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BGH-Urteil: Software-Quellcode in der Insolvenz

(Juli 2006)
Inhalt dieses Artikels:
Hintergrund | Sachverhalt | BGH-Entscheidung

 

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Fällt der Softwareanbieter in die Insolvenz, kann er häufig seine vereinbarten Pflegeleistungen sowie eventuelle Weiterentwicklungen nicht mehr anbieten. Der Softwareanwender hat insoweit ein Interesse, auf den Quellcode zuzugreifen, um die Standardsoftware selbst oder ggf. durch Dritte weiterentwickeln, ändern und bearbeiten zu können. Bislang war in der Rechtsprechung allerdings heftig umstritten, wie der Erwerb des Software-Quellcodes insolvenzfest gestaltet werden kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun mit aktuellem Urteil eine Lösungsmöglichkeit aufgezeigt, die Rechtsanwalt Sebastian Schröder für GULP zusammenfasst.

 

Hintergrund nach oben
   

In der Regel erwirbt der Anwender vom Softwareanbieter Standardsoftware, dementsprechend also einfache Nutzungsrechte. Diese Software erhält er im Objektcode. Auf den Quellcode hat der Anwender in der Regel keinen Zugriff (Ausnahme: vertragliche Vereinbarung, insbesondere bei Erstellung von Individualsoftware). Zugleich schließt in der Regel der Anwender mit dem Anbieter einen Softwarepflegevertrag ab.

Fällt der Softwareanbieter in die Insolvenz, kann er häufig seine Pflegeleistungen wie Fehlerbeseitigung, geringfügige Weiterentwicklungen bzw. Anpassungen an geänderte Gesetze (Update), ggf. weitergehende Weiterentwicklungen (Upgrade gegen zusätzliches Entgelt) nicht mehr anbieten. Der Softwareanwender hat insoweit ein Interesse, auf den Quellcode zuzugreifen, um die Standardsoftware selbst oder ggf. durch Dritte weiterentwickeln, ändern und bearbeiten zu können. Für diesen Fall werden häufig Hinterlegungsvereinbarungen (Escrow-Agreements) geschlossen, die unter bestimmten Voraussetzungen die Herausgabe des Quellcodes an den Softwareanwender vorsehen - insbesondere für den Fall der Insolvenz des Softwareanbieters.

Hierbei ist folgendes zu beachten: Die bloße (schuldrechtliche) Vereinbarung einer Herausgabe des Quellcodes im Insolvenzfall ist nicht insolvenzsicher. Aufgrund der geltenden Insolvenzordnung (InsO) und der Rechtsprechung dazu kann nicht ausgeschlossen werden, dass entsprechende Hinterlegungsvereinbarungen durch den Insolvenzverwalter erfolgreich angefochten werden (§ 91 InsO).

 

 

Sachverhalt nach oben
   

In dem vom BGH entschiedenen Fall (BGH, Urteil vom 17.11.2005, AZ: IX ZR 162/04) hatte eine Aktiengesellschaft ihrer Schwestergesellschaft eine Software zur Nutzung, Weiterentwicklung und zum Vertrieb von Zusatzmodulen überlassen. Der Nutzungsvertrag sah eine Regelung vor, wonach dieser nur aus wichtigem Grund bei unzumutbarer Fortsetzung gekündigt werden durfte. Für den Fall der Kündigung des Vertrags sollte der Software-Quellcode in der zum Zeitpunkt der Kündigung aktuellen Version inklusive Vertriebs- und Nutzungsrechten an die Schwestergesellschaft gegen eine vertraglich vorgesehene Vergütung übergehen. Die Aktiengesellschaft wurde insolvent. Der Insolvenzverwalter erklärte gegenüber der Schwestergesellschaft gemäß § 103 InsO den Nichteintritt in den Nutzungsvertrag.

Der § 103 InsO lautet:

  "(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teile nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
   
  (2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Insolvenzverwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterlässt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen."

Die Schwestergesellschaft kündigte daraufhin den Nutzungsvertrag und verlangte die Herausgabe des Software-Quellcodes. Dies wurde vom Insolvenzverwalter abgelehnt. Der Insolvenzverwalter vertrat insoweit die Auffassung, dass der Quellcode nicht herauszugeben sei, da das Recht an dem Software-Quellcode erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sei und daher gemäß § 91 InsO nicht wirksam erworben sei:

  "Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt."
 

 

BGH-Entscheidung nach oben
   

Der BGH hat den von der Schwestergesellschaft geltend gemachten Herausgabeanspruch bestätigt. Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten Regelung um eine aufschiebend bedingte Verfügung über die Rechte an dem Software-Quellcode gehandelt habe. Hiernach sei eine aufschiebend bedingte Verfügung über eine künftige Sache insolvenzfest, wenn der fragliche Gegenstand bis zur Insolvenzeröffnung entstanden sei. Wenn insolvenzfest vereinbart werde, die Ausübung des Kündigungsrechts sei die aufschiebende Bedingung für einen Rechtsübergang, scheitere der Rechtsübergang auch nicht daran, dass er vom Willen des Berechtigten abhänge. Bei einer Regelung, die rein schuldrechtlich verfasst worden wäre, hätte der BGH den mit der Klage geltend gemachten Herausgabeanspruch abweisen müssen.

Der vom BGH aufgezeigte Lösungsweg bedeutet für die vertragliche Gestaltung folgendes: Herausgabeansprüche auf den Software-Quellcode sollten, um insolvenzfest zu sein, als dinglicher (sachenrechtlicher) Rechtsübergang, der bereits vor der Insolvenzeröffnung – wenngleich aufschiebend bedingt – stattgefunden hat, ausgestaltet werden.

 

 

Sebastian Schröder, Rechtsanwalt, Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V.extern (BME e.V.)
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2006 Rechtsanwalt Sebastian Schröder

 


Kommentare zu diesem Artikel:

"Super, genau die Information, die ich gesucht hatte... und sofort über Google gefunden!! (August 2008)"

"Interessanter Artikel, da ich auch teilweise Individualsoftware programmiere und hier einige Lösungsansätze gefunden habe für eventuelle Vereinbarungen. (Juli 2006)"

"Danke für diese wichtige Information, auch wenn einige Passagen für mich als Nichtjuristen nicht klar verständlich sind. Aber solche Vereinbarungen werden eh von Juristen ausgehandelt, die sich damit auskennen. Und für meine Kunden ist der Hinweis auf dieses Urteil schon wichtig. (Juli 2006)"


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