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| Steuerinformationen für
IT-Selbstständige
Teil
1: Einkommensteuer und Betriebsausgaben A - F
Teil 2: Betriebsausgaben G - Z |
| (Oktober
2006) |
| Inhalt dieses
Artikels:
ABC
der Betriebsausgaben G - Z |
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| Autor: Lothar Th. Jasper, Steuerberater |
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Haben Sie noch allgemeine Fragen zum deutschen Steuerrecht? Als GULP Member bekommen Sie eine Antwort.
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Betriebsausgaben mindern den steuerlichen Gewinn und damit
auch Einkommen- und Körperschaftssteuer und ggf. den gewerbesteuerlichen
Gewerbeertrag. Doch was genau zählt eigentlich alles unter den
Begriff "Betriebsausgaben"? Zur Orientierung hat der Steuerberater
Lothar Th. Jasper in der GULP Serie "Steuerinformationen für
IT-Selbstständige" u.a. ein ABC der Betriebsausgaben zusammengestellt.
Im
ersten Teil war bereits alles zur Begriffsdefinition sowie den
Betriebsausgaben von A bis F zu lesen. Der vorliegende Artikel behandelt
die steuerlich absetzbaren Aufwendungen von G bis Z. |
| ABC der Betriebsausgaben,
G - Z |
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G
| H | I | J | K
| L | M | N | O | P | Q | R | S
| T | U
| V | W | X | Y | Z |
Die Betriebsausgaben mit den
Buchstaben A-F werden im ersten
Teil behandelt. |
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| G |
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| Geldbußen |
| Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder,
die von einem Gericht oder einer Behörde in der
Bundesrepublik Deutschland oder von Organen der Europäischen
Gemeinschaften festgesetzt werden, dürfen nach
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG den Gewinn
auch dann nicht mindern, wenn sie betrieblich veranlasst
sind. Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung
von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen
Verfahren erteilt werden soweit die Auflagen oder Weisungen
nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat
verursachten Schadens dienen. Dagegen gilt das Abzugsverbot
nicht für Nebenfolgen vermögensrechtlicher
Art, z. B. die Abführung des Mehrerlöses nach
§ 8 des Wirtschaftsstrafgesetzes, den Verfall nach
§ 29a OWiG und die Einziehung nach § 22 OWiG.
Zu den Geldbußen sind alle Sanktionen
zu rechnen, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
so bezeichnet sind, insbesondere Geldbußen nach
dem Ordnungswidrigkeitenrecht einschließlich der
nach § 30 OWiG vorgesehenen Geldbußen gegen
juristische Personen oder Personenvereinigungen, Geldbußen
nach den berufsgerichtlichen Gesetzen des Bundes oder
der Länder, z. B. der Bundesrechtsanwaltsordnung,
der Bundesnotarordnung, der Patentanwaltsordnung, der
Wirtschaftsprüferordnung oder dem Steuerberatungsgesetz
sowie Geldbußen nach den Disziplinargesetzen des
Bundes oder der Länder. Betrieblich veranlasste
Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden
anderer Staaten festgesetzt werden, fallen nicht unter
das Abzugsverbot.
Ordnungsgelder: Ordnungsgelder sind
die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland so
bezeichneten Unrechtsfolgen, die namentlich in den Verfahrensordnungen
oder in verfahrensrechtlichen Vorschriften anderer Gesetze
vorgesehen sind, z. B. das Ordnungsgeld gegen einen
Zeugen wegen Verletzung seiner Pflicht zum Erscheinen
und das Ordnungsgeld nach § 890 ZPO wegen Verstoßes
gegen eine nach einem Vollstreckungstitel (z. B. Urteil)
bestehende Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen
oder die Vornahme einer Handlung zu dulden. Nicht unter
das Abzugsverbot fallen Zwangsgelder.
Verwarnungsgelder: Verwarnungsgelder
sind die in § 56 OWiG so bezeichneten geldlichen
Einbußen, die dem Betroffenen aus Anlass einer
geringfügigen Ordnungswidrigkeit, z. B. wegen falschen
Parkens, mit seinem Einverständnis auferlegt werden,
um der Verwarnung Nachdruck zu verleihen. |
| Geschäftsreisen |
| Aufwendungen für betrieblich veranlasste
Reisen sind in unterschiedlicher Höhe als Betriebsausgaben
abzugsfähig. Abzugsfähig sind Aufwendungen
für
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Geschäftsfahrzeuge, wie z.B. Benzin. |
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Öffentliche und private Verkehrsmittel, wie
beispielsweise Bahn, Bus, Taxi, Flugzeug. |
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Verpflegungsmehraufwand in begrenzter Höhe
(siehe Stichwort Verpflegungsmehraufwand). |
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Übernachtungskosten. |
Streitig ist immer wieder, ob eine Reise tatsächlich
ausschließlich betrieblich veranlasst ist oder
ob eine private Mitveranlassung gegeben ist. Ist dies
der Fall, so sind die Reisekosten nur teilweise abzugsfähig.
So werden beispielsweise die Anreisekosten insgesamt
nicht anerkannt. Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten
werden nur für die unmittelbar dem betrieblichen
Anlass dienenden Tage anerkannt.
Insbesondere, wenn eine Reise zu einem Ort "touristischen
Interesses" geht, ist die Finanzverwaltung misstrauisch
und vermutet nahezu immer eine private Mitveranlassung.
Dies kann zu ungerechtfertigten Steuermehrbelastungen
führen. Deshalb hier der Praxishinweis
zu Geschäftsreisen:
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Bereiten Sie alle Geschäftsreisen gut vor. |
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Heben Sie Schreiben über Termin- und Gesprächsvereinbarungen
auf. |
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Machen Sie Telefonprotokolle über getroffene
Vereinbarungen. |
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Erstellen Sie einen Reisebericht, in dem Sie aufzeichnen,
wie Sie den Tag verbracht haben; es muss eindeutig
belegbar sein, dass Sie während der üblichen
acht bis zehn Arbeitsstunden keine Gelegenheit gehabt
haben, privaten Dingen nachzugehen. |
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Vermeiden Sie es, an Geschäftsreisen noch
einen Urlaub anzuhängen. Die Aufwendungen für
die Verkehrsmittel sind dann extrem gefährdet. |
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| Geschenke |
Definiert ist ein Geschenk als eine Zuwendung,
der keine Gegenleistung gegenüber steht. Dies ist
wichtig für den Betriebsausgabenabzug. Steht einer
Zuwendung eine Gegenleistung gegenüber, so handelt
es sich um einen Leistungsaustausch, der nach den üblichen
betrieblichen Grundsätzen zu behandeln ist.
Geschenke an Arbeitnehmer sind grundsätzlich
betrieblich veranlasst und deshalb in vollem Umfang
als Betriebsausgabe abzugsfähig. Allerdings ist
darauf zu achten, dass diese Zuwendungen in den meisten
Fällen beim Arbeitnehmer die Lohnsteuerpflicht
auslösen.
Geschenke, die zwar betrieblich veranlasst sind, aber
nicht Arbeitnehmern, sondern Geschäftspartner gemacht
werden sind grundsätzlich abzugsfähig. Es
gibt jedoch eine Kleinbetragsregelung:
Übersteigen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
aller Geschenke an einen Geschäftspartner innerhalb
eines Jahres 35 Euro nicht, so können sie als Betriebsausgaben
abgezogen werden.
Werden einem Geschäftspartner betriebliche Wirtschaftsgüter
zugewendet, so müssen diese beim Empfänger
ausschließlich betrieblich genutzt werden können.
Achtung: Es handelt sich hier um
eine so genannte "Freigrenze" und nicht um
einen Freibetrag. Dies bedeutet für Sie: Wird die
Grenze von 35 Euro überschritten, entfällt
der gesamte Abzug (im Gegensatz zu einem Freibetrag,
der auch dann gewährt wird, wenn insgesamt mehr
zugewendet wird). Auch Geschenke an Familienangehörige
des Geschäftspartners werden in die Freigrenze
einbezogen.
Beispiele für Schenkungen: Geschenke
zum Geburtstag, zu Weihnachten, geldwerte Vorteile,
z.B. durch Schenken einer Reise, Eintrittskarte oder
eines Gutscheins
Nicht als Geschenke gelten: Kränze
und Blumensträuße bei Beerdigungen, Preise
bei Preisausschreiben
Die Kosten hierfür sind in voller Höhe Betriebsausgaben.
Voraussetzung ist auch hier wieder, dass die Zuwendungen
betrieblich veranlasst sind.
Gesonderte Aufzeichnungspflichten:
Für die abzugsfähigen Geschenke besteht eine
besondere Aufzeichnungspflicht: Sie müssen einzeln
und getrennt voneinander gebucht werden (es ist also
ein eigenes Buchführungskonto zu verwenden; bei
Nichtbuchführungspflichtigen empfiehlt sich die
gesonderte Aufzeichnung in Tabellen). Die Art der Aufwendung
ist anzugeben. Weiterhin muss aus den Aufzeichnungen
oder dem Buchungsbeleg der betriebliche Anlass sowie
der Name des Empfängers hervorgehen. |
| Gewerbesteuer |
| Gewerbesteuerzahlungen sind betrieblich veranlasst
und damit als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei
Überschussrechnern mindert die Zahlung der Gewerbesteuer
den Gewinn, bei Bilanzierern wird für die erwartete
Gewerbesteuer eine Rückstellung für das Jahr
gebildet, in der die Gewerbesteuer zu zahlen ist (Jahr
der wirtschaftlichen Entstehung). |
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| I |
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| Incentive-Reisen |
| Incentive-Reisen werden von einem Unternehmen
gewährt, um Geschäftspartner oder Arbeitnehmer
des Betriebs für erbrachte Leistungen zu belohnen
und zu Mehr- oder Höchstleistungen zu motivieren.
Reiseziel, Unterbringung, Transportmittel und Teilnehmerkreis
werden von dem die Reiseleistung gewährenden Unternehmen
festgelegt. Der Ablauf der Reise und die einzelnen Veranstaltungen
dienen – so das Bundesfinanzministerium in einem
amtlichen Schreiben - allgemein-touristischen Interessen.
Behandlung der Aufwendungen bei dem die Reiseleistung
gewährenden Unternehmen: Wird eine Incentive-Reise
mit Geschäftspartnern des Steuerpflichtigen durchgeführt,
ist bei der Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit
der für die Reise getätigten Aufwendungen
danach zu unterscheiden, ob die Reise als Belohnung
zusätzlich zum vereinbarten Entgelt oder zur Anknüpfung,
Sicherung oder Verbesserung von Geschäftsbeziehungen
gewährt wird. Wird die Reise in sachlichem und
zeitlichem Zusammenhang mit den Leistungen des Empfängers
als - zusätzliche - Gegenleistung gewährt,
sind die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten sowie
die Unterbringungskosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben
abzugsfähig. Nutzt der Unternehmer allerdings ein
eigenes Gästehaus, das sich nicht am Ort des Betriebs
befindet, dürfen die Aufwendungen für die
Unterbringung den Gewinn nicht mindern. Die Aufwendungen
für die Gewährung von Mahlzeiten sind als
Bewirtungskosten in Höhe von 70 % der angemessenen
und nachgewiesenen Kosten abzugsfähig.
Wird die Reise mit gegenwärtigen oder zukünftigen
Geschäftspartnern durchgeführt, um allgemeine
Geschäftsbeziehungen erst anzuknüpfen, zu
erhalten oder zu verbessern, handelt es sich nach Auffassung
der Finanzverwaltung um ein Geschenk. Fahrt- und Unterbringungskosten
dürfen dann den Gewinn nicht mindern (BFH-Urteil
vom 23. Juni 1993, BStBl II S. 806).
Aufwendungen für Arbeitnehmer:
Wird die Reise mit Arbeitnehmern des Betriebs durchgeführt,
sind die hierdurch veranlassten Aufwendungen als Betriebsausgaben
in voller Höhe berücksichtigungsfähig. |
| Interessensverbände/Berufsverbände |
| Zunächst einmal: Ein Interessensverband muss
grundsätzlich als Berufsverband anerkannt sein.
Ist er das nicht, so handelt es sich bei der Mitgliedschaft
um ein rein privates Vergnügen.
Ist er als Berufsverband anerkannt, so muss er Ihre
besonderen beruflichen Interessen vertreten, z.B. Verein
Deutscher Ingenieure (VDI), der Berufsverband der deutschen
Ingenieure. Ob das der Fall ist, ergibt sich meist aus
der Satzung des Verbandes. Es ist aber auch die tatsächliche
Verbandstätigkeit zu beurteilen. Werden Verbandsmittel
tatsächlich in erheblichem Maß für allgemeinpolitische
Zwecke, insbesondere zur Unterstützung politischer
Parteien durch Geld- oder Sachzuwendungen, verwendet,
so handelt es sich nach der Finanzrechtsprechung nicht
um einen steuerlich anzuerkennenden Berufsverband (BFH
BStBl II 1994, 33). Folgt man der Rechtsprechung so
handelt es sich also bei den Ausgaben um Kosten der
Lebensführung.
Ein Anhaltspunkt dafür, dass mit der Mitgliedschaft
in einem Berufsverband überhaupt der Lebensführung
zuzurechnende Interessen verfolgt werden können
und die Veranlassung durch den Beruf mithin einer besonderen
Überprüfung bedarf, liegt immer dann vor,
wenn die Mitgliederstruktur des Verbandes breit ist
und dementsprechend der Satzungszweck weit gefasst worden
ist. In einem solchen Fall liegt die Annahme, die Mitgliedschaft
sei durch der Lebensführung zuzurechnende Gesichtspunkte
veranlasst, um so näher, je weniger der Verband
die spezifischen Interessen des vom Steuerpflichtigen
ausgeübten Berufs oder seines Berufsstandes vertritt.
Ihre Argumentation muss also lauten:
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Mein Interessensverband vertritt meine besonderen
beruflichen Interessen. |
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Dies ist aus der Satzung ersichtlich. |
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Bereits der Name des Verbandes deutet darauf hin,
dass keine allgemeinen Interessen der Lebensführung
(z.B. politische Interessen) vertreten werden. |
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Die Mitglieder verfolgen gleichgerichtete Ziele,
die Mitgliederstruktur ist dementsprechend homogen
und von der Interessenslage her nicht breit gefächert. |
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Die tatsächliche Verbandsführung, z.B.
die Verwendung der Mittel geben keinen Anlass zu
der Vermutung, dass Gelder nicht berufsspezifisch
verwendet werden. |
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| K |
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| Kfz-Kosten |
| Wird ein Auto für den Betrieb angeschafft,
so sind die Anschaffungskosten hierfür grundsätzlich
Betriebsausgaben, die im Wege der Abschreibung über
die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs
Jahren steuerwirksam abgeschrieben werden können.
Angemessenheit des Autos: In der
Praxis wird immer wieder gefragt, ob das Finanzamt ein
Mitspracherecht bei der Höhe der Anschaffungskosten
haben könnte und ab einer bestimmten Größenordnung
die steuerliche Abzugsfähigkeit ablehnen könnte.
Diese Frage wird unter dem Stichwort "Angemessenheitsprüfung"
geführt. Grundsätzlich gilt, dass Sie als
Unternehmer selbst darüber entscheiden, welches
Auto Sie für Ihr Unternehmen anschaffen. Bei sehr
teuren Wagen stellt sich allerdings die Frage nach der
Angemessenheit. Dabei ist aber nicht allein ausschlaggebend,
wie teuer der Wagen ist. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall
an. Der Bundesfinanzhof hat vom Grundsatz her geurteilt,
dass ein Serienfahrzeug, auch der oberen Preisklasse,
nicht als unangemessen angesehen werden kann. Die Finanzverwaltung
ist bisher dieser Einschätzung gefolgt. Dennoch
ist Vorsicht geboten:
Praxishinweis: Bei sehr hochpreisigen
Fahrzeugen kann es vorkommen, dass nach der Branchenüblichkeit
und –brauchbarkeit gefragt wird. So ist es in
der Werbebranche durchaus üblich und aus Repräsentationszwecken
deshalb fast schon notwendig, einen hochwertigen, zweisitzigen
Sportwagen zu fahren. Im Handwerksbereich ist ein solcher
Wagen sicher für betriebliche Zwecke unpraktisch.
Nichts spricht aber dagegen, wenn ein Handwerker sich
einen sehr hochwertigen "Outdoor"-Wagen zulegt,
den er wegen der optimalen Raumnutzung sehr gut für
den Betrieb einsetzen kann.
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte:
Arbeitnehmer können für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte lediglich pro Entfernungskilometer
einen Pauschbetrag von 0,30 Euro absetzen. Für
Unternehmer gilt, dass auch für sie Kosten für
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur
begrenzt abzugsfähig sind. Seit dem 1.1.2004 gilt
die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer.
Hierunter wird die einfache Entfernung zwischen Wohnung
und Betriebsstätte verstanden. Die Rückfahrtkosten
werden also nicht berücksichtigt. Die Abzugsfähigkeit
der Fahrtkosten als Betriebsausgaben wird also auf diese
0,30 Euro eingeschränkt.
Neu ab 2007: Zukünftig sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. Arbeitsstätte nicht mehr als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5a EStG-Entwurf) abziehbar. Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist ab dem 21. Kilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro wie Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Mehrere Betriebsstätten: Als
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gelten
nur die direkten Fahrten. Fahrten zwischen mehreren
Betriebsstätten gehören nicht dazu und sind
deshalb im vollem Umfang abzugsfähig.
Methoden der Abzugsfähigkeit von Kfz-Kosten:
Sie haben folgende Möglichkeiten, die Kfz-Kosten
steuermindernd geltend zu machen:
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Kfz bleibt im Privatvermögen:
Dann können Sie für jeden gefahrenen Kilometer
0,30 Euro als Betriebsausgabe pauschal geltend machen.
Voraussetzung: Sie weisen die gefahrenen Kilometer
eindeutig nach. Hierzu empfehle ich dringend ein
Fahrtenbuch. Eine Aufstellung der gefahrenen Kilometer
allein wird oft von den Finanzämtern angezweifelt,
weil eine lückenlose Kilometerstandsentwicklung
nicht möglich ist und/oder solche Tabellen
mit Hilfe der EDV in kürzester Zeit im Nachhinein
erstellt werden können. Mit den 0,30 Euro sind
alle Kosten abgegolten. Zusätzliche Abschreibungen
beispielsweise werden nicht anerkannt. |
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Kfz befindet sich im Betriebsvermögen
und Sie führen ein Fahrtenbuch: Dann
kann am Ende des Wirtschaftsjahres genau berechnet
werden, wie hoch der Prozentsatz für betriebliche
Fahrten war und wie viel privat bedingt angefallen
ist. Mit dem betrieblichen Prozentsatz können
alle nachgewiesenen Kosten abgesetzt werden. In
Frage kommen insbesondere Kosten für Benzin,
Versicherungen, Reparaturen, Inspektionen, aber
auch die sich aus den Anschaffungskosten errechneten
Abschreibungsbeträge. Der Privatanteil ist
nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. |
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Kfz befindet sich im Betriebsvermögen
und Sie führen kein Fahrtenbuch:
In diesem Fall sieht das Gesetz vor, dass der
Privatanteil, der wegen des fehlenden Fahrtenbuchs
nicht exakt ermittelt werden kann, pauschal berücksichtigt
wird. Rechnerisch gesehen wird wie folgt vorgegangen:
Es werden zunächst alle nachgewiesenen Kosten
einschließlich Abschreibung zu 100 % als
Betriebsausgaben abgesetzt. Der Privatanteil wird
mit 1 % des inländischen Bruttolistenneupreises
als Nutzungswert den Betriebseinnahmen fiktiv
hinzugerechnet. Für die Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte ist ein weiterer
Korrekturposten hinzuzurechnen. Zusätzlich
für jeden Kalendermonat ist ein Betrag in
Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen
0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises
für jeden Entfernungskilometer und der Entfernungspauschale
hinzuzurechnen. Dabei sind die Anzahl der Tage
pro Monat zugrunde zu legen, die das Auto tatsächlich
gefahren wurde. |
Achtung neu seit 2006: Zur Nutzung der 1-%-Regelung war es bisher ausreichend, dass Sie Ihr Auto in das betriebliche Anlagenverzeichnis aufgenommen haben. Damit haben Sie dokumentiert, dass Sie das Auto als Betriebsvermögen behandelt wissen wollen. Dies ist seit Anfang 2006 anders: Nun müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Wagen zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke nutzen. Ob Sie dazu ein Fahrtenbuch führen müssen, ist amtlicherseits noch nicht geklärt. Die Gesetzesformulierung selbst fordert kein Fahrtenbuch. Die Finanzverwaltung wird sich kurzfristig dazu äußern, wie sie den Nachweis an die betriebliche Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen dokumentiert haben will.
Gehört das Fahrzeug nicht zum Betriebsvermögen (weil Sie keine entsprechende Dokumentation vorlegen können oder der Wagen nicht zu mehr als 50% genutzt wird), so entfällt nicht etwa der gesamte Kostenabzug. Vielmehr muss man sich mit der Finanzverwaltung auf einen Abzugsprozentsatz einigen. Dieser dürfte zwischen 25 und 40 % liegen. Die 1-%-Regelung zur Abgeltung des privaten Nutzungsanteils können Sie in diesem Fall nicht mehr anwenden.
Praxisempfehlung: Fein raus dürften Sie sein, wenn Sie zwei Autos fahren. Nehmen Sie einen Wagen nur für private Zwecke. Den zweiten Wagen fahren Sie nur für berufliche Zwecke und führen hierüber ein Fahrtenbuch. Es kommt nicht darauf an, dass Sie mit dem Betriebs-Kfz hohe Kilometerleistungen haben. Es kommt lediglich darauf an, dass Sie den Wagen nachweislich zu mehr als 50 % beruflich nutzen, um wieder in den Genuss der 1-%-Regelung zu kommen. |
| Krankheitskosten |
| Krankheitskosten sind im Allgemeinen als Kosten
der Lebensführung einzustufen. Sie gelten als außergewöhnliche
Belastungen und sind als solche abzuziehen.
Aber: Ist eine Krankheit eindeutig durch den Beruf
bedingt, so sind die Aufwendungen, die durch sie entstehen,
Betriebsausgaben - sofern sie nicht von Versicherungen
ersetzt werden. Bei den Berufskrankheiten kann es sich
um eine typische Krankheit handeln, was z.B. durch ein
Gutachten der Berufsgenossenschaft oder des Gesundheitsamtes
nachgewiesen werden kann.
Die Krankheit kann aber auch durch den Beruf oder
bei Ausübung des Berufs entstanden sein, ohne dass
es sich um eine berufstypische Krankheit handelt. Beispiele
sind Unfall und dadurch bedingte Folgekrankheiten, wenn
der Unfall auf dem Weg zur Arbeit geschehen ist, Betriebsunfall,
Unfall auf einem Betriebsausflug.
Also: Aufwendungen, die durch eine berufsbedingte
Krankheit entstehen, sind Betriebsausgaben und mindern
die Einkünfte aus selbständiger Arbeit - vorausgesetzt,
Sie müssen Sie selbst tragen und erhalten keinen
Kostenersatz von Dritten. |
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| S |
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| Schmiergelder
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| Können grundsätzlich Betriebsausgaben
sein, soweit es sich nicht um einen strafbaren Tatbestand
handelt und sie im Zusammenhang mit einer betrieblichen
oder selbständigen Tätigkeit stehen und der
Empfänger der Schmiergelder genannt wird (zwecks
Besteuerung bei ihm). Wird der Empfänger nicht
genannt, wird der Betriebsausgabenabzug verweigert.
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| Schuldzinsen |
| Schuldzinsen sind alle laufenden und einmaligen
Gegenleistungen in Geld oder Geldeswert (Bar- oder Sachaufwand)
für die zeitlich begrenzte Überlassung von
Fremdkapital. Sind sie betrieblich veranlasst, sind
sie als Betriebsausgaben zu qualifizieren. Häufig
kommt es jedoch zu Abgrenzungsschwierigkeiten –
beispielsweise, weil ein Unternehmer seine private Lebenshaltung
durch Entnahmen aus dem Betriebsvermögen finanziert.
Um die Abzugsfähigkeit privat veranlasster Schuldzinsen
zu vermeiden, sieht § 4 Abs. 4 EStG eine Beschränkung
der Abzugsfähigkeit in diesen Fällen vor (siehe
auch Darlehenstilgungen
und Finanzierungskosten).
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| Spenden |
| Spenden, die aus Werbe- oder Präsentationsgründen
getätigt werden, sind ausschließlich betrieblich
veranlasst und gehören in voller Höhe zu den
Betriebsausgaben. Sind sie nicht betrieblich veranlasst
– beispielsweise die Spenden eines Unternehmens
bei Flut- oder Erdbebenkatastrophen – so gelten
sie als privat veranlasst und sind nur im Rahmen des
Sonderausgabenabzugs bei der persönlichen Einkommensteuererklärung
beschränkt abzugsfähig. |
| Sponsoring
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| Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben,
wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere
in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen
Ansehens liegen können (vgl. BFH vom 3. Februar
1993, BStBl II S. 441, 445), für sein Unternehmen
erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens
werben will. Das ist insbesondere der Fall, wenn der
Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen,
in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten
Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen
oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist.
Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen
kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor
für sich anstrebt, begründen, insbesondere
wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden
ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen
öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers
mitwirken und eigene Erklärungen über sein
Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.
Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen
des Sponsors können auch dadurch erreicht werden,
dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen
oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise
öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam
macht.
Für die Berücksichtigung der Aufwendungen
als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die
Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig
sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben
abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen
des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für
das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Bei einem krassen
Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors
und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der
Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen (§
4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG). |
| Steuerberatung |
Steuerberatungskosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig,
wenn sie im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte
aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, stehen.
Die Kosten für sonstige Steuerberatung - und dazu
gehören auch die Einkommensteuererklärungskosten
- sind privat veranlasste Kosten, und können ab 2006 nicht mehr als
Sonderausgaben im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung
abgesetzt werden.
Praxishinweis: Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater die Kosten für die privaten Steuerberatungsleistungen separat ausweisen. Fragen Sie ihn, ob die Relation "berufliche zu privaten Honoraren" gerechtfertigt ist. Denn: Der Privatanteil der Einkommensteuererklärung benötigt in der Regel keinen allzu großen Zeitbedarf. Die Arbeit steckt in der betrieblichen Beratung. Scheuen Sie sich nicht, dieses Argument dazu zu benutzen, die privaten Kosten zu senken. Die Gebührenverordnung lässt hier einen Ermessungsspielraum zu.
Weiterer Praxishinweis: Zu den Steuerberatungskosten
gehören auch die Fahrtkosten zu Ihrem Steuerberater.
Weiterhin können Sie Telefonkosten absetzen und
natürlich auch Kosten für die Literaturbeschaffung.
Denken Sie auch an die Fahrtkosten zum Finanzamt, wenn
Sie die Steuererklärung abgeben (derzeit 0,30 Euro
pro gefahrenem Kilometer). Sollten Sie Kosten für Bahnfahrten oder Flugreisen zu Ihrem Steuerberater haben – die überregionale Steuerberatung nimmt immer mehr zu, vor allem wenn es sich um spezielle Branchenberatung handelt – sind auch diese abzugsfähig, solange es sich um den betrieblichen Beratungsbedarf handelt.
Und wenn Sie einen Freund
besuchen, damit er Ihnen bei der Steuererklärung
hilft? Hier ist Vorsicht geboten: Sollte der Freund
Geld für seine Hilfe nehmen, ohne dass er zur Hilfe
in Steuersachen befugt ist, so können Sie diese
Kosten nicht nur nicht absetzen, Ihr Freund muss auch
noch mit Unannehmlichkeiten rechnen, da er verbotenerweise
steuerberatend tätig geworden ist.
Zur Hilfe in Steuersachen sind in Deutschland nur
befugt Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften,
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte
Buchprüfer, Notare im Rahmen ihrer Haupttätigkeit,
Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteuerabrechnung.
Nicht befugt zur Steuerberatung in eigenem Namen sind
insbesondere die steuerlichen Assistenzberufe wie Steuerfachangestellte,
Steuerfachwirte, Steuerfachassistenten. Auch Diplom-Finanzwirte,
die nicht als Steuerberater niedergelassen sind, dürfen
keine Steuerberatung betreiben. |
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| T |
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| Taxifahrten |
| Sollten Sie aus irgendeinem wichtigen, beruflich
bedingten Grunde statt mit dem eigenen Wagen oder öffentlichen
Verkehrsmitteln mit dem Taxi zu Ihrer Betriebsstätte
fahren, so sind die Kosten hierfür grundsätzlich
Betriebsausgaben. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften
im Einkommensteuergesetz, die besagen, dass Sie das
preiswerteste Verkehrsmittel wählen müssten.
Aber Achtung: Sollten Sie etwa aus
Geltungssucht morgens an Ihren Kollegen vorbeifahren,
die gerade damit beschäftigt sind, einen Parkplatz
zu suchen, so kann Ihnen eine private Mitveranlassung
untergeschoben werden. Und dann droht Ihnen der Verlust
der steuerlichen Anerkennung. Also nur Taxifahrten,
die aus beruflichem Anlass vorgenommen werden, sind
abzugsfähig. |
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| U |
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| Übernachtungskosten |
| Übernachtungskosten sind im Inland grundsätzlich
nachzuweisen. Sollten Sie statt in einem Hotel bei Freunden
übernachten und Sie bringen diesen eine kleine
Aufmerksamkeit mit, sind die Kosten hierfür m.
E. steuermindernd absetzbar.
Pauschalen für Übernachtungskosten gibt
es – anders als bei dem steuerfreien Ersatz dieser
Kosten durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer –
für Unternehmer im Inland nicht. Im Ausland hingegen
brauchen Sie die einzelnen Übernachtungskosten
nicht nachzuweisen. Es gibt Übernachtungspauschalen,
die von Land zu Land unterschiedlich sind.
Achtung: Die Pauschalen werden nur
dann anerkannt, wenn zweifelsfrei nachgewiesen werden
kann, dass tatsächlich Kosten entstanden sind.
Sollten Sie z.B. bei einer Indienreise kostenlos in
einem Kloster übernachtet haben, so können
Sie keine Pauschalen geltend machen. |
| Umzugskosten |
| Berufliche Veranlassung: Ein
Umzug ist grundsätzlich als beruflich veranlasst
anzusehen, wenn sich die arbeitstägliche Fahrzeit
zwischen Wohnung und Betriebsstätte um mindestens
eine Stunde verringert. Private Motive für den
Umzug sind dann auch insoweit unbeachtlich als sie nicht
nur die Auswahl der Wohnung betreffen, sondern den Umzug
als solchen (vgl. z.B. BFH, HFR 2001 Nr. 10 S. 966).
(vgl. Stichwort Doppelte
Haushaltsführung)
Berufliche Veranlassung eines Umzugs im Zusammenhang
mit der Eheschließung: Erfolgt ein Umzug
aus Anlass der Eheschließung von getrennten Wohnorten
in eine gemeinsame Familienwohnung, so ist die berufliche
Veranlassung des Umzugs eines jeden Ehegatten gesondert
zu beurteilen.
Steht bei einem Umzug eine arbeitstägliche Fahrzeitersparnis
von mindestens einer Stunde fest, so kommt dem Umstand,
dass der Umzug im Zusammenhang mit einer heiratsbedingten
Gründung eines gemeinsamen Haushalts steht grundsätzlich
keine Bedeutung mehr zu.
Höhe der Umzugskosten: Bei einem
beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die
tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis
zur Höhe der Beträge als Betriebsausgaben
abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz
(BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV)
in der jeweils geltenden Fassung als Umzugskostenvergütung
höchstens gezahlt werden könnten; dabei sind
die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG zu beachten (vgl.
Stichwort Verpflegungsmehraufwand).
Werden die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen
eingehalten, wird nicht geprüft, ob die Umzugskosten
Betriebsausgaben darstellen. Werden höhere Umzugskosten
im einzelnen nachgewiesen, so ist zu prüfen, ob
und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht
abziehbare Kosten der Lebensführung sind, z.B.
bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen.
Die Umzugskostenvergütung umfasst z.B. (ab 1.8.2004):
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Kosten der Beförderung des Umzugsgutes
von der bisherigen Wohnung zu der neuen Wohnung, |
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Reisekosten des Umziehenden und seiner Familie, |
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Mietentschädigung, wenn für die alte
und die neue Wohnung für die gleiche Zeit Miete
gezahlt werden muss, |
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Anschaffungskosten für einen Kochherd bis
zu einem Betrag von 225 Euro, für Öfen
werden 160 Euro je Zimmer anerkannt, |
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umzugsbedingte Unterrichtskosten pro Kind in Höhe
von 1.409 Euro, |
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Maklergebühren für die Vermittlung einer
Mietwohnung und einer Garage bzw. bis zu dieser
Höhe auch die Maklergebühren für
eine eigene Wohnung, |
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Pauschbetrag für sonstige Kosten für
Verheiratete 1.121 Euro, für Ledige 561 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede
weitere, zum Haushalt gehörige, Person (ohne
Ehegatten) um je 247 Euro. |
Anstelle der in § 10 BUKG pauschal erfassten Umzugskosten
können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren
Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden. Allerdings
prüft die Finanzverwaltung, ob die Ausgaben tatsächlich
ursächlich mit dem Umzug zusammenhängen.
Statt der Pauschbeträge für sonstige Kosten
können ebenfalls die nachgewiesenen höheren
Kosten angesetzt werden. Hierzu zählen z.B. Kosten
für eine Anzeige, Abbau und Anschluss von Herden
und Öfen bzw. anderen Heizgeräten, Änderung
und Erweiterung von Installationen, Änderungen
von bisher angewendeten Elektro- und Gasgeräten,
den Abbau und die Anbringung von Antennen und Fernsprechanschlüssen,
die Anschaffung von Vorhängen, Renovierung der
Wohnung. |
| Unfall |
| Haben Sie auf einer beruflich veranlassten Fahrt
einen Unfall erlitten? Dann sind die Kosten hierfür
grundsätzlich steuermindernd als Betriebsausgaben
absetzbar. Aber es gibt - wie so häufig im Steuerrecht
- bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
Tankfahrt auf dem Weg zur Arbeit:
Sie wollten auf dem Weg zur Arbeit nur noch schnell
tanken fahren und machen deshalb einen kleinen Umweg.
Dabei ist es geschehen: Eine kurze Unaufmerksamkeit
Ihrerseits und Sie sind auf die Stoßstange Ihres
Vordermannes geknallt. Der Sachschaden beläuft
sich auf 1.000 Euro, die Sie wegen des Schadensfreiheitsrabatts
aus eigener Tasche zahlen. Die steuerliche Folge: Wenn
das Auftanken der einzige Grund für den Umweg gewesen
ist, so haben Sie Glück gehabt: Die Schadenskosten
sind Betriebsausgaben.
Tankfahrt am Abend zuvor: Sollten
Sie den Unfall zwar nicht bei einem kleinen Umweg auf
dem Weg zur Arbeit erlitten haben, sondern am Abend
vorher, so ist in diesem Fall das Finanzamt ebenfalls
gnädig. Wesentliche Voraussetzung: Sie wollen den
Wagen für eine Geschäftsfahrt am nächsten
Morgen startklar machen.
Privat veranlasste Umwegstrecken:
Hier - Sie werden es schon ahnen - haben Sie keine Chance
Ihre Unfallkosten als Werbungskosten geltend zu machen.
Als privat veranlasst gilt zum Beispiel der Umweg zur
Schule, zum Kindergarten oder zum Einkaufen. Auch der
kurze Stopp am Kiosk unterbricht die berufsbedingte
Fahrt. Erleiden Sie danach einen Unfall sind die Kosten
privat bedingt. Achtung: Ereignet sich
der Unfall vor Beginn des Umweges oder seinem Ende,
so können die Unfallkosten wiederum abgesetzt werden.
Schuldhaftes Verhalten ist in der
Regel unerheblich. Die Kosten daraus können trotzdem
abgesetzt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen
vorliegen.
Alkoholgenuss: Hier wird es kompliziert.
Alkoholgenuss allein reicht für die Verweigerung
des Betriebsausgabenabzugs noch nicht aus. Der Unfall
muss alkoholbedingt gewesen sein. Dann trifft es Sie
besonders hart. Die Unfallkosten können Sie nicht
steuermindernd geltend machen und eine saftige Strafe
mit Fahrverbot und Geldbuße kommt hinzu. Müssen
Sie den Führerschein später neu erwerben,
können Sie auch diese Kosten nicht von der Steuer
absetzen.
Verzicht auf Reparatur: Verzichten
Sie auf die Reparatur des Schadens, so können Sie
außergewöhnliche Abschreibungen geltend machen.
Die Höhe errechnet sich aus dem steuerlichen Buchwert
abzüglich dem Wert des Kfz nach dem Unfall. Sollte
das Finanzamt nicht damit einverstanden sein und führt
Rechtsprechung auf, die vor 1995 liegt, so argumentieren
Sie mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr
1995 (BStBl II, 318). Denn mit dieser Rechtsprechung
sind alle anderslautenden Urteile überholt.
Schuldzinsen beim Erwerb eines Neuwagens:
Haben Sie mit Ihrem Wagen einen Totalschaden gehabt
und müssen einen Neuwagen auf Kredit anschaffen?
Dann können Sie die Kreditzinsen leider nicht steuermindernd
geltend machen. Auch dann nicht, wenn der Unfall eindeutig
auf einer berufsbedingten Fahrt passiert ist. |
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| V |
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| Verpflegungsmehraufwand |
| Grundsätzlich ist der Verpflegungsmehraufwand
eines Unternehmers nicht abzugsfähig. Dies gilt
sowohl für die Verpflegung am Dienstort oder innerhalb
des Betriebs – z.B. in einer betriebseigenen Kantine
- als auch auf Geschäftsreisen.
Da es aber bei Geschäftsreisen häufig nicht
möglich ist, sich seine Verpflegung zu den gleichen
günstigen Preisen wie Zuhause zu beschaffen, lässt
das Einkommensteuergesetz Ausnahmen vom Abzugsverbot
zu. Hier wird vom so genannten "Verpflegungsmehraufwand"
gesprochen.
Der Verpflegungsmehraufwand ist pauschal – also
ohne Einzelnachweis der Aufwendungen – abzugsfähig.
Pauschal heißt: Es kommt nicht darauf an, ob es
tatsächlich zu Kosten für die Verpflegung
gekommen ist oder in welcher Höhe die Kosten angefallen
sind. Aus diesem Grund ist es auch nicht notwendig,
Belege für die eigene Verpflegung des Unternehmers
aufzuheben. Ist der Unternehmer vorübergehend von
seinem Betrieb abwesend, so kann er als Betriebsausgaben
abziehen bei einer Abwesenheit
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von 24 Stunden pro Tag einen Pauschbetrag
von 24 Euro, |
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zwischen 14 und 24 Stunden einen Pauschbetrag
von 12 Euro, |
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zwischen acht und 14 Stunden einen Pauschbetrag
von 6 Euro. |
Bei Abwesenheit unter acht Stunden wird kein Pauschbetrag
gewährt.
Wie die Zeiten im Einzelnen berechnet werden, wann
eine Geschäftsreise beginnt und wann sie endet,
ist mit deutscher Gründlichkeit in § 4 Abs.
5 Nr. 5 EStG festgelegt.
Achtung: Bei längerfristiger
Abwesenheit vom Betrieb, aber am selben Einsatzort,
beschränkt sich die Abzugsfähigkeit der Pauschbeträge
für Verpflegungsmehraufwand auf insgesamt drei
Monate. Die Begründung liegt offiziell darin, dass
ein Unternehmer nach drei Monaten in der Lage ist, sich
an seinem Einsatzort genauso günstig zu verpflegen
wie zu Hause. Dass dies häufig nicht der Fall ist,
ficht der Gesetzgeber nicht an.
Verpflegungsmehraufwand bei Auslandsreisen:
Geschäftsreisen ins Ausland bedingen oftmals
höhere Verpflegungskosten als inländische
Reisen. Deshalb sieht das Steuerrecht in diesem Fällen
erhöhten Verpflegungsmehraufwand als abzugsfähige
Betriebsausgaben vor. Auch hier gilt: Es werden nur
Pauschbeträge abgezogen. Auch hier kommt es –
wie im Inland - nicht darauf an, wie hoch die tatsächlichen
Ausgaben waren.
Da das Preisniveau und damit die Kaufkraft im Ausland
meist von der inländischen abweicht, hat die Finanzverwaltung
Tabellen zusammengestellt, in denen die Pauschbeträge
nach Ländern in unterschiedlicher Höhe festgesetzt
werden. Die Beträge gelten meist über mehrere
Jahre und werden von der Finanzverwaltung meist auch
dann angewendet, wenn sich das Preisniveau eines betreffenden
Landes nachweislich geändert hat. Eine Möglichkeit,
durch Einzelnachweise einen höheren Verpflegungsmehraufwand
als Betriebsausgaben anerkannt zu bekommen, ist so gut
wie ausgeschlossen. |
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Lothar Th. Jasper
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Kommentare zu diesem Artikel:
"Sehr gut und verständlich! (Januar 2010)"
"Sehr hilfreich, hinreichend detailliert ==> Vielen Dank! (Januar 2009)"
"Sehr gut: ist klar und für die meisten Fragen auch umfassend genug. Danke. (Juni 2008)"
"Sehr gut verständlich und umfassend; war äußerst hilfreich (Januar 2008)"
"Das hat geholfen. (November 2007)"
"Endlich finde ich konkrete Antwort auf meine Frage. Sehr gut, weiter so! (Oktober 2007)"
"Mir wurde inzwischen mitgeteilt, dass Verpflegungsmehraufwände seit 2006 auch über 3 Monate hinaus nach dem Pauschalbetragprinzip (6,12,24 Euro) geltend gemacht werden können. (Oktober 2006)"
"Eine wirklich gute und ausreichende Erläuterung dieses Themas. Die speziellen Dinge sollte man, wie bereits erwähnt, mit seinem eigenen Steuerberater besprechen. (Oktober 2006)"
"Sehr guter Artikel. (Oktober 2006)"
"Ich lese jedesmal immer wieder gerne Veroeffentlichungen von Herrn Jasper. (Oktober 2006)"
"Ganz hervorragend! (Oktober 2006)"
"Endlich mal eine umfassende Übersicht zu diesem Thema. Diverse Links zu noch mehr Details würden sicherlich noch mehr weiterhelfen. (Oktober 2006)"
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