GULP >> GULP Knowledge Base >> Law & Order >> Steuern >> Steueramnestie

Steueramnestie: Eine „Brücke in die Steuerehrlichkeit“?

Der „gläserne Steuerzahler“ / Chancen und Risiken der „legalisierten Geldwäsche“

(Februar 2004)
Inhalt dieses Artikels:
Das Projekt: „Der gläserne Steuerpflichtige“ | Das Angebot der Steueramnestie | Inhalt und Zeitraum der Erklärung | Und die Wirkung? | Steueramnestie und Selbstanzeige | Chancen und Risiken
Ihre Meinung zum Artikel
sehr gut
1
2
3
4
5
6
schlecht
 

Einfach dem Finanzamt sagen, dass man in den vergangenen Jahren seine Steuern nicht korrekt bezahlt hat – und schon ist alles gut. Das, so scheint es, verspricht die Steueramnestie, die nach dem Willen Ihrer politischen Väter die breite Brücke zu mehr Steuerehrlichkeit sein soll. GULP Autor, Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald, steht für eine differenzierte Betrachtungsweise, die seiner Meinung nach auch bei der „legalisierten Geldwäsche“ angebracht ist.

 

Das Projekt: „Der gläserne Steuerpflichtige“
nach oben
   
Gerne übersehen, aber dennoch wichtig: Die Steueramnestie steht in direktem Zusammenhang mit dem Ziel des Gesetzgebers, den „gläsernen“ Steuerzahler zu schaffen. Keine finanziellen Aktionen, keine Transaktionen von Geldern sollen mehr geheim bleiben, sondern im Gegenteil vollkommen transparent und nachvollziehbar. Und dazu wurden, bislang von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt, die notwendigen Gesetze bereits verabschiedet. Die wesentlichen Beweisstücke:  
   

(1) Die „ewige“ Steuernummer:

Nach § 139b AO (Abgabenordnung) wird jedem Bundesbürger künftig zentral vom Bundesamt für Finanzen (BfF) eine einheitliche und (vor allem) dauerhafte Identifikationsnummer zugewiesen, mit der umfangreiche personenbezogene Daten verknüpft sind. Darüber hinaus erhalten natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, sowie juristische Personen und Personenvereinigungen eine weitere, so genannte Wirtschafts-Identifikationsnummer, die mit noch umfangreicheren personenbezogenen Daten verbunden ist (§ 139c AO). Im Gegensatz zu den heutigen Steuernummern ändern sich diese Identifikationsnummern niemals – auch nicht beim Wechsel des Finanzamts durch Umzug.

 
   

(2) Die Kontoevidenzzentrale:

Seit dem 1. April 2003 sind nach § 24c Kreditwesengesetz (KWG) alle Kreditinstitute (mit Sitz im Inland oder deutsche Zweigstellen ausländischer Banken) verpflichtet, die Stammdaten ihrer Kunden und Depots elektronisch zu hinterlegen. Die täglich aktualisierten Daten wiederum werden an das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) übermittelt, das diese Daten speichert. Auch die Erträgnisaufstellungen, welche die Banken gemäß § 24 c Einkommensteuergesetz (EStG) zukünftig jährlich ihren Kunden zur Verfügung stellen müssen, werden gespeichert.

Man beachte: Aufgrund der ebenfalls neuen Bestimmungen der §§ 93 und 93 b AO sind die Finanzämter zukünftig befugt und auch in der Lage, im Einzellfall auf diese Daten zuzugreifen. Die Nutzung dieser Kontoevidenzzentrale ist jedoch erst ab dem 01. April 2005 geplant, also nach Ablauf der Steueramnestie.

 
   

(3) Europäische Zinsrichtlinie:

Nach zwölf Jahren Beratung ist es der Europäischen Union 2003 gelungen, sich auf eine Richtlinie zur Besteuerung von grenzüberschreitenden Zinszahlungen an Privatanleger zu einigen. Diese Zinsrichtlinie gilt für alle natürliche Personen, die in einem EU-Staat (also auch EU-Beitrittsländer) steuerlich ansässig sind und Zinseinnahmen aus einem EU-Staat erhalten. Hiermit verbunden sind automatische grenzüberschreitende Kontrollmitteilungen der Banken, die mindestens einmal im Jahr erfolgen.

Da Belgien, Luxemburg und Österreich ihr Bankgeheimnis wahren möchten, nehmen sie an diesem Informationsaustausch nicht teil. Statt dessen werden diese Länder ihre jeweilige Quellensteuer sukzessive von 15 Prozent ab 2005 über 20 Prozent ab 2008 bis 35 Prozent ab 2011 erhöhen.

Diese Zinsrichtlinie ist bereits ratifiziert und in deutsches Recht (§ 45 e EstG) umgesetzt worden – zum Inkrafttreten zum 01. Januar 2005 bedarf es jedoch noch der formalen Zustimmung, die Mitte 2004 erwartet wird. In der Zinsrichtlinie ist dabei ausdrücklich die Notwendigkeit festgelegt, dass die so genannten Drittstaaten Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino entsprechende Maßnahmen anwenden.

Das wiederum könnte zu einer zeitlichen Verzögerung der Umsetzung der Zinsrichtlinie führen; jedoch hat die Schweiz bereits ihr Bereitschaft signalisiert, für EU-Bürger ebenfalls eine Quellensteuer zu erheben. Sobald dieses Abkommen zwischen EU und der Schweiz zustande gekommen ist, werden andere Länder diesem Beispiel folgen, was auch für assoziierte Gebiete wie die Kanalinseln und die Isle of Man gilt.

 

 

Das Angebot der Steueramnestie
nach oben
   

Durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, S. 2928; www.bundesanzeiger.de extern ) ermöglicht der Gesetzgeber nun jedem Steuerhinterzieher, mit Hilfe einer „strafbefreienden Erklärung“ alle bisher nicht erklärten Einnahmen und erfundenen Ausgaben für den Zeitraum 1993 bis 2001 dem Finanzamt gegenüber zu erklären und damit eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.

Damit wollen der Staat und besonders der Finanzminister einen Anreiz schaffen, Gelder „zurückzuholen“, die im Ausland oder anderswo ohne Versteuerung „gebunkert“ worden sind und werden. Und: Durch die Amnestie wird eine Versteuerung für die Zukunft gewährleistet.

Die Kernfrage, die sich jedem Steuerhinterzieher stellt: Inwieweit kommt ihm die zeitlich begrenzte Amnestie günstiger als die Selbstanzeige, die stets möglich ist.

 

 

Inhalt und Zeitraum der Erklärung
nach oben
   

In der Erklärung sind – anders als bei einer Selbstanzeige – keine detaillierten Angaben im Sinne einer nachgereichten Steuererklärung notwendig. Vielmehr erfolgt die Angabe der nicht erklärten Einnahmen in einer Summe. Von diesen hinterzogenen (Brutto-) Einnahmen werden unterschiedlich hohe pauschale Abschläge vorgenommen, so dass die Bemessungsgrundlagen der jeweiligen Steuerarten wie folgt aussehen:

Einkommensteuer: 60 %
Körperschaftsteuer: 60 %
Umsatzsteuer : 30 %
Gewerbesteuer: 10 %
Erbschaftsteuer: 20 %
Schenkungsteuer: 20 %

Erfundene Ausgaben werden in den Bereichen Einkommensteuer und Gewerbesteuer mit 100 % und im Bereich Umsatzsteuer mit 200 % berücksichtigt. Auf dieser Grundlage werden dann 25% (2004) oder 35% (2005) als pauschale Steuer erhoben.

Ein Beispiel:

Bei nicht angegebenen Einnahmen von 60.000 EUR werden 36.000 EUR (60%) als Bemessungsgrundlage angesetzt und davon 9.000 EUR (25%) als zu zahlende Steuer berechnet, was einer effektiven Belastung von tatsächlich 15% und damit einem eher niedrigen Steuersatz entspricht!

Die einzelnen Angaben der Erklärung müssen in einem Formular eingetragen werden, dass beim Bundesfinanzministerium extern abrufbar ist. Dabei sind die Einnahmen selbst zu berechnen und der mit dem jeweiligen Betrag zusammenhängende, so genannte „Lebenssachverhalt“ zu beschreiben. Dies soll dazu dienen, die jeweiligen Beträge zuordnen zu können und eventuell später „auftauchende“ und nicht in der Erklärung enthaltene Beträge strafrechtlich verfolgen zu können.

Die Erklärung muss dem Finanzamt 2004 zugehen, der sich ergebende Steuerbetrag noch im gleichen Jahr an die Finanzkasse gezahlt werden. Nur so kann man das Angebot der 25%-Versteuerung in Anspruch nehmen. Wird die Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. April 2005 abgegeben, so wird auf alle oben genannten Steuerarten eine pauschale Steuer von 35% erhoben. Schließlich: Eine strafbefreiende Erklärung nach dem 31. März 2005 ist nicht mehr möglich.

Zu beachten ist außerdem, dass zwischen dem Datum der Abgabe der Erklärung und der Zahlung höchstens zehn Tage vergehen dürfen. Sofern die Zahlung verspätet beim Finanzamt eingeht, ist die Erklärung unwirksam!

 

 

Und die Wirkung?
nach oben
   

Soweit die strafbefreiende Erklärung und die Nachzahlung der sich daraus ergebenden Steuerbeträge ordnungs- und fristgemäß erfolgen, tritt eine Strafbefreiung für die Jahre 1993 bis 2001 ein. Daneben erlöschen sämtliche Steueransprüche automatisch, was auch für steuerliche Nebenleistungen wie Zinsen und die Zuschlagssteuern wie z.B. den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer gilt. Außerdem sind mit der Erklärung auch sämtliche vor 1993 erfolgten Steuerhinterziehungen erledigt.

Aber: Ist die strafbefreiende Erklärung nicht vollständig, so tritt bezüglich des nicht erklärten Teils keine Straffreiheit ein, d.h. die anteiligen Steueransprüche erlöschen nicht. Dies gilt jedoch wiederum nicht für den Zeitraum vor 1993 - diesbezügliche etwaige Steueransprüche des Staates aus Steuerhinterziehung sind auch bei einer unkorrekten Erklärung erloschen, was aufgrund der Verjährungsvorschriften insbesondere und vor allem bei Erbschaft- und Schenkungsteuer von großer Bedeutung sein kann.

 

 

Steueramnestie und Selbstanzeige
nach oben
   

Wenn einer eine strafbefreiende Erklärung gemacht hat bzw. macht, ist damit eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO nicht ausgeschlossen. Unter Umständen kann nämlich eine Selbstanzeige vom steuerlichen, d.h. wirtschaftlichen Ergebnis her günstiger sein. Fest steht, dass die strafbefreiende Erklärung wie die Selbstanzeige zur Straffreiheit der erklärten bzw. angezeigten Steuerhinterziehungen führen. Allerdings umfasst die strafbefreiende Erklärung – im Gegensatz zur Selbstanzeige – auch die „gewerbsmäßige“ Steuerhinterziehung (§ 370 a AO).

Im Rahmen der Selbstanzeige wiederum geht es nicht um die Brutto-Einnahmen, sondern um den tatsächlichen Gewinn. Daher dürfen Betriebsausgaben, Freibeträge etc. abgezogen werden. Das Finanzamt muss bei der Selbstanzeige aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen ohne weiteren Aufwand die tatsächliche Situation erkennen und einen entsprechenden Steuerbescheid erstellen können, was heißt: Der Steuerpflichtige muss entsprechende Unterlagen und Zahlen liefern. Die Selbstanzeige führt zu einer nachträglichen Verzinsung des Steueranspruchs.

Die Zahlung der nachträglich zu entrichtenden Steuer muss bei der strafbefreienden Erklärung innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung erfolgen, während die Zahlung bei der Selbstanzeige in „angemessener Frist“ zu leisten ist – regelmäßig nicht mehr als sechs Monate.

Die Steuersätze sind bei der strafbefreiende Erklärung mit 25% bzw. 35% festgeschrieben – die eigentliche Steuerbelastung liegt effektiv noch weit darunter. Bei der Selbstanzeige müssen die nachentrichteten Beträge zu den „normalen“ Steuersätzen des Betreffenden versteuert werden.

 

 

Chancen und Risiken
nach oben
   

Die Steueramnestie ist grundsätzlich ein sehr attraktives Angebot an Steuerhinterzieher, sich für die Jahre 1993 bis 2001 straffrei und steuerehrlich zu machen und bei Bedarf „in einem Aufwasch“ auch noch den vor 1993 liegenden Zeitraum zu erledigen.

Zwar spricht das Bundesfinanzministerium bei der Steueramnestie von „klaren und einfachen Regeln“, benötigt aber zur Erläuterung in seinem Merkblatt vom 03. Februar 2004 zur Anwendung des Gesetzes extern immerhin selbst insgesamt 28 Seiten. Und damit sind längst noch nicht alle Fragen beantwortet.

Wie tragfähig die „Brücke in die Steuerehrlichkeit“ für den Einzelnen tatsächlich ist, lässt sich deshalb nur durch Berücksichtigung aller individuellen Gegebenheiten sagen. Vor dem Hintergrund des „gläsernen Steuerpflichtigen“ und der damit verbundenen erheblichen Verschärfung der Kontrollen sollte jeder potentiell Betroffene zumindest seine Aussichten im Rahmen der Steueramnestie von einem versierten Steuerberater oder Rechtsanwalt prüfen lassen.

 

 

Weitere Informationen erhalten Sie vom Autor Dr. Grunewald extern
Außerdem sind Steueramnestie, Selbstanzeige sowie Betriebsführung und Steuerfahndung Themen eines Seminars, das Dr. Grunewald am 13. März in Bremen, am 27. März in München und am 24. April in Frankfurt veranstaltet.

Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2003 Dr. Grunewald.

 

Ihr Feedback GULP Feedback: Ihre Meinung ist uns wichtig!
Wie beurteilen Sie diesen Artikel?
sehr gut
1
2
3
4
5
6
schlecht
Ich bin tätig als...
Freiberufler
Projektanbieter
weder noch
  Falls Sie eine Frage an GULP haben,
wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an info@gulp.de.

Seite drucken Seiten drucken
Zum Seitenanfang nach oben