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| Steuerinformationen für
IT-Selbstständige
Teil 1: Einkommensteuer und Betriebsausgaben
A - F
Teil 2: Betriebsausgaben
G - Z |
| (Oktober
2006) |
| Inhalt dieses
Artikels:
Freiberufler
und Steuern | Was
wird mit Einkommensteuer belastet? | Begriff
Betriebsausgaben | ABC der Betriebsausgaben
A - F |
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| Autor: Lothar Th. Jasper, Steuerberater |
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Haben Sie noch allgemeine Fragen zum deutschen Steuerrecht? Als GULP Member bekommen Sie eine Antwort.
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| Um als IT-Freiberufler gewinnbringend kalkulieren
zu können, sind nicht nur unternehmerisches Denken, sondern
auch steuerrechtliche Grundkenntnisse von Vorteil. Allerdings fehlt
gerade beim Thema Steuern vielen der Durchblick, gehören doch
die deutschen Steuergesetze zu den kompliziertesten der Welt. Zwar
erfreuen uns deutsche Steuerpolitiker immer wieder mit vermeintlichen
Vereinfachungsversuchen; nach ihrer Verabschiedung werfen diese
aber meist nur noch mehr und schwierigere Fragen auf. Nicht nur
IT-Freiberufler bleiben dann ratlos und resigniert zurück.
An einer fachmännischen Beratung durch einen Steuerexperten
führt also kein Weg vorbei. Um diesem gezielt Fragen stellen
und umfassend über persönliche Belange informieren zu
können, ist ein gewisses Maß an Problembewusstsein seitens
des Freiberuflers sehr förderlich. Zur Hilfestellung hat der
Steuerberater Lothar Th. Jasper für GULP die wichtigsten branchenspezifischen
Fragen und Antworten zur Besteuerung von IT-Selbstständigen
zusammengestellt. Herr Jasper ist seit mehr als 20 Jahren als selbstständiger
Steuerberater tätig und berät schwerpunktmäßig
IT-Spezialisten. |
| Freiberufler
und Steuern |
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| IT-Freiberufler unterliegen sowohl
der Einkommensteuer als auch der Umsatzsteuer. Mit der Gewerbesteuer
werden Freiberufler in der Regel nicht belastet. Aber: Die Finanzämter
versuchen immer noch, den Status des Freiberuflers von der Art der
Tätigkeit bzw. der Ausbildung abhängig zu machen. Als
Ingenieur oder Diplom-Informatiker steht einer Anerkennung als Freiberufler
nichts im Wege. Wurden solch einschlägige Ausbildungsgänge
jedoch nicht absolviert und alle Kenntnisse z.B. autodidaktisch
erworben, müssen Betroffene beweisen, dass sie trotzdem in
der Lage sind, wie ein Ingenieur oder diplomierter Informatiker
zu arbeiten. Dies können sie u.a. durch Ausbildungszertifikate
verschiedener Ausbildungsinstitutionen. Es empfiehlt sich daher,
häufiger qualifizierte Seminare zu besuchen und sich die Teilnahme
testieren zu lassen. Je mehr Qualifizierungsnachweise vorhanden
sind, um so einfacher wird die Anerkennung als Freiberufler.
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Ob Sie als Gewerbetreibender
oder Freiberufler [Zugang mit Profil Account] eingestuft
werden, können Sie mittels einer Checkliste und
einem kostenfreien Beratungsgespräch mit einem
Sachverständigen herausfinden. Dies betrifft auch
Entwickler von Anwendersoftware, die Ihre Chancen herausfinden
wollen, als Freiberufler anerkannt und damit - ggf.
auch rückwirkend - von der Gewerbesteuer befreit
zu werden. |
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| Was
wird mit Einkommensteuer belastet? |
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| Die Höhe der Einkommensteuer bemisst
sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Diese Bemessungsgrundlage
richtet sich zunächst nach der Höhe des erzielten Gewinns.
Der Gewinn ist die Differenz zwischen den Betriebseinnahmen und
den Betriebsausgaben. Der Steuerfachmann spricht hierbei auch von
den "Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit".
Zu den Betriebseinnahmen zählt alles, was der Freiberufler
von seinem Auftraggeber erhält. Dies ist zunächst einmal
das vereinbarte Honorar für die erbrachte Leistung. Weiterhin
gehören zu den Betriebseinnahmen Reisekosten und Spesen, die
vom Auftraggeber vergütet werden. Grundsatz: Es gibt so gut
wie keine Einnahmen, die nicht zunächst in den Betriebseinnahmen
zu erfassen sind. Ob dann auch alles besteuert wird, hängt
davon ab, ob bestimmten Einnahmen – beispielsweise den Spesen
– Betriebsausgaben gegenüber stehen. Aber: Die Ausgaben
müssen nachweisbar sein. Die Tatsache, dass Freiberufler zur
Erledigung ihrer Arbeit unabdingbar reisen müssen, ist nicht
ausreichend für den Betriebsausgabenabzug.
Es gilt vom Grundsatz der aus der Buchhaltung her bekannte Satz:
Keine Buchung ohne Beleg. Deshalb die Empfehlung: Sammeln Sie Belege
und Nachweise für Ihre Betriebsausgaben. Je deutlicher die
Kosten nachgewiesen werden können, um so einfacher wird die
steuerliche Anerkennung sein.
Steuerbelastung: Der Spitzensteuersatz auf das zu versteuernde Einkommen beträgt bis einschließlich 2006 42 %. Ab 2007 soll für zu versteuernde Einkommen über 250.000 Euro/500.000 Euro (Ledige/Verheiratete) ein Zuschlag von 3 % erhoben werden (sog. "Reichensteuer"). Aber Achtung: Für die sog. Gewinneinkünfte – das sind u.a. die für Sie wichtigen Einkünfte aus gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit – soll ein Entlastungsbetrag einführt werden, der den Zuschlag vermindert.
Da der Gewinn eine maßgebliche Größe für Ihre Steuerbelastung ist und dieser wiederum durch die Höhe der Betriebsausgaben entscheidend beeinflusst wird, erläutert das nachfolgende "ABC der Betriebsausgaben" die wichtigsten Betriebsausgaben. |
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| Begriff
Betriebsausgaben |
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| Die im Einkommensteuerrecht verwendete
Bezeichnung "Betriebsausgaben" ist der betriebswirtschaftliche
Begriff für "Aufwendungen" oder auch "Kosten".
Die Betriebsausgaben mindern den steuerlichen Gewinn und somit auch
die Einkommen- und Körperschaftsteuer und ggf. den gewerbesteuerlichen
Gewerbeertrag.
Betriebsausgaben sind Ausgaben, die durch den Betrieb verlasst
sind. So definiert § 4 Abs. 4 EStG den Begriff. Gemeint ist
damit eine ganz überwiegende bzw. ausschließlich betriebliche
bedingte Veranlassung. Die Betriebsausgaben sind somit abzugrenzen
von den Ausgaben für die private Lebensführung, die als
solche nicht den steuerlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher
Arbeit mindern dürfen, das heißt, sie gehen in keinem
Fall in die steuerliche Gewinnermittlung als Betriebsausgaben ein.
Ausnahmen lässt das Einkommensteuergesetz als Sonderausgaben
oder außergewöhnliche Belastungen zu. Diese privat bedingten
Ausgaben sind jedoch nur in der Einkommensteuererklärung selbst
anzusetzen, also in der letzten Stufe des Deklarationsverfahren:
Gewinnermittlung – Ausfüllen der Anlage GSE – Ausfüllen
des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung. In letzterem
werden die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
eingetragen.
Sind die Aufwendungen sowohl durch den Betrieb veranlasst als
auch durch die private Lebensführung, so kommt es darauf an,
ob sie nach objektiven Maßstäben leicht voneinander abzugrenzen
sind. In diesem Fall sind sie aufzuteilen. Ist eine Abgrenzung nicht
möglich, fallen die gesamten Aufwendungen unter das Abzugsverbot.
Was die Betriebsausgaben im einzelnen umfassen, lesen Sie nachfolgend
im "ABC der Betriebsausgaben".
| Hinweis zu den Begriffen "Betrieb",
"Betriebsvermögen", "Unternehmen":
Nach dem Einkommen- und Umsatzsteuergesetz haben auch
Freiberufler einen "Betrieb". Die für diesen
Betrieb genutzten Wirtschaftsgüter sind sein "Betriebsvermögen".
Nach dem Umsatzsteuergesetz sind auch Freiberufler "Unternehmer".
Das Wort "Freiberufler" kommt im Umsatzsteuergesetz
nicht vor. Sobald Sie als Freiberufler beim Finanzamt
gemeldet sind, werden diese Begriffe verwendet, auch in
den Formularen stehen diese Begriffe. Aus diesem Grund
werden diese im Folgenden nicht umschrieben. |
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| ABC der Betriebsausgaben,
A - F |
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Die Betriebsausgaben mit den Buchstaben
G-Z werden im zweiten
Teil behandelt. |
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| A |
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Abschreibungsmethoden |
| Praxishinweis: Das Steuerrecht
verwendet nicht den betriebswirtschaftlichen Begriff
"Abschreibungen“, sondern spricht von "Absetzung
für Abnutzung“. Da sich im allgemeinen Sprachgebrauch
jedoch der Begriff Abschreibungen durchgesetzt hat (und
auch unter Steuerrechtlern häufig verwendet wird),
wird dieser im Folgenden verwendet.
Aufwendungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens – das sind Wirtschaftsgüter,
die Ihrem Betrieb über mehrere Jahre hinweg dienen
– müssen in der Regel über die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer wird normalerweise nicht betriebsindividuell
festgelegt. Die Finanzverwaltung stellt in Abstimmung
mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft
„Abschreibungstabellen“ auf. In diesen werden
für die gängigsten Wirtschaftsgüter,
gegliedert nach allgemein verwendbaren und branchenspezifischen
Wirtschaftsgütern, die Nutzungsdauern festgelegt.
Mit dieser Regelung folgt das Steuerrecht der betriebswirtschaftlichen
Betrachtungsweise, die Aufwendungen den Jahren der tatsächlichen
Nutzung zuzuordnen. Aus Vereinfachungsgründen ist
es steuerrechtlich gestattet, Anlagegüter, deren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht über
410 Euro (ohne USt.) liegen, im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben
abzuziehen.
Praxishinweis zur Verwendung der Abschreibungstabellen:
Die Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung sind
als Hilfsmittel zu betrachten. Weichen die betriebsindividuellen
Nutzungsdauern von den amtlichen Tabellen ab, so sind
die individuellen Werte maßgebend. Natürlich
möchte das Finanzamt in diesen Fällen eine
genaue Begründung dafür, dass in Ihrem Betrieb
die Nutzungsdauern bestimmter Wirtschaftgüter kürzer
sind als allgemein üblich. Diese Begründung
müssen Sie liefern und dann muss das Finanzamt
Ihre Werte für die Steuerbelastung zugrunde legen.
Lassen Sie sich nicht mit dem Hinweis auf die Allgemeinverbindlichkeit
der amtlichen AfA-Tabellen abfertigen. Diese Allgemeinverbindlichkeit
gibt es nicht.
Abschreibungsmethoden
Das Steuerrecht gestattet mehrere Abschreibungsmethoden.
Die Basismethode ist die lineare Abschreibung.
Dies bedeutet, dass die Aufwendungen für ein Anlagegut
in gleichen Beträgen auf die Jahre der Nutzungsdauer
verteilt werden. Im Jahr der Anschaffung darf nur zeitanteilig
abgeschrieben werden. Dies bedeutet, dass nicht der
volle Jahresbetrag abgesetzt werden kann, sondern nur
der Betrag, der auf die Monate der Betriebszugehörigkeit
entfällt.
Degressive Methode: Neben der linearen
Abschreibungsmethode erkennt das Steuerrecht auch die
degressive Methode an. Nach dieser Methode wird der
Anschaffungsbetrag des Anlageguts nicht gleichmäßig
auf die Nutzungsdauer verteilt, sondern der Abschreibungssatz
kann bis zum Doppelten des linearen Satzes, höchstens
aber bis zu 30 % der Anschaffungskosten betragen (bis einschließlich 2005: 20 %). Mit
diesem Prozentsatz berechnet sich der Abschreibungsbetrag
jeweils vom Buchwert. Buchwert ist der Wert, der am
Ende des Wirtschaftsjahres nach Abzug der Abschreibungen
verbleibt.
Praxishinweis Buchwert: In der Praxis
kommt es immer wieder vor, dass ein Wirtschaftsgut noch
mit einem Buchwert im Abschreibungsverzeichnis oder
Anlagespiegel steht, obwohl es bereits aus dem Betriebsvermögen
ausgeschieden ist – etwa, weil es unbrauchbar
geworden ist. In diesem Fall können Sie den Restbuchwert
in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzen. Haben
Sie allerdings das Wirtschaftsgut verkauft, so ist der
Verkaufspreis zunächst um die Höhe der Abschreibung
zu kürzen. Die verbleibende Differenz ist entweder
als Veräußerungsgewinn zu versteuern oder
mindert als Veräußerungsverlust den laufenden
Gewinn.
Nicht abschreibbare Wirtschaftsgüter:
Abschreibbar sind nur abnutzbare Wirtschaftsgüter.
Nicht bebauter Grund und Boden gilt beispielsweise nicht
als abnutzbar. Deshalb mindert die Anschaffung solcher
Wirtschaftsgüter den steuerlichen Gewinn nicht.
Das Gleiche gilt beispielsweise für hochwertige
Kunst anerkannter Künstler, die keinem Wertverfall
unterliegt. Schmücken Sie beispielsweise Ihre Geschäftsräume
mit echten Gemälden von Gerhard Richter, einem
der weltweit bedeutendsten deutschen Gegenwartsmaler,
so dürfen Sie davon ausgehen, dass die Preise dieser
Gemälde derzeit keinem Wertverzehr unterliegen.
Damit ist eine regelmäßige Abschreibung ausgeschlossen.
Praxishinweis: Natürlich können
auch nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter einem Wertverlust
unterliegen. Allerdings wird dieser als nicht regelmäßig
angesehen und ist deshalb von der regelmäßigen
Abschreibung ausgeschlossen. Im Einzelfall ist ein Wertverzehr
nachzuweisen. In diesem Fall kann der Verlust steuermindernd
geltend gemacht werden (so kann es zu einer Teilwertabschreibung
kommen oder auch zu einer außerordentlichen Abschreibung).
Die Wertverluste sollten durch Gutachten nachgewiesen
werden. |
| Aktentasche |
Wird die Aktentasche ausschließlich oder nahezu ausschließlich
für berufliche Zwecke eingesetzt, so steht einer
steuerlichen Absetzung nichts im Wege. Für das
Finanzamt ist es eine Frage der Beweisfähigkeit.
Beispiele: Sie nehmen häufig
Aktenvermerke mit nach Hause nehmen, um sie in aller
Ruhe abends oder am Wochenende zu bearbeiten; Sie besuchen
Ihre Kunden oder Lieferanten; Sie machen aus den verschiedensten
Gründen Geschäftsreisen.
In diesen Fällen benutzen Sie häufig und
wahrscheinlich so gut wie ausschließlich Ihre
Aktentasche beruflich. All dies sind Argumente für
eine berufliche Veranlassung. Tragen Sie lediglich Ihr
Butterbrot in der Tasche, ist zumindest zu bezweifeln,
ob dies als dienstlich veranlasst ausreicht. Auf den
Preis kommt es hierbei nicht an. Sie können sich
auch eine sehr hochwertige Tasche zulegen.
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| Ansparabschreibung,
-rücklage |
| Steuerliche Wirkung: Nach §
7g Abs. 3 EStG kann ein Teil zukünftig geplanter
Investitionen steuermindernd in frühere Veranlagungszeiträume
vorgezogen werden. Dies bedeutet für Sie: Durch
die Aufstellung eines Investitionsplans für die
Zukunft steht Ihnen bereits gegenwärtig ein Betriebsausgabenpotential
zur Verfügung. Dies, obwohl Sie im laufenden Wirtschaftsjahr
für diese zukünftigen Investitionen noch keine
realen Ausgaben vorgenommen haben. Dadurch beteiligt
sich der Staat durch Steuererleichterungen an dem Ansparvorgang
für die Investitionen. Natürlich gibt es einige
Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:
Begünstigte Betriebe: Die Bildung
von Ansparabschreibungen ist ausschließlich bei
Betrieben möglich, die aktiv am wirtschaftlichen
Verkehr teilnehmen und eine in diesem Sinne werbende
Tätigkeit ausüben.
Begünstigte Wirtschaftsgüter:
Ansparabschreibungen können für die künftige
Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens vorgenommen werden. Die Rücklagenbildung
ist unabhängig davon zulässig, ob das später
tatsächlich angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut
die in § 7g Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen
erfüllen wird.
Praxishinweis: Auch die beabsichtigte
Anschaffung oder Herstellung eines geringwertigen Wirtschaftsgutes
berechtigt zur Bildung einer Rücklage.
Gewinnmindernde Rücklage: Die
Rücklage muss den für die Besteuerung maßgebenden
Gewinn im Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung
tatsächlich mindern. Ansparabschreibungen kommen
daher nur für begünstigte Wirtschaftsgüter
in Betracht, die voraussichtlich in einem dem Wirtschaftsjahr
der Bildung folgenden Jahr angeschafft oder hergestellt
werden. Eine Rücklagenbildung im Wirtschaftsjahr
der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes
ist dagegen nicht möglich.
Voraussichtliche Anschaffung oder Herstellung
des begünstigten Wirtschaftsgutes: Eine
Rücklage kann nur gebildet werden, wenn das begünstigte
Wirtschaftsgut voraussichtlich angeschafft
oder hergestellt wird. Für die hinreichende Konkretisierung
der geplanten Investition ist eine Prognoseentscheidung
über das künftige Investitionsverhalten erforderlich.
Maßgebend sind die Verhältnisse am Ende des
Wirtschaftsjahres der Rücklagenbildung. Zu diesem
Zeitpunkt muss die Investition auch noch durchführbar
sein.
Benennung des Wirtschaftsguts: Es
reicht grundsätzlich aus, das einzelne Wirtschaftsgut,
das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden
soll, seiner Funktion nach zu benennen und die Höhe
der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
anzugeben (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001, BStBl
2002 II S. 385). Darüber hinaus ist das Wirtschaftsjahr
zu benennen, in dem die Investition voraussichtlich
getätigt wird. Die Vorlage eines Investitionsplanes
(über die Benennung der Wirtschaftsgüter hinaus)
oder eine feste Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsgutes
ist dagegen nicht erforderlich.
Verfolgbarkeit der Bildung und Auflösung
einer Rücklage in der Buchführung:
Die Bildung und Auflösung von Ansparabschreibungen
muss in der Buchführung verfolgt werden können.
Dabei ist jede einzelne Rücklage getrennt zu buchen
und zu erläutern; die voraussichtliche Investition
ist genau zu bezeichnen. Achtung: Sammelbezeichnungen
wie "Maschinen" oder "Fuhrpark"
sind nicht ausreichend. Eine Zusammenfassung der getrennt
gebuchten Einzelrücklagen in einem Sammelkonto
ist zulässig.
Praxishinweis: Zur Vermeidung von
Rückfragen sollten die erforderlichen Angaben dem
Finanzamt in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung
mitgeteilt werden. Achtung: Es ist
nicht zulässig, die für eine bestimmte künftige
Investition gebildete Rücklage ganz oder teilweise
für eine Investition anderer Art zu verwenden.
Das bei Bildung der Rücklage benannte Wirtschaftsgut
und das später tatsächlich angeschaffte oder
hergestellte Wirtschaftsgut müssen zumindest funktionsgleich
sein.
Auflösung ohne Investition: Wird
die geplante Investition nicht durchgeführt, so
muss sie zum einen am Ende des Planungszeitraums gewinnerhöhend
aufgelöst werden, zum anderen ist der Gewinn zusätzlich
um 6 % der aufgelösten Rücklage pro Jahr Wirtschaftsjahr
zu erhöhen. Der Staat bestraft Sie also für
die Nicht-Investition. Zum Verständnis: Sie brauchen
nicht etwa 6 % der Rücklagensumme an den Staat
abzuführen. Sie müssen diese 6 % der Einkommen-
bzw. Körperschaftsteuer unterwerfen.
Wirkung der Ansparrücklage: Die
Ansparrücklage bzw. –abschreibung ist normalerweise
eine vorgezogene Liquiditätshilfe des Staates durch
Steuererleichterung auf einen Zeitraum vor dem geplanten
Investitionszeitraum. Nehmen Sie später die Investitionen
nicht vor, so kommt es zu einer Nachversteuerung in
dem Zeitraum, in dem Sie die Rücklage gewinnerhöhend
auflösen müssen. Somit kommt es in der Regel
zu keiner endgültigen Steuerersparnis. Hiervon
kann es jedoch Ausnahmen geben, bei denen es zu einer
endgültigen Steuerersparnis kommen kann:
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Ihr persönlicher Steuersatz
ist im Auflösungszeitraum niedriger als im
Zeitraum der Rücklagenbildung (z.B. weil der
Gewinn niedriger ist oder im Auflösungszeitraum
steuersparende Kapitalanlagen Ihr zu versteuerndes
Einkommen gesenkt haben): Dies hat den Effekt, dass
Sie bei der Bildung mehr Steuern sparen, als Sie
später bei der Auflösung zahlen müssen. |
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Der Steuertarif wird gesenkt
(so geschehen in den letzten Jahren sowohl bei der
Einkommensteuer als auch bei der Körperschaftsteuer).
In diesem Fall sparen Sie die Steuer auch dann endgültig,
wenn sich an Ihrem persönlichen Steuersatz
nichts geändert hat. |
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Tritt beides zusammen ein (allgemeine
Tarifsenkung und abgesenkter persönlicher Steuersatz)
kumuliert sich der endgültige Spareffekt –
ist also am größten. |
Die Ansparrücklage will genau überlegt sein.
Es ist dringend zu empfehlen, sich mit einem Steuerberater
abzustimmen. |
| Arbeitsmittel,
grundsätzlich |
| Arbeitsmittel sind Gegenstände, die zur Erledigung
betrieblicher Aufgaben dienen und ausschließlich
oder fast ausschließlich dazu genutzt werden.
Ist dies der Fall, sind die Kosten für die Arbeitsmittel
in vollem Umfang abzugsfähig. Eine private Mitbenutzung
muss von ganz untergeordneter Bedeutung sein.
Immer wieder ist die Frage der privaten Mitbenutzung
bei der Abzugsfähigkeit streitig. Was eine "ganz
untergeordnete Bedeutung" ist, wird im Einkommensteuergesetz
nicht definiert. Gehen Sie davon aus, dass eine private
Mitbenutzung von bis zu 10 % nicht schädlich für
den Werbungskostenabzug ist.
Das Finanzamt verlangt einen Nachweis über die
Verwendung. Die bloße Behauptung der beruflichen
Nutzung reicht häufig nicht aus.
Der Praxistipp: Führen Sie den
Verwendungsnachweis in Form von Aufzeichnungen für
ein Quartal. Das ist zwar lästig, hilft aber beim
Steuern sparen.
Aus Vereinfachungsgründen kann im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung für die im ersten Halbjahr angeschafften
oder hergestellten Arbeitsmittel der volle und für
die im zweiten Halbjahr angeschafften oder hergestellten
Arbeitsmittel der halbe Jahresbetrag abgezogen werden.
Wird ein als Arbeitsmittel genutztes Wirtschaftsgut
veräußert, so ist ein sich eventuell ergebender
Veräußerungserlös bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit nicht zu erfassen
(Lohnsteuer-Richtlinien Abschn. 44).
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| Arbeitszimmer, häusliches/Home-Office |
| Grundsätzlich sind Kosten für das häusliche
Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung bei Gewerbetreibenden
und Freiberuflern nicht abzugsfähig. Allerdings
greift diese Regelung nur solche Fälle ab, in denen
ein weiteres auswärtiges Büro zur Verfügung
steht.
Beispiel: Sie haben für Ihr Unternehmen
eine Büroetage in einem Gewerbegebiet gemietet.
Weil der Weg dorthin von Ihrer Wohnung aus sehr weit
ist, richten Sie sich zusätzlich ein Home-Office
ein, in dem Sie jedoch nur sehr selten arbeiten (ca.
20 % Ihrer gesamten Arbeitszeit). Steuerliche Folge:
Die Kosten für das Arbeitszimmer sowie für
die Ausstattung sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Neu ab 2007: Sie müssen nachweisen, dass Ihre gesamte berufliche Tätigkeit vom Home-Office aus vorgenommen wird. Immer dann, wenn Sie entweder ein Büro auswärts gemietet haben oder wenn Ihnen Ihr Auftraggeber einen ständigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt – was häufig bei Informatikern der Fall ist – können Sie die Kosten für das Home-Office nicht mehr absetzen!
Bis Ende 2006 gilt: Können Sie nachweisen, dass die betriebliche Nutzung
mehr als 50 % Ihrer gesamten betrieblichen Tätigkeit
ausmacht, so können Sie Aufwendungen in Höhe
von 1.250 Euro als Betriebsausgaben absetzen. Achtung:
Dieser Betrag ist kein Pauschbetrag, die Kosten müssen
vielmehr nachgewiesen werden.
Ist das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt Ihrer
gesamten betrieblichen Betätigung, können
Sie die gesamten Kosten steuermindernd abziehen (vgl.
auch das Stichwort "Büromiete"). |
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| B |
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| Bewirtungsaufwendungen |
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG
dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von
Personen aus geschäftlichem Anlass den Gewinn nicht
mindern, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen,
die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen
anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung
nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der
betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen müssen
Sie als Steuerpflichtiger schriftlich den Ort, Tag,
Namen der Teilnehmer, Anlass der Bewirtung und die Höhe
der Aufwendungen angeben. Hat die Bewirtung in einer
Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben
zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung.
Der Nachweis ist von Ihnen zu unterschreiben. Mit
der Unterschrift dokumentieren Sie, dass es sich um
eine von Ihnen autorisierte Erklärung handelt.
Fehlt die Unterschrift des Steuerpflichtigen, so fehlt
es an einer schriftlichen Angabe des Steuerpflichtigen
im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Wie die Finanzrechtsprechung
mehrfach entschieden hat, ist diese Form des Nachweises
eine entscheidende Voraussetzung für den Abzug
der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben.
Die Aufwendungen sind in der Buchführung auf
einem gesonderten Konto aufzuzeichnen. Achtung:
Aufwendungen für Bewirtung in Ihrer Privatwohnung
werden regelmäßig nicht zu den betrieblich
veranlassten Aufwendungen gezählt. Die Finanzverwaltung
ordnet sie der privaten Lebensführung zu.
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| Bücher/Fachzeitschriften |
| Aufwendungen für Fachbücher und Fachzeitschriften
sind Betriebsausgaben. Die Frage ist jedoch, wie der
fachliche Aspekt gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen
wird. Handelt es sich um Literatur, die ausschließlich
für berufliche Zwecke geeignet ist, so ist die
Sachlage eindeutig. Da dies dem Finanzamt nachzuweisen
ist, empfiehlt sich dringend, den Titel des Buches,
den Kaufpreis und das Kaufdatum auf den Beleg schreiben
zu lassen. Zusammen mit Ihrer beruflichen Tätigkeit
wird so für Eindeutigkeit gesorgt.
Problematisch wird es immer dann, wenn ein Buch oder
eine Zeitschrift sowohl fachlichen als auch allgemeinbildenden
Inhalt verbreitet. Bücher können nur dann
Arbeitsmittel sein, wenn sie, wie z. B. die spezielle
Fachliteratur, ausschließlich oder doch weitaus
überwiegend für berufliche Zwecke benutzt
werden.
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| Bücherregal |
| Wenn Sie Ihre Fachbücher auf einem besonderen
Regal unterbringen möchten und dieses ausschließlich
für die beruflich genutzten Bücher verwenden,
so sind die Kosten für das Bücherregal Betriebsausgaben.
Sollten Sie ein besonders kostbares Regal erworben
haben, so wird der Preis über 475,60 Euro (inkl.
USt.) liegen. Damit können die Anschaffungskosten
nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuermindernd
geltend gemacht werden, sondern sie müssen über
die Nutzungsdauer des Regals mit gleichmäßigen
Beträgen abgeschrieben werden. Möbel werden
allgemein innerhalb von zehn Jahren abgeschrieben. (vgl.
Stichwort Abschreibung)
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| Büromiete/Arbeitszimmer,
häusliches |
| Mieten, die Sie für die Anmietung eines Büros
– und natürlich erst recht von Produktions-
oder Lagerstätten – aufwenden, sind immer
Betriebsausgaben. Dies im Gegensatz zu den Kosten eines
eigenen Home-Office – also eines häuslichen
Arbeitszimmers, die nur
unter bestimmten Voraussetzungen in voller Höhe
abzugsfähig sind.
Praxishinweis: Sind Sie Geschäftsführer
oder Gesellschafter einer GmbH, so kann die Gesellschaft
bei Ihnen einen Raum zu marktüblichen Preisen anmieten
und Ihnen als Arbeitsraum zur Verfügung stellen.
In diesem Fall gelten die Beschränkungen für
ein häusliches Arbeitszimmer nicht. Denken Sie
aber daran, den Mietvertrag schriftlich zu formulieren
und die Miete auch auf Ihr Privatkonto zu überweisen.
Sie selbst haben in diesem Fall Einkünfte aus Vermietung,
die allerdings durch eigene Mietzahlungen gemindert
werden.
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| D |
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| Darlehenstilgungen |
| Bei Darlehen, die Sie aufgenommen haben, sind
die Rückzahlungsbeträge nicht steuermindernd
absetzbar – weder als Betriebsausgaben, Sonderausgaben
noch als außergewöhnliche Belastung. Begründung:
Als Sie das Darlehen erhalten haben, ist der Geldzufluss
nicht versteuert worden. Warum nicht: Weil das Darlehen
keine Vermögensmehrung ist – der Darlehensvereinnahmung
steht die Darlehensschuld gegenüber. Sie sind also
durch das Darlehen nicht reicher geworden. Bei Rückzahlung
erfolgt keine Vermögensminderung, da der Rückzahlung
die sinkende Darlehensschuld gegenüber steht. Deshalb:
Tilgungsleistungen sind keine Betriebsausgaben. Aber:
Die auf das Darlehen zu zahlenden Zinsen sind allerdings
grundsätzlich Betriebsausgaben (siehe auch Finanzierungskosten).
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| Doppelte
Haushaltsführung |
| Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor,
wenn Sie als Unternehmer bei Ihrer Auswärtstätigkeit
am Beschäftigungsort in einer eigenen Wohnung übernachten;
die Anzahl der Übernachtungen spielt keine Rolle.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor,
solange die auswärtige Beschäftigung als Dienstreise
anzuerkennen ist.
Berufliche Veranlassung: Das Beziehen
einer Zweitwohnung ist regelmäßig bei einem
Wechsel des Beschäftigungsortes auf Grund einer
Versetzung, des Wechsels oder der erstmaligen Übernahme
eines neuen Auftrages außerhalb des Wohnortes
beruflich veranlasst.
Beziehen beiderseits berufstätige Ehegatten am
gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung,
liegt ebenfalls eine berufliche Veranlassung vor. Auch
die Mitnahme des nicht berufstätigen Ehegatten
an den Beschäftigungsort steht der beruflichen
Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung nicht
unbedingt entgegen. Allerdings wird in diesem Fall das
Finanzamt sehr genau prüfen, wo Ihr Lebensmittelpunkt
ist.
Eigener Hausstand: Ein eigener Hausstand
setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen
entsprechende Wohnung des Unternehmers voraus. In dieser
Wohnung muss der Unternehmer einen Haushalt unterhalten,
das heißt, er selbst muss die Haushaltsführung
bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. Es ist nicht
erforderlich, dass in der Wohnung am Ort des eigenen
Hausstands hauswirtschaftliches Leben herrscht, z. B.
wenn der Unternehmer seinen nicht berufstätigen
Ehegatten an den auswärtigen Beschäftigungsort
mitnimmt oder der Unternehmer nicht verheiratet ist.
Unterhält ein unverheirateter Unternehmer am
Ort des Lebensmittelpunkts seinen Haupthausstand, so
kommt es für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung
nicht darauf an, ob die Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen
Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden. Vielmehr
reicht es aus, wenn die Räumlichkeiten ihm zur
ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehen
und diese ihm eine eigenständige Haushaltsführung
ermöglichen. Dies kann auch dann der Fall sein,
wenn der Steuerpflichtige sich die Sanitäreinrichtungen
mit einem anderen Hausbewohner teilen muss (BFH 14.10.2004,
VI R 82/02).
Die Wohnung muss außerdem der Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Unternehmers sein. Bei größerer
Entfernung zwischen dieser Wohnung und der Zweitwohnung,
insbesondere bei einer Wohnung im Ausland, reicht bereits
eine Heimfahrt im Kalenderjahr aus, um diese als Lebensmittelpunkt
anzuerkennen, wenn in der Wohnung auch bei Abwesenheit
des Unternehmers hauswirtschaftliches Leben herrscht,
an dem sich der Unternehmer sowohl durch persönliche
Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt.
Bei Unternehmern mit einer Wohnung in weit entfernt
liegenden Ländern, z. B. Australien, Indien, Japan,
Korea, Philippinen, gilt das Gesagte ebenso, wenn innerhalb
der Zweijahresfrist mindestens eine Heimfahrt unternommen
wird.
Eine Zweitwohnung in der Nähe des Beschäftigungsortes
steht einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort gleich.
Es kommt hierbei nicht auf den wohnungsrechtlichen Meldestatus
an, vielmehr auf den tatsächlichen Sachverhalt.
Doppelter Haushalt bei Eheschließung
auswärtig tätiger Unternehmer: Wird
ein doppelter Haushalt durch Zuzug zum Lebenspartner
begründet, ist er auch dann nicht beruflich veranlasst,
wenn beide Partner berufstätig sind und im Folgejahr
heiraten.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften:
Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hält
es der Bundesfinanzhof nicht für erforderlich,
die Ausnahme, die die höchstrichterliche Rechtsprechung
in Fällen der Eheschließung in Bezug auf
die berufliche Veranlassung gemacht hat, in jedem Fall
auf nichteheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen.
Zwar können auch nichteheliche Lebensgemeinschaften
mit Kindern eine Familie bilden. Denn eine Familie im
Sinne des Grundgesetzes ist die Gemeinschaft von Eltern
und Kindern. Nicht in den Schutzbereich des Grundgesetz
fallen dagegen Lebensgemeinschaften ohne Kinder.
Dennoch muss meines Erachtens anerkannt werden, dass
der Lebensmittelpunkt am Ort der gemeinsamen Wohnung
besteht und damit die Kosten für eine berufsbedingte
auswärtige Wohnung als Betriebsausgaben geltend
gemacht werden können.
Notwendige Mehraufwendungen: Als
notwendige Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung
kommen in Betracht:
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die Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels
zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung
sowie für wöchentliche Heimfahrten an
den Ort des eigenen Hausstands oder an den bisherigen
Wohnort, |
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Aufwendungen für wöchentliche Familien-Ferngespräche, |
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Verpflegungsmehraufwendungen, |
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Aufwendungen für die Zweitwohnung und |
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Umzugskosten (vgl. Stichwort Umzugskosten). |
Fahren Sie mehr als einmal wöchentlich heim,
so können Sie wählen, ob Sie die in Betracht
kommenden Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung
oder die Fahrtkosten (vgl. Stichwort Kfz-Kosten)
als Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte geltend machen wollen.
Das Wahlrecht können Sie bei derselben doppelten
Haushaltsführung für jedes Kalenderjahr nur
einmal ausüben.
Hat Ihnen der Arbeitgeber die Zweitwohnung unentgeltlich
oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt, so
sind die abziehbaren Fahrtkosten um diesen Sachbezug
zu kürzen.
Notwendige Fahrtkosten: Als notwendige
Fahrtkosten werden anerkannt
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die tatsächlichen Aufwendungen für die
Fahrten anlässlich des Wohnungswechsels zu
Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung.
Für die Ermittlung der Fahrtkosten vergleichen
Sie bitte das Stichwort Kfz-Kosten. |
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Reisenebenkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen
z.B. für Beförderung und Aufbewahrung
von Gepäck, Ferngespräche und Schriftverkehr
beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder dessen
Geschäftspartnern, Straßenbenutzung und
Parkplatz sowie Schadensersatzleistungen infolge
von Verkehrsunfällen. |
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die Aufwendungen für jeweils eine tatsächlich
durchgeführte Heimfahrt wöchentlich. |
Nach Ablauf der Zweijahresfrist sind die letzte Fahrt
zur Beendigung der doppelten Haushaltsführung und
die Fahrten vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen
Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) als
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln.
Notwendige Verpflegungsmehraufwendungen:
Als notwendige Verpflegungsmehraufwendungen sind für
einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung
am neuen Beschäftigungsort für jeden Kalendertag
an dem der Arbeitnehmer von seiner Wohnung am Lebensmittelpunkt
abwesend ist, die bei Dienstreisen ansetzbaren Pauschbeträge
anzuerkennen; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit
von der Wohnung am Lebensmittelpunkt maßgebend.
Ist der Tätigkeit am Beschäftigungsort eine
Dienstreise an diesen Beschäftigungsort unmittelbar
vorausgegangen, so ist deren Dauer auf die Dreimonatsfrist
anzurechnen. (vgl. hierzu auch Stichwort Verpflegungsmehraufwand)
Notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung:
Als notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung
sind deren tatsächliche Kosten anzuerkennen. Zu
den notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung
gehört auch die für diese Wohnung zu entrichtende
Zweitwohnungssteuer. Steht die Zweitwohnung im Eigentum
des Unternehmers, so sind die Aufwendungen in der Höhe
als notwendig anzusehen, in der sie der Unternehmer
als Mieter für eine nach Größe, Ausstattung
und Lage angemessene Wohnung tragen müsste.
Liegt der Beschäftigungsort im Ausland, so können
die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung
im Ausland ohne Einzelnachweis für die Übergangszeit
von drei Monaten mit Pauschbeträgen angesetzt werden.
Die Pauschbeträge werden vom Bundesministerium
der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder auf der Grundlage der höchsten
Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz
bekannt gemacht.
Nach Ablauf der drei Monate können 40 % dieses
Pauschbetrags je Übernachtung angesetzt werden;
ein Wechsel zwischen dem Einzelnachweis der Aufwendungen
und dem Ansatz der Pauschbeträge ist bei derselben
doppelten Haushaltsführung innerhalb eines Kalenderjahrs
nicht zulässig.
Checkliste Doppelte Haushaltsführung
Der Fiskus hat an die Abzugsfähigkeit der Kosten
für doppelte Haushaltsführung strenge Anforderungen
geknüpft. Zu überprüfen ist zum einen
die grundlegende Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.
Zum anderen werden nur bestimmte Kosten als beruflich
veranlasste Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt.
Folgende Punkte sind zu beachten und zu bewerten:
Begründung einer doppelten Haushaltsführung
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Wohnen Sie nicht in dem Ort, in dem Sie auch arbeiten? |
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Wie groß ist die Entfernung zwischen Wohnort
und Arbeitsort? |
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Um wie viel Kilometer wurde der Weg zur Arbeitsstätte
kürzer? Wie viel Zeit haben Sie pro Arbeitstag
gespart (es sollte mindestens eine Stunde sein)? |
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Bei Verheirateten: Haben beide Partner eine kürzere
Anfahrt? |
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Besitzen Sie zwei Wohnungen? |
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Ist die Wohnung am Arbeitsort beruflich veranlasst? |
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Wo befindet sich Ihr Lebensmittelpunkt? |
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Wenn ja, wie können Sie das nachweisen? |
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Haben Sie einen eigenen Hausstand? |
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Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eheähnlichen
Partnerschaft? Wenn ja, wo wohnt der Partner? |
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Trägt der Partner zum gemeinsamen Hausstand
am Arbeitsort bei? |
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Wie groß ist die Wohnung am Arbeitsort -
wie groß am Wohnort? |
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Wie oft besuchen Sie die Wohnung in Ihren Wohnort? |
Abzugsfähige Kosten
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Wann haben Sie die doppelte Haushaltsführung
begründet? |
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Welche Fahrtkosten haben Sie für die erste
Fahrt zum Arbeitsort aufgewendet (Flug, Bus, Bahn,
Kfz)? |
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Wie häufig fahren Sie von Ihrem Arbeitsort
zu Ihrem Wohnort? Üblicherweise werden nicht
mehr als eine Fahrt pro Woche anerkannt. |
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Können Sie nachweisen, dass die Heimfahrten
tatsächlich durchgeführt worden sind?
(Tankquittungen, Fahrtenbuch) |
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Sind Sie auch innerhalb der Woche heimgefahren?
Wenn ja, warum? |
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Benutzen Sie für die Heimfahrten einen Dienstwagen? |
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Haben Sie Verpflegungsmehraufwand gehabt? Für
die ersten drei Monate werden Pauschalen pro Tag
anerkannt. |
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Wie hoch ist die Miete einschließlich aller
Nebenkosten am Arbeitsort? |
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Haben Sie bei der Wohnungssuche Maklergebühren
gezahlt? |
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Hatten Sie ggf. auch vergebliche Ausgaben (Mietvertrag
kam letztlich nicht zustande)? |
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Haben Sie Kosten für Suchanzeigen aufgewendet? |
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Wie häufig sind Sie zum Zwecke der Wohnungssuche
in den Arbeitsort gefahren? Haben sie dafür
Übernachtungskosten aufgewendet? |
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Haben Sie die Wohnung am Arbeitsort einrichten
müssen? Wenn ja, wie hoch waren die Anschaffungskosten
für den Hausrat im einzelnen? (Kosten über
410 Euro zzgl. Umsatzsteuer müssen auf die
Jahre der gewöhnlichen Nutzung verteilt werden,
vgl. Stichwort Abschreibungen.) |
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Welche Umzugskosten haben Sie gehabt (Leihwagen,
Fahrer, Spedition, Fahrtkosten weiterer Kfz, Übernachtungskosten)? |
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| E |
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| Einsatzwechseltätigkeit |
| Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt vor, wenn
ein Arbeitnehmer oder Unternehmer aufgrund seiner beruflichen
Tätigkeit ständig an verschiedenen Arbeitsstellen
eingesetzt wird. Beispiel: Ein IT-Freiberufler erhält
ständig von seinen Auftraggebern Aufträge,
die er an unterschiedlichen Betriebsstätten zu
erbringen hat.
Die Reisekosten zwischen seiner eigenen Betriebsstätte
und seinem Einsatzort können als Geschäftsreisen
angesetzt werden. Dies bedeutet: Es gelten nicht die
so genannten "Entfernungskilometer" zwischen
Wohnort und Arbeitsstätte, die nur eine einfache
Strecke berücksichtigen, sondern es kommen die
gesamten gefahrenen Kilometer zum Ansatz. Allerdings
darf der Einsatz an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte
nicht über einen Zeitraum von drei Monaten hinausgehen.
Ist dies der Fall, sieht die Finanzverwaltung den Einsatzort
als neue Betriebsstätte an. Die Drei-Monatsfrist
beginnt mit jedem Wechsel des Einsatzortes neu. Abgestellt
wird auf die politische Gemeinde. Liegt ein Einsatzort
in einer gegenüber dem bisherigen Einsatzort anderen,
aber sehr nahe gelegenen Gemeinde, so gilt dies gleichwohl
als neuer Einsatzort. Die Drei-Monats-Frist beginnt
also neu zu laufen.
Für die ersten drei Monate können neben
den Fahrtkosten auch Verpflegungsmehraufwendungen (vgl.
Stichwort Verpflegungsmehraufwand) in Höhe der
jeweiligen Pauschbeträge geltend gemacht werden.
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| F |
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| Fachzeitschriften/Bücher |
| Aufwendungen für Fachzeitschriften sind Betriebsausgaben.
Die Frage ist jedoch, wie der fachliche Aspekt gegenüber
dem Finanzamt nachgewiesen wird. Handelt es sich um
Literatur, die ausschließlich für berufliche
Zwecke geeignet ist, so ist die Sachlage eindeutig.
Da dies dem Finanzamt nachzuweisen ist, empfiehlt sich
dringend, den Titel der Fachzeitschrift, den Kaufpreis
und das Kaufdatum auf den Beleg schreiben zu lassen.
Zusammen mit Ihrer beruflichen Tätigkeit wird so
für Eindeutigkeit gesorgt.
Problematisch wird es immer dann, wenn eine Zeitschrift
sowohl fachlichen als auch allgemeinbildenden Inhalt
verbreitet. Zeitschriften und Bücher
können nur dann Arbeitsmittel sein, wenn sie, wie
z. B. die spezielle Fachliteratur, ausschließlich
oder doch weitaus überwiegend für berufliche
Zwecke benutzt werden. Aufwendungen für Bücher,
die allgemeinbildender Natur sind und ebenso von zahlreichen
anderen Personen gekauft und gelesen werden, gehören
zu den nichtabsetzbaren Kosten der Lebensführung
(BFH-Urteil VI R 305/69).
Ein Universallexikon dient der Erweiterung des Allgemeinwissens
und betrifft damit die persönliche Sphäre,
auch wenn die aus einem allgemeinbildenden Nachschlagewerk
gewonnenen Kenntnisse dem Beruf zugute kommen und berufliche
Anregungen vermitteln können. So hat der BFH entschieden,
es handele sich bei der "Brockhaus-Enzyklopädie"
um ein Nachschlagewerk, das auf allen Wissensgebieten
und über Lebensbereiche jeder Art Auskunft gibt
(BFH BStBl II 1977, 716).
Bei Tages- und Wochenzeitschriften werden Sie in der
Regel kein Argument haben, um die Kosten dafür
abzusetzen. Aber auch bei Zeitschriften, die überwiegend
wirtschaftliche Inhalte haben, ist es schwer, schlagkräftige
Argumente zu finden.
Der geldwerte Tipp: Wenn Sie Einkünfte
aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung
haben, so setzen Sie zumindest die Wirtschaftszeitschriften
hier als Werbungskosten an. Denn in vielen Zeitschriften
dreht sich alles um das liebe Geld. Und wenn Sie Ihre
Zinsen oder Dividenden versteuern müssen, ist nicht
einzusehen, warum Sie Kosten für Zeitschriften,
die Ihnen Tipps und Hintergrundinformationen geben,
nicht absetzen sollten.
Geben Sie sich nicht mit dem Hinweis des Finanzamts
auf die Rechtsprechung zu Arbeitnehmern zufrieden. Sie
als Unternehmer haben einen weitaus höheren Informationsbedarf
auf vielen Gebieten der Wirtschaft. Allein die Risikovorsorge
für Ihr Unternehmen dürfte ausreichen, die
Kosten für Wirtschaftszeitschriften als Betriebsausgaben
absetzen zu können. Liefern Sie dem Finanzamt hierfür
gute Argumente aus Ihrem Wirkungsbereich. |
| Finanzierungskosten |
| Bereitstellungskosten und Vermittlungsprovisionen
sind in der Regel als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Beachten Sie dabei: Tilgungen sind keine Finanzierungskosten,
sondern lediglich Vermögensumschichtungen. Sie
sind deshalb nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Für Schuldzinsen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen
eine Beschränkung. Vergleichen Sie bitte unter
Schuldzinsen
und Darlehenstilgungen. |
| Fortbildung |
| Aufwendungen, die Sie als Unternehmer im Rahmen
Ihres bestehenden Unternehmens für die Fortbildung
leisten, sind Betriebsausgaben. Fortbildungskosten sind
im Unterschied zu den Ausbildungskosten der Höhe
nach nicht begrenzt. Zu den typischen Fortbildungskosten
gehören die Kosten für
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Seminare, Fortbildung, |
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Kurs- und Prüfungsgebühren, |
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Fachliteratur, |
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Lehrbücher, |
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Lehr- und Übungsmaterial, |
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Schreibmaterial, |
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Fahrkosten mit der Entfernungspauschale von 0,30
Euro pro Entfernungskilometer zwischen Wohnort und
Ausbildungsstätte, |
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Verpflegungsmehraufwand, wenn die Abwesenheit
von Betrieb oder Wohnung acht Stunden oder mehr
beträgt (vgl. Stichwort Verpflegungsmehraufwand), |
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Umschulungskosten, |
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Zweitstudium als Zusatz-, Ergänzungs- oder
Aufbaustudium; dabei ist nicht Voraussetzung, dass
das Erststudium vertieft wird oder das Zweitstudium
einen Wechsel des Berufs ermöglicht, |
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Promotionskosten; dazu gehören auch die
Druckkosten, die im Rahmen der Dissertation anfallen, |
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Habilitationskosten, |
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Kongressteilnahme. |
Aufwendungen für Ihre Fort- und Weiterbildung
sind in vollem Umfang Betriebsausgaben. Das gilt insbesondere
für die Teilnahme an Seminaren und Kongressen,
die geeignet sind, berufliches Wissen zu erlangen, zu
erhalten oder zu erweitern.
Stellen Sie einen längerfristigen Fortbildungsplan
für Ihr Unternehmen und natürlich auch für
sich auf. Dann ist es einfacher, die Finanzverwaltung
auch von unüblichen Themen und Orten zu überzeugen.
Nebeneffekt: Sie kommen zu einem heute immer wichtiger
werdenden Fortbildungsmanagement, mit dem Sie auch letztendlich
die Kosten für Ihren Betrieb in Grenzen halten.
Machen Sie sich Notizen zu den Referenten (geht meist
auch aus den Veranstaltungsunterlagen hervor); es kommt
gar nicht so selten vor, dass allein der Ort der Veranstaltung
zum Anlass genommen wird, private Veranlassung zu vermuten.
Ein Praxisbeispiel: Seminarort auf Fuerteventura im
Robinson Club; in diesem Fall müssen Sie nachweisen,
dass eine Veranstaltung des Referenten zum gleichen
Thema und zu ungefähr der gleichen Zeit an einem
anderen Ort nicht durchgeführt wurde.
Sollten Sie an Seminaren teilnehmen, bei denen die
Mittagspausen sehr lang sind (häufig in südländischen
Ländern der Fall), so weisen Sie eindeutig nach,
dass der Unterricht sich meist in den Abend hineinzieht.
Wenn Sie an seminarbegleitenden Arbeitsgemeinschaften
teilnehmen, notieren Sie sich die Namen der Teilnehmer
und auch des Gruppenleiters. Lassen Sie sich grundsätzlich
die tatsächliche Teilnahme vom Seminarleiter bestätigen.
Heben Sie die Veranstaltungsunterlagen auf: Im Zweifel
müssen Sie nachweisen, dass der vermittelte Stoff
tatsächlich Ihren betrieblichen Zwecken nutzt.
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| Fremdsprachenkurse |
| Hier wird nach wie vor geprüft, ob Fremdsprachenkenntnisse
für das berufliche Fortkommen notwendig sind. Meines
Erachtens sind Sprachkurse in Englisch heutzutage in
allen Berufen notwendig und die Kosten hierfür
demnach Betriebsausgaben. Bei Kursen in anderen Sprachen
hängt es davon ab, zu welchen Ländern Sie
berufliche Kontakte haben oder aufbauen wollen. Möchten
Sie Ihre Geschäftsaktivitäten nach Lateinamerika
ausdehnen, sind Spanischkenntnisse unerlässlich,
ggf. müssen Sie auch portugiesisch lernen (wenn
Sie in Brasilien tätig werden wollen). |
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Im zweiten Teil der "Steuerinformationen für IT-Selbstständige" werden die Betriebsausgaben
mit den Buchstaben G-Z behandelt. |
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| Haftungsausschluss |
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Kommentare zu diesem Artikel:
"Inhaltlich nicht komplett korrekt wiedergegeben. Bsp: Bewirtungskosten: Es gibt geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten die hier besprochen werden und nur mit 70% der Nettokosten angesetzt werden dürfen (die enthaltene MWST ist 100% Abzugsfähig, sofern ein Vorsteuerabzugsrecht besteht). Darüber hinaus wird nicht erwähnt, dass es betrieblich veranlasste Bewirtungskosten gibt (hat nichts mit geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten zu tun!), die immer dann entstehen, wenn eine betriebliche Notwendigkeit seitens des Unternehmers abgestellt wird. Bsp.: Mitarbeiterbesprechungen; Dienstbesprechungen, Bewerbungsgespräche, Projektbesprechungen mit BESTEHENDEN Kunden und momoentan durchzuführenden Projekten, etc. In anderen Teilen sind weitere Ungenauigkeiten vorhanden. Mein Fazit: Auch Steuerberater informieren nicht umfassend! (Juli 2011)"
"Endlich eine vernünftige Zusammenstellung. Vielen Dank. (Juli 2010)"
"Super! Wichtige steuerrechtliche Dinge speziell für Freiberufler kurz aufgelistet! (Oktober 2006)"
"Sehr informativ, der Artikel hilft das in Deutschland bestehende Steuer-Dickicht etwas zu lichten. (Oktober 2006)"
"Informativer Artikel. Allerdings fehlt mir der Hinweis auf die erleichterte Ansparabschreibung für Existenzgründer (bis 5 Jahre nach Gründungsjahr möglich!) gem. § 7g Abs. 7 EStG. Für Existenzgründer beträgt der Ansparzeitraum 5 Jahre und die Strafzinsen von 6% p.a. fallen NICHT an, wenn die Investition nicht erfolgt. (Oktober 2006)"
"Sehr aussagekräftig und auch sehr detailliert. Danke (Oktober 2006)"
"Danke für diese prägnante Übersicht. Insbesondere Tipps und Checklisten helfen sehr. (Oktober 2006)"
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