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Steuerinformationen für IT-Selbstständige

Teil 1: Einkommensteuer und Betriebsausgaben A - F
Teil 2: Betriebsausgaben G - Z

(Oktober 2006)

Inhalt dieses Artikels:
Freiberufler und Steuern | Was wird mit Einkommensteuer belastet? | Begriff Betriebsausgaben | ABC der Betriebsausgaben A - F

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Autor: Lothar Th. Jasper, Steuerberater

 

 
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Um als IT-Freiberufler gewinnbringend kalkulieren zu können, sind nicht nur unternehmerisches Denken, sondern auch steuerrechtliche Grundkenntnisse von Vorteil. Allerdings fehlt gerade beim Thema Steuern vielen der Durchblick, gehören doch die deutschen Steuergesetze zu den kompliziertesten der Welt. Zwar erfreuen uns deutsche Steuerpolitiker immer wieder mit vermeintlichen Vereinfachungsversuchen; nach ihrer Verabschiedung werfen diese aber meist nur noch mehr und schwierigere Fragen auf. Nicht nur IT-Freiberufler bleiben dann ratlos und resigniert zurück.

An einer fachmännischen Beratung durch einen Steuerexperten führt also kein Weg vorbei. Um diesem gezielt Fragen stellen und umfassend über persönliche Belange informieren zu können, ist ein gewisses Maß an Problembewusstsein seitens des Freiberuflers sehr förderlich. Zur Hilfestellung hat der Steuerberater Lothar Th. Jasper für GULP die wichtigsten branchenspezifischen Fragen und Antworten zur Besteuerung von IT-Selbstständigen zusammengestellt. Herr Jasper ist seit mehr als 20 Jahren als selbstständiger Steuerberater tätig und berät schwerpunktmäßig IT-Spezialisten.

 

Freiberufler und Steuern
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IT-Freiberufler unterliegen sowohl der Einkommensteuer als auch der Umsatzsteuer. Mit der Gewerbesteuer werden Freiberufler in der Regel nicht belastet. Aber: Die Finanzämter versuchen immer noch, den Status des Freiberuflers von der Art der Tätigkeit bzw. der Ausbildung abhängig zu machen. Als Ingenieur oder Diplom-Informatiker steht einer Anerkennung als Freiberufler nichts im Wege. Wurden solch einschlägige Ausbildungsgänge jedoch nicht absolviert und alle Kenntnisse z.B. autodidaktisch erworben, müssen Betroffene beweisen, dass sie trotzdem in der Lage sind, wie ein Ingenieur oder diplomierter Informatiker zu arbeiten. Dies können sie u.a. durch Ausbildungszertifikate verschiedener Ausbildungsinstitutionen. Es empfiehlt sich daher, häufiger qualifizierte Seminare zu besuchen und sich die Teilnahme testieren zu lassen. Je mehr Qualifizierungsnachweise vorhanden sind, um so einfacher wird die Anerkennung als Freiberufler.

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Ob Sie als Gewerbetreibender oder Freiberufler [Zugang mit Profil Account] eingestuft werden, können Sie mittels einer Checkliste und einem kostenfreien Beratungsgespräch mit einem Sachverständigen herausfinden. Dies betrifft auch Entwickler von Anwendersoftware, die Ihre Chancen herausfinden wollen, als Freiberufler anerkannt und damit - ggf. auch rückwirkend - von der Gewerbesteuer befreit zu werden.

 

 

Was wird mit Einkommensteuer belastet?
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Die Höhe der Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Diese Bemessungsgrundlage richtet sich zunächst nach der Höhe des erzielten Gewinns. Der Gewinn ist die Differenz zwischen den Betriebseinnahmen und den Betriebsausgaben. Der Steuerfachmann spricht hierbei auch von den "Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit".

Zu den Betriebseinnahmen zählt alles, was der Freiberufler von seinem Auftraggeber erhält. Dies ist zunächst einmal das vereinbarte Honorar für die erbrachte Leistung. Weiterhin gehören zu den Betriebseinnahmen Reisekosten und Spesen, die vom Auftraggeber vergütet werden. Grundsatz: Es gibt so gut wie keine Einnahmen, die nicht zunächst in den Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Ob dann auch alles besteuert wird, hängt davon ab, ob bestimmten Einnahmen – beispielsweise den Spesen – Betriebsausgaben gegenüber stehen. Aber: Die Ausgaben müssen nachweisbar sein. Die Tatsache, dass Freiberufler zur Erledigung ihrer Arbeit unabdingbar reisen müssen, ist nicht ausreichend für den Betriebsausgabenabzug.

Es gilt vom Grundsatz der aus der Buchhaltung her bekannte Satz: Keine Buchung ohne Beleg. Deshalb die Empfehlung: Sammeln Sie Belege und Nachweise für Ihre Betriebsausgaben. Je deutlicher die Kosten nachgewiesen werden können, um so einfacher wird die steuerliche Anerkennung sein.

Steuerbelastung: Der Spitzensteuersatz auf das zu versteuernde Einkommen beträgt bis einschließlich 2006 42 %. Ab 2007 soll für zu versteuernde Einkommen über 250.000 Euro/500.000 Euro (Ledige/Verheiratete) ein Zuschlag von 3 % erhoben werden (sog. "Reichensteuer"). Aber Achtung: Für die sog. Gewinneinkünfte – das sind u.a. die für Sie wichtigen Einkünfte aus gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit – soll ein Entlastungsbetrag einführt werden, der den Zuschlag vermindert.

Da der Gewinn eine maßgebliche Größe für Ihre Steuerbelastung ist und dieser wiederum durch die Höhe der Betriebsausgaben entscheidend beeinflusst wird, erläutert das nachfolgende "ABC der Betriebsausgaben" die wichtigsten Betriebsausgaben.

 

 

Begriff Betriebsausgaben
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Die im Einkommensteuerrecht verwendete Bezeichnung "Betriebsausgaben" ist der betriebswirtschaftliche Begriff für "Aufwendungen" oder auch "Kosten". Die Betriebsausgaben mindern den steuerlichen Gewinn und somit auch die Einkommen- und Körperschaftsteuer und ggf. den gewerbesteuerlichen Gewerbeertrag.

Betriebsausgaben sind Ausgaben, die durch den Betrieb verlasst sind. So definiert § 4 Abs. 4 EStG den Begriff. Gemeint ist damit eine ganz überwiegende bzw. ausschließlich betriebliche bedingte Veranlassung. Die Betriebsausgaben sind somit abzugrenzen von den Ausgaben für die private Lebensführung, die als solche nicht den steuerlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Arbeit mindern dürfen, das heißt, sie gehen in keinem Fall in die steuerliche Gewinnermittlung als Betriebsausgaben ein.

Ausnahmen lässt das Einkommensteuergesetz als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen zu. Diese privat bedingten Ausgaben sind jedoch nur in der Einkommensteuererklärung selbst anzusetzen, also in der letzten Stufe des Deklarationsverfahren: Gewinnermittlung – Ausfüllen der Anlage GSE – Ausfüllen des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung. In letzterem werden die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen eingetragen.

Sind die Aufwendungen sowohl durch den Betrieb veranlasst als auch durch die private Lebensführung, so kommt es darauf an, ob sie nach objektiven Maßstäben leicht voneinander abzugrenzen sind. In diesem Fall sind sie aufzuteilen. Ist eine Abgrenzung nicht möglich, fallen die gesamten Aufwendungen unter das Abzugsverbot.

Was die Betriebsausgaben im einzelnen umfassen, lesen Sie nachfolgend im "ABC der Betriebsausgaben".

Hinweis zu den Begriffen "Betrieb", "Betriebsvermögen", "Unternehmen": Nach dem Einkommen- und Umsatzsteuergesetz haben auch Freiberufler einen "Betrieb". Die für diesen Betrieb genutzten Wirtschaftsgüter sind sein "Betriebsvermögen". Nach dem Umsatzsteuergesetz sind auch Freiberufler "Unternehmer". Das Wort "Freiberufler" kommt im Umsatzsteuergesetz nicht vor. Sobald Sie als Freiberufler beim Finanzamt gemeldet sind, werden diese Begriffe verwendet, auch in den Formularen stehen diese Begriffe. Aus diesem Grund werden diese im Folgenden nicht umschrieben.
 

 

ABC der Betriebsausgaben, A - F
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A | B | C | D | E | F

Die Betriebsausgaben mit den Buchstaben G-Z werden im zweiten Teil behandelt.


A

Abschreibungsmethoden

Praxishinweis: Das Steuerrecht verwendet nicht den betriebswirtschaftlichen Begriff "Abschreibungen“, sondern spricht von "Absetzung für Abnutzung“. Da sich im allgemeinen Sprachgebrauch jedoch der Begriff Abschreibungen durchgesetzt hat (und auch unter Steuerrechtlern häufig verwendet wird), wird dieser im Folgenden verwendet.

Aufwendungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – das sind Wirtschaftsgüter, die Ihrem Betrieb über mehrere Jahre hinweg dienen – müssen in der Regel über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird normalerweise nicht betriebsindividuell festgelegt. Die Finanzverwaltung stellt in Abstimmung mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft „Abschreibungstabellen“ auf. In diesen werden für die gängigsten Wirtschaftsgüter, gegliedert nach allgemein verwendbaren und branchenspezifischen Wirtschaftsgütern, die Nutzungsdauern festgelegt.

Mit dieser Regelung folgt das Steuerrecht der betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise, die Aufwendungen den Jahren der tatsächlichen Nutzung zuzuordnen. Aus Vereinfachungsgründen ist es steuerrechtlich gestattet, Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht über 410 Euro (ohne USt.) liegen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abzuziehen.

Praxishinweis zur Verwendung der Abschreibungstabellen: Die Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung sind als Hilfsmittel zu betrachten. Weichen die betriebsindividuellen Nutzungsdauern von den amtlichen Tabellen ab, so sind die individuellen Werte maßgebend. Natürlich möchte das Finanzamt in diesen Fällen eine genaue Begründung dafür, dass in Ihrem Betrieb die Nutzungsdauern bestimmter Wirtschaftgüter kürzer sind als allgemein üblich. Diese Begründung müssen Sie liefern und dann muss das Finanzamt Ihre Werte für die Steuerbelastung zugrunde legen. Lassen Sie sich nicht mit dem Hinweis auf die Allgemeinverbindlichkeit der amtlichen AfA-Tabellen abfertigen. Diese Allgemeinverbindlichkeit gibt es nicht.

Abschreibungsmethoden

Das Steuerrecht gestattet mehrere Abschreibungsmethoden. Die Basismethode ist die lineare Abschreibung. Dies bedeutet, dass die Aufwendungen für ein Anlagegut in gleichen Beträgen auf die Jahre der Nutzungsdauer verteilt werden. Im Jahr der Anschaffung darf nur zeitanteilig abgeschrieben werden. Dies bedeutet, dass nicht der volle Jahresbetrag abgesetzt werden kann, sondern nur der Betrag, der auf die Monate der Betriebszugehörigkeit entfällt.

Degressive Methode: Neben der linearen Abschreibungsmethode erkennt das Steuerrecht auch die degressive Methode an. Nach dieser Methode wird der Anschaffungsbetrag des Anlageguts nicht gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt, sondern der Abschreibungssatz kann bis zum Doppelten des linearen Satzes, höchstens aber bis zu 30 % der Anschaffungskosten betragen (bis einschließlich 2005: 20 %). Mit diesem Prozentsatz berechnet sich der Abschreibungsbetrag jeweils vom Buchwert. Buchwert ist der Wert, der am Ende des Wirtschaftsjahres nach Abzug der Abschreibungen verbleibt.

Praxishinweis Buchwert: In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Wirtschaftsgut noch mit einem Buchwert im Abschreibungsverzeichnis oder Anlagespiegel steht, obwohl es bereits aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist – etwa, weil es unbrauchbar geworden ist. In diesem Fall können Sie den Restbuchwert in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzen. Haben Sie allerdings das Wirtschaftsgut verkauft, so ist der Verkaufspreis zunächst um die Höhe der Abschreibung zu kürzen. Die verbleibende Differenz ist entweder als Veräußerungsgewinn zu versteuern oder mindert als Veräußerungsverlust den laufenden Gewinn.

Nicht abschreibbare Wirtschaftsgüter: Abschreibbar sind nur abnutzbare Wirtschaftsgüter. Nicht bebauter Grund und Boden gilt beispielsweise nicht als abnutzbar. Deshalb mindert die Anschaffung solcher Wirtschaftsgüter den steuerlichen Gewinn nicht. Das Gleiche gilt beispielsweise für hochwertige Kunst anerkannter Künstler, die keinem Wertverfall unterliegt. Schmücken Sie beispielsweise Ihre Geschäftsräume mit echten Gemälden von Gerhard Richter, einem der weltweit bedeutendsten deutschen Gegenwartsmaler, so dürfen Sie davon ausgehen, dass die Preise dieser Gemälde derzeit keinem Wertverzehr unterliegen. Damit ist eine regelmäßige Abschreibung ausgeschlossen.

Praxishinweis: Natürlich können auch nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter einem Wertverlust unterliegen. Allerdings wird dieser als nicht regelmäßig angesehen und ist deshalb von der regelmäßigen Abschreibung ausgeschlossen. Im Einzelfall ist ein Wertverzehr nachzuweisen. In diesem Fall kann der Verlust steuermindernd geltend gemacht werden (so kann es zu einer Teilwertabschreibung kommen oder auch zu einer außerordentlichen Abschreibung). Die Wertverluste sollten durch Gutachten nachgewiesen werden.


Aktentasche

Wird die Aktentasche ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke eingesetzt, so steht einer steuerlichen Absetzung nichts im Wege. Für das Finanzamt ist es eine Frage der Beweisfähigkeit.

Beispiele: Sie nehmen häufig Aktenvermerke mit nach Hause nehmen, um sie in aller Ruhe abends oder am Wochenende zu bearbeiten; Sie besuchen Ihre Kunden oder Lieferanten; Sie machen aus den verschiedensten Gründen Geschäftsreisen.

In diesen Fällen benutzen Sie häufig und wahrscheinlich so gut wie ausschließlich Ihre Aktentasche beruflich. All dies sind Argumente für eine berufliche Veranlassung. Tragen Sie lediglich Ihr Butterbrot in der Tasche, ist zumindest zu bezweifeln, ob dies als dienstlich veranlasst ausreicht. Auf den Preis kommt es hierbei nicht an. Sie können sich auch eine sehr hochwertige Tasche zulegen.


Ansparabschreibung, -rücklage

Steuerliche Wirkung: Nach § 7g Abs. 3 EStG kann ein Teil zukünftig geplanter Investitionen steuermindernd in frühere Veranlagungszeiträume vorgezogen werden. Dies bedeutet für Sie: Durch die Aufstellung eines Investitionsplans für die Zukunft steht Ihnen bereits gegenwärtig ein Betriebsausgabenpotential zur Verfügung. Dies, obwohl Sie im laufenden Wirtschaftsjahr für diese zukünftigen Investitionen noch keine realen Ausgaben vorgenommen haben. Dadurch beteiligt sich der Staat durch Steuererleichterungen an dem Ansparvorgang für die Investitionen. Natürlich gibt es einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

Begünstigte Betriebe: Die Bildung von Ansparabschreibungen ist ausschließlich bei Betrieben möglich, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit ausüben.

Begünstigte Wirtschaftsgüter: Ansparabschreibungen können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorgenommen werden. Die Rücklagenbildung ist unabhängig davon zulässig, ob das später tatsächlich angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut die in § 7g Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen erfüllen wird.

Praxishinweis: Auch die beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung eines geringwertigen Wirtschaftsgutes berechtigt zur Bildung einer Rücklage.

Gewinnmindernde Rücklage: Die Rücklage muss den für die Besteuerung maßgebenden Gewinn im Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung tatsächlich mindern. Ansparabschreibungen kommen daher nur für begünstigte Wirtschaftsgüter in Betracht, die voraussichtlich in einem dem Wirtschaftsjahr der Bildung folgenden Jahr angeschafft oder hergestellt werden. Eine Rücklagenbildung im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes ist dagegen nicht möglich.

Voraussichtliche Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes: Eine Rücklage kann nur gebildet werden, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird. Für die hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition ist eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten erforderlich. Maßgebend sind die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres der Rücklagenbildung. Zu diesem Zeitpunkt muss die Investition auch noch durchführbar sein.

Benennung des Wirtschaftsguts: Es reicht grundsätzlich aus, das einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, seiner Funktion nach zu benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001, BStBl 2002 II S. 385). Darüber hinaus ist das Wirtschaftsjahr zu benennen, in dem die Investition voraussichtlich getätigt wird. Die Vorlage eines Investitionsplanes (über die Benennung der Wirtschaftsgüter hinaus) oder eine feste Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsgutes ist dagegen nicht erforderlich.

Verfolgbarkeit der Bildung und Auflösung einer Rücklage in der Buchführung: Die Bildung und Auflösung von Ansparabschreibungen muss in der Buchführung verfolgt werden können. Dabei ist jede einzelne Rücklage getrennt zu buchen und zu erläutern; die voraussichtliche Investition ist genau zu bezeichnen. Achtung: Sammelbezeichnungen wie "Maschinen" oder "Fuhrpark" sind nicht ausreichend. Eine Zusammenfassung der getrennt gebuchten Einzelrücklagen in einem Sammelkonto ist zulässig.

Praxishinweis: Zur Vermeidung von Rückfragen sollten die erforderlichen Angaben dem Finanzamt in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung mitgeteilt werden. Achtung: Es ist nicht zulässig, die für eine bestimmte künftige Investition gebildete Rücklage ganz oder teilweise für eine Investition anderer Art zu verwenden. Das bei Bildung der Rücklage benannte Wirtschaftsgut und das später tatsächlich angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut müssen zumindest funktionsgleich sein.

Auflösung ohne Investition: Wird die geplante Investition nicht durchgeführt, so muss sie zum einen am Ende des Planungszeitraums gewinnerhöhend aufgelöst werden, zum anderen ist der Gewinn zusätzlich um 6 % der aufgelösten Rücklage pro Jahr Wirtschaftsjahr zu erhöhen. Der Staat bestraft Sie also für die Nicht-Investition. Zum Verständnis: Sie brauchen nicht etwa 6 % der Rücklagensumme an den Staat abzuführen. Sie müssen diese 6 % der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterwerfen.

Wirkung der Ansparrücklage: Die Ansparrücklage bzw. –abschreibung ist normalerweise eine vorgezogene Liquiditätshilfe des Staates durch Steuererleichterung auf einen Zeitraum vor dem geplanten Investitionszeitraum. Nehmen Sie später die Investitionen nicht vor, so kommt es zu einer Nachversteuerung in dem Zeitraum, in dem Sie die Rücklage gewinnerhöhend auflösen müssen. Somit kommt es in der Regel zu keiner endgültigen Steuerersparnis. Hiervon kann es jedoch Ausnahmen geben, bei denen es zu einer endgültigen Steuerersparnis kommen kann:

o Ihr persönlicher Steuersatz ist im Auflösungszeitraum niedriger als im Zeitraum der Rücklagenbildung (z.B. weil der Gewinn niedriger ist oder im Auflösungszeitraum steuersparende Kapitalanlagen Ihr zu versteuerndes Einkommen gesenkt haben): Dies hat den Effekt, dass Sie bei der Bildung mehr Steuern sparen, als Sie später bei der Auflösung zahlen müssen.
o Der Steuertarif wird gesenkt (so geschehen in den letzten Jahren sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Körperschaftsteuer). In diesem Fall sparen Sie die Steuer auch dann endgültig, wenn sich an Ihrem persönlichen Steuersatz nichts geändert hat.
o Tritt beides zusammen ein (allgemeine Tarifsenkung und abgesenkter persönlicher Steuersatz) kumuliert sich der endgültige Spareffekt – ist also am größten.

Die Ansparrücklage will genau überlegt sein. Es ist dringend zu empfehlen, sich mit einem Steuerberater abzustimmen.


Arbeitsmittel, grundsätzlich

Arbeitsmittel sind Gegenstände, die zur Erledigung betrieblicher Aufgaben dienen und ausschließlich oder fast ausschließlich dazu genutzt werden. Ist dies der Fall, sind die Kosten für die Arbeitsmittel in vollem Umfang abzugsfähig. Eine private Mitbenutzung muss von ganz untergeordneter Bedeutung sein.

Immer wieder ist die Frage der privaten Mitbenutzung bei der Abzugsfähigkeit streitig. Was eine "ganz untergeordnete Bedeutung" ist, wird im Einkommensteuergesetz nicht definiert. Gehen Sie davon aus, dass eine private Mitbenutzung von bis zu 10 % nicht schädlich für den Werbungskostenabzug ist.

Das Finanzamt verlangt einen Nachweis über die Verwendung. Die bloße Behauptung der beruflichen Nutzung reicht häufig nicht aus.

Der Praxistipp: Führen Sie den Verwendungsnachweis in Form von Aufzeichnungen für ein Quartal. Das ist zwar lästig, hilft aber beim Steuern sparen.

Aus Vereinfachungsgründen kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung für die im ersten Halbjahr angeschafften oder hergestellten Arbeitsmittel der volle und für die im zweiten Halbjahr angeschafften oder hergestellten Arbeitsmittel der halbe Jahresbetrag abgezogen werden.

Wird ein als Arbeitsmittel genutztes Wirtschaftsgut veräußert, so ist ein sich eventuell ergebender Veräußerungserlös bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht zu erfassen (Lohnsteuer-Richtlinien Abschn. 44).


Arbeitszimmer, häusliches/Home-Office

Grundsätzlich sind Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern nicht abzugsfähig. Allerdings greift diese Regelung nur solche Fälle ab, in denen ein weiteres auswärtiges Büro zur Verfügung steht.

Beispiel: Sie haben für Ihr Unternehmen eine Büroetage in einem Gewerbegebiet gemietet. Weil der Weg dorthin von Ihrer Wohnung aus sehr weit ist, richten Sie sich zusätzlich ein Home-Office ein, in dem Sie jedoch nur sehr selten arbeiten (ca. 20 % Ihrer gesamten Arbeitszeit). Steuerliche Folge: Die Kosten für das Arbeitszimmer sowie für die Ausstattung sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Neu ab 2007: Sie müssen nachweisen, dass Ihre gesamte berufliche Tätigkeit vom Home-Office aus vorgenommen wird. Immer dann, wenn Sie entweder ein Büro auswärts gemietet haben oder wenn Ihnen Ihr Auftraggeber einen ständigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt – was häufig bei Informatikern der Fall ist – können Sie die Kosten für das Home-Office nicht mehr absetzen!

Bis Ende 2006 gilt: Können Sie nachweisen, dass die betriebliche Nutzung mehr als 50 % Ihrer gesamten betrieblichen Tätigkeit ausmacht, so können Sie Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro als Betriebsausgaben absetzen. Achtung: Dieser Betrag ist kein Pauschbetrag, die Kosten müssen vielmehr nachgewiesen werden.

Ist das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen Betätigung, können Sie die gesamten Kosten steuermindernd abziehen (vgl. auch das Stichwort "Büromiete").

 
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B

Bewirtungsaufwendungen

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass den Gewinn nicht mindern, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen müssen Sie als Steuerpflichtiger schriftlich den Ort, Tag, Namen der Teilnehmer, Anlass der Bewirtung und die Höhe der Aufwendungen angeben. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung.

Der Nachweis ist von Ihnen zu unterschreiben. Mit der Unterschrift dokumentieren Sie, dass es sich um eine von Ihnen autorisierte Erklärung handelt. Fehlt die Unterschrift des Steuerpflichtigen, so fehlt es an einer schriftlichen Angabe des Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Wie die Finanzrechtsprechung mehrfach entschieden hat, ist diese Form des Nachweises eine entscheidende Voraussetzung für den Abzug der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben.

Die Aufwendungen sind in der Buchführung auf einem gesonderten Konto aufzuzeichnen. Achtung: Aufwendungen für Bewirtung in Ihrer Privatwohnung werden regelmäßig nicht zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gezählt. Die Finanzverwaltung ordnet sie der privaten Lebensführung zu.


Bücher/Fachzeitschriften

Aufwendungen für Fachbücher und Fachzeitschriften sind Betriebsausgaben. Die Frage ist jedoch, wie der fachliche Aspekt gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen wird. Handelt es sich um Literatur, die ausschließlich für berufliche Zwecke geeignet ist, so ist die Sachlage eindeutig. Da dies dem Finanzamt nachzuweisen ist, empfiehlt sich dringend, den Titel des Buches, den Kaufpreis und das Kaufdatum auf den Beleg schreiben zu lassen. Zusammen mit Ihrer beruflichen Tätigkeit wird so für Eindeutigkeit gesorgt.

Problematisch wird es immer dann, wenn ein Buch oder eine Zeitschrift sowohl fachlichen als auch allgemeinbildenden Inhalt verbreitet. Bücher können nur dann Arbeitsmittel sein, wenn sie, wie z. B. die spezielle Fachliteratur, ausschließlich oder doch weitaus überwiegend für berufliche Zwecke benutzt werden.


Bücherregal

Wenn Sie Ihre Fachbücher auf einem besonderen Regal unterbringen möchten und dieses ausschließlich für die beruflich genutzten Bücher verwenden, so sind die Kosten für das Bücherregal Betriebsausgaben.

Sollten Sie ein besonders kostbares Regal erworben haben, so wird der Preis über 475,60 Euro (inkl. USt.) liegen. Damit können die Anschaffungskosten nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden, sondern sie müssen über die Nutzungsdauer des Regals mit gleichmäßigen Beträgen abgeschrieben werden. Möbel werden allgemein innerhalb von zehn Jahren abgeschrieben. (vgl. Stichwort Abschreibung)


Büromiete/Arbeitszimmer, häusliches

Mieten, die Sie für die Anmietung eines Büros – und natürlich erst recht von Produktions- oder Lagerstätten – aufwenden, sind immer Betriebsausgaben. Dies im Gegensatz zu den Kosten eines eigenen Home-Office – also eines häuslichen Arbeitszimmers, die nur unter bestimmten Voraussetzungen in voller Höhe abzugsfähig sind.

Praxishinweis: Sind Sie Geschäftsführer oder Gesellschafter einer GmbH, so kann die Gesellschaft bei Ihnen einen Raum zu marktüblichen Preisen anmieten und Ihnen als Arbeitsraum zur Verfügung stellen. In diesem Fall gelten die Beschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht. Denken Sie aber daran, den Mietvertrag schriftlich zu formulieren und die Miete auch auf Ihr Privatkonto zu überweisen. Sie selbst haben in diesem Fall Einkünfte aus Vermietung, die allerdings durch eigene Mietzahlungen gemindert werden.

 
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D

Darlehenstilgungen

Bei Darlehen, die Sie aufgenommen haben, sind die Rückzahlungsbeträge nicht steuermindernd absetzbar – weder als Betriebsausgaben, Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung. Begründung: Als Sie das Darlehen erhalten haben, ist der Geldzufluss nicht versteuert worden. Warum nicht: Weil das Darlehen keine Vermögensmehrung ist – der Darlehensvereinnahmung steht die Darlehensschuld gegenüber. Sie sind also durch das Darlehen nicht reicher geworden. Bei Rückzahlung erfolgt keine Vermögensminderung, da der Rückzahlung die sinkende Darlehensschuld gegenüber steht. Deshalb: Tilgungsleistungen sind keine Betriebsausgaben. Aber: Die auf das Darlehen zu zahlenden Zinsen sind allerdings grundsätzlich Betriebsausgaben (siehe auch Finanzierungskosten).


Doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Sie als Unternehmer bei Ihrer Auswärtstätigkeit am Beschäftigungsort in einer eigenen Wohnung übernachten; die Anzahl der Übernachtungen spielt keine Rolle. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, solange die auswärtige Beschäftigung als Dienstreise anzuerkennen ist.

Berufliche Veranlassung: Das Beziehen einer Zweitwohnung ist regelmäßig bei einem Wechsel des Beschäftigungsortes auf Grund einer Versetzung, des Wechsels oder der erstmaligen Übernahme eines neuen Auftrages außerhalb des Wohnortes beruflich veranlasst.

Beziehen beiderseits berufstätige Ehegatten am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, liegt ebenfalls eine berufliche Veranlassung vor. Auch die Mitnahme des nicht berufstätigen Ehegatten an den Beschäftigungsort steht der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung nicht unbedingt entgegen. Allerdings wird in diesem Fall das Finanzamt sehr genau prüfen, wo Ihr Lebensmittelpunkt ist.

Eigener Hausstand: Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des Unternehmers voraus. In dieser Wohnung muss der Unternehmer einen Haushalt unterhalten, das heißt, er selbst muss die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. Es ist nicht erforderlich, dass in der Wohnung am Ort des eigenen Hausstands hauswirtschaftliches Leben herrscht, z. B. wenn der Unternehmer seinen nicht berufstätigen Ehegatten an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder der Unternehmer nicht verheiratet ist.

Unterhält ein unverheirateter Unternehmer am Ort des Lebensmittelpunkts seinen Haupthausstand, so kommt es für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nicht darauf an, ob die Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden. Vielmehr reicht es aus, wenn die Räumlichkeiten ihm zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehen und diese ihm eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige sich die Sanitäreinrichtungen mit einem anderen Hausbewohner teilen muss (BFH 14.10.2004, VI R 82/02).

Die Wohnung muss außerdem der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Unternehmers sein. Bei größerer Entfernung zwischen dieser Wohnung und der Zweitwohnung, insbesondere bei einer Wohnung im Ausland, reicht bereits eine Heimfahrt im Kalenderjahr aus, um diese als Lebensmittelpunkt anzuerkennen, wenn in der Wohnung auch bei Abwesenheit des Unternehmers hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Unternehmer sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt.

Bei Unternehmern mit einer Wohnung in weit entfernt liegenden Ländern, z. B. Australien, Indien, Japan, Korea, Philippinen, gilt das Gesagte ebenso, wenn innerhalb der Zweijahresfrist mindestens eine Heimfahrt unternommen wird.

Eine Zweitwohnung in der Nähe des Beschäftigungsortes steht einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort gleich. Es kommt hierbei nicht auf den wohnungsrechtlichen Meldestatus an, vielmehr auf den tatsächlichen Sachverhalt.

Doppelter Haushalt bei Eheschließung auswärtig tätiger Unternehmer: Wird ein doppelter Haushalt durch Zuzug zum Lebenspartner begründet, ist er auch dann nicht beruflich veranlasst, wenn beide Partner berufstätig sind und im Folgejahr heiraten.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften: Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hält es der Bundesfinanzhof nicht für erforderlich, die Ausnahme, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in Fällen der Eheschließung in Bezug auf die berufliche Veranlassung gemacht hat, in jedem Fall auf nichteheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen. Zwar können auch nichteheliche Lebensgemeinschaften mit Kindern eine Familie bilden. Denn eine Familie im Sinne des Grundgesetzes ist die Gemeinschaft von Eltern und Kindern. Nicht in den Schutzbereich des Grundgesetz fallen dagegen Lebensgemeinschaften ohne Kinder.

Dennoch muss meines Erachtens anerkannt werden, dass der Lebensmittelpunkt am Ort der gemeinsamen Wohnung besteht und damit die Kosten für eine berufsbedingte auswärtige Wohnung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

Notwendige Mehraufwendungen: Als notwendige Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung kommen in Betracht:

o die Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung sowie für wöchentliche Heimfahrten an den Ort des eigenen Hausstands oder an den bisherigen Wohnort,
o Aufwendungen für wöchentliche Familien-Ferngespräche,
o Verpflegungsmehraufwendungen,
o Aufwendungen für die Zweitwohnung und
o Umzugskosten (vgl. Stichwort Umzugskosten).

Fahren Sie mehr als einmal wöchentlich heim, so können Sie wählen, ob Sie die in Betracht kommenden Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung oder die Fahrtkosten (vgl. Stichwort Kfz-Kosten) als Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen wollen.

Das Wahlrecht können Sie bei derselben doppelten Haushaltsführung für jedes Kalenderjahr nur einmal ausüben.

Hat Ihnen der Arbeitgeber die Zweitwohnung unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt, so sind die abziehbaren Fahrtkosten um diesen Sachbezug zu kürzen.

Notwendige Fahrtkosten: Als notwendige Fahrtkosten werden anerkannt

o die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten anlässlich des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung. Für die Ermittlung der Fahrtkosten vergleichen Sie bitte das Stichwort Kfz-Kosten.
o Reisenebenkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen z.B. für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder dessen Geschäftspartnern, Straßenbenutzung und Parkplatz sowie Schadensersatzleistungen infolge von Verkehrsunfällen.
o die Aufwendungen für jeweils eine tatsächlich durchgeführte Heimfahrt wöchentlich.

Nach Ablauf der Zweijahresfrist sind die letzte Fahrt zur Beendigung der doppelten Haushaltsführung und die Fahrten vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln.

Notwendige Verpflegungsmehraufwendungen: Als notwendige Verpflegungsmehraufwendungen sind für einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort für jeden Kalendertag an dem der Arbeitnehmer von seiner Wohnung am Lebensmittelpunkt abwesend ist, die bei Dienstreisen ansetzbaren Pauschbeträge anzuerkennen; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung am Lebensmittelpunkt maßgebend. Ist der Tätigkeit am Beschäftigungsort eine Dienstreise an diesen Beschäftigungsort unmittelbar vorausgegangen, so ist deren Dauer auf die Dreimonatsfrist anzurechnen. (vgl. hierzu auch Stichwort Verpflegungsmehraufwand)

Notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung: Als notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung sind deren tatsächliche Kosten anzuerkennen. Zu den notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung gehört auch die für diese Wohnung zu entrichtende Zweitwohnungssteuer. Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Unternehmers, so sind die Aufwendungen in der Höhe als notwendig anzusehen, in der sie der Unternehmer als Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessene Wohnung tragen müsste.

Liegt der Beschäftigungsort im Ausland, so können die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung im Ausland ohne Einzelnachweis für die Übergangszeit von drei Monaten mit Pauschbeträgen angesetzt werden. Die Pauschbeträge werden vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der höchsten Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz bekannt gemacht.

Nach Ablauf der drei Monate können 40 % dieses Pauschbetrags je Übernachtung angesetzt werden; ein Wechsel zwischen dem Einzelnachweis der Aufwendungen und dem Ansatz der Pauschbeträge ist bei derselben doppelten Haushaltsführung innerhalb eines Kalenderjahrs nicht zulässig.

Checkliste Doppelte Haushaltsführung

Der Fiskus hat an die Abzugsfähigkeit der Kosten für doppelte Haushaltsführung strenge Anforderungen geknüpft. Zu überprüfen ist zum einen die grundlegende Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung. Zum anderen werden nur bestimmte Kosten als beruflich veranlasste Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt. Folgende Punkte sind zu beachten und zu bewerten:

Begründung einer doppelten Haushaltsführung

o Wohnen Sie nicht in dem Ort, in dem Sie auch arbeiten?
o Wie groß ist die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort?
o Um wie viel Kilometer wurde der Weg zur Arbeitsstätte kürzer? Wie viel Zeit haben Sie pro Arbeitstag gespart (es sollte mindestens eine Stunde sein)?
o Bei Verheirateten: Haben beide Partner eine kürzere Anfahrt?
o Besitzen Sie zwei Wohnungen?
o Ist die Wohnung am Arbeitsort beruflich veranlasst?
o Wo befindet sich Ihr Lebensmittelpunkt?
o Wenn ja, wie können Sie das nachweisen?
o Haben Sie einen eigenen Hausstand?
o Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eheähnlichen Partnerschaft? Wenn ja, wo wohnt der Partner?
o Trägt der Partner zum gemeinsamen Hausstand am Arbeitsort bei?
o Wie groß ist die Wohnung am Arbeitsort - wie groß am Wohnort?
o Wie oft besuchen Sie die Wohnung in Ihren Wohnort?

Abzugsfähige Kosten

o Wann haben Sie die doppelte Haushaltsführung begründet?
o Welche Fahrtkosten haben Sie für die erste Fahrt zum Arbeitsort aufgewendet (Flug, Bus, Bahn, Kfz)?
o Wie häufig fahren Sie von Ihrem Arbeitsort zu Ihrem Wohnort? Üblicherweise werden nicht mehr als eine Fahrt pro Woche anerkannt.
o Können Sie nachweisen, dass die Heimfahrten tatsächlich durchgeführt worden sind? (Tankquittungen, Fahrtenbuch)
o Sind Sie auch innerhalb der Woche heimgefahren? Wenn ja, warum?
o Benutzen Sie für die Heimfahrten einen Dienstwagen?
o Haben Sie Verpflegungsmehraufwand gehabt? Für die ersten drei Monate werden Pauschalen pro Tag anerkannt.
o Wie hoch ist die Miete einschließlich aller Nebenkosten am Arbeitsort?
o Haben Sie bei der Wohnungssuche Maklergebühren gezahlt?
o Hatten Sie ggf. auch vergebliche Ausgaben (Mietvertrag kam letztlich nicht zustande)?
o Haben Sie Kosten für Suchanzeigen aufgewendet?
o Wie häufig sind Sie zum Zwecke der Wohnungssuche in den Arbeitsort gefahren? Haben sie dafür Übernachtungskosten aufgewendet?
o Haben Sie die Wohnung am Arbeitsort einrichten müssen? Wenn ja, wie hoch waren die Anschaffungskosten für den Hausrat im einzelnen? (Kosten über 410 Euro zzgl. Umsatzsteuer müssen auf die Jahre der gewöhnlichen Nutzung verteilt werden, vgl. Stichwort Abschreibungen.)
o Welche Umzugskosten haben Sie gehabt (Leihwagen, Fahrer, Spedition, Fahrtkosten weiterer Kfz, Übernachtungskosten)?
 
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E

Einsatzwechseltätigkeit

Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder Unternehmer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit ständig an verschiedenen Arbeitsstellen eingesetzt wird. Beispiel: Ein IT-Freiberufler erhält ständig von seinen Auftraggebern Aufträge, die er an unterschiedlichen Betriebsstätten zu erbringen hat.

Die Reisekosten zwischen seiner eigenen Betriebsstätte und seinem Einsatzort können als Geschäftsreisen angesetzt werden. Dies bedeutet: Es gelten nicht die so genannten "Entfernungskilometer" zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, die nur eine einfache Strecke berücksichtigen, sondern es kommen die gesamten gefahrenen Kilometer zum Ansatz. Allerdings darf der Einsatz an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte nicht über einen Zeitraum von drei Monaten hinausgehen. Ist dies der Fall, sieht die Finanzverwaltung den Einsatzort als neue Betriebsstätte an. Die Drei-Monatsfrist beginnt mit jedem Wechsel des Einsatzortes neu. Abgestellt wird auf die politische Gemeinde. Liegt ein Einsatzort in einer gegenüber dem bisherigen Einsatzort anderen, aber sehr nahe gelegenen Gemeinde, so gilt dies gleichwohl als neuer Einsatzort. Die Drei-Monats-Frist beginnt also neu zu laufen.

Für die ersten drei Monate können neben den Fahrtkosten auch Verpflegungsmehraufwendungen (vgl. Stichwort Verpflegungsmehraufwand) in Höhe der jeweiligen Pauschbeträge geltend gemacht werden.

 
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F

Fachzeitschriften/Bücher

Aufwendungen für Fachzeitschriften sind Betriebsausgaben. Die Frage ist jedoch, wie der fachliche Aspekt gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen wird. Handelt es sich um Literatur, die ausschließlich für berufliche Zwecke geeignet ist, so ist die Sachlage eindeutig. Da dies dem Finanzamt nachzuweisen ist, empfiehlt sich dringend, den Titel der Fachzeitschrift, den Kaufpreis und das Kaufdatum auf den Beleg schreiben zu lassen. Zusammen mit Ihrer beruflichen Tätigkeit wird so für Eindeutigkeit gesorgt.

Problematisch wird es immer dann, wenn eine Zeitschrift sowohl fachlichen als auch allgemeinbildenden Inhalt verbreitet. Zeitschriften und Bücher können nur dann Arbeitsmittel sein, wenn sie, wie z. B. die spezielle Fachliteratur, ausschließlich oder doch weitaus überwiegend für berufliche Zwecke benutzt werden. Aufwendungen für Bücher, die allgemeinbildender Natur sind und ebenso von zahlreichen anderen Personen gekauft und gelesen werden, gehören zu den nichtabsetzbaren Kosten der Lebensführung (BFH-Urteil VI R 305/69).

Ein Universallexikon dient der Erweiterung des Allgemeinwissens und betrifft damit die persönliche Sphäre, auch wenn die aus einem allgemeinbildenden Nachschlagewerk gewonnenen Kenntnisse dem Beruf zugute kommen und berufliche Anregungen vermitteln können. So hat der BFH entschieden, es handele sich bei der "Brockhaus-Enzyklopädie" um ein Nachschlagewerk, das auf allen Wissensgebieten und über Lebensbereiche jeder Art Auskunft gibt (BFH BStBl II 1977, 716).

Bei Tages- und Wochenzeitschriften werden Sie in der Regel kein Argument haben, um die Kosten dafür abzusetzen. Aber auch bei Zeitschriften, die überwiegend wirtschaftliche Inhalte haben, ist es schwer, schlagkräftige Argumente zu finden.

Der geldwerte Tipp: Wenn Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung haben, so setzen Sie zumindest die Wirtschaftszeitschriften hier als Werbungskosten an. Denn in vielen Zeitschriften dreht sich alles um das liebe Geld. Und wenn Sie Ihre Zinsen oder Dividenden versteuern müssen, ist nicht einzusehen, warum Sie Kosten für Zeitschriften, die Ihnen Tipps und Hintergrundinformationen geben, nicht absetzen sollten.

Geben Sie sich nicht mit dem Hinweis des Finanzamts auf die Rechtsprechung zu Arbeitnehmern zufrieden. Sie als Unternehmer haben einen weitaus höheren Informationsbedarf auf vielen Gebieten der Wirtschaft. Allein die Risikovorsorge für Ihr Unternehmen dürfte ausreichen, die Kosten für Wirtschaftszeitschriften als Betriebsausgaben absetzen zu können. Liefern Sie dem Finanzamt hierfür gute Argumente aus Ihrem Wirkungsbereich.


Finanzierungskosten

Bereitstellungskosten und Vermittlungsprovisionen sind in der Regel als Betriebsausgaben abzugsfähig. Beachten Sie dabei: Tilgungen sind keine Finanzierungskosten, sondern lediglich Vermögensumschichtungen. Sie sind deshalb nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Für Schuldzinsen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschränkung. Vergleichen Sie bitte unter Schuldzinsen und Darlehenstilgungen.


Fortbildung

Aufwendungen, die Sie als Unternehmer im Rahmen Ihres bestehenden Unternehmens für die Fortbildung leisten, sind Betriebsausgaben. Fortbildungskosten sind im Unterschied zu den Ausbildungskosten der Höhe nach nicht begrenzt. Zu den typischen Fortbildungskosten gehören die Kosten für

o Seminare, Fortbildung,
o Kurs- und Prüfungsgebühren,
o Fachliteratur,
o Lehrbücher,
o Lehr- und Übungsmaterial,
o Schreibmaterial,
o Fahrkosten mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte,
o Verpflegungsmehraufwand, wenn die Abwesenheit von Betrieb oder Wohnung acht Stunden oder mehr beträgt (vgl. Stichwort Verpflegungsmehraufwand),
o Umschulungskosten,
o Zweitstudium als Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium; dabei ist nicht Voraussetzung, dass das Erststudium vertieft wird oder das Zweitstudium einen Wechsel des Berufs ermöglicht,
o Promotionskosten; dazu gehören auch die Druckkosten, die im Rahmen der Dissertation anfallen,
o Habilitationskosten,
o Kongressteilnahme.

Aufwendungen für Ihre Fort- und Weiterbildung sind in vollem Umfang Betriebsausgaben. Das gilt insbesondere für die Teilnahme an Seminaren und Kongressen, die geeignet sind, berufliches Wissen zu erlangen, zu erhalten oder zu erweitern.

Stellen Sie einen längerfristigen Fortbildungsplan für Ihr Unternehmen und natürlich auch für sich auf. Dann ist es einfacher, die Finanzverwaltung auch von unüblichen Themen und Orten zu überzeugen. Nebeneffekt: Sie kommen zu einem heute immer wichtiger werdenden Fortbildungsmanagement, mit dem Sie auch letztendlich die Kosten für Ihren Betrieb in Grenzen halten.

Machen Sie sich Notizen zu den Referenten (geht meist auch aus den Veranstaltungsunterlagen hervor); es kommt gar nicht so selten vor, dass allein der Ort der Veranstaltung zum Anlass genommen wird, private Veranlassung zu vermuten. Ein Praxisbeispiel: Seminarort auf Fuerteventura im Robinson Club; in diesem Fall müssen Sie nachweisen, dass eine Veranstaltung des Referenten zum gleichen Thema und zu ungefähr der gleichen Zeit an einem anderen Ort nicht durchgeführt wurde.

Sollten Sie an Seminaren teilnehmen, bei denen die Mittagspausen sehr lang sind (häufig in südländischen Ländern der Fall), so weisen Sie eindeutig nach, dass der Unterricht sich meist in den Abend hineinzieht.

Wenn Sie an seminarbegleitenden Arbeitsgemeinschaften teilnehmen, notieren Sie sich die Namen der Teilnehmer und auch des Gruppenleiters. Lassen Sie sich grundsätzlich die tatsächliche Teilnahme vom Seminarleiter bestätigen. Heben Sie die Veranstaltungsunterlagen auf: Im Zweifel müssen Sie nachweisen, dass der vermittelte Stoff tatsächlich Ihren betrieblichen Zwecken nutzt.


Fremdsprachenkurse

Hier wird nach wie vor geprüft, ob Fremdsprachenkenntnisse für das berufliche Fortkommen notwendig sind. Meines Erachtens sind Sprachkurse in Englisch heutzutage in allen Berufen notwendig und die Kosten hierfür demnach Betriebsausgaben. Bei Kursen in anderen Sprachen hängt es davon ab, zu welchen Ländern Sie berufliche Kontakte haben oder aufbauen wollen. Möchten Sie Ihre Geschäftsaktivitäten nach Lateinamerika ausdehnen, sind Spanischkenntnisse unerlässlich, ggf. müssen Sie auch portugiesisch lernen (wenn Sie in Brasilien tätig werden wollen).

   
Im zweiten Teil der "Steuerinformationen für IT-Selbstständige" werden die Betriebsausgaben mit den Buchstaben G-Z behandelt.
 
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Kommentare zu diesem Artikel:

"Inhaltlich nicht komplett korrekt wiedergegeben. Bsp: Bewirtungskosten: Es gibt geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten die hier besprochen werden und nur mit 70% der Nettokosten angesetzt werden dürfen (die enthaltene MWST ist 100% Abzugsfähig, sofern ein Vorsteuerabzugsrecht besteht). Darüber hinaus wird nicht erwähnt, dass es betrieblich veranlasste Bewirtungskosten gibt (hat nichts mit geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten zu tun!), die immer dann entstehen, wenn eine betriebliche Notwendigkeit seitens des Unternehmers abgestellt wird. Bsp.: Mitarbeiterbesprechungen; Dienstbesprechungen, Bewerbungsgespräche, Projektbesprechungen mit BESTEHENDEN Kunden und momoentan durchzuführenden Projekten, etc.  In anderen Teilen sind weitere Ungenauigkeiten vorhanden.  Mein Fazit: Auch Steuerberater informieren nicht umfassend! (Juli 2011)"

"Endlich eine vernünftige Zusammenstellung. Vielen Dank. (Juli 2010)"

"Super! Wichtige steuerrechtliche Dinge speziell für Freiberufler kurz aufgelistet! (Oktober 2006)"

"Sehr informativ, der Artikel hilft das in Deutschland bestehende Steuer-Dickicht etwas zu lichten. (Oktober 2006)"

"Informativer Artikel. Allerdings fehlt mir der Hinweis auf die erleichterte Ansparabschreibung für Existenzgründer (bis 5 Jahre nach Gründungsjahr möglich!) gem. § 7g Abs. 7 EStG. Für Existenzgründer beträgt der Ansparzeitraum 5 Jahre und die Strafzinsen von 6% p.a. fallen NICHT an, wenn die Investition nicht erfolgt. (Oktober 2006)"

"Sehr aussagekräftig und auch sehr detailliert. Danke (Oktober 2006)"

"Danke für diese prägnante Übersicht. Insbesondere Tipps und Checklisten helfen sehr. (Oktober 2006)"


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