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Steuer-Update 2007:
Ein Überblick
Steuer-Update 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2011 | 2012
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(Januar
2007)
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Inhalt dieses Artikels:
Steueränderungen 2006 | Aktueller
Stand der Steuergesetzgebung | Beschlossene
Steueränderungen 2007 | Ausblick 2007/2008 |
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Autor: Frieder Backu, Fachanwalt für Steuerrecht
Seit dem Steuer-Update 2006 ist ein Jahr ins Land gezogen.
Der Gesetzgeber hat die Zeit genutzt und eine Vielzahl neuer
Vorschriften geschaffen. Der Steuerdschungel ist wieder einmal
dichter und undurchdringbarer geworden. Für den Steuerbürger,
insbesondere den IT-Freiberufler, ist leider nur Weniges besser
oder einfacher geworden.
Wie schon die Jahre zuvor, versucht Frieder Backu, Fachanwalt
für Steuerrecht, Licht ins steuerliche Dunkel zu bringen,
um IT-Selbstständigen die Orientierung zu erleichtern.
Der Vollständigkeit halber skizziert er vorab noch relevante
Steueränderungen aus dem Jahr 2006, die erst nach der Veröffentlichung
seines letzten Steuer-Updates beschlossen wurden.
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Tipp: Wer sich heuer mit seinen Steuererklärungen
ab 2005 auseinandersetzen muss, dem seien auch die beiden Steuer-Updates
der Jahre 2005
und 2006
ans Herz gelegt. |
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| Steueränderungen
2006 |
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| a) |
Private Pkw-Nutzung beim Unternehmer: Änderung
der 1%-Regelung
Die bequeme und bei Unternehmern beliebte 1 %-Regelung ist nur
noch anwendbar, wenn das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt
wird (6
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ).
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gelten hierbei
als betriebliche Nutzung. Bei einer betrieblichen Nutzung von
unter 50 % ist der Anteil der Privatnutzung nach der allgemeinen
Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu ermitteln.
Der Umfang der betrieblichen Nutzung kann in jeder geeigneten
Form glaubhaft gemacht werden, z. B. Eintragungen in Terminkalendern,
Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggebern,
Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen.
Auch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen
zusammenhängenden Zeitraum (i. d. R. 3 Monate) reichen
aus. Keines weiteren Nachweises bedarf es, wenn die Fahrten
zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten
mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung des Kfz ausmachen.
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| b) |
Private Kfz-Nutzung durch den Arbeitnehmer: Keine Änderung
Für Arbeitnehmer, denen vom Arbeitgeber ein Kfz überlassen
wird, ändert sich nichts. Dies gilt auch für den
Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Änderung
erfasst nur Einzelunternehmer, Freiberufler und Gesellschafter
einer Personengesellschaft.
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| c) |
Anhebung degressive AfA
Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter
wird ab dem 1.1.2006 von 20 % auf 30 % angehoben, begrenzt
auf das Dreifache der linearen AfA. Die Regelung gilt für
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem
31.12.2005, aber vor dem 1.1.2008 angeschafft wurden bzw.
werden (§
7 Abs. 2 Satz 3 EStG ).
Ob die Regelung über 2007 hinaus bestehen bleibt, ist
offen. Gegebenenfalls sollten Investitionen vorgezogen werden.
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| d) |
Ausweitung der Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer
Die Umsatzgrenze, ab der Umsatzsteuer auf Antrag nach vereinnahmten
Umsatzsteuern abgeführt werden kann (Ist-Versteuerung im
Gegensatz zur üblichen Soll-Besteuerung) wurde für
die alten Bundesländer von 125.000 Euro auf 250.000 Euro
erhöht (§
20 UStG ).
Für die neuen Bundesländer gilt die Grenze von 500.000
Euro bis Ende 2009. |
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| e) |
Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten, § 4
f EStG
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum
Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, die wegen
einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen,
können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen - höchstens
4.000 Euro je Kind - als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen
werden (§
9 Abs. 5 Satz 1 EStG ,
§
4 f Satz 2 EstG ).
Im Falle des Zusammenlebens der Elternteile gilt dies nur, wenn
beide Elternteile erwerbstätig sind. Ausgenommen sind Kosten
für sportliche oder andere Freizeitbetätigungen oder
für Nachhilfe. Voraussetzung für die Geltendmachung
ist die Vorlage einer Rechnung sowie der Nachweis der Zahlung
auf das Konto des Erbringers. |
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| f) |
Private Kinderbetreuungskosten
Betreuungskosten für Kinder, die das 3., aber noch nicht
das 6. Lebensjahr vollendet haben, können zu zwei Dritteln
- höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind - als Sonderausgaben
geltend gemach werden, sofern diese keine erwerbsbedingten
Kinderbetreuungskosten (s.o.) darstellen (§ 10
Abs. 1 Nr. 5 EStG ). |
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| g) |
Steueranrechnung bei Handwerkerleistungen
und haushaltsnahen Beschäftigungen
20 % der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.
B. Reinigung, Pflege unter bestimmten Voraussetzungen) und
für Handwerkerleistungen, maximal jedoch 600 Euro, können
auf Antrag auf die Einkommensteuer angerechnet werden (§ 35
a EStG ).
Voraussetzung ist die Vorlage einer Rechnung sowie der Nachweis
der Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. |
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| h) |
Einschränkung des sofortigen Betriebsausgabenabzugs
beim Einnahmeüberschussrechner
Anschaffungskosten des Einnahmeüberschussrechners für
Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und Grundstücke
des Umlaufermögens können mit Wirkung ab dem 5.05.2006
nicht mehr sofort, sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung
oder Entnahme berücksichtigt werden (§ 4
Abs. 3 Satz 4 EStG i.
V. m. § 52
Abs. 10 Satz 2 EStG ). |
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| i) |
Veräußerung von Belegen
Die Veräußerung von Belegen (beispielsweise Tankquittungen über
ebay) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn dadurch ermöglicht
wird, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte
Steuervorteile zu erlangen (§ 379
Abs. 1 AO ). |
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| j) |
Formular EÜR
Für 2005 wird die Finanzverwaltung wohl auf die Abgabe
des neuen Formulars verzichten, wenn eine ordnungsgemäße
Steuererklärung nebst formloser Einnahmeüberschussrechnung
vorgelegt wird. Für 2006 existiert eine aktualisierte
Version der Anlage EÜR, der eine umfangreiche Anleitung beigefügt ist.
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| Beschlossene
Steueränderungen 2007 |
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| a) |
19 % Umsatzsteuer
Der Satz von 19 % (§
12 Abs. 1 UStG )
ist anwendbar auf sämtliche Leistungen, die nach dem
31.12.2006 ausgeführt werden. Der Zeitpunkt der Rechnungstellung
ist grundsätzlich nicht maßgeblich.
Im Falle von Teilleistungen kommt es auf den Zeitpunkt der
Erbringung der Teilleistung an.
Bei Verträgen, die vor dem 31.12.2006 abgeschlossen
wurden, besteht ein Anspruch auf Vertragsänderung, § 29
UStG ,
für neue Verträge nicht. Daher ist dringend darauf
zu achten, dass in neu abgeschlossenen Verträgen der
neue Steuersatz von 19 % berücksichtigt wird ("....zuzüglich
Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe,
derzeit 19%").
Auch der Versicherungssteuersatz wurde mit Wirkung zum 1.1.2007
von 16 % auf 19 % angehoben (§ 6
Abs. 1 VersStG ).
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| b) |
Kleinbetragsrechnungen
Die Vereinfachungsregelung für Kleinbetragsrechnungen
wird von 100 Euro auf 150 Euro erhöht (§
33 UStDV ). |
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| c) |
Häusliches Arbeitszimmer
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer konnten
bislang vollständig abgesetzt werden, sofern dieses den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit bildete.
Wenn über 50 % der betrieblichen Tätigkeiten im Arbeitszimmer
ausgeübt wurden oder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur
Verfügung stand, konnten bis zu 1.250 Euro geltend gemacht
werden.
Ab 2007 können Aufwendungen für ein Arbeitszimmer
nur noch abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
darstellt (§ 4
Abs. 5 Nr. 6 b EStG , § 9
Abs. 5 EStG ).
Für IT-Selbstständige, die häufig Einsätze
beim Kunden haben, wird es in Zukunft kaum noch möglich
sein, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
steuermindernd abzuziehen. Sofern es sich beim Arbeitszimmer
um Betriebsvermögen handelt, sollte geprüft werden,
ob diese Zuordnung beibehalten wird. Ein Entnahmegewinn wäre
zwar im Entnahmejahr zu versteuern, allerdings wird dadurch
verhindert, dass weitere stille Reserven angehäuft werden,
die zukünftig zu einer noch höheren Steuerlast führen.
Ob und welche Aufwendungen für die Einrichtung des
Zimmers weiterhin abgezogen werden können, kann derzeit
noch nicht abschließend beurteilt werden.
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| d) |
Entfernungspauschale
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-/Betriebsstätte
können nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer geltend
gemacht werden. Dies gilt gleichermaßen für Arbeitnehmer
wie Selbstständige (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG, §
4 Abs. 5 a Satz 4 EstG. Es ist davon auszugehen, dass diese weit reichende Änderung
über kurz oder lang einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung
unterzogen wird, so dass es sich empfehlen könnte, gegen
entsprechende Steuerbescheide Rechtsmittel einzulegen. |
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| e) |
Sparerfreibetrag
Der Sparerfreibetrag wurde reduziert von 1.370 Euro bzw.
2.740 Euro auf 750 Euro bzw. 1.500 Euro (für zusammen veranlagte
Ehegatten von 2.740 Euro auf 1.500 Euro, §
20 Abs. 4 EStG ). |
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| f) |
Reichensteuer
Bei einem zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen
von über 250.000 Euro, im Falle der Zusammenveranlagung
von über 500.000 Euro, gilt der Spitzensteuersatz von 45
% (§
32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG ).
Die Auswirkungen für Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
selbstständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft
werden zunächst bis Ende 2007 dadurch reduziert, dass ein
Entlastungsbetrag zu berücksichtigen ist (§
32 c EStG
i. V. m. §
52 Abs. 44 EStG ).
Für die meisten Selbstständigen dürfte die Reichensteuer
geringe bis keine Relevanz haben. |
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| g) |
Absenkung der Altersgrenze für Kindergeld
bzw. Steuerfreibetrag
Kindergeld bzw. ein Steuerfreibetrag wurden bislang höchstens
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt. Diese
Altersgrenze wurde auf 25 Lebensjahre abgesenkt (§
32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG ). |
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| h) |
Erhöhung der Buchführungspflichtgrenze
Die Buchführungspflichtgrenze wurde von bisher 350.000
Euro auf 500.000 Euro erhöht. (§
141 Abs. 1 Nr. 1 AO ).
Nicht bilanzierungspflichtige Freiberufler sind von dieser Änderung
nicht betroffen. |
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| i) |
Rürup-Rente
Durch die Änderungen im Jahressteuergesetz 2007 hat
die sogenannte Rürup-Rente für Selbstständige
rückwirkend ab 2006 erheblich an Attraktivität gewonnen.
Bei der Rürup-Rente handelt es sich um eine private, nicht
übertragbare und nicht vererbliche kapitalgedeckte Rentenversicherung,
bei der eine monatliche, lebenslange Rente frühestens ab
Vollendung des 60. Lebensjahres ausbezahlt wird. Die Möglichkeiten
für den Sonderbetriebsausgabenabzug in §
10 Abs. 4 a EStG
wurden verbessert. Dadurch wird sichergestellt, dass zusätzliche
Beiträge für eine "Rürup"-Rente immer
mindestens mit dem gesetzlich maßgebenden Prozentsatz
(für 2006 sind dies 62 %) als Vorsorgeaufwendungen abgezogen
werden können. Die Änderungen wurden erst im Dezember
2006 beschlossen, so dass die Versicherungswirtschaft noch nicht
reagieren konnte. Es ist aber davon auszugehen, dass in den
nächsten Monaten weitere Angebote speziell für Selbstständige
entwickelt und angeboten werden. |
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| j) |
Sonstiges
Bewirtungskosten
Bei den Bewirtungskosten kann künftig die Umsatzsteuer
für angemessene Bewirtungskosten wieder in vollem Umfang
abgezogen werden (§ 15 Abs. 1 a UStG nF).
Elterngeld
Eltern erhalten zwölf Monate lang (Alleinerziehende teilweise
14 Monate) 67 % des Nettogehaltes des erziehendes Elternteils,
maximal jedoch 1.800 Euro. Voraussetzung ist, dass die Berufstätigkeit
unterbrochen oder zumindest auf höchstens 30 Wochenstunden
begrenzt wird.
Wegzugsbesteuerung
Wer eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
hält, wird im Falle des Wegzuges aus Deutschland (und
unter weiteren Voraussetzungen) steuerlich so behandelt,
als wenn er diese Anteile verkauft hätte. Dadurch
wird der Wegzug ins EU-Ausland erschwert. Der Gesetzgeber
hat versucht, § 6
AStG europarechtskonform
auszugestalten und dadurch den Umzug ins EU-Ausland zu
erleichtern. Ob ihm dies gelungen ist,
ist fraglich.
Verbindliche Auskünfte zukünftig gebührenpflichtig
Der Steuerpflichtige hat nunmehr einen gesetzlich geregelten
Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft der
Finanzbehörden (§ 89
Abs. 2 AO ).
Derartige Auskünfte sind allerdings seit dem 19.12.2006
kostenpflichtig (§ 89 Abs. 3 Satz 1 AO).
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| Ausblick
2007/2008 |
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Unternehmenssteuerreform
In 2008 soll ein neues Unternehmenssteuerrecht eingeführt
werden. Danach soll entsprechend dem Grundsatz "Steuersätze
runter – Bemessungsgrundlage verbreitern" die steuerliche
Belastung der Körperschaften auf unter 30 % gesenkt werden.
Die Belastung mittelständischer Unternehmen soll sogar noch
darunter liegen. Darüber hinaus ist eine weitgehende Gleichstellung
von Personen- und Kapitalgesellschaften geplant.
Erbschaftsteuerreform
Es ist u. a. beabsichtigt, den Übergang von Unternehmen auf
die nachfolgende Generation zu erleichtern, indem die Besteuerung
des produktiv eingesetzten Vermögens über einen Zeitraum
von zehn Jahren gestundet wird. Der Erhalt der im vererbten Betrieb
vorhandenen Arbeitsplätze soll dadurch gewährleistet werden,
dass die steuerlichen Vergünstigungen nur dann gewährt
werden, wenn der Betrieb in vergleichbarem Umfang fortgeführt
wird. Vor der Änderung der Bewertung von Immobilienvermögen
wird noch von ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts abgewartet.
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