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| Das Projekt:
„Der gläserne Steuerpflichtige“ |
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| Gerne übersehen, aber dennoch wichtig: Die Steueramnestie
steht in direktem Zusammenhang mit dem Ziel des Gesetzgebers, den
„gläsernen“ Steuerzahler zu schaffen. Keine finanziellen
Aktionen, keine Transaktionen von Geldern sollen mehr geheim bleiben,
sondern im Gegenteil vollkommen transparent und nachvollziehbar. Und
dazu wurden, bislang von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt,
die notwendigen Gesetze bereits verabschiedet. Die wesentlichen Beweisstücke:
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(1) Die „ewige“ Steuernummer:
Nach § 139b AO (Abgabenordnung) wird jedem Bundesbürger
künftig zentral vom Bundesamt für Finanzen (BfF) eine
einheitliche und (vor allem) dauerhafte Identifikationsnummer zugewiesen,
mit der umfangreiche personenbezogene Daten verknüpft sind.
Darüber hinaus erhalten natürliche Personen, die wirtschaftlich
tätig sind, sowie juristische Personen und Personenvereinigungen
eine weitere, so genannte Wirtschafts-Identifikationsnummer, die
mit noch umfangreicheren personenbezogenen Daten verbunden ist (§
139c AO). Im Gegensatz zu den heutigen Steuernummern ändern
sich diese Identifikationsnummern niemals – auch nicht beim
Wechsel des Finanzamts durch Umzug. |
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(2) Die Kontoevidenzzentrale:
Seit dem 1. April 2003 sind nach § 24c Kreditwesengesetz (KWG)
alle Kreditinstitute (mit Sitz im Inland oder deutsche Zweigstellen
ausländischer Banken) verpflichtet, die Stammdaten ihrer Kunden
und Depots elektronisch zu hinterlegen. Die täglich aktualisierten
Daten wiederum werden an das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BAFin) übermittelt, das diese Daten speichert. Auch die Erträgnisaufstellungen,
welche die Banken gemäß § 24 c Einkommensteuergesetz
(EStG) zukünftig jährlich ihren Kunden zur Verfügung
stellen müssen, werden gespeichert.
Man beachte: Aufgrund der ebenfalls neuen Bestimmungen der §§
93 und 93 b AO sind die Finanzämter zukünftig befugt und
auch in der Lage, im Einzellfall auf diese Daten zuzugreifen. Die
Nutzung dieser Kontoevidenzzentrale ist jedoch erst ab dem 01. April
2005 geplant, also nach Ablauf der Steueramnestie. |
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(3) Europäische Zinsrichtlinie:
Nach zwölf Jahren Beratung ist es der Europäischen Union
2003 gelungen, sich auf eine Richtlinie zur Besteuerung von grenzüberschreitenden
Zinszahlungen an Privatanleger zu einigen. Diese Zinsrichtlinie
gilt für alle natürliche Personen, die in einem EU-Staat
(also auch EU-Beitrittsländer) steuerlich ansässig sind
und Zinseinnahmen aus einem EU-Staat erhalten. Hiermit verbunden
sind automatische grenzüberschreitende Kontrollmitteilungen
der Banken, die mindestens einmal im Jahr erfolgen.
Da Belgien, Luxemburg und Österreich ihr Bankgeheimnis wahren
möchten, nehmen sie an diesem Informationsaustausch nicht teil.
Statt dessen werden diese Länder ihre jeweilige Quellensteuer
sukzessive von 15 Prozent ab 2005 über 20 Prozent ab 2008 bis
35 Prozent ab 2011 erhöhen.
Diese Zinsrichtlinie ist bereits ratifiziert und in deutsches Recht
(§ 45 e EstG) umgesetzt worden – zum Inkrafttreten zum
01. Januar 2005 bedarf es jedoch noch der formalen Zustimmung, die
Mitte 2004 erwartet wird. In der Zinsrichtlinie ist dabei ausdrücklich
die Notwendigkeit festgelegt, dass die so genannten Drittstaaten
Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino entsprechende
Maßnahmen anwenden.
Das wiederum könnte zu einer zeitlichen Verzögerung der
Umsetzung der Zinsrichtlinie führen; jedoch hat die Schweiz
bereits ihr Bereitschaft signalisiert, für EU-Bürger ebenfalls
eine Quellensteuer zu erheben. Sobald dieses Abkommen zwischen EU
und der Schweiz zustande gekommen ist, werden andere Länder
diesem Beispiel folgen, was auch für assoziierte Gebiete wie
die Kanalinseln und die Isle of Man gilt.
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| Das Angebot der
Steueramnestie |
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| Durch das Gesetz zur Förderung
der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, S. 2928;
www.bundesanzeiger.de
) ermöglicht der Gesetzgeber nun jedem Steuerhinterzieher,
mit Hilfe einer „strafbefreienden Erklärung“ alle
bisher nicht erklärten Einnahmen und erfundenen Ausgaben für
den Zeitraum 1993 bis 2001 dem Finanzamt gegenüber zu erklären
und damit eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.
Damit wollen der Staat und besonders der Finanzminister einen Anreiz
schaffen, Gelder „zurückzuholen“, die im Ausland
oder anderswo ohne Versteuerung „gebunkert“ worden sind
und werden. Und: Durch die Amnestie wird eine Versteuerung für
die Zukunft gewährleistet.
Die Kernfrage, die sich jedem Steuerhinterzieher stellt: Inwieweit
kommt ihm die zeitlich begrenzte Amnestie günstiger als die
Selbstanzeige,
die stets möglich ist.
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| Inhalt und Zeitraum
der Erklärung |
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| In der Erklärung sind –
anders als bei einer Selbstanzeige – keine detaillierten Angaben
im Sinne einer nachgereichten Steuererklärung notwendig. Vielmehr
erfolgt die Angabe der nicht erklärten Einnahmen in einer Summe.
Von diesen hinterzogenen (Brutto-) Einnahmen werden unterschiedlich
hohe pauschale Abschläge vorgenommen, so dass die Bemessungsgrundlagen
der jeweiligen Steuerarten wie folgt aussehen:
| Einkommensteuer: |
60 % |
| Körperschaftsteuer: |
60 % |
| Umsatzsteuer : |
30 % |
| Gewerbesteuer: |
10 % |
| Erbschaftsteuer: |
20 % |
| Schenkungsteuer: |
20 % |
Erfundene Ausgaben werden in den Bereichen Einkommensteuer und
Gewerbesteuer mit 100 % und im Bereich Umsatzsteuer mit 200 % berücksichtigt.
Auf dieser Grundlage werden dann 25% (2004) oder 35% (2005) als
pauschale Steuer erhoben.
Ein Beispiel:
Bei nicht angegebenen Einnahmen von 60.000 EUR werden 36.000 EUR
(60%) als Bemessungsgrundlage angesetzt und davon 9.000 EUR (25%)
als zu zahlende Steuer berechnet, was einer effektiven Belastung
von tatsächlich 15% und damit einem eher niedrigen Steuersatz
entspricht!
Die einzelnen Angaben der Erklärung müssen in einem Formular
eingetragen werden, dass beim Bundesfinanzministerium
abrufbar ist. Dabei sind die Einnahmen selbst zu berechnen und der
mit dem jeweiligen Betrag zusammenhängende, so genannte „Lebenssachverhalt“
zu beschreiben. Dies soll dazu dienen, die jeweiligen Beträge
zuordnen zu können und eventuell später „auftauchende“
und nicht in der Erklärung enthaltene Beträge strafrechtlich
verfolgen zu können.
Die Erklärung muss dem Finanzamt 2004 zugehen, der sich ergebende
Steuerbetrag noch im gleichen Jahr an die Finanzkasse gezahlt werden.
Nur so kann man das Angebot der 25%-Versteuerung in Anspruch nehmen.
Wird die Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1.
April 2005 abgegeben, so wird auf alle oben genannten Steuerarten
eine pauschale Steuer von 35% erhoben. Schließlich: Eine strafbefreiende
Erklärung nach dem 31. März 2005 ist nicht mehr möglich.
Zu beachten ist außerdem, dass zwischen dem Datum der Abgabe
der Erklärung und der Zahlung höchstens zehn Tage vergehen
dürfen. Sofern die Zahlung verspätet beim Finanzamt eingeht,
ist die Erklärung unwirksam! |
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| Und die Wirkung? |
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| Soweit die strafbefreiende Erklärung
und die Nachzahlung der sich daraus ergebenden Steuerbeträge
ordnungs- und fristgemäß erfolgen, tritt eine Strafbefreiung
für die Jahre 1993 bis 2001 ein. Daneben erlöschen sämtliche
Steueransprüche automatisch, was auch für steuerliche
Nebenleistungen wie Zinsen und die Zuschlagssteuern wie z.B. den
Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer gilt. Außerdem
sind mit der Erklärung auch sämtliche vor 1993 erfolgten
Steuerhinterziehungen erledigt.
Aber: Ist die strafbefreiende Erklärung nicht vollständig,
so tritt bezüglich des nicht erklärten Teils keine Straffreiheit
ein, d.h. die anteiligen Steueransprüche erlöschen nicht.
Dies gilt jedoch wiederum nicht für den Zeitraum vor 1993 -
diesbezügliche etwaige Steueransprüche des Staates aus
Steuerhinterziehung sind auch bei einer unkorrekten Erklärung
erloschen, was aufgrund der Verjährungsvorschriften insbesondere
und vor allem bei Erbschaft- und Schenkungsteuer von großer
Bedeutung sein kann.
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| Steueramnestie und
Selbstanzeige |
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| Wenn einer eine strafbefreiende Erklärung
gemacht hat bzw. macht, ist damit eine Selbstanzeige nach §
371 Abs. 1 AO nicht ausgeschlossen. Unter Umständen kann nämlich
eine Selbstanzeige vom steuerlichen, d.h. wirtschaftlichen Ergebnis
her günstiger sein. Fest steht, dass die strafbefreiende Erklärung
wie die Selbstanzeige zur Straffreiheit der erklärten bzw.
angezeigten Steuerhinterziehungen führen. Allerdings umfasst
die strafbefreiende Erklärung – im Gegensatz zur Selbstanzeige
– auch die „gewerbsmäßige“ Steuerhinterziehung
(§ 370 a AO).
Im Rahmen der Selbstanzeige wiederum geht es nicht um die Brutto-Einnahmen,
sondern um den tatsächlichen Gewinn. Daher dürfen Betriebsausgaben,
Freibeträge etc. abgezogen werden. Das Finanzamt muss bei der
Selbstanzeige aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen ohne weiteren
Aufwand die tatsächliche Situation erkennen und einen entsprechenden
Steuerbescheid erstellen können, was heißt: Der Steuerpflichtige
muss entsprechende Unterlagen und Zahlen liefern. Die Selbstanzeige
führt zu einer nachträglichen Verzinsung des Steueranspruchs.
Die Zahlung der nachträglich zu entrichtenden Steuer muss
bei der strafbefreienden Erklärung innerhalb von 10 Tagen nach
Abgabe der Erklärung erfolgen, während die Zahlung bei
der Selbstanzeige in „angemessener Frist“ zu leisten
ist – regelmäßig nicht mehr als sechs Monate.
Die Steuersätze sind bei der strafbefreiende Erklärung
mit 25% bzw. 35% festgeschrieben – die eigentliche Steuerbelastung
liegt effektiv noch weit darunter. Bei der Selbstanzeige müssen
die nachentrichteten Beträge zu den „normalen“
Steuersätzen des Betreffenden versteuert werden. |
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| Chancen und Risiken |
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| Die Steueramnestie ist grundsätzlich
ein sehr attraktives Angebot an Steuerhinterzieher, sich für
die Jahre 1993 bis 2001 straffrei und steuerehrlich zu machen und
bei Bedarf „in einem Aufwasch“ auch noch den vor 1993
liegenden Zeitraum zu erledigen.
Zwar spricht das Bundesfinanzministerium bei der Steueramnestie
von „klaren und einfachen Regeln“, benötigt aber
zur Erläuterung in seinem Merkblatt vom 03. Februar 2004 zur
Anwendung
des Gesetzes immerhin selbst insgesamt 28 Seiten. Und damit sind längst
noch nicht alle Fragen beantwortet.
Wie tragfähig die „Brücke in die Steuerehrlichkeit“
für den Einzelnen tatsächlich ist, lässt sich deshalb
nur durch Berücksichtigung aller individuellen Gegebenheiten
sagen. Vor dem Hintergrund des „gläsernen Steuerpflichtigen“
und der damit verbundenen erheblichen Verschärfung der Kontrollen
sollte jeder potentiell Betroffene zumindest seine Aussichten im
Rahmen der Steueramnestie von einem versierten Steuerberater oder
Rechtsanwalt prüfen lassen. |
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Weitere Informationen erhalten
Sie vom Autor Dr.
Grunewald
Außerdem sind Steueramnestie, Selbstanzeige sowie Betriebsführung und Steuerfahndung Themen eines Seminars, das Dr. Grunewald am 13. März in Bremen, am 27. März in München und am 24. April in Frankfurt veranstaltet.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2003 Dr.
Grunewald. |
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