Die wichtigsten steuerlichen Veränderungen 2009 resultieren aus dem Unternehmenssteuerreformgesetz. Dieses ist mit Wirkung zum 01.01.2009 in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen durch diese Reform werden nachfolgend dargestellt:
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Abgeltungssteuer / Halbeinkünfteverfahren / Teileinkünfteverfahren
Die Neuregelung bezüglich der Abgeltungssteuer gem. § 32d EStG gilt ausschließlich für Einkünfte, die im Privatvermögen entstehen und dem Bereich des § 20 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind.
Die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % fällt somit u. a. an für
- Zinsen und Dividenden und
- Einnahmen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, sofern diese nach dem 31.12.2008 erworben wurden.
Einnahmen aus der Veräußerung von Anteilen, die bis zum 31.12.2008 erworben wurden, unterliegen nur der Einkommensteuer, wenn sie innerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist veräußert werden.
Kapitaleinkünfte, die anderen Einkunftsarten wie z.B. aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit zuzuordnen sind, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer. Diese sind grundsätzlich mit dem individuellen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen zu versteuern.
Eine Besonderheit stellen Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (z. B. Dividenden, Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung) dar, die im Betriebsvermögen von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften gehalten werden. Bis zum 31.12.2008 unterliegen diese dem Halbeinkünfteverfahren. 50 % der Einnahmen sind zu versteuern, 50 % der Ausgaben können abgezogen werden. Ab dem 01.01.2009 werden diese Einkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert. Derartige Einnahmen sind nur noch zu 40 % von der Einkommensteuer befreit. 60 % der Einnahmen sind zu versteuern, 60 % der Ausgaben können abgezogen werden. § 3 Nr. 40 EStG sowie § 3 c Abs. 2 EStG wurden entsprechend geändert.
Die Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die innerhalb der letzten 5 Jahre die 1%-Grenze überschritten haben, unterliegen ebenfalls dem Teileinkünfteverfahren.
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Erbschaftsteuerreform
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in 2007 stand fest, dass das bis dahin geltende Erbschaftsteuerrecht geändert werden musste. Nach vielen Diskussionen wurde Ende 2008 das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Das neue Erbschaft- und Schenkungsrecht zeichnet sich dadurch aus, dass sich künftig die Bewertung der verschiedenen Vermögensarten einheitlich am gemeinen Wert (Verkehrswert) orientiert und die Unternehmensnachfolge erleichtert werden soll. Weiter soll die Kernfamilie entlastet werden. Als teilweisen Ausgleich zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage aufgrund der Bewertung mit dem gemeinen Wert wurden mit Wirkung ab dem 01.01.2009 neue Steuersätze und Freibeträge eingeführt. Die Steuerklassen-Einteilung bleibt unverändert.
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Steuerklasse I
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Ehepartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel, bei Erbschaften auch Eltern und Großeltern
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Steuerklasse II
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Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner, Eltern und Großeltern (bei Schenkungen)
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Steuerklasse III
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Alle übrigen Erben, z.B. Lebenspartner, Großnichten und –neffen, Freunde, Onkel und Tanten, nicht verwandte Patenkinder
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Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich
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Steuerklasse I
(in %)
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Steuerklasse II
(in %)
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Steuerklasse III
(in %)
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EUR 75.000,00
(alt: EUR 52.000,00)
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7
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30 (12)
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30 (17)
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EUR 300.000,00
(alt: EUR 256.000,00)
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11
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30 (17)
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30 (23)
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EUR 600.000,00
(alt: EUR 512.000,00)
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15
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30 (22)
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30 (29)
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EUR 6.000.000,00
(alt: EUR 5113.000,00)
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19
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30 (27)
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30 (35)
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EUR 13.000.000,00
(alt: EUR 12.783.000,00)
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23
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50 (32)
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50 (41)
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EUR 26.000.000,00
(alt: EUR 25.565.000,00)
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27
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50 (37)
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50 (47)
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> EUR 26.000.000,00
(> alt: EUR 52.000,00)
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30
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50 (40)
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50 (50)
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Freibetrag ab 2009
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Freibetrag bis 2008
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Ehepartner
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500.000,00 EUR
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307.000,00 EUR
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Eingetragene Lebenspartnerschaften
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500.000,00 EUR
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5.200,00 EUR
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Kinder
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400.000,00 EUR
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205.000,00 EUR
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Enkel, wenn dessen Eltern verstorben sind
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400.000,00 EUR
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205.000,00 EUR
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Enkel
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200.000,00 EUR
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51.200,00 EUR
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Andere Personen der Steuerklasse I (Eltern)
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100.000,00 EUR
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51.200,00 EUR
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Steuerklasse II (Geschwister)
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20.000,00 EUR
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10.300,00 EUR
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Steuerklasse III
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20.000,00 EUR
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5.200,00 EUR
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Übertragung von Unternehmen
Werden künftig Unternehmen unentgeltlich übertragen, besteht die Möglichkeit, dass dies bis zu 100% steuerfrei erfolgt. Allerdings sind die diesbezüglichen Hürden (u. a. Behaltefristen) sehr hoch.
Übertragung selbstgenutzten Wohneigentums
Die Vererbung von selbstgenutzten Wohneigentum an Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkel bleibt steuerfrei, wenn diese das Objekt mindestens 10 Jahre lang selbst nutzen. Für Kinder wird die Steuerfreiheit noch verbunden mit der Auflage, dass die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Weitere Infos des BMF: "Die neue Erbschaftsteuer".
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Haushaltsnahe Dienstleistungen und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Für haushaltsnahe Dienstleistungen kann ab 2009 ein Abzug von der Einkommensteuer in Höhe von 20 % der Aufwendungen (bislang 12 %), jedoch höchstens 4.000 EUR pro Jahr vorgenommen werden (§ 35 a Abs. 2 EStG ). Hierunter können ab 2009 auch Kosten für Pflege und Betreuungsleistungen fallen. Daneben können 20 % der Ausgaben für haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, höchstens jedoch 510 EUR von der Steuer abgezogen werden (§ 35 a Abs. 1 EStG ).
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Handwerkerdienstleistungen
Mit Wirkung ab 2009 kann für Aufwendungen für Handwerkerdienstleistungen ein Abzug in Höhe von 20 % vorgenommen werden, höchstens jedoch zu 1.200 EUR statt bisher 600 EUR. § 35 a Abs. 3 EStG wurde entsprechend geändert.
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Kindergeld
Das Kindergeld wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2009 von 154 EUR auf 164 EUR erhöht. Für das dritte Kind auf 170 EUR und für das vierte und jedes weitere auf 195 EUR (§ 66 Abs. 1 EStG ). Der Kinderfreibetrag wurde von 1.824 EUR auf 1.932 EUR pro Kind erhöht (32 Abs. 6 EStG nF ).
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Degressive Afa
Ab 2009 wird für eine Dauer von 2 Jahren (Anschaffungen nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2011) wieder eine degressive Abschreibungsmöglichkeit für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt (§ 7 Abs. 2 EStG ).
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Umsatzsteuer
Ab 2009 gelten folgende Schwellenwerte für die Abgabefristen nach § 18 Abs. 2 UStG :
Vierteljährlich: 1.000 EUR statt bisher 512 EUR
Monatlich: 7.500 EUR statt bisher 6.136 EUR
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MoMiG mit Unternehmergesellschaft
Nach langen Diskussionen trat am 01.11.2008 das "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zu Bekämpfung von Missbräuchen "(MoMiG)" in Kraft. Ziel war unter anderem die Vereinfachung und Beschleunigung der Gründung von Gesellschaften. Es wurde die Möglichkeit geschaffen, haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaften mit einem Mindeststammkapital von unter 25.000 EUR zu gründen (§ 5 a GmbHG ). Wer bereits in der Vergangenheit mit dem Gedanken spielte, beispielsweise aus Haftungsgründen eine Kapitalgesellschaft zu gründen, könnte von dieser Gesetzesänderung profitieren. Weitere Infos: Bundesministerium der Justiz .
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