehmen überraschend Partei eines Patentverletzungsverfahrens im Softwarebereich zu werden.

Nicht vollkommen auszuschließen ist jedoch, dass ein Auftraggeber wegen bestehender Schutzrechte Dritter, schlimmstenfalls nach einem verlorenen Patent- oder Urheberrechtsstreit, sich mit Gewährleistungsforderungen an einen Entwickler wendet. Als Werkunternehmer ist der Entwickler grundsätzlich verpflichtet, sein Werk frei von Rechten Dritter zu liefern. Zu empfehlen ist daher, die Verantwortlichkeit für Urheber- bzw. Patentverletzungen in bedeutenden Werkverträgen unter Heranziehung eines Spezialisten vorher klar zu regeln.

Was die näher liegende Möglichkeit angeht, als Mit- oder Einzelerfinder selbst eine Erfindung zu machen, so kommt es vor allem darauf an, frühzeitig die in dem konkreten Fall zu beurteilende Frage der Patentfähigkeit zu klären. Das ist im Rahmen von computerimplementierten Erfindungen ausgesprochen schwierig – besonders bei der Implementierung von Geschäftsmethoden oder mathematischen Verfahren kann es hier auch nach Umsetzung der europäischen Richtlinie Grenzfälle geben, die aber dann einheitlich durch den Europäischen Gerichtshof statt durch die Gerichte der Mitgliedsstaaten entschieden würden.

Damit eine gute Erfindung nicht verloren wird, sollte im Zweifel der patentrechtlicher Rat eingeholt werden. Hierbei kann auch geklärt werden, welche Rechte und Pflichten Auftraggeber und Auftragnehmer in der konkreten Situation besitzen, wobei solche Fragen selbstverständlich auch einer vorherigen vertraglichen Regelung bei Auftragserteilung zugänglich sind.

Grundsätzlich ist es für Entwickler und Unternehmen heutzutage unabdingbar, rechtzeitig zu erkennen, ob in einer aktuellen Softwareentwicklung eine dem Patentschutz zugängliche Erfindung liegen könnte. Gerade kleinere und mittlere Unternehmen, die außerstande sind, ihre Marktnische mit unerschöpflichen Kapitalressourcen zu verteidigen, können ihre Wettbewerbsposition hierdurch entscheidend verbessern.

Für innovative Entwickler kann in der Anmeldung eines Patents der entscheidende Schritt zum eigenen Unternehmen bestehen.

 

 

Noch mehr Informationen zum Thema bei Alexander Bach unter www.bardehle.de extern oder via E-Mail bach@bardehle.de.

 

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"Sehr interessante Informationen vor allem vor dem Hintergrund, dass Linux in München wohl gerade wegen diesem Thema auf der Kippe steht. (August 2004)"

 

 

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"Sehr interessante Informationen vor allem vor dem Hintergrund, dass Linux in München wohl gerade wegen diesem Thema auf der Kippe steht. (August 2004)"


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