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| Steueränderungen 2004: Was IT-Freiberufler
wissen sollten |
| Im kompakten Überblick – von der Rechnungsstellung bis zu Geschenken |
| (März 2004) |
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| Einiges ist bekannt, anderes nicht. Das Jahr 2004 bringt
für IT-Freiberufler manche Neuerung in Sachen Steuer, die es zu
beachten gilt. Steuerberaterin Alexia Huber hat deshalb für GULP
die wichtigsten steuerlichen Änderungen und Urteile nochmals kurz
und kompakt in einer Übersicht zusammengestellt:
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| 1.
Rechnungsausstellung |
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| Die obligatorischen Pflichtangaben
in Rechnungen und bei der Erteilung von Gutschriften wurden
erweitert: Ab 1. Januar 2004 muss auf der Rechnung die Steuernummer
oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden, damit
der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug bekommt. Daneben
ist spätestens bis 1. Juli 2004 die Rechnung mit einer fortlaufenden
Rechnungsnummer zu versehen. Künftig müssen auch Verträge
über Dauerleistungen z. B. Miet-, Leasing- oder Wartungsverträge
diese Angaben enthalten. Kleinbetragsrechnungen unter 100 Euro sind
von diesen zusätzlichen Pflichtangaben ausgenommen.
Weiter gilt: Rechnungen, die elektronisch übertragen (z. B.
per E-Mail oder per Computer-Fax) werden, müssen gegen Verfälschungen
geschützt sein. Dies geschieht durch eine qualifizierte elektronische
Signatur, gegebenenfalls mit Anbieter-Akkreditierung. Ohne elektronische
Signatur entfällt der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger.
Und: Die Rechnung muss zusätzlich auf Papier übersandt
werden, wenn eine elektronische Signatur nicht möglich ist.
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| 2.
Vorsteuerabzug beim gemischt genutzten Pkw |
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| Bei Anschaffung oder Miete eines gemischt
genutzten Autos ab 1. Januar 2004 ist der Vorsteuerabzug wieder
zu 100
Prozent möglich. Im Gegenzug muss aber der Eigenverbrauch
umsatzversteuert werden. Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs
auf 50 Prozent ist entfallen.
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| 3.
Wegfall der Vereinfachungsregelung bei Abschreibungen |
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| Bei beweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens (z. B. Computer, Pkw, Büroeinrichtung
usw.) konnte bisher die Abschreibung für ein halbes Jahr vorgenommen
werden – auch wenn die Anschaffung erst Ende des Jahres erfolgt
war. Ab 2004 können die Abschreibungen nur noch zeitanteilig
vorgenommen werden. Die Empfehlung daraus: Notwendige Investitionen
so früh wie möglich im Jahr tätigen, um eine möglichst
hohe Abschreibung zu erreichen!
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| 4.
Bewirtungsaufwendungen |
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| Bewirtungskosten konnten bislang zu
80 Prozent als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, wenn
vollständige Angaben (z. B. Anlass der Bewirtung und bewirtete
Personen) auf der Rechnung gemacht worden waren. Der Betriebsausgabenabzug
wurde ab 2004 von 80 auf 70 Prozent gesenkt.
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| 5. Geschenke |
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| Geschenke an Geschäftspartner
können ab 2004 dann als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn
sie 35 Euro netto (vorher 40 Euro) nicht übersteigen.
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| 6.
Gewillkürtes Betriebsvermögen auch bei Einnahmenüberschussrechnung |
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| Bewegliche und immaterielle Wirtschaftsgüter,
die zwischen 10 und 50 Prozent betrieblich genutzt werden, können
nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 02.10.2003 –
IV R 13/03 als Betriebsvermögen aktiviert und abgeschrieben
werden. Die Zuordnung des Wirtschaftsguts muss unmissverständlich
dokumentiert werden. Die zeitnahe Aufnahme in das betriebliche Bestandsverzeichnis
ist ausreichend. In der Vergangenheit waren Wirtschaftsgüter,
die unter 50 Prozent betrieblich genutzt worden sind, dem Privatvermögen
zuzuordnen.
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| 7.
Freiberufliche Tätigkeit für die eigene GmbH |
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| Ein Gesellschafter-Geschäftsführer
einer Freiberufler GmbH kann Subunternehmer sein, wenn neben dem
Geschäftsführeranstellungsvertrag ein freiberuflicher
Beratungsvertrag mit einem fremdüblichen Honorar im voraus
klar und eindeutig abgeschlossen wird (BFH vom 09.07.2003 –
I R 100/02). Dies kann besonders bei wissenschaftlichen oder Forschungsprojekten
empfehlenswert sein.
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| 8.
Wettbewerbsverbot bei Freiberuflersozietäten |
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| Die Obergrenze für nachvertragliche
Wettbewerbsverbote bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer
Freiberuflersozietät beträgt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes
vom 29.09.2003 – II ZR 59/03 zwei Jahre. Bei längeren
Verboten sind die zusätzlichen Jahre sittenwidrig wegen Beschränkung
der Freiheit der Berufsausübung. Es wird davon ausgegangen,
dass sich nach zwei Jahren die während der Zugehörigkeit
zur Gesellschaft geknüpften Verbindungen regelmäßig
gelöst haben. |
| 9.
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers |
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| Der inländische Leistungsempfänger
schuldet die deutsche Umsatzsteuer für einen im Ausland ansässigen
IT-Freiberufler/Unternehmer, der Onlinedienstleistungen bzw. auf
elektronischem Wege Dienstleistungen erbringt. Es wird also die
Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger verlagert.
Derartige elektronisch erbrachte Dienstleistungen sind z.B. die
Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen
und Ausrüstung sowie die Bereitstellung von Software und deren
Aktualisierung, Bildern, Texten, Informationen und Datenbanken,
Musik, Spielen und Filmen. Die für den ausländischen IT-Freiberufler
abgeführte Umsatzsteuer ist beim vorsteuerabzugsberechtigten
Leistungsempfänger wieder als Vorsteuer abziehbar. |
Kommentar
zum Artikel
"Sehr informativ, vor allem wenn
man nicht alles gleich so mitbekommt. Insbesondere die Zusammenstellung
der Neuerungen ermöglicht einen schnellen und guten Überblick.
(Oktober 2004)"
"Danke, ich habe sofort gefunden,
was ich gesucht habe. Das ist selten! Großes Lob (Juli 2004)"
"Sehr gut! Kurz & bündig,
die Quintessenz verständlich formuliert. Keep it on! (Mai 2004)"
"gute Informationen, die man sonst
schwer bekommt (April 2004)"
"Guter Überblick, den man woanders
zwar auch findet - aber Gulp mausert sich immer mehr zu der Informationsplattform,
auf der der IT-Freelancer alles findet. Kompliment! (April 2004)"
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