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Steuerinformationen für IT-Selbstständige

Teil 1: Einkommensteuer und Betriebsausgaben A - F
Teil 2: Betriebsausgaben G - Z

(Oktober 2006)

Inhalt dieses Artikels:
ABC der Betriebsausgaben G - Z

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Autor: Lothar Th. Jasper, Steuerberater

 

 
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Betriebsausgaben mindern den steuerlichen Gewinn und damit auch Einkommen- und Körperschaftssteuer und ggf. den gewerbesteuerlichen Gewerbeertrag. Doch was genau zählt eigentlich alles unter den Begriff "Betriebsausgaben"? Zur Orientierung hat der Steuerberater Lothar Th. Jasper in der GULP Serie "Steuerinformationen für IT-Selbstständige" u.a. ein ABC der Betriebsausgaben zusammengestellt. Im ersten Teil war bereits alles zur Begriffsdefinition sowie den Betriebsausgaben von A bis F zu lesen. Der vorliegende Artikel behandelt die steuerlich absetzbaren Aufwendungen von G bis Z.

 

ABC der Betriebsausgaben, G - Z
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G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

Die Betriebsausgaben mit den Buchstaben A-F werden im ersten Teil behandelt.


G

Geldbußen

Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde in der Bundesrepublik Deutschland oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt werden, dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG den Gewinn auch dann nicht mindern, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen. Dagegen gilt das Abzugsverbot nicht für Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art, z. B. die Abführung des Mehrerlöses nach § 8 des Wirtschaftsstrafgesetzes, den Verfall nach § 29a OWiG und die Einziehung nach § 22 OWiG.

Zu den Geldbußen sind alle Sanktionen zu rechnen, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland so bezeichnet sind, insbesondere Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht einschließlich der nach § 30 OWiG vorgesehenen Geldbußen gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen, Geldbußen nach den berufsgerichtlichen Gesetzen des Bundes oder der Länder, z. B. der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Patentanwaltsordnung, der Wirtschaftsprüferordnung oder dem Steuerberatungsgesetz sowie Geldbußen nach den Disziplinargesetzen des Bundes oder der Länder. Betrieblich veranlasste Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzt werden, fallen nicht unter das Abzugsverbot.

Ordnungsgelder: Ordnungsgelder sind die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland so bezeichneten Unrechtsfolgen, die namentlich in den Verfahrensordnungen oder in verfahrensrechtlichen Vorschriften anderer Gesetze vorgesehen sind, z. B. das Ordnungsgeld gegen einen Zeugen wegen Verletzung seiner Pflicht zum Erscheinen und das Ordnungsgeld nach § 890 ZPO wegen Verstoßes gegen eine nach einem Vollstreckungstitel (z. B. Urteil) bestehende Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden. Nicht unter das Abzugsverbot fallen Zwangsgelder.

Verwarnungsgelder: Verwarnungsgelder sind die in § 56 OWiG so bezeichneten geldlichen Einbußen, die dem Betroffenen aus Anlass einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit, z. B. wegen falschen Parkens, mit seinem Einverständnis auferlegt werden, um der Verwarnung Nachdruck zu verleihen.


Geschäftsreisen

Aufwendungen für betrieblich veranlasste Reisen sind in unterschiedlicher Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Abzugsfähig sind Aufwendungen für

o Geschäftsfahrzeuge, wie z.B. Benzin.
o Öffentliche und private Verkehrsmittel, wie beispielsweise Bahn, Bus, Taxi, Flugzeug.
o Verpflegungsmehraufwand in begrenzter Höhe (siehe Stichwort Verpflegungsmehraufwand).
o Übernachtungskosten.

Streitig ist immer wieder, ob eine Reise tatsächlich ausschließlich betrieblich veranlasst ist oder ob eine private Mitveranlassung gegeben ist. Ist dies der Fall, so sind die Reisekosten nur teilweise abzugsfähig. So werden beispielsweise die Anreisekosten insgesamt nicht anerkannt. Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten werden nur für die unmittelbar dem betrieblichen Anlass dienenden Tage anerkannt.

Insbesondere, wenn eine Reise zu einem Ort "touristischen Interesses" geht, ist die Finanzverwaltung misstrauisch und vermutet nahezu immer eine private Mitveranlassung. Dies kann zu ungerechtfertigten Steuermehrbelastungen führen. Deshalb hier der Praxishinweis zu Geschäftsreisen:

o Bereiten Sie alle Geschäftsreisen gut vor.
o Heben Sie Schreiben über Termin- und Gesprächsvereinbarungen auf.
o Machen Sie Telefonprotokolle über getroffene Vereinbarungen.
o Erstellen Sie einen Reisebericht, in dem Sie aufzeichnen, wie Sie den Tag verbracht haben; es muss eindeutig belegbar sein, dass Sie während der üblichen acht bis zehn Arbeitsstunden keine Gelegenheit gehabt haben, privaten Dingen nachzugehen.
o Vermeiden Sie es, an Geschäftsreisen noch einen Urlaub anzuhängen. Die Aufwendungen für die Verkehrsmittel sind dann extrem gefährdet.

Geschenke

Definiert ist ein Geschenk als eine Zuwendung, der keine Gegenleistung gegenüber steht. Dies ist wichtig für den Betriebsausgabenabzug. Steht einer Zuwendung eine Gegenleistung gegenüber, so handelt es sich um einen Leistungsaustausch, der nach den üblichen betrieblichen Grundsätzen zu behandeln ist.

Geschenke an Arbeitnehmer sind grundsätzlich betrieblich veranlasst und deshalb in vollem Umfang als Betriebsausgabe abzugsfähig. Allerdings ist darauf zu achten, dass diese Zuwendungen in den meisten Fällen beim Arbeitnehmer die Lohnsteuerpflicht auslösen.

Geschenke, die zwar betrieblich veranlasst sind, aber nicht Arbeitnehmern, sondern Geschäftspartner gemacht werden sind grundsätzlich abzugsfähig. Es gibt jedoch eine Kleinbetragsregelung: Übersteigen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aller Geschenke an einen Geschäftspartner innerhalb eines Jahres 35 Euro nicht, so können sie als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Werden einem Geschäftspartner betriebliche Wirtschaftsgüter zugewendet, so müssen diese beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden können.

Achtung: Es handelt sich hier um eine so genannte "Freigrenze" und nicht um einen Freibetrag. Dies bedeutet für Sie: Wird die Grenze von 35 Euro überschritten, entfällt der gesamte Abzug (im Gegensatz zu einem Freibetrag, der auch dann gewährt wird, wenn insgesamt mehr zugewendet wird). Auch Geschenke an Familienangehörige des Geschäftspartners werden in die Freigrenze einbezogen.

Beispiele für Schenkungen: Geschenke zum Geburtstag, zu Weihnachten, geldwerte Vorteile, z.B. durch Schenken einer Reise, Eintrittskarte oder eines Gutscheins

Nicht als Geschenke gelten: Kränze und Blumensträuße bei Beerdigungen, Preise bei Preisausschreiben

Die Kosten hierfür sind in voller Höhe Betriebsausgaben. Voraussetzung ist auch hier wieder, dass die Zuwendungen betrieblich veranlasst sind.

Gesonderte Aufzeichnungspflichten: Für die abzugsfähigen Geschenke besteht eine besondere Aufzeichnungspflicht: Sie müssen einzeln und getrennt voneinander gebucht werden (es ist also ein eigenes Buchführungskonto zu verwenden; bei Nichtbuchführungspflichtigen empfiehlt sich die gesonderte Aufzeichnung in Tabellen). Die Art der Aufwendung ist anzugeben. Weiterhin muss aus den Aufzeichnungen oder dem Buchungsbeleg der betriebliche Anlass sowie der Name des Empfängers hervorgehen.


Gewerbesteuer

Gewerbesteuerzahlungen sind betrieblich veranlasst und damit als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei Überschussrechnern mindert die Zahlung der Gewerbesteuer den Gewinn, bei Bilanzierern wird für die erwartete Gewerbesteuer eine Rückstellung für das Jahr gebildet, in der die Gewerbesteuer zu zahlen ist (Jahr der wirtschaftlichen Entstehung).

 
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I

Incentive-Reisen

Incentive-Reisen werden von einem Unternehmen gewährt, um Geschäftspartner oder Arbeitnehmer des Betriebs für erbrachte Leistungen zu belohnen und zu Mehr- oder Höchstleistungen zu motivieren. Reiseziel, Unterbringung, Transportmittel und Teilnehmerkreis werden von dem die Reiseleistung gewährenden Unternehmen festgelegt. Der Ablauf der Reise und die einzelnen Veranstaltungen dienen – so das Bundesfinanzministerium in einem amtlichen Schreiben - allgemein-touristischen Interessen.

Behandlung der Aufwendungen bei dem die Reiseleistung gewährenden Unternehmen: Wird eine Incentive-Reise mit Geschäftspartnern des Steuerpflichtigen durchgeführt, ist bei der Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der für die Reise getätigten Aufwendungen danach zu unterscheiden, ob die Reise als Belohnung zusätzlich zum vereinbarten Entgelt oder zur Anknüpfung, Sicherung oder Verbesserung von Geschäftsbeziehungen gewährt wird. Wird die Reise in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit den Leistungen des Empfängers als - zusätzliche - Gegenleistung gewährt, sind die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten sowie die Unterbringungskosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nutzt der Unternehmer allerdings ein eigenes Gästehaus, das sich nicht am Ort des Betriebs befindet, dürfen die Aufwendungen für die Unterbringung den Gewinn nicht mindern. Die Aufwendungen für die Gewährung von Mahlzeiten sind als Bewirtungskosten in Höhe von 70 % der angemessenen und nachgewiesenen Kosten abzugsfähig.

Wird die Reise mit gegenwärtigen oder zukünftigen Geschäftspartnern durchgeführt, um allgemeine Geschäftsbeziehungen erst anzuknüpfen, zu erhalten oder zu verbessern, handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung um ein Geschenk. Fahrt- und Unterbringungskosten dürfen dann den Gewinn nicht mindern (BFH-Urteil vom 23. Juni 1993, BStBl II S. 806).

Aufwendungen für Arbeitnehmer: Wird die Reise mit Arbeitnehmern des Betriebs durchgeführt, sind die hierdurch veranlassten Aufwendungen als Betriebsausgaben in voller Höhe berücksichtigungsfähig.


Interessensverbände/Berufsverbände

Zunächst einmal: Ein Interessensverband muss grundsätzlich als Berufsverband anerkannt sein. Ist er das nicht, so handelt es sich bei der Mitgliedschaft um ein rein privates Vergnügen.

Ist er als Berufsverband anerkannt, so muss er Ihre besonderen beruflichen Interessen vertreten, z.B. Verein Deutscher Ingenieure (VDI), der Berufsverband der deutschen Ingenieure. Ob das der Fall ist, ergibt sich meist aus der Satzung des Verbandes. Es ist aber auch die tatsächliche Verbandstätigkeit zu beurteilen. Werden Verbandsmittel tatsächlich in erheblichem Maß für allgemeinpolitische Zwecke, insbesondere zur Unterstützung politischer Parteien durch Geld- oder Sachzuwendungen, verwendet, so handelt es sich nach der Finanzrechtsprechung nicht um einen steuerlich anzuerkennenden Berufsverband (BFH BStBl II 1994, 33). Folgt man der Rechtsprechung so handelt es sich also bei den Ausgaben um Kosten der Lebensführung.

Ein Anhaltspunkt dafür, dass mit der Mitgliedschaft in einem Berufsverband überhaupt der Lebensführung zuzurechnende Interessen verfolgt werden können und die Veranlassung durch den Beruf mithin einer besonderen Überprüfung bedarf, liegt immer dann vor, wenn die Mitgliederstruktur des Verbandes breit ist und dementsprechend der Satzungszweck weit gefasst worden ist. In einem solchen Fall liegt die Annahme, die Mitgliedschaft sei durch der Lebensführung zuzurechnende Gesichtspunkte veranlasst, um so näher, je weniger der Verband die spezifischen Interessen des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs oder seines Berufsstandes vertritt.

Ihre Argumentation muss also lauten:

o Mein Interessensverband vertritt meine besonderen beruflichen Interessen.
o Dies ist aus der Satzung ersichtlich.
o Bereits der Name des Verbandes deutet darauf hin, dass keine allgemeinen Interessen der Lebensführung (z.B. politische Interessen) vertreten werden.
o Die Mitglieder verfolgen gleichgerichtete Ziele, die Mitgliederstruktur ist dementsprechend homogen und von der Interessenslage her nicht breit gefächert.
o Die tatsächliche Verbandsführung, z.B. die Verwendung der Mittel geben keinen Anlass zu der Vermutung, dass Gelder nicht berufsspezifisch verwendet werden.
 
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K

Kfz-Kosten

Wird ein Auto für den Betrieb angeschafft, so sind die Anschaffungskosten hierfür grundsätzlich Betriebsausgaben, die im Wege der Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren steuerwirksam abgeschrieben werden können.

Angemessenheit des Autos: In der Praxis wird immer wieder gefragt, ob das Finanzamt ein Mitspracherecht bei der Höhe der Anschaffungskosten haben könnte und ab einer bestimmten Größenordnung die steuerliche Abzugsfähigkeit ablehnen könnte. Diese Frage wird unter dem Stichwort "Angemessenheitsprüfung" geführt. Grundsätzlich gilt, dass Sie als Unternehmer selbst darüber entscheiden, welches Auto Sie für Ihr Unternehmen anschaffen. Bei sehr teuren Wagen stellt sich allerdings die Frage nach der Angemessenheit. Dabei ist aber nicht allein ausschlaggebend, wie teuer der Wagen ist. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an. Der Bundesfinanzhof hat vom Grundsatz her geurteilt, dass ein Serienfahrzeug, auch der oberen Preisklasse, nicht als unangemessen angesehen werden kann. Die Finanzverwaltung ist bisher dieser Einschätzung gefolgt. Dennoch ist Vorsicht geboten:

Praxishinweis: Bei sehr hochpreisigen Fahrzeugen kann es vorkommen, dass nach der Branchenüblichkeit und –brauchbarkeit gefragt wird. So ist es in der Werbebranche durchaus üblich und aus Repräsentationszwecken deshalb fast schon notwendig, einen hochwertigen, zweisitzigen Sportwagen zu fahren. Im Handwerksbereich ist ein solcher Wagen sicher für betriebliche Zwecke unpraktisch. Nichts spricht aber dagegen, wenn ein Handwerker sich einen sehr hochwertigen "Outdoor"-Wagen zulegt, den er wegen der optimalen Raumnutzung sehr gut für den Betrieb einsetzen kann.

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte: Arbeitnehmer können für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich pro Entfernungskilometer einen Pauschbetrag von 0,30 Euro absetzen. Für Unternehmer gilt, dass auch für sie Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur begrenzt abzugsfähig sind. Seit dem 1.1.2004 gilt die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Hierunter wird die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte verstanden. Die Rückfahrtkosten werden also nicht berücksichtigt. Die Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten als Betriebsausgaben wird also auf diese 0,30 Euro eingeschränkt.

Neu ab 2007: Zukünftig sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. Arbeitsstätte nicht mehr als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5a EStG-Entwurf) abziehbar. Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist ab dem 21. Kilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro wie Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Mehrere Betriebsstätten: Als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gelten nur die direkten Fahrten. Fahrten zwischen mehreren Betriebsstätten gehören nicht dazu und sind deshalb im vollem Umfang abzugsfähig.

Methoden der Abzugsfähigkeit von Kfz-Kosten: Sie haben folgende Möglichkeiten, die Kfz-Kosten steuermindernd geltend zu machen:

o Kfz bleibt im Privatvermögen: Dann können Sie für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro als Betriebsausgabe pauschal geltend machen. Voraussetzung: Sie weisen die gefahrenen Kilometer eindeutig nach. Hierzu empfehle ich dringend ein Fahrtenbuch. Eine Aufstellung der gefahrenen Kilometer allein wird oft von den Finanzämtern angezweifelt, weil eine lückenlose Kilometerstandsentwicklung nicht möglich ist und/oder solche Tabellen mit Hilfe der EDV in kürzester Zeit im Nachhinein erstellt werden können. Mit den 0,30 Euro sind alle Kosten abgegolten. Zusätzliche Abschreibungen beispielsweise werden nicht anerkannt.
o Kfz befindet sich im Betriebsvermögen und Sie führen ein Fahrtenbuch: Dann kann am Ende des Wirtschaftsjahres genau berechnet werden, wie hoch der Prozentsatz für betriebliche Fahrten war und wie viel privat bedingt angefallen ist. Mit dem betrieblichen Prozentsatz können alle nachgewiesenen Kosten abgesetzt werden. In Frage kommen insbesondere Kosten für Benzin, Versicherungen, Reparaturen, Inspektionen, aber auch die sich aus den Anschaffungskosten errechneten Abschreibungsbeträge. Der Privatanteil ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
o

Kfz befindet sich im Betriebsvermögen und Sie führen kein Fahrtenbuch: In diesem Fall sieht das Gesetz vor, dass der Privatanteil, der wegen des fehlenden Fahrtenbuchs nicht exakt ermittelt werden kann, pauschal berücksichtigt wird. Rechnerisch gesehen wird wie folgt vorgegangen: Es werden zunächst alle nachgewiesenen Kosten einschließlich Abschreibung zu 100 % als Betriebsausgaben abgesetzt. Der Privatanteil wird mit 1 % des inländischen Bruttolistenneupreises als Nutzungswert den Betriebseinnahmen fiktiv hinzugerechnet. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist ein weiterer Korrekturposten hinzuzurechnen. Zusätzlich für jeden Kalendermonat ist ein Betrag in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer und der Entfernungspauschale hinzuzurechnen. Dabei sind die Anzahl der Tage pro Monat zugrunde zu legen, die das Auto tatsächlich gefahren wurde.

Achtung neu seit 2006: Zur Nutzung der 1-%-Regelung war es bisher ausreichend, dass Sie Ihr Auto in das betriebliche Anlagenverzeichnis aufgenommen haben. Damit haben Sie dokumentiert, dass Sie das Auto als Betriebsvermögen behandelt wissen wollen. Dies ist seit Anfang 2006 anders: Nun müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Wagen zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke nutzen. Ob Sie dazu ein Fahrtenbuch führen müssen, ist amtlicherseits noch nicht geklärt. Die Gesetzesformulierung selbst fordert kein Fahrtenbuch. Die Finanzverwaltung wird sich kurzfristig dazu äußern, wie sie den Nachweis an die betriebliche Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen dokumentiert haben will.

Gehört das Fahrzeug nicht zum Betriebsvermögen (weil Sie keine entsprechende Dokumentation vorlegen können oder der Wagen nicht zu mehr als 50% genutzt wird), so entfällt nicht etwa der gesamte Kostenabzug. Vielmehr muss man sich mit der Finanzverwaltung auf einen Abzugsprozentsatz einigen. Dieser dürfte zwischen 25 und 40 % liegen. Die 1-%-Regelung zur Abgeltung des privaten Nutzungsanteils können Sie in diesem Fall nicht mehr anwenden.

Praxisempfehlung: Fein raus dürften Sie sein, wenn Sie zwei Autos fahren. Nehmen Sie einen Wagen nur für private Zwecke. Den zweiten Wagen fahren Sie nur für berufliche Zwecke und führen hierüber ein Fahrtenbuch. Es kommt nicht darauf an, dass Sie mit dem Betriebs-Kfz hohe Kilometerleistungen haben. Es kommt lediglich darauf an, dass Sie den Wagen nachweislich zu mehr als 50 % beruflich nutzen, um wieder in den Genuss der 1-%-Regelung zu kommen.


Krankheitskosten

Krankheitskosten sind im Allgemeinen als Kosten der Lebensführung einzustufen. Sie gelten als außergewöhnliche Belastungen und sind als solche abzuziehen.

Aber: Ist eine Krankheit eindeutig durch den Beruf bedingt, so sind die Aufwendungen, die durch sie entstehen, Betriebsausgaben - sofern sie nicht von Versicherungen ersetzt werden. Bei den Berufskrankheiten kann es sich um eine typische Krankheit handeln, was z.B. durch ein Gutachten der Berufsgenossenschaft oder des Gesundheitsamtes nachgewiesen werden kann.

Die Krankheit kann aber auch durch den Beruf oder bei Ausübung des Berufs entstanden sein, ohne dass es sich um eine berufstypische Krankheit handelt. Beispiele sind Unfall und dadurch bedingte Folgekrankheiten, wenn der Unfall auf dem Weg zur Arbeit geschehen ist, Betriebsunfall, Unfall auf einem Betriebsausflug.

Also: Aufwendungen, die durch eine berufsbedingte Krankheit entstehen, sind Betriebsausgaben und mindern die Einkünfte aus selbständiger Arbeit - vorausgesetzt, Sie müssen Sie selbst tragen und erhalten keinen Kostenersatz von Dritten.

 
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S

Schmiergelder

Können grundsätzlich Betriebsausgaben sein, soweit es sich nicht um einen strafbaren Tatbestand handelt und sie im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder selbständigen Tätigkeit stehen und der Empfänger der Schmiergelder genannt wird (zwecks Besteuerung bei ihm). Wird der Empfänger nicht genannt, wird der Betriebsausgabenabzug verweigert.


Schuldzinsen

Schuldzinsen sind alle laufenden und einmaligen Gegenleistungen in Geld oder Geldeswert (Bar- oder Sachaufwand) für die zeitlich begrenzte Überlassung von Fremdkapital. Sind sie betrieblich veranlasst, sind sie als Betriebsausgaben zu qualifizieren. Häufig kommt es jedoch zu Abgrenzungsschwierigkeiten – beispielsweise, weil ein Unternehmer seine private Lebenshaltung durch Entnahmen aus dem Betriebsvermögen finanziert. Um die Abzugsfähigkeit privat veranlasster Schuldzinsen zu vermeiden, sieht § 4 Abs. 4 EStG eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit in diesen Fällen vor (siehe auch Darlehenstilgungen und Finanzierungskosten).


Spenden

Spenden, die aus Werbe- oder Präsentationsgründen getätigt werden, sind ausschließlich betrieblich veranlasst und gehören in voller Höhe zu den Betriebsausgaben. Sind sie nicht betrieblich veranlasst – beispielsweise die Spenden eines Unternehmens bei Flut- oder Erdbebenkatastrophen – so gelten sie als privat veranlasst und sind nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bei der persönlichen Einkommensteuererklärung beschränkt abzugsfähig.


Sponsoring

Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können (vgl. BFH vom 3. Februar 1993, BStBl II S. 441, 445), für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.

Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).


Steuerberatung

Steuerberatungskosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, stehen. Die Kosten für sonstige Steuerberatung - und dazu gehören auch die Einkommensteuererklärungskosten - sind privat veranlasste Kosten, und können ab 2006 nicht mehr als Sonderausgaben im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.

Praxishinweis: Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater die Kosten für die privaten Steuerberatungsleistungen separat ausweisen. Fragen Sie ihn, ob die Relation "berufliche zu privaten Honoraren" gerechtfertigt ist. Denn: Der Privatanteil der Einkommensteuererklärung benötigt in der Regel keinen allzu großen Zeitbedarf. Die Arbeit steckt in der betrieblichen Beratung. Scheuen Sie sich nicht, dieses Argument dazu zu benutzen, die privaten Kosten zu senken. Die Gebührenverordnung lässt hier einen Ermessungsspielraum zu.

Weiterer Praxishinweis: Zu den Steuerberatungskosten gehören auch die Fahrtkosten zu Ihrem Steuerberater. Weiterhin können Sie Telefonkosten absetzen und natürlich auch Kosten für die Literaturbeschaffung. Denken Sie auch an die Fahrtkosten zum Finanzamt, wenn Sie die Steuererklärung abgeben (derzeit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer). Sollten Sie Kosten für Bahnfahrten oder Flugreisen zu Ihrem Steuerberater haben – die überregionale Steuerberatung nimmt immer mehr zu, vor allem wenn es sich um spezielle Branchenberatung handelt – sind auch diese abzugsfähig, solange es sich um den betrieblichen Beratungsbedarf handelt.

Und wenn Sie einen Freund besuchen, damit er Ihnen bei der Steuererklärung hilft? Hier ist Vorsicht geboten: Sollte der Freund Geld für seine Hilfe nehmen, ohne dass er zur Hilfe in Steuersachen befugt ist, so können Sie diese Kosten nicht nur nicht absetzen, Ihr Freund muss auch noch mit Unannehmlichkeiten rechnen, da er verbotenerweise steuerberatend tätig geworden ist.

Zur Hilfe in Steuersachen sind in Deutschland nur befugt Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Notare im Rahmen ihrer Haupttätigkeit, Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteuerabrechnung.

Nicht befugt zur Steuerberatung in eigenem Namen sind insbesondere die steuerlichen Assistenzberufe wie Steuerfachangestellte, Steuerfachwirte, Steuerfachassistenten. Auch Diplom-Finanzwirte, die nicht als Steuerberater niedergelassen sind, dürfen keine Steuerberatung betreiben.

 
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T

Taxifahrten

Sollten Sie aus irgendeinem wichtigen, beruflich bedingten Grunde statt mit dem eigenen Wagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln mit dem Taxi zu Ihrer Betriebsstätte fahren, so sind die Kosten hierfür grundsätzlich Betriebsausgaben. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften im Einkommensteuergesetz, die besagen, dass Sie das preiswerteste Verkehrsmittel wählen müssten.

Aber Achtung: Sollten Sie etwa aus Geltungssucht morgens an Ihren Kollegen vorbeifahren, die gerade damit beschäftigt sind, einen Parkplatz zu suchen, so kann Ihnen eine private Mitveranlassung untergeschoben werden. Und dann droht Ihnen der Verlust der steuerlichen Anerkennung. Also nur Taxifahrten, die aus beruflichem Anlass vorgenommen werden, sind abzugsfähig.

 
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U

Übernachtungskosten

Übernachtungskosten sind im Inland grundsätzlich nachzuweisen. Sollten Sie statt in einem Hotel bei Freunden übernachten und Sie bringen diesen eine kleine Aufmerksamkeit mit, sind die Kosten hierfür m. E. steuermindernd absetzbar.

Pauschalen für Übernachtungskosten gibt es – anders als bei dem steuerfreien Ersatz dieser Kosten durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer – für Unternehmer im Inland nicht. Im Ausland hingegen brauchen Sie die einzelnen Übernachtungskosten nicht nachzuweisen. Es gibt Übernachtungspauschalen, die von Land zu Land unterschiedlich sind.

Achtung: Die Pauschalen werden nur dann anerkannt, wenn zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass tatsächlich Kosten entstanden sind. Sollten Sie z.B. bei einer Indienreise kostenlos in einem Kloster übernachtet haben, so können Sie keine Pauschalen geltend machen.


Umzugskosten

Berufliche Veranlassung: Ein Umzug ist grundsätzlich als beruflich veranlasst anzusehen, wenn sich die arbeitstägliche Fahrzeit zwischen Wohnung und Betriebsstätte um mindestens eine Stunde verringert. Private Motive für den Umzug sind dann auch insoweit unbeachtlich als sie nicht nur die Auswahl der Wohnung betreffen, sondern den Umzug als solchen (vgl. z.B. BFH, HFR 2001 Nr. 10 S. 966). (vgl. Stichwort Doppelte Haushaltsführung)

Berufliche Veranlassung eines Umzugs im Zusammenhang mit der Eheschließung: Erfolgt ein Umzug aus Anlass der Eheschließung von getrennten Wohnorten in eine gemeinsame Familienwohnung, so ist die berufliche Veranlassung des Umzugs eines jeden Ehegatten gesondert zu beurteilen.

Steht bei einem Umzug eine arbeitstägliche Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde fest, so kommt dem Umstand, dass der Umzug im Zusammenhang mit einer heiratsbedingten Gründung eines gemeinsamen Haushalts steht grundsätzlich keine Bedeutung mehr zu.

Höhe der Umzugskosten: Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Betriebsausgaben abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in der jeweils geltenden Fassung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten; dabei sind die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG zu beachten (vgl. Stichwort Verpflegungsmehraufwand).

Werden die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen eingehalten, wird nicht geprüft, ob die Umzugskosten Betriebsausgaben darstellen. Werden höhere Umzugskosten im einzelnen nachgewiesen, so ist zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind, z.B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen.

Die Umzugskostenvergütung umfasst z.B. (ab 1.8.2004):

o Kosten der Beförderung des Umzugsgutes von der bisherigen Wohnung zu der neuen Wohnung,
o Reisekosten des Umziehenden und seiner Familie,
o Mietentschädigung, wenn für die alte und die neue Wohnung für die gleiche Zeit Miete gezahlt werden muss,
o Anschaffungskosten für einen Kochherd bis zu einem Betrag von 225 Euro, für Öfen werden 160 Euro je Zimmer anerkannt,
o umzugsbedingte Unterrichtskosten pro Kind in Höhe von 1.409 Euro,
o Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage bzw. bis zu dieser Höhe auch die Maklergebühren für eine eigene Wohnung,
o Pauschbetrag für sonstige Kosten für Verheiratete 1.121 Euro, für Ledige 561 Euro. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede weitere, zum Haushalt gehörige, Person (ohne Ehegatten) um je 247 Euro.

Anstelle der in § 10 BUKG pauschal erfassten Umzugskosten können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden. Allerdings prüft die Finanzverwaltung, ob die Ausgaben tatsächlich ursächlich mit dem Umzug zusammenhängen.

Statt der Pauschbeträge für sonstige Kosten können ebenfalls die nachgewiesenen höheren Kosten angesetzt werden. Hierzu zählen z.B. Kosten für eine Anzeige, Abbau und Anschluss von Herden und Öfen bzw. anderen Heizgeräten, Änderung und Erweiterung von Installationen, Änderungen von bisher angewendeten Elektro- und Gasgeräten, den Abbau und die Anbringung von Antennen und Fernsprechanschlüssen, die Anschaffung von Vorhängen, Renovierung der Wohnung.


Unfall

Haben Sie auf einer beruflich veranlassten Fahrt einen Unfall erlitten? Dann sind die Kosten hierfür grundsätzlich steuermindernd als Betriebsausgaben absetzbar. Aber es gibt - wie so häufig im Steuerrecht - bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.

Tankfahrt auf dem Weg zur Arbeit: Sie wollten auf dem Weg zur Arbeit nur noch schnell tanken fahren und machen deshalb einen kleinen Umweg. Dabei ist es geschehen: Eine kurze Unaufmerksamkeit Ihrerseits und Sie sind auf die Stoßstange Ihres Vordermannes geknallt. Der Sachschaden beläuft sich auf 1.000 Euro, die Sie wegen des Schadensfreiheitsrabatts aus eigener Tasche zahlen. Die steuerliche Folge: Wenn das Auftanken der einzige Grund für den Umweg gewesen ist, so haben Sie Glück gehabt: Die Schadenskosten sind Betriebsausgaben.

Tankfahrt am Abend zuvor: Sollten Sie den Unfall zwar nicht bei einem kleinen Umweg auf dem Weg zur Arbeit erlitten haben, sondern am Abend vorher, so ist in diesem Fall das Finanzamt ebenfalls gnädig. Wesentliche Voraussetzung: Sie wollen den Wagen für eine Geschäftsfahrt am nächsten Morgen startklar machen.

Privat veranlasste Umwegstrecken: Hier - Sie werden es schon ahnen - haben Sie keine Chance Ihre Unfallkosten als Werbungskosten geltend zu machen. Als privat veranlasst gilt zum Beispiel der Umweg zur Schule, zum Kindergarten oder zum Einkaufen. Auch der kurze Stopp am Kiosk unterbricht die berufsbedingte Fahrt. Erleiden Sie danach einen Unfall sind die Kosten privat bedingt. Achtung: Ereignet sich der Unfall vor Beginn des Umweges oder seinem Ende, so können die Unfallkosten wiederum abgesetzt werden.

Schuldhaftes Verhalten ist in der Regel unerheblich. Die Kosten daraus können trotzdem abgesetzt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Alkoholgenuss: Hier wird es kompliziert. Alkoholgenuss allein reicht für die Verweigerung des Betriebsausgabenabzugs noch nicht aus. Der Unfall muss alkoholbedingt gewesen sein. Dann trifft es Sie besonders hart. Die Unfallkosten können Sie nicht steuermindernd geltend machen und eine saftige Strafe mit Fahrverbot und Geldbuße kommt hinzu. Müssen Sie den Führerschein später neu erwerben, können Sie auch diese Kosten nicht von der Steuer absetzen.

Verzicht auf Reparatur: Verzichten Sie auf die Reparatur des Schadens, so können Sie außergewöhnliche Abschreibungen geltend machen. Die Höhe errechnet sich aus dem steuerlichen Buchwert abzüglich dem Wert des Kfz nach dem Unfall. Sollte das Finanzamt nicht damit einverstanden sein und führt Rechtsprechung auf, die vor 1995 liegt, so argumentieren Sie mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1995 (BStBl II, 318). Denn mit dieser Rechtsprechung sind alle anderslautenden Urteile überholt.

Schuldzinsen beim Erwerb eines Neuwagens: Haben Sie mit Ihrem Wagen einen Totalschaden gehabt und müssen einen Neuwagen auf Kredit anschaffen? Dann können Sie die Kreditzinsen leider nicht steuermindernd geltend machen. Auch dann nicht, wenn der Unfall eindeutig auf einer berufsbedingten Fahrt passiert ist.

 
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V

Verpflegungsmehraufwand

Grundsätzlich ist der Verpflegungsmehraufwand eines Unternehmers nicht abzugsfähig. Dies gilt sowohl für die Verpflegung am Dienstort oder innerhalb des Betriebs – z.B. in einer betriebseigenen Kantine - als auch auf Geschäftsreisen.

Da es aber bei Geschäftsreisen häufig nicht möglich ist, sich seine Verpflegung zu den gleichen günstigen Preisen wie Zuhause zu beschaffen, lässt das Einkommensteuergesetz Ausnahmen vom Abzugsverbot zu. Hier wird vom so genannten "Verpflegungsmehraufwand" gesprochen.

Der Verpflegungsmehraufwand ist pauschal – also ohne Einzelnachweis der Aufwendungen – abzugsfähig. Pauschal heißt: Es kommt nicht darauf an, ob es tatsächlich zu Kosten für die Verpflegung gekommen ist oder in welcher Höhe die Kosten angefallen sind. Aus diesem Grund ist es auch nicht notwendig, Belege für die eigene Verpflegung des Unternehmers aufzuheben. Ist der Unternehmer vorübergehend von seinem Betrieb abwesend, so kann er als Betriebsausgaben abziehen bei einer Abwesenheit

o von 24 Stunden pro Tag einen Pauschbetrag von 24 Euro,
o zwischen 14 und 24 Stunden einen Pauschbetrag von 12 Euro,
o zwischen acht und 14 Stunden einen Pauschbetrag von 6 Euro.

Bei Abwesenheit unter acht Stunden wird kein Pauschbetrag gewährt.

Wie die Zeiten im Einzelnen berechnet werden, wann eine Geschäftsreise beginnt und wann sie endet, ist mit deutscher Gründlichkeit in § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG festgelegt.

Achtung: Bei längerfristiger Abwesenheit vom Betrieb, aber am selben Einsatzort, beschränkt sich die Abzugsfähigkeit der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand auf insgesamt drei Monate. Die Begründung liegt offiziell darin, dass ein Unternehmer nach drei Monaten in der Lage ist, sich an seinem Einsatzort genauso günstig zu verpflegen wie zu Hause. Dass dies häufig nicht der Fall ist, ficht der Gesetzgeber nicht an.

Verpflegungsmehraufwand bei Auslandsreisen:

Geschäftsreisen ins Ausland bedingen oftmals höhere Verpflegungskosten als inländische Reisen. Deshalb sieht das Steuerrecht in diesem Fällen erhöhten Verpflegungsmehraufwand als abzugsfähige Betriebsausgaben vor. Auch hier gilt: Es werden nur Pauschbeträge abgezogen. Auch hier kommt es – wie im Inland - nicht darauf an, wie hoch die tatsächlichen Ausgaben waren.

Da das Preisniveau und damit die Kaufkraft im Ausland meist von der inländischen abweicht, hat die Finanzverwaltung Tabellen zusammengestellt, in denen die Pauschbeträge nach Ländern in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Die Beträge gelten meist über mehrere Jahre und werden von der Finanzverwaltung meist auch dann angewendet, wenn sich das Preisniveau eines betreffenden Landes nachweislich geändert hat. Eine Möglichkeit, durch Einzelnachweise einen höheren Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgaben anerkannt zu bekommen, ist so gut wie ausgeschlossen.

 
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Kommentare zu diesem Artikel:

"Sehr gut und verständlich! (Januar 2010)"

"Sehr hilfreich, hinreichend detailliert ==> Vielen Dank! (Januar 2009)"

"Sehr gut: ist klar und für die meisten Fragen auch umfassend genug. Danke. (Juni 2008)"

"Sehr gut verständlich und umfassend; war äußerst hilfreich (Januar 2008)"

"Das hat geholfen. (November 2007)"

"Endlich finde ich konkrete Antwort auf meine Frage. Sehr gut, weiter so! (Oktober 2007)"

"Mir wurde inzwischen mitgeteilt, dass Verpflegungsmehraufwände seit 2006 auch über 3 Monate hinaus nach dem Pauschalbetragprinzip (6,12,24 Euro) geltend gemacht werden können. (Oktober 2006)"

"Eine wirklich gute und ausreichende Erläuterung dieses Themas. Die speziellen Dinge sollte man, wie bereits erwähnt, mit seinem eigenen Steuerberater besprechen. (Oktober 2006)"

"Sehr guter Artikel. (Oktober 2006)"

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"Endlich mal eine umfassende Übersicht zu diesem Thema. Diverse Links zu noch mehr Details würden sicherlich noch mehr weiterhelfen. (Oktober 2006)"


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